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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.12.2020, RV/7500735/2020

Parkometer - Automationsunterstütztes Erkennen nur einer richtig und vollständig angegebenen Identifikationsnummer möglich

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi über die Beschwerde des Mag. ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien MA 67, sämtliche vom , Zahlen 1) MA67/206700499358/2020, 2) MA67/206700516134/2020 und
3) MA67/206700515976/2020, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen von jeweils 60,00 Euro auf jeweils 26,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 14 Stunden auf jeweils 6 Stunden herabgesetzt werden.

Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von jeweils 10,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten der behördlichen Verwaltungsstrafverfahren, werden die angefochtenen drei Straferkenntnisse bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt 108,00 Euro (3 x 36 Euro).

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit den angefochtenen Straferkenntnissen vom , Zahlen 1) MA67/206700499358/2020, 2) MA67/206700516134/2020 und 3) MA67/206700515976/2020 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung für schuldig erkannt, er habe am

1) um 14:12 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Rechte Wienzeile gegenüber 253 und 251,

2) um 15:17 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Auhofstraße 138 und

3) um 15:54 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Rechte Wienzeile gegenüber 251

jeweils mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1***) folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. jeweils die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. deswegen jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 14 Stunden verhängt.

Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Bf. zudem jeweils einen Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher jeweils (3 x) 70,00 Euro.

Die Straferkenntnisse sind im Wesentlichen gleichlautend begründet:

"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit, zur angeführten Zeit, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde und in die angefertigten Fotos.

In Ihrem Einspruch wendeten Sie zusammengefasst ein, dass Sie für diese Übertretung bereits eine Organstrafverfügung zur Einzahlung gebracht hätten.

Unbestritten blieb, dass sich besagtesFahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die dastatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welchedie Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen somit Fall nicht vor.

Es wird somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung dieses Bescheides ersichtlich ist, zumal Sie diesen unwidersprochen ließen.

Die Organstrafverfügung wird gegenstandslos, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges erfolgt (§ 50 Abs. 6 VStG). In diesem Fall ist das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Zweck dieser Bestimmungen ist es, durch die Verwendung des Originalbeleges bzw. der automationsunterstützt lesbaren, vollständigen und richtigen Identifikationsnummer, der Behörde den Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu ermöglichen, mit deren Hilfe eine schnelle und genaue Kontrolle der ordnungsgemäßen Einzahlung der Strafbeträge sichergestellt wird.

Im gegenständlichen Fall ging der bei der Überweisung angeführte Verwendungszweck über die vorgeschriebene Identifikationsnummer hinaus und entsprach die Zahlung somit nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens erfolgte daher zu Recht.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt bietet und Ihr Vorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,- zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 als Milderungsgrund zu Gute kommt.

Da Sie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht darlegten, waren diese von der Behörde zu schätzen und daher von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,- reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG."

In den am gegen die genannten Straferkenntnisse eingebrachten Beschwerden brachte der Bf. vor:

"a) Das Straferkenntnis wird wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

b) Die Magistratsabteilung 67 führt als Begründung für die verhängte Strafe im Wesentlichen an, dass keine fristgerechte Bezahlung des Strafbetrages erfolgt sei. Weiters enthält die Begründung im Wesentlichen eine Abhandlung darüber, warum eine Parkometerabgabe wie diese zu leisten sowie wann eine Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Parkometerabgabe gegeben ist. Diese angeführten Punkte haben aber mit dem gegenständlichen Fall nichts zu tun.

Faktum ist und bleibt, auch wenn die Behörde dies standhaft negiert, dass der Beschuldigte den Strafbetrag fristgerecht eingezahlt hat. Es wird hier auf die bereits mit dem Einspruch vorgelegte Zahlungsbestätigung verwiesen, aus welcher sich nicht nur die fristgerechte Zahlung des Strafbetrages ergibt, sondern auch die lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer, welche auf dem der Organstrafverfügung angehängten Erlagschein ausgewiesen war. Sohin hat der Beschuldigte sämtliche Voraussetzungen für eine fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages erfüllt.

Weder im Gesetz noch in den Materialien dazu ist festgehalten, dass die Verwendung des Originalbeleges, sohin des der Organstrafverfügung angehängten Erlagscheines, unbedingt vorgeschrieben ist. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, die Bezahlung mittels Onlinebanking vorzunehmen, respektive mehrere Strafverfügungen - jeweils unter Angabe der Identifikationsnummer - auf einmal zu bezahlen. Dies steht jedem Rechtsunterworfenen offen und wird gesetzlich nicht verboten.

Es kann dem Rechtsunterworfenen / Beschuldigten jedoch nicht zur Last gelegt werden, dass im Rahmen der automatisationsunterstützten Verarbeitung der eingehenden Strafbeträge offenbar nicht mehr als nur eine Identifikationsnummer / Überweisung gelesen oder festgestellt werden kann. Dieser Fehler bei der automatisationsunterstützten Verarbeitung geht eindeutig und ausschließlich zu Lasten der Behörde, denn es kann nicht sein, dass fristgerechte Zahlungen, die entsprechend gesetzmäßig gewidmet sind, von der Behörde bzw. im Rahmen der automatisationsunterstützten elektronischen Verarbeitung des Einganges von Beträgen, von der Behörde nicht erkannt werden (können). Dieser Systemfehler kann dem Betroffenen nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden.

Klar ist, dass wenn zwei oder drei Überweisungen von Strafbeträgen gemeinsam erfolgen, die dann für die genannten Organstrafverfügungen vorgeschriebenen Identifikationsnummern im Verwendungszweck der Überweisung anzugeben sind. Dies berechtigt die Behörde jedoch nicht, die Zahlung dann einfach nicht anzunehmen bzw. nicht zu registrieren, sondern hätte sie nur den eindeutig beschriebenen Verwendungszweck genauer prüfen und dann feststellen müssen, dass mit der Überweisung nicht nur eine Organstrafverfügung, sondern zwei bzw. drei überwiesen wurden. Ein gegenteiliges Verhalten wäre Willkür.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass entgegen der rechtlich falschen Beurteilung der MA 67 sehr wohl eine fristgerechte Bezahlung des Strafbetrages unter Bekanntgabe der automatisationsunterstützt lesbaren, vollständigen und richtigen Identifikationsnummer erfolgt ist. Dies lässt sich auch eindeutig aus dem bereits mit dem Einspruch übermittelten Zahlungsbeleg / Zahlungsbestätigung beweisen. Das Straferkenntnis ist daher zu Unrecht erlassen bzw. der Beschuldigte zu Unrecht zu einer weiteren Strafe verurteilt worden.

Beweis: bereits vorab gelegter Zahlungsbeleg / Zahlungsbestätigung; Einvernahme des Beschuldigten, der an der Adresse 1120 Wien, Schönbrunner Schloßstraße 46/Top 19, Sitz der Rechtsanwaltskanzlei des Beschuldigten, zu laden ist.

c) Aus den dargestellten Gründen stellt der Beschwerdeführer daher die Anträge,

1.) auf Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien und den Beschwerdeführer zu dieser Verhandlung zu laden

sowie

2.) der Beschwerde Folge zu leisten und das Straferkenntnis vom ersatzlos aufzuheben."

Der Bf. hat am schriftlich, seinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage als unstrittig festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1***) am

1) um 14:12 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Rechte Wienzeile gegenüber 253 und 251,

2) um 15:17 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Auhofstraße 138 und

3) um 15:54 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Rechte Wienzeile gegenüber 251

jeweils ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Der Bf. bestreitet weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung, sodass dieser als erwiesen anzunehmen ist.

Die vorgelegten Zahlungsnachweise über € 72 am und € 108 am belegen, dass der Bf. aufgrund der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen die mit Organstrafverfügungen verhängten Geldstrafen am und am einbezahlt hat. Die Überweisung der jeweiligen Geldstrafen erfolgte jedoch gemeinsam mit zwei weiteren Geldstrafen, die nicht die gegenständlichen Verwaltungsverfahren, sondern bereits abgeschlossene Verfahren mit den Zahlen *** und ***, betroffen haben. Dabei hat der Bf. die Geldstrafen der drei gegenständlichen Verwaltungsübertretungen mit den auf den jeweiligen Erlagscheinen angegebenen Zahlungsreferenznummern bezeichnet, diese jedoch am an zweiter und am an zweiter und an dritter Stelle am jeweiligen Zahlungsnachweis angeführt.

Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichts wurde seitens der Magistratsabteilung 67 mitgeteilt, dass Sammelüberweisungen in Verwaltungsstrafverfahren dazu führen, dass die Buchung automatisch über den Service User nur zu der an erster Stelle genannten Zahlungsreferenznummer durchgeführt wird. Allfällige Überzahlungen werden automatisiert unter Abzug eines Bagatellbetrages von 2 Euro für den manipulativen Aufwand rücküberwiesen.

Nach der Aktenlage ist erwiesen, dass der Bf. die auf Grund der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen verhängten Geldstrafen im Wege von Sammelüberweisungen bezahlt hat. Die Geldstrafen konnten jedoch den jeweiligen angegebenen Zahlungsreferenznummern, weil diese im Zuge der Überweisung nicht an erster Stelle genannt waren, nicht zugeordnet und demzufolge nicht verbucht werden, sodass - wie oben dargelegt - die genannten Geldbeträge an den Bf. rücküberwiesen wurden. Es konnte daher eine fristgerechte Zahlung der Strafbeträge nicht festgestellt werden.

Nach den Beschwerdeausführungen liege ein Systemfehler vor, wenn fristgerechte Zahlungen, die entsprechend gesetzmäßig gewidmet seien, von der Behörde bzw. von dieser im Rahmen der automationsunterstützten elektronischen Verarbeitung des Einganges von Beträgen nicht erkannt werden können. Dies könne dem Betroffenen nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden.

Dem ist zu entgegnen, dass der Bf. drei gesondert zu beurteilende Verwaltungsübertretungen begangen hat, und für diese jeweils einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg erhalten hatte. Jeder Beleg hat, bezogen auf eine bestimmte Verwaltungsübertretung, eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. Dass seitens der Behörde solcherart ein automationsunterstütztes Erkennen nur einer richtig und vollständig angegebenen Identifikationsnummer möglich ist, die eine konkrete Verwaltungsübertretung betrifft, ist gesetzeskonform und muss als systemimmanent beurteilt werden.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

§ 50 VStG normiert:

"(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen."

Aus den Gesetzesmaterialien (1167 BlgNR XX. GP, 42), betreffend die Neufassung von § 50 Abs. 6 VStG (sowie 49a Abs. 6 VStG) in BGBl. I Nr. 158/1998, geht hervor:

"Die Änderungen sollen zunächst die Zahlung von mit Anonymverfügung oder Organstrafverfügung verhängten Geldstrafen im Überweisungsverkehr (insbesondere mit Tele-Banking) ermöglichen. Da die Geldstrafe eine "Bringschuld" ist, sind sämtliche mit der Einschaltung eines Dritten (des Kreditinstitutes) verbundenen Risiken des Überweisungsverkehrs der Sphäre des Beanstandeten (und Auftraggebers der Überweisung) zuzurechnen. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art, die dazu führen, daß der Strafbetrag nicht fristgerecht auf dem Konto der Behörde einlangt, gehen zu seinen Lasten, und zwar auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft. Auch die mit der Überweisung allenfalls verbundenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Wer diese Kosten und Risiken nicht in Kauf nehmen will, dem steht es frei, sich weiterhin des "zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges" (Erlagscheines) zu bedienen und den Strafbetrag bar einzuzahlen."

Nach der zur inhaltsgleichen Regelung des § 49a Abs. 6 VStG (Anonymverfügung) ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Regelung dieser Gesetzesbestimmung im Interesse der Verwaltungsökonomie. Der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt die Tatsache, dass die Kontrolle der Einzahlung des Strafbetrages bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen erst dann wesentlich vereinfacht ist, wenn die Angabe der richtigen Identifikationsnummer erfolgt und der richtige Strafbetrag eingezahlt wird (vgl. ).

Aktenkundig und vom Bf. unbestritten wurden am

1) ein Betrag von € 72,00 vom Konto des Bf. abgebucht. Weil zwei Zahlungsreferenzen angegeben wurden, konnte der verfahrensgegenständliche Organstrafverfügungsbetrag von € 36,00 nicht richtig zugeordnet werden und ist daher nicht fristgerecht auf dem Konto der belangten Behörde eingelangt. Nach dem Willen des Gesetzgebers und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verspätung dem Bf. zuzurechnen;

2) ein Betrag von € 108,00 vom Konto des Bf. abgebucht. Weil drei Zahlungsreferenzen angegeben wurden, konnten die verfahrensgegenständlichen Organstrafverfügungsbeträge von € 72 ( 2 x € 36,00) nicht richtig zugeordnet werden und ist daher nicht fristgerecht auf dem Konto der belangten Behörde eingelangt. Nach dem Willen des Gesetzgebers und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verspätung dem Bf. zuzurechnen;

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig und muss auch als mildernd gewertet werden, dass der Bf. den Strafbetrag der verfahrensgegenständlichen Organstrafverfügungen nachweislich korrekt einbezahlen wollte und so seinen Willen dokumentierte, sich rechtskonform zu verhalten. Auszugehen ist außerdem von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, weil der Bf. diesbezüglich keine anderen Angaben gemacht hat.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe sind die verhängten Geldstrafen angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf jeweils € 26,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabzusetzen.

Eine weitere Strafherabsetzung kommt aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung liegt nicht vor, da sich die Rechtsfolge eines nicht fristgerecht einbezahlten Strafbetrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen die vorliegenden Erkenntnisse auszusprechen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500735.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at