Pendlerpauschale und Pendlereuro
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Freilinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 und 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
2017
Einkommen: 23.674,14 €
Einkommensteuer: 2.940,55 €
2018
Einkommen: 22.451,92 €
Einkommensteuer: 2.335,24 €
Die getroffenen Feststellungen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz als Bf. bezeichnet) bezog in den Jahren 2017 und 2018 als Triebfahrzeugführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In den über FinanzOnline am elektronisch beim Finanzamt eingelangten Erklärungen zu den Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2017 und 2018 beantragte der Bf. jeweils das Pendlerpauschale in Höhe von 3.672 Euro sowie den Pendlereuro in Höhe von 122 Euro.
Im Ergänzungsvorhalt des Finanzamtes vom wurde dem Bf. vorgehalten, dass er laut den übermittelten Lohnzetteln des Arbeitgebers in den Jahren 2017 und 2018 einen Werkverkehr in Anspruch genommen bzw. ein Jobticket von der Firma erhalten habe. Er wurde ersucht, bekannt zu geben, für welche Strecke (oder Teilstrecke) er den Werkverkehr bzw. das Jobticket in Anspruch genommen habe. Weiters wurde er ersucht, die genauen Arbeitszeiten, die genaue Anschrift der Arbeitsstätte und die genaue Berufsbezeichnung bekannt zu geben sowie Arbeitszeitnachweise vorzulegen.
In der Vorhaltsbeantwortung gab der Bf. an, dass er in den Jahren 2017 und 2018 für den Weg zur Arbeitsstätte ausschließlich das private Kraftfahrzeug genützt habe. Seine Arbeitsstätte befinde sich an der Adresse Arbeitgeber, und seine genaue Berufsbezeichnung laute Triebfahrzeugführer. Das "Jobticket" sei nur für Fahrten innerhalb der Arbeitszeit verwendet worden. Die Arbeitszeitnachweise legte er bei.
In den Einkommensteuerbescheiden 2017 und 2018 jeweils vom wurden weder das Pendlerpauschale noch der Pendlereuro berücksichtigt.
In der Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt:
"B-Bedienstete, welche die "a.t.Fahrbegünstigung" in Anspruch genommen haben, steht nur dann ein Pendlerpauschale zu, wenn das öffentliche Verkehrsmittel überwiegend im Lohnzahlungszeitraum nicht in Anspruch genommen werden kann. Da in ihrem Fall laut Dienstplan an den überwiegenden Tagen im Lohnzahlungszeitraum die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels (ÖBB) möglich und zumutbar ist, besteht kein Anspruch auf Pendlerpauschale."
Gegen diese Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 vom erhob der Bf. mit Eingabe vom Beschwerde (bezeichnet als Einspruch). Beim Finanzamt langte diese Eingabe am ein.
Der Bf. führte darin aus, dass ihm laut Arbeiterkammer zumindest die kleine Pendlerpauschale über 60 Kilometer zustehe, da keine ausreichende Verkehrsanbindung von der Wohnadresse zur Dienststelle gegeben sei. Durch seine Dienstzeiten ergebe sich des Öfteren eine verkürzte Ruhe (9 - 11 Stunden) zwischen zwei Arbeitsdiensten. In der Regel betrage die Anreisezeit mehr als doppelt so lange als mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Zudem gelte der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Freifahrtausweis (der ebenfalls versteuert werde) nur für die Züge der B und nicht für die Westbahn, U-Bahnen, Busse oder andere Verkehrsmittel.
Der Bf. legte ein von ihm selbst unterschriebenes mit datiertes Schreiben bei, in welchem er mitteilte, dass die Beschwerde am per Einschreiben an das Finanzamt gesendet worden sei, aber angeblich nie angekommen sei. Ergänzt war, dass laut Rechtsberater der Arbeiterkammer aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegstrecke die große Pendlerpauschale zustehe. Zusätzlich legte er eine Quittung der Österreichische Post AG vom über einen per Einschreiben versendeten Brief bei.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für 2017 und 2018 gemäß § 260 BAO zurück.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerden nicht fristgerecht eingebracht worden seien.
Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerdevorentscheidungen für die Jahre 2017 und 2018 an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und die Entscheidung durch den zuständigen Senat bzw. die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 (Vorlageantrag).
In der Beilage befand sich neben der mit datierten Beschwerde und der bereits vorgelegten Quittung vom auch ein Schreiben der Österreichische Post AG vom betreffend Nachforschung zur Aufgabenummer Nr. mit Aufgabedatum . Demnach sei die Sendung am an das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten zugestellt und von einem Mitarbeiter übernommen worden.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte die Vertreterin des Finanzamtes in der Stellungnahme aus, dass der Beweis des tatsächlichen Einlangens des Kuverts mit der Aufgabenummer Nr. mit dem vorgelegten Schreiben der Österreichische Post AG vom erbracht worden sei. Ob bzw. welche Dokumente/Unterlagen sich in diesem Kuvert befunden hatten, sei jedoch nicht dokumentiert und könne auch nicht nachgewiesen werden.
Zum Pendlerpauschale und Pendlereuro führte die Vertreterin des Finanzamtes aus, dass die Abgabenbehörde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () davon ausgehe, dass es nicht auf die theoretische Möglichkeit der Nutzung des Werkverkehrs ankomme, sondern ob der Werkverkehr tatsächlich genutzt werde. Werde der Werkverkehr nachweislich nicht genutzt, stehe das jeweilige Pendlerpauschale zu.
Die vom Bf. vorgelegten Arbeitszeitnachweise für die Jahre 2017 und 2018 seien vom Finanzamt einer genauen Prüfung im Hinblick auf die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel unterzogen worden und mit entsprechenden Anmerkungen versehen worden. Festgestellt wurde dabei, dass im Jahr 2017 weder in den einzelnen Monaten noch im gesamten Kalenderjahr eine überwiegende Unzumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel vorgelegen habe. Im Kalenderjahr 2018 sei zwar in den Monaten Jänner, Oktober und Dezember eine überwiegende Unzumutbarkeit vorgelegen, jedoch sei über das gesamte Jahr 2018 gesehen die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel wiederum überwiegend zumutbar gewesen.
Das Finanzamt gehe aufgrund der vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen und der Informationen aus der Kfz-Begutachtungsplaketten-Datenbank davon aus, dass der Bf. in den Jahren 2017 und 2018 die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte und retour mit dem eigenen Kfz zurückgelegt habe und ihm dafür aufgrund der überwiegenden Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels das kleine Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von 40 bis 60 Kilometern in Höhe von 2.016 Euro jährlich zustehe.
Abschließend beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Anerkennung der großen Pendlerpauschale für eine Wegstrecke zwischen 40 und 60 Kilometern unter gleichzeitiger Beachtung der kleinen Pendlerpauschale für diese Wegstrecke in Höhe von 2.016 Euro sowie des beantragten Pendlereuros von 122 Euro.
Mit Eingabe vom nahm der Bf. zum Vorlagebericht der Abgabenbehörde vom Stellung und bemerkte unter Hinweis auf den Pendlerrechner, dass die ihm zustehende Pendlerpauschale über 60 km betrage. Als Beilage legte er eine Abfrage des Pendlerrechners bei, aus welchem die schnellste Strecke zwischen der Wohnung des Bf. und der Arbeitsstätte mit 61 km angegeben war.
Mit Schreiben vom zog der Bf. den Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurück.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Rechtliche Beurteilung
Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Nach den Angaben des Finanzamtes im Vorlagebericht langte die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 vom erst am , also verspätet bei der Abgabenbehörde ein.
Nach den Ausführungen im Vorlagebericht geht die Abgabenbehörde davon aus, dass dem Bf. der Beweis des tatsächlichen rechtzeitigen Einlangens des Kuverts (mit der darin enthaltenen Beschwerde) mit dem vorgelegten Schreiben der Österreichische Post AG vom gelungen sei.
Das Bundesfinanzgericht teilt die Ansicht der Abgabenbehörde und betrachtet daher die Frage der Rechtzeitigkeit des Einlangens der Beschwerde nicht mehr als strittig.
Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988) sind Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in der Fassung des BGBl. I Nr. 2013/53, (ab Veranlagung 2013) lautet auszugsweise:
Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
Bei mindestens 20 km bis 40 km … 696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km … 1 356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km …. 2 016 Euro jährlich.
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Bei mindestens 2 km bis 20 km … 372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km … 1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km … 2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km … 3 672 Euro jährlich.
e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt.
Nach § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 steht ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013) ist für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (§ 2), für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.
Nach den Ausführungen im Vorlagebericht geht die Abgabenbehörde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () davon aus, dass es nicht auf die theoretische Möglichkeit der Nutzung des Werkverkehrs ankommt, sondern ob der Werkverkehr tatsächlich genutzt werde. Wird der Werkverkehr nachweislich nicht genutzt, stehe das jeweilige Pendlerpauschale zu.
Die vom Bf. vorgelegten Arbeitszeitnachweise für die Jahre 2017 und 2018 wurden vom Finanzamt einer genauen Prüfung im Hinblick auf die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel unterzogen und mit entsprechenden Anmerkungen versehen. Festgestellt wurde dabei, dass im Jahr 2017 weder in den einzelnen Monaten noch im gesamten Kalenderjahr eine überwiegende Unzumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel vorgelegen habe. Im Kalenderjahr 2018 sei zwar in den Monaten Jänner, Oktober und Dezember eine überwiegende Unzumutbarkeit vorgelegen, jedoch sei über das gesamte Jahr 2018 gesehen die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel wiederum überwiegend zumutbar gewesen.
Zur Unzumutbarkeit bzw. Zumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nahm der Bf. nicht mehr Stellung. Die von der Abgabenbehörde vorgenommene Überprüfung kann daher als zutreffend angesehen werden.
Bemerkt wird dabei, dass für die Berücksichtigung des Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 (großes Pendlerpauschale) die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar sein muss. In Anbetracht der sehr guten Verkehrsverbindungen von St. Pölten nach Wien konnte dieser Nachweis vom Bf. nicht erbracht werden.
Was die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrifft, so ist jedenfalls die Berechnung nach dem Pendlerrechner heranzuziehen (s. § 3 Abs. 1 Pendlerverordnung).
Wenn die Abgabenbehörde eine kürzere Entfernung nach dem Routenplaner "Google-Maps" errechnet hat (54,7 km), so ist darauf zu verweisen, dass nicht immer die kürzeste Strecke auch die schnellste bzw. zweckmäßigste Verbindung darstellt.
Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde teilweise stattzugeben und bei der Bemessung der Einkommensteuer in den Jahren 2017 und 2018 das Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 (großes Pendlerpauschale) in Höhe von 2.016 Euro jährlich zu berücksichtigen.
Der Pendlereuro war nach § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 in Höhe von 122 Euro zu berücksichtigen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da keiner dieser Revisionsgründe vorliegt, war zu entscheiden, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100733.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at