Werbungskosten: Arbeitshosen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017, Steuernummer 71 ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im Ausmaß der Beschwerdevorentscheidung vom teilweise Folge gegeben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Im Rahmen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 machte der Beschwerdeführer verschiedene Ausgaben als Sonderausgaben sowie das Pendlerpauschale, Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten und Aufwendungen für Arbeitsmittel in der Höhe von 226,68 Euro als Werbungskosten geltend.
Mit dem Einkommensteuerbescheid vom wurden neben den Sonderausgaben - mit Ausnahme der für Arbeitsmittel - die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Bekleidungsaufwand könne nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es sich um typische Berufsbekleidung oder um bloße Arbeitsschutzbekleidung handle. Dafür kämen beispielsweise Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme, etc. in Betracht. Bekleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen werde, könne nicht zu Werbungskosten führen. Dies gelte auch dann, wenn die Bekleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen werde.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Der Beschwerdeführer brachte vor, eine ***1*** Arbeitshose (Schutzhose), sowie ein Zimmermannsgürtel seien als typische Berufskleidung anzusehen. Eine Verwendung im Rahmen der privaten Lebensführung sei ausgeschlossen. Die Werbungskosten seien daher anzuerkennen.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben, die Aufwendungen für die Anschaffung eines Zimmermanngürtels wurden als Werbungskosten berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt (auszugsweise):
"Der Bekleidungsaufwand kann nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es sich um typische Berufsbekleidung oder um bloße Arbeitsschutzbekleidung handelt. Eine ausschließliche berufliche Verwendung ist nicht erforderlich, es genügt die überwiegend berufliche Verwendung (VwGH …). Dafür kommen beispielsweise Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme, weißer Mantel, Kostüme von Schauspielern in Betracht. Bekleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen wird, kann nicht zu Werbungskosten führen. Dies gilt auch dann, wenn die Bekleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen wird (VwGH …) oder wenn die Verwendung derartiger Kleidungsstücke im Interesse des Arbeitgebers liegt oder von diesem angeordnet wird (VwGH …). Aufwendungen für die Anschaffung oder die Instandhaltung bürgerlicher Kleidung sind auch dann keine Werbungskosten, wenn die Berufsausbildung eine erhöhte laufende Kleiderabnutzung bedingt (VwGH …).
Weder der schwarze Anzug von Mitgliedern eines Orchesters (VwGH …) noch Trachtenanzüge oder Dirndl in Gastronomiebetrieben (VwGH …) sind als typische Berufskleidung anzusehen, es sei denn, solchen Kleidungsstücken kommt ein allgemein erkennbarer Uniformcharakter zu (zB Einheitskleidung von Restaurant-, Modehaus- oder Lebensmittelketten), sodass eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist. Ein allgemein erkennbarer Uniformcharakter ist dann anzunehmen, wenn eine Aufschrift und/oder die Art der Kleidung (zB Trachtenkleidung mit Hinweis auf einen Gruppennamen) nach der Verkehrsausfassung eine Zuordnung des Arbeitnehmers zu einem bestimmten Unternehmen oder zu einer bestimmten Tätigkeit ermöglichen. Die beantragten Arbeitshosen werden von vielen anderen Steuerpflichtigen auch in der Freizeit getragen. Daher können diese zu keinen Werbungskosten führen.
(…)"
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Der Beschwerdeführer, vertreten durch ***V***, brachte vor:
"Ergänzend zu den umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde möchten wir noch folgendes ergänzen:
Es entzieht sich unserer Kenntnis, ob es in der Gemeinde Liezen, wie vom Finanzamt in der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung behauptet, wirklich Usus ist, dass ***1*** Arbeitshosen zu diversen Freizeitanlässen wie z.B.: Konzert- und Theaterbesuchen, Maturabällen oder anderweitigen gesellschaftlichen Zusammenkünften getragen werden, in der Heimatregion unseres Mandanten (Salzkammergut) ist dies jedenfalls nicht üblich. Auch spricht unserer Meinung nach auch der Umstand, dass gleich 3 Arbeitshosen desselben Modells auf einmal bestellt wurden, eindeutig für eine berufliche Verwendung, da diese Hosen bei beruflicher Verwendung einem höheren Verschleiß unterliegen."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 323b Abs. 1 BAO treten das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am an die Stelle des jeweils am zuständig gewesenen Finanzamtes.
Im verfahrensgegenständlichen Fall war strittig, ob die vom Beschwerdeführer, einem Maurer, getätigten Aufwendungen für die Anschaffung von drei "Bundhosen e.s.motion 2020" und einem "PLANO Zimmermannsgürtel" als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufsbekleidung) Werbungskosten.
Aufwendungen für Bekleidung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten abziehbar, auch wenn die Kleidung nur in der Arbeitszeit getragen wird, wenn es sich dabei um bürgerliche Kleidung und nicht um typische Berufskleidung handelt. Mit der Begrenzung auf typische Berufskleidung soll der Werbungskostenabzug auf solche Bekleidung beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, und damit ein Konnex zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet (). Typische Berufskleidung ist also eine solche, die im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist. Es werden solche Kleidungsstücke dazu zu rechnen sein, die berufstypisch die Funktion entweder einer Schutzkleidung oder einer Uniform erfüllen ().
Bei den verfahrensgegenständlichen Bundhosen handelte es sich nicht um eine typische Berufskleidung. Diese Bundhosen haben nicht die Funktion einer Schutzkleidung oder einer Uniform und lassen sich ihrer objektiven Beschaffenheit nach nicht von solcher Bekleidung unterscheiden, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung kommen in den letzten Jahren Hosen wie die verfahrensgegenständlichen in der Freizeit und bei Arbeiten privater Natur (Haushalt, Garten, etc.) nicht nur verstärkt zum Einsatz, es lässt sich sogar vielmehr ein Trend für die Verwendung solcher Hosen des Anbieters, bei dem auch der Beschwerdeführer diese erworben hat, für den privaten Bereich erkennen. Dass Hosen wie die verfahrensgegenständlichen nicht nur berufliche Verwendung finden, zeigt auch der Umstand, dass diese von dem Unternehmen, bei dem der Beschwerdeführer gekauft hat, die "Bundhosen e.s.motion 2020" auch in Größen für Kleinkinder (ab zweieinhalb Jahren) und Kinder anbietet, bei denen eine berufliche Verwendung wohl ausgeschlossen sein wird. Zu dem Vorbringen im Vorlageantrag, es sei nicht üblich, bei "Konzert- und Theaterbesuchen, Maturabällen oder anderweitigen gesellschaftlichen Zusammenkünften" Hosen wie die verfahrensgegenständlichen zu tragen, darf festgehalten werden, dass sich der außerberufliche Bereich nicht nur auf derartige gesellschaftliche Zusammenkünfte beschränkt. Die Aufwendungen für die Anschaffung der Arbeitshosen waren daher nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das Bundesfinanzgericht tritt der Ansicht der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, die Aufwendungen für den Kauf des Zimmermannsgürtels seien als Werbungskosten zu berücksichtigen, nicht entgegen; diese finden als Werbungskosten Berücksichtigung.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf die einschlägigen Bestimmungen und auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100131.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at