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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.01.2021, RV/7400060/2020

Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Pacher & Partner Rechtsanwälte GmbH & CoKG, Kaiserfeldgasse 1/II/3, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , MA 6/ARL-***1***, betreffend Haftung gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 und § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes, je samt Nebenansprüchen (Säumniszuschläge) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum1*** wurde über das Vermögen der ***GmbH1*** der Konkurs eröffnet, der mit Beschluss des Gerichtes vom ***Datum2*** nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben wurde. In der Folge wurde die Gesellschaft am ***Datum3*** im Firmenbuch gelöscht.

Am erging durch die belangte Behörde an den Beschwerdeführer (Bf) der seit ***Datum4*** im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen war, ein Haftungsvorhalt betreffend folgender Rückstände am Abgabenkonto in Höhe von insgesamt € 5.452,25:

Kommunalsteuer 01-11/2016 in Höhe von € 4.441,09
Säumniszuschlag 01-11/2016 in Höhe von € 88,82
Dienstgeberabgabe 01-11/2016 in Höhe von € 904,25
Säumniszuschlag 01-11/2016 in Höhe von € 18,09

Im diesbezüglichen Antwortschreiben vom wurde ausgeführt, dass der Bf. die Geschäftsführung von Herrn ***X*** 60 Tage vor Konkurseröffnung übernommen habe.

Er sei von Herrn ***X*** über die ertrags- und finanzwirtschaftliche Situation des Unternehmens getäuscht worden. Er habe unverzüglich, nachdem er die Geschäftsführung übernommen und von den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Gesellschaft Kenntnis erlangt habe, die Insolvenzeröffnung vorbereitet.

Dies jedenfalls innerhalb der Frist des § 69 IO.

Aus diesem Grund lehne der Bf. die Haftung ab.

Es werde um nähere Informationen ersucht, welche Sachverhalte der Vorschreibung der Kommunalsteuer zu Grunde lägen, da sich diese der Kenntnis des Bf. entziehen würden.

Mit Haftungsbescheid vom , MA 6/ARL - ***1***, machte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, den Bf gemäß § 6a KommStG 1993 für den Rückstand der GmbH an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen in der Höhe von € 4.529,91 Euro, und gemäß § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBI. für Wien Nr. 17/1970 für den Rückstand der GmbH an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen in der Höhe von € 922,34 für den Zeitraum Jänner bis November 2016 haftbar.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 6a Abs. 1 des zitierten Kommunalsteuergesetzes haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Nach § 6a Abs. 1 des Dienstgeberabgabegesetzes haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum1*** zur Zahl ***11111*** wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung ist durch die Eröffnung des Konkursverfahrens jedenfalls erfüllt.

Herr ***Bf1*** ist seit ***Datum4*** im Firmenbuch als Geschäftsführer der oben angeführten Gesellschaft eingetragen und hat weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.

Er hat somit die ihm als Geschäftsführer der im Spruch genannten Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und ist daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann.

Die Geltendmachung der Haftung entspricht auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf besteht, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte.

Der Rückstand setzt sich laut Abgabenkonto wie folgt zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rückstand
Zeitraum
Betrag in Euro
Kommunalsteuer
01-11/2016
4.441,09
Säumniszuschlag
01-11/2016
88,82
Dienstgeberabgabe
01-11/2016
904,25
Säumniszuschlag
01-11/2016
18,09
Summe
5.452,25

In der Stellungnahme vom wird angeführt, dass Herr ***Bf1*** über die ertrags- und finanzwirtschaftliche Situation des Unternehmens getäuscht worden wäre und daher ausdrücklich eine Haftung für Abgaben der Gesellschaft ablehne. Dem widerspricht jedoch der notariell beglaubigte Kauf- und Abtretungsvertrag vom ***Datum4***. Mit seiner Unterschrift bestätigt Herr ***Bf1*** insbesondere in Punkt 9 die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft selbst als leitender Angestellter im Detail zu kennen, in den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft aktiv involviert gewesen zu sein, sowie dass er die Möglichkeit hatte, sich im Vorfeld des Vertragsabschlusses ein ausreichendes Bild über die Gesellschaft zu machen."

Mit Eingabe vom erhob der Bf. dagegen Beschwerde und führte wie folgt aus:

"Erst 60 Tage vor lnsolvenzeröffnung hat der Beschwerdeführer die Geschäftsführung von Herrn ***X*** übernommen. Der Beschwerdeführer hatte bei der Übernahme der Geschäftsführung keine Kenntnis über die tatsächliche ertrags- und finanzwirtschaftliche Situation des Unternehmens. Er wurde darüber von dem damaligen Geschäftsführer Herrn ***X*** getäuscht. Unverzüglich nachdem er Kenntnis von der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft erlangt hat, hat er jedenfalls innerhalb der Frist des § 69 IO die lnsolvenzeröffnung vorbereitet.

Darüber hinaus ist die gegenständliche Abgabenschuld in einem Zeitpunkt entstanden, in welchem der Beschwerdeführer noch nicht Geschäftsführer der GesnmH war bzw. die Insolvenz mangels Kenntnis über die tatsächliche ertrags- und finanzwirtschaftliche Situation des Unternehmens für ihn nicht absehbar war.

Der Beschwerdeführer hat somit weder Kenntnis von den diesem Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalten, noch hat er die in § 80 BAO auferlegten Pflichten schuldhaft verletzt."

Am erging durch den Magistrat der Stadt Wien folgender Vorhalt:

"In Ihrer Beschwerde vom geben Sie an, keine Kenntnis über die ertrags- und finanzwirtschaftliche Situation des Unternehmens zu haben und vom damaligen Geschäftsführer getäuscht worden zu sein.

In der Beilage wird der notariell beglaubigte Kauf- und Abtretungsvertrag vom ***Datum4*** übermittelt.

In Punkt 9 erklären Sie als Käufer, "die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft selbst als leitender Angestellter im Detail zu kennen, in den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft aktiv involviert zu sein sind und in der Vergangenheit gewesen zu sein; er hatte darüber hinaus die Möglichkeit, sich im Vorfeld des Vertragsabschlusses ein ausreichendes Bild über die Gesellschaft zu machen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ein Geschäftsführer auch für Abgabenrückstände haftet, die vor seiner Geschäftsführertätigkeit fällig geworden sind.

Es wird Ihnen gemäß § 183 Abs. 4 BAO Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb vom zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern."

In der diesbezüglichen Stellungnahme vom führte der Bf. aus:

"In umseitig bezeichneter Rechtssache nimmt der Beschwerdeführer gemäß dem Vorhalt zur Stellungnahme vom , der Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt am , fristgerecht Stellung wie folgt:

1. Der Antragstellen hat am ***Datum4*** die Geschäftsführung der ***GmbH1***, FN ***2*** übernommen. Am ***Datum1*** - sohin rund 60 Tage (!) nach Übernahme der Geschäftsführung -- wurde mit Beschluss des HG Wien zu ***11111*** das Konkursverfahren über das Vermögen der ***GmbH1*** über Antrag des Beschwerdeführers eröffnet.

Zu diesem Zeitpunkt war der Geschäftsbetrieb bereits eingestellt.

2. Schon daraus ergibt sich, dass der Antragsteller offensichtlich bei der Übernahme der Geschäftsführung keine Kenntnis über die tatsächliche ertrags- und finanzwirtschaftlıche Situation des Unternehmens hatte. Wäre ihm die tatsächlich schlechte wirtschaftliche Lage bewusst gewesen, hätte er wohl nicht die Geschäftsführung übernommen.

3. Trotz Erkundigungen beim damaligen Geschäftsführer bekam er keine korrekte Auskunft über die tatsächliche Ertrags- und Vermögenslage. Er wurde darüber von dem damaligen Geschäftsführer Herrn ***X*** getäuscht. Auch fehlte es ihm an den nötigen Unterlagen, um sich selbst ein Bild von der Ertragslage zu machen. Der Beschwerdeführer war ursprünglich als Angestellter der ***GmbH1*** beschäftigt und in dieser Funktion lediglich für die Einkäufe und Lieferungen des Materials auf den Baustellen zuständig. Mit der Buchhaltung des Unternehmens hatte er nichts zu tun. Auch hatte er kein Einsichtsrecht in die buchhalterischen Unterlagen des Unternehmens. Darüber hinaus verfügte er nicht über die notwendige Ausbildung, um Bilanzen, Saldenlisten oder dergleichen lesen bzw. verstehen zu können.

4. Hinsichtlich dieses und anderer im Zuge der Geschäftsführerübernahme durch den Antragstellen eventuell strafrechtlich relevanter Sachverhalte wurde auch bereits bei der Staatsanwaltschaft Wien die beiliegende Sachverhaltsdarstellung eingebracht. Das Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer Herrn ***X*** wurde bei der Staatsanwaltschaft Wien zu ***3*** eingeleitet.

5. Keineswegs kann im vorliegenden Fall sohin von einer schuldhaften Verletzung der dem Antragstellen als Geschäftsführer obliegenden Pflichten die Rede sein.

6. Unverzüglich nachdem er Kenntnis von der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft erlangt hat, hat er jedenfalls innerhalb der Frist des § 69 IO die Insolvenzeröffnung vorbereitet und auch eingebracht.

7. Darüber hinaus ist die gegenständliche Abgabenschuld in einem Zeitpunkt entstanden, in welchem der Beschwerdeführer noch nicht Geschäftsführer der GesmbH war bzw. die Insolvenz mangels Kenntnis über die tatsächliche ertrags- und finanzwirtschaftliche Situation des Unternehmens für ihn nicht absehbar war.

8. Der Beschwerdeführer hat somit weder Kenntnis von der Abgabenschuld zugrunde liegenden Sachverhalten, noch hat er die gemäß § 80 BAO auferlegten Pflichten schuldhaft verletzt. Eine Prüfung der tatsächlichen wirtschaftlichen Gebarung des Unternehmens nahm der Beschwerdeführer bzw. konnte der Beschwerdeführer vor Unterfertigung des Kauf- Abtretungsvertrages nicht vornehmen."

Beigelegt wurde dieser Eingabe eine Sachverhaltsdarstellung des Bf. an die Staatsanwaltschaft Wien vom wegen des dringenden Tatverdachts des schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 StGB des ***X***.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, die Beschwerde vom (gemeint wohl ) als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgaben rechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gemäß § 6a Abs. 1 des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBI. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabe pflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgaben rechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.

Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen, sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBI. Nr. 58/1906, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben.

Voraussetzungen für die Haftung sind also:

Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.

Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestehen, steht nach der Aktenlage fest.

Weiters steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Gesellschaft zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehört.

Ferner wird nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich sind.

Es ist ferner Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.

Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde an, er hätte keine Kenntnis über die tatsächliche ertrags- und finanzwirtschaftliche Situation des Unternehmens bei der Übernahme gehabt. Er wäre vom damaligen Geschäftsführer getäuscht worden. Zudem sei die gegenständliche Abgabenschuld zu einem Zeitpunkt entstanden, in welchem der Beschwerdeführer noch nicht Geschäftsführer der GmbH war bzw. die Insolvenz wäre für ihn mangels Kenntnis über die tatsächliche ertrags- und finanzwirtschaftliche Situation des Unternehmens nicht absehbar gewesen.

Diesen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom der notariell beglaubigte Kauf- und Abtretungsvertrag vom ***Datum4*** nochmals zur Kenntnis gebracht wurde, in welchem der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt, - vor allem in Punkt 9 - als Käufer die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft selbst als leitender Angestellter im Detail zu kennen, in den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft aktiv involviert zu sein und in der Vergangenheit gewesen zu sein.

Zudem bestätigt der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt zu haben, sich im Vorfeld des Vertragsabschlusses ein ausreichendes Bild über die Gesellschaft zu machen. Der Aufforderung zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen, ist der Beschwerdeführer allerdings nicht nachgekommen.

Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG wird die GmbH durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Mit der Bestellung zum Geschäftsführer wird auch die Pflicht zur Erfüllung der abgaben rechtlichen Vorschriften übernommen. Der Geschäftsführer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden. Laut Verwaltungsgerichtshof sind Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. VwGH. , 2004/13/0073). Hinsichtlich der bestehenden schwierigen Wirtschaftssituation der Primärschuldnerin (siehe den Abtretungsvertrag) wäre der Beschwerdeführer jedoch gehalten gewesen, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen. Bezüglich der Vorzeiträume hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass sich ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten hat, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, weil die Pflicht zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet ( Zlen. 2007/13/0005, 0006, 0007). Ein entsprechendes Vorbringen. wonach er sich bei der Abgabenbehörde erkundigt hätte, hat der Beschwerdeführer nicht erstattet.

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach. dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden.

Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze (vgl. ZI. 96/13/0079). Einen Nachweis über die anteilige Mittelverwendung hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht eingebracht.

Im Übrigen wird bemerkt, dass eventuelle Strafverfahren für das abgabenrechtliche Haftungsverfahren nicht relevant sind.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war.

Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet wird.

Auf Grund dieser Tatsachen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

Mit Eingabe vom erhob der Bf. dagegen einen Vorlageantrag und führte dazu aus:

"Der Antragsteller hat am ***Datum4*** die Geschäftsführung der GESMBH, FN ***xxx***, übernommen. Am ***Datum1*** wurde mit Beschluss des HG Wien zu ***11111*** das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.

Somit hat der Antragsteller die Geschäftsführung von Herrn ***X*** erst rund 60 Tage vor Insolvenzeröffnung übernommen. Der Antragsteller hatte bei der Übernahme der Geschäftsführung keine Kenntnis über die tatsächliche ertrags- und finanzwirtschaftliche Situation des Unternehmens.

Trotz Erkundigungen beim damaligen Geschäftsführer bekam er keine korrekte Auskunft über die tatsächliche Ertrags- und Vermögenslage. Er wurde darüber von dem damaligen Geschäftsführer Herrn ***X*** getäuscht. Auch fehlte es ihm an den nötigen Unterlagen, um sich selbst ein Bild von der Ertragslage zu machen. Der Beschwerdeführer war ursprünglich als Angestellter der GmbH tätig und war lediglich für Einkäufe und Lieferungen des Materials zuständig. In dieser Funktion hatte er kein Einsichtsrecht in die Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens. Auch verfügt der Antragssteller nicht über die notwendige Ausbildung um, Bilanzen, Saldenlisten oder dergleichen lesen bzw. verstehen zu können.

Unrichtig ist, dass der Antragssteller trotz Aufforderung hierzu zum Kauf- und Abtretungsvertrag vom ***Datum4*** keine Stellung genommen hat. Die beiliegende Stellungnahme des Antragstellens wurde fristgerecht per Einschreiben und vorab per E-Mail an die zuständige Behörde übermittelt. (Beilage./A)

Hinsichtlich dieses und anderer im Zuge der Geschäftsführerübernahme durch den Antragsteller eventuell strafrechtlich relevanter Sachverhalte wurde auch bereits bei der Staatsanwaltschaft Wien die beiliegende Sachverhaltsdarstellung eingebracht. (Beilage./B) Das Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer Herrn ***X*** wurde bei der Staatsanwaltschaft Wien zu ***3*** eingeleitet.

Keineswegs kann im vorliegenden Fall sohin von einer schuldhaften Verletzung der dem Antragstellen als Geschäftsführer obliegenden Pflichten die Rede sein.

Unverzüglich nachdem er Kenntnis von der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft erlangt hat, hat er jedenfalls innerhalb der Frist des § 69 IO die Insolvenzeröffnung vorbereitet und auch eingebracht. (Beilage./c)

Darüber hinaus ist die gegenständliche Abgabenschuld in einem Zeitpunkt entstanden, in welchem der Beschwerdeführer noch nicht Geschäftsführer der GesmbH war bzw. die Insolvenz mangels Kenntnis über die tatsächliche ertrags- und finanzwirtschaftliche Situation des Unternehmens für ihn nicht absehbar war.

Der Beschwerdeführer hat somit weder Kenntnis von den der Abgabenschuld zugrunde liegenden Sachverhalten, noch hat er die in § 80 BAO auferlegten Pflichten schuldhaft verletzt."

In Beantwortung eines Vorhaltes des wurde am eine Ablichtung des Bankkontos der Gesellschaft übermittelt: Daraus ist ersichtlich, dass das Konto im haftungsgegenständlichen Zeitraum mit ca. € 100.000,00 im Debet war und der Bf. auch Privateinlagen leistete.

Im Ergänzungsschreiben vom wies der Vertreter des Bf. darauf hin, dass sowohl die Wiener Gebietskrankenkasse als auch die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse jeweils Haftungen gegen den Bf. fallen gelassen hätten.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 6a Abs. 1 Kommunalsteuergesetz haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Nach § 6a Abs. 1 Dienstgeberabgabegesetz haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgaben rechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass dem Bf. als Geschäftsführer der ***GmbH1*** laut Firmenbuchauszug von ***Datum4*** bis ***4*** (Löschung der Funktion laut Eintragung im Firmenbuch vom ) die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum1*** wurde über das Vermögen der GesmbH der Konkurs eröffnet, der mit Beschluss des Gerichtes vom ***Datum2*** nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben wurde. In der Folge wurde die Gesellschaft am ***Datum3*** im Firmenbuch gelöscht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war.

Der Bf. bringt vor, dass er erst ca 60 Tage vor Konkurseröffnung zum Geschäftsführer bestellt worden sei und die Abgabenschulden in einem Zeitpunkt, entstanden sei, in welchem er noch nicht Geschäftsführer gewesen sei.

Die belangte Behörde vertritt den Standpunkt, der Bf. habe im Kauf- und Abtretungsvertrag vom ***Datum4*** bestätigt, die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft zu kennen und er die Möglichkeit gehabt habe, sich ein ausreichendes Bild über die Gesellschaft zu machen.

Dem ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sich ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten hat, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GesmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, weil die Pflicht der GesmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die GesmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GesmbH verhalten (vgl VwGH27.02.2008, 2005/13/0085; vom , 2007/13/0005 bis 0007; und vom , 2012/16/0100). Der Geschäftsführer hat sich demnach darüber zu unterrichten, welchen Stand das Abgabenkonto der Gesellschaft im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion hat, und die Pflicht, die Beträge eines allfälligen Rückstandes, wie er am Abgabenkonto ausgewiesen (verbucht) ist, zu entrichten. Eine darüber hinaus gehende Prüfung des gesamten Rechenwerkes sowie der Aufzeichnungen überspannt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die dem Geschäftsführer zumutbare Prüfungspflicht ().

Da eine Haftung im Sinn des § 9 BAO nur bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten besteht, ist auch zu prüfen, ob dem Bf die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (nämlich die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben) subjektiv vorwerfbar ist. Eine solche Vorwerfbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Bf. im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe (Fälligkeit) bei Aufwendung der zu fordernden Sorgfalt die Unrichtigkeit der Nichtentrichtung hätte erkennen können (vgl. ).

Gemäß dem vorgelegten Akt der belangten Behörde wurde die GmbH im Jahr 2017 somit nach der Konkurseröffnung einer "gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben mit folgendem Ergebnis unterzogen:

Kommunalsteuer 2016 € 14.643,47, Dienstgeberabgabe 2016 € 1.952,00, die Summe der bisherigen Zahlungen betrug € 9.556,37, bzw. € 885,08.

Feststellungen, wonach der Bf. bei Übernahme seiner Funktion auch einen allfälligen Rückstand hätte erkennen können, sind dem Haftungsbescheid ebenso nicht zu entnehmen wie ein allfälliges Ergehen eines Abgabenbescheides der Abgabenschuldnerin gegenüber. Dazu kommt noch, dass der Bf. die Auskünfte aus datenschutzrechtlichen Gründen wohl erst nach Übernahme der Geschäftsführertätigkeit erhalten hätte, und der Bf. innerhalb von ca. 60 Tagen nach Übernahme der Geschäftsführertätigkeit den Konkurs beantragte.

Die belangte Behörde führt in der Beschwerdevorentscheidung zwar aus, der Bf. habe es unterlassen, sich bei der Behörde über allfällige Abgabenrückstände nicht informiert habe, trifft aber keine Feststellungen darüber, in welcher Höhe etwa gemeldete, aber nicht entrichtete Beträge an Kommunalsteuer 2016 und Dienstgeberabgabe 2016 im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit aushafteten.

Weiters hat der Bf. in seiner Beschwerde dargetan, dass er nicht in Kenntnis der zugrunde liegenden Sachverhalten (gemeint der Prüfungsfeststellungen) habe.

Dass dem Bf. die Prüfungsfeststellungen zur Kenntnis gebracht wurden, ist nicht aktenkundig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sichergestellt sein, dass dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen, wenn schon nicht vom Bescheid über den Abgabenanspruch, so doch von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, Kenntnis verschafft wird. Mitteilungen über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe, Grund) müssen in dem Maß gemacht werden, dass der Haftende zumindest den Kenntnisstand gewinnen kann, den er einnehmen könnte, wäre ihm der Abgabenbescheid zugeleitet worden. Es muss dem Haftungspflichtigen von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (; , 2000/16/0227).

Nach der Aktenlage wurde die Haftung für Kommunalsteuer 1-11/2016 in Höhe von € 4.441,09 und Dienstgeberabgabe 1-11/2016 in Höhe von € 904,25 in einem Gesamtbetrag geltend gemacht, ohne eine monatliche Aufgliederung der in Haftung gezogenen Abgaben zu übermitteln.

Wird die Kommunalsteuer lediglich in einem Jahresbetrag, ohne monatliche Aufgliederung der in Haftung gezogenen Abgaben bekannt gegeben, bewirkt dies eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ().

Dem Bf. wurde von der Behörde somit über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch nicht Kenntnis in einer Weise verschafft, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist.

Demzufolge wurde der Bf. auch nicht in die Lage versetzt, einen Gleichbehandlungsnachweis erbringen zu können.

Im Übrigen kann der Bf. für die haftungsgegenständlichen Säumniszuschläge in Höhe von € 88,82 und € 18,09 nicht zur Haftung in Anspruch genommen werden, da Säumniszuschläge im Zusammenhang mit Landes- und Gemeindeabgaben gemäß § 217a BAO im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig werden und die Fälligkeit der am festgesetzten Säumniszuschläge somit erst nach Konkurseröffnung eintrat.

Weiters liegt die Inanspruchnahme zur Haftung liegt im Ermessen (§ 20 BAO). Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin steht als Folge des Insolvenzverfahrens fest. Bei der Ermessensübung ist zudem auf den Grad des Verschuldens des Haftenden Bedacht zu nehmen.

Da der Bf. zumindest überwiegend für Abgabenschuldigkeiten betrifft, deren Entrichtung dem Vorgänger oblag, wären auch Ausführungen dahin zu treffen gewesen, ob auch der bisherige Geschäftsführer zur Haftung herangezogen wurde, bzw. weshalb die Haftung nur gegenüber dem Bf. geltend gemacht wurde. Diesbezüglich enthält der angefochtene Bescheid keine Ausführungen.

Im Rahmen des Ermessens wäre aber auch die kurze Dauer der Geschäftsführertätigkeit sowie der Umstand, dass der Bf. vom Vorgänger offenbar getäuscht wurde (vgl. Strafanzeige) und umgehend nach erkennen der wirtschaftlichen Situation Konkurs angemeldet hat, im Ermessen zu berücksichtigen gewesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§§ 80 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400060.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at