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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.01.2021, VH/7100015/2020

Verfahrenshilfe, keine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2021/13/0025. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ASt, A-1, vertreten durch Bonafide Treuhand- und Revisions GmbH, Berggasse 10, 1090 Wien, vom für das Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , Steuernummer N-1, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Bescheid vom wurde der Antragsteller (in der Folge ASt genannt) gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer der G-1 (damals G-2) für deren in Höhe von € 222.339,91 aushaftende Abgaben zur Haftung herangezogen.

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Die am eingebrachte Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab, woraufhin der ASt mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht beantragte.

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Der Gleichbehandlungsnachweis, zu dessen Vorlage der ASt seitens des Bundesfinanzgerichtes mit Schreiben vom ersucht wurde, wurde trotz mehrerer Eingaben bis dato nicht erbracht.

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Mit Schreiben vom beantragte der ASt die Gewährung von Verfahrenshilfe iSd § 292 BAO. Dies deswegen, weil er infolge der Covid-19-Maßnahmen keinerlei Geschäftsführerbezüge beziehen könne und nur mehr seine Alterspension in Höhe von netto € 2.200,00 als einzige Einkunftsquelle zur Verfügung habe. Er verfüge über keinerlei Vermögen.

Wie dem Bundesfinanzgericht aus den vorliegenden Akten bekannt sei, handle es sich beim gegenständlichen Rechtsmittelverfahren um schwierige Fragen der Quotenberechnung in Bezug auf ein liquidiertes Unternehmen, sodass er fachlich nicht in der Lage sei, die Anfragen des Bundesfinanzgerichtes selbstständig zu beantworten.

Er ersuche im Falle der Stattgabe, Herrn Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. Wolfgang Halm als Verfahrenshelfer betrauen zu lassen.

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Mit Beschluss vom wurde dem ASt gemäß § 85 Abs. 2 BAO die Behebung folgender Mängel aufgetragen:

- die Bezeichnung des Bescheides bzw. der Amtshandlung bzw. der unterlassenen Amtshandlung (§ 292 Abs. 8 Z 1 BAO)

- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 292 Abs. 8 Z 2 BAO)

- eine Darstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO)

In diesem Zusammenhang wurde um Übermittlung des beiliegenden vollständig ausgefüllten Erhebungsbogens zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Auszüge seines Bankkontos der letzten drei Monate ersucht.

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In Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages gab der ASt mit Schreiben vom bekannt:

Vorweg dürfe er bemerken, dass das Bundesfinanzgericht ohnedies das Rechtsproblem dieses Verfahrens kenne, denn es liege ein anderes Verfahrensstadium vor, das durch den aktenkundigen Schriftverkehr dokumentiert sei.

Bekämpft werde der Haftungsbescheid gemäß § 224 BAO vom , zugestellt am .

Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützten, ergäben sich bereits aus seiner Beschwerde vom , in der er einerseits bezüglich der Wiederaufnahmebescheide Umsatzsteuer auf deren mangelhafte Begründung hingewiesen sowie weiter ausgeführt habe, dass die Haftungsbescheide schon deswegen in der Sache selbst unrichtig seien, weil die vorgenommene Schätzung bzw. deren Berechnungsmethode unrichtig sei.

Im Übrigen habe er vorgebracht, dass er deswegen keinerlei Haftung zu gewärtigen habe, weil er im Zuge der Liquidation, nämlich am D-1 veranlasst habe, dass ein Gläubigeraufruf veröffentlicht worden sei, und habe offensichtlich innerhalb der gesetzlichen Frist weder die Finanzbehörde darauf reagiert, noch die Gebietskrankenkasse, noch sonstige Gläubiger.

Weiters habe er dem neuen Geschäftsführer der Gesellschaft sämtliche Unterlagen übergeben und darauf hingewiesen, dass im Zeitpunkt der Übergabe der Agenden keine wie immer gearteten Verbindlichkeiten bestanden hätten.

Schließlich habe er auch keinerlei Gläubigerbevorzugung vorgenommen, sodass aus diesem Titel alleine schon eine Haftung nicht angezeigt sei.

In seinem Vorlageantrag vom habe er auch eingewandt, dass der Grundlagenbescheid betreffend die G-1 noch nicht rechtskräftig geworden sei, denn die Gesellschaft habe am einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht eingebracht, der bisher unerledigt sei, da das Bundesfinanzgericht noch nicht entschieden habe.

Wetters habe er vorgebracht, dass die Haftung für die Abgaben bereits im Zeitraum bis nicht vorliege, weil die anspruchsbegründenden Bescheide auf dem Betriebsprüfungsbericht vom basiert seien und daher kein zeitlicher Zusammenhang bestehe.

Schließlich habe er beantragt, die angefochtenen Bescheide, insbesondere jene für die Vertreterhaftung des § 9 BAO, nämlich den Bescheid vom ersatzlos aufzuheben und den Haftungsbetrag mit € 0,00 festzusetzen.

In der Sache selbst habe in weiterer Folge das Bundesfinanzgericht von ihm den Nachweis verlangt, dass er keine Gläubigerbevorzugung gesetzt habe und damit keine Haftung gemäß § 9 BAO bestehe (Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom ).

Die Berechnungen (für den verlangten Zeitraum 01/2010 bis 12/2015), die für so einen Nachweis notwendig seien, seien fachlich äußerst schwierig, und habe er weder die berufliche Erfahrung noch die fachliche Qualifikation, eine solche dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, weshalb er sich der Hilfe eines berufsmäßigen Parteienvertreters, nämlich eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters, bedienen müsse, und schlage daher vor, ihm als Verfahrenshelfer Herrn Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. Wolfgang Halm beizugeben, da dieser auch bisher im Wege der Bonafide GmbH in dieser Angelegenheit tätig gewesen sei.

Was seine Einkommen- und Vermögensverhältnisse betreffe, so verweise er auf das beiliegende von ihm ausgefüllte und unterzeichnete Formular, in welchem seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse dargestellt seien. Wie bereits mitgeteilt worden sei, könne er derzeit keinerlei Geschäftsführerbezüge erhalten, weil durch die COVID-Maßnahmen die Vermietung von Möbeln für Veranstaltungen keinerlei Umsatz bringe.

Die Beigebung eines berufsmäßigen Parteienvertreters sei auch deswegen notwendig, da die angeführten komplizierten Berechnungen, welche einen Zeitraum von 6 Jahren umfassten, einen Kostenaufwand von € 10.000,00 bis € 15.000,00 verursachen würden und er, wie sich aus der Darstellung seiner Einkommen- und Vermögenslage ergebe, dafür nicht die nötigen Mittel aufbringen könne, denn andernfalls wäre sein wirtschaftliches Fortkommen ernstlich gefährdet.

Aus dem Berechnungsschema des Schreibens des Bundesfinanzgerichtes vom sei ersichtlich, dass die Betrachtung monatsweise zu erfolgen habe, somit 72 Stichtage zu erarbeiten seien.

Er ersuche daher um antragsgemäße Bewilligung der Verfahrenshilfe im Sinne des § 292 BAO und bitte, falls noch weitere Informationen notwendig sein sollten, ihn bzw. seinen ausgewiesenen Vertreter zu verständigen.

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Mit Schreiben vom wies das Bundesfinanzgericht den ASt darauf hin, dass mit seinem Schriftsatz vom zwar dem Mängelbehebungsauftrag vom entsprochen worden sei, allerdings sei lediglich der ausgefüllte Erhebungsbogen zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse übermittelt worden, nicht jedoch die ebenfalls angeforderten Bankkontoauszüge der letzten drei Monate.

Es werde ihm daher Gelegenheit gegeben, diese bis nachzureichen, andernfalls dem Verfahrenshilfeantrag mangels Nachweises der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht entsprochen werden könnte.

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Mit Schreiben vom übermittelte der ASt die entsprechenden Kontoauszüge der Hypo Bank NÖ für den Zeitraum bis , aus denen folgende Pensionseingänge ersichtlich sind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2.198,37
2.198,37
262,53
4.879,43
2.227,54

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In Beantwortung der entsprechenden Anfrage des Bundesfinanzgerichtes gab der steuerliche Vertreter des ASt bekannt, dass sein Honorar für die Vertretung seines Mandanten im Haftungsverfahren voraussichtlich € 12.960,00 betragen werde.

Rechtslage:

Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.

Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

Gemäß § 292 Abs. 10 BAO hat das Verwaltungsgericht über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

Gemäß § 292 Abs. 11 BAO hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist gemäß § 292 Abs. 12 BAO mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei
zugestellt wurde, von neuem zu laufen.

Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art

Nach § 292 Abs. 1 BAO ist zunächst Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen.

Der ASt hat in einer gegen den Haftungsbescheid einzubringenden Beschwerde von sich aus darzulegen, dass ihn an der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten kein Verschulden trifft, er keine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt und den Abgabengläubiger gegenüber den anderen Gläubigern nicht benachteiligt hat.

Er hat weiters von sich aus darzulegen, dass ihn an der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten kein Verschulden trifft, er keine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt und den Abgabengläubigergegenüber den anderen Gläubigern nicht benachteiligt hat.

Gemäß Schreiben des ASt vom ist beabsichtigt, im Beschwerdeverfahren den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen.

Der vom ASt im Haftungsverfahren zu erbringende Nachweis, keine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt zu haben, weist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf. Für die effektive Wahrnehmung der Rechte des ASt ist es daher erforderlich, dass ihm ein berufsmäßiger Parteienvertreter zur Seite steht. Der ASt wäre ohne Beistand durch einen Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder voraussichtlich nicht in ausreichendem Maß in der Lage, vor dem Bundesfinanzgericht seinen Standpunkt darzulegen und sich in zweckentsprechender Weise zu vertreten.

Es liegen daher besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art iSd § 292 Abs. 1 BAO vor.

Weder offenbar aussichtslos noch mutwillig

Eine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom kann aufgrund der vorgebrachten Beschwerdegründe daher weder als offenbar aussichtslos noch als mutwillig iSd § 292 Abs. 5 BAO bezeichnet werden.

Es liegt somit kein Fall einer Versagung der Verfahrenshilfe nach § 292 Abs. 1 Z 2 BAO vor.

Antrag im Zusammenhang mit der Aktenlage

Der Antrag (bzw. die Mängelbehebung vom ) enthält sowohl die Bescheidbezeichnung (§ 292 Abs. 8 Z 1 BAO) als auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides stützt (§ 292 Abs. 8 Z 2 BAO).

Die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§ 292 Abs. 8 Z 3 BAO), wurde vom ASt getroffen.

Der Antrag (bzw. die Mängelbehebung) enthält eine Darstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO).

Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts

Als notwendiger Unterhalt iSd § 292 Abs. 1 Z 1 BAO ist ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittspensionseinkommen aus der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und dem Existenzminimum liegt und unter Würdigung der Verhältnisses des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet, wobei der zur groben Orientierung heranziehbare Mittelwert dieser Bandbreite zwischen dem Existenzminimum und dem statistischen Durchschnittspensionseinkommen eines vormals selbstständig Erwerbstätigen liegt (vgl. ; ; ).

Im gegenständlichen Fall beträgt das Existenzminimum bei einem Nettopensionseinkommen von € 2.227,54 zuzüglich Sonderzahlungen € 1.319,10.

Laut Statistik Austria lag das statistische Durchschnittspensionseinkommen der Männer aus der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft im Jahr 2019 monatlich bei € 1.902,00.

Der Mittelwert zwischen dem Existenzminimum und dem statistischen Durchschnittspensionseinkommen eines ehemals selbstständig Erwerbstätigen liegt somit bei € 1.610,55.

Der durchschnittliche Monatsbezug von € 2.669,52 (inklusive aliquoter Sonderzahlungen) geht somit zwar sowohl über den geforderten "notwendigen" Unterhalt als auch sogar über den "standesgemäßen Unterhalt" hinaus, es bedarf jedoch weiterer Ausführungen, ob die Bezahlung eines berufsmäßigen Parteienvertreters den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde.

Bei Prüfung der Frage, ob die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts aufgebracht werden können, ist eine Schätzung der auf Seiten des Antragstellers voraussichtlich anfallenden Kosten unerlässlich, wobei unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Umstände des Einzelfalles ein durchschnittlicher Verfahrensablauf anzunehmen ist ().

Dabei ist von der Differenz zwischen den durchschnittlichen Pensionseinkünften von € 2.669,52 und dem notwendigen Unterhalt von € 1.610,55, somit in Höhe von € 1.058,97 monatlich auszugehen.

Die im Erhebungsbogen zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des ASt angeführten Lebenshaltungskosten von € 1.137,00 können inklusive der Krankheitskosten von € 100,00 monatlich nicht berücksichtigt werden, da sie bereits aus dem notwendigen Unterhalt zu bestreiten sind.

Somit stellt sich nunmehr die Frage, ob die in Höhe von ca. € 15.000,00 aushaftende Darlehensverbindlichkeit, die er seiner Schwester schulde, ohne allerdings den monatlichen Rückzahlungsbetrag anzugeben, falls überhaupt eine derzeitige Rückzahlungsverpflichtung besteht, sowie die vom steuerlichen Vertreter in Höhe von € 12.960,00 bekanntgegebenen voraussichtlichen Honorarverbindlichkeiten für das anhängige Haftungsverfahren den notwendigen Unterhalt gefährdet.

Eine Einmalzahlung kann aus dem monatlich dafür zur Verfügung stehenden Betrag von € 1.058,97 mangels vorhandenen Vermögens derzeit zwar nicht geleistet werden, jedoch hätte der ASt angesichts der am eingebrachten Beschwerde gegen den Haftungsbescheid, bei der zumindest seinem steuerlichen Vertreter die Erforderlichkeit der Erbringung des Nachweises der Gläubigergleichbehandlung aufgrund der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bekannt sein musste und nicht erst mit der Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht, zumal auch das Finanzamt darauf mehrfach hingewiesen hatte, bereits seit mehr als zwei Jahren monatlich Beträge ansparen können. Bei 26 Monaten im Zeitraum 11/2018-01/2021 hätte der dafür angesparte Betrag € 27.533,22 betragen, mit dem daher beide Verbindlichkeiten von € 27.960,00 bereits fast vollständig getilgt hätten werden können.

Außerdem stünde es dem ASt frei, für die aushaftenden Verbindlichkeiten eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen.

Darüber hinaus kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass den Kosten für die Erstellung des Gleichbehandlungsnachweises von € 12.960,00 eine davon abhängige Reduktion der in Höhe von € 222.339,91 zur Haftung in Anspruch genommenen aushaftenden Abgaben der G-1 laut Haftungsbescheid vom gegenübersteht.

Überdies führte der ASt laut den übermittelten Bankkontoauszügen am (€ 3.000,00) und am (€ 2.700,00) Überweisungen an die G-3 durch, obwohl Verbindlichkeiten aus einem bei der Gesellschaft geführten Verrechnungskonto im Vermögensverzeichnis nicht angegeben wurden.

Weiters gab der ASt bekannt, derzeit wegen der Restriktionen im Veranstaltungsbereich aufgrund der Pandemie keine zusätzlichen Geschäftsführerbezüge zu beziehen. Allerdings stehen ihm diese Einkünfte wieder zur Verfügung, sobald diese Beschränkungen mit Erreichen einer entsprechenden Durchimpfungsrate in der Bevölkerung und rückläufigen Corona-Fallzahlen wieder aufgehoben werden.

Schließlich wird auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verfahrenshilfe verwiesen, wonach die Verfahrenshilfeanträge bereits bei monatlichen Einkommen von € 1.300,00 (; ) und € 1.500,00 (; ) abgewiesen wurden.

Allen zitierten Entscheidungen ist gemeinsam, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgewiesen wurde, wobei alle Antragsteller schlechtere Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufwiesen als der ASt im gegenständlichen Fall. Da - ebenso wie im vorliegenden Fall - auch der VfGH die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Kosten der Führung des Verfahrens zu prüfen hatte und die Vergleichbarkeit insoweit gegeben ist, ist auch aus vergleichender Sicht eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.

Es ist daher festzustellen, dass der ASt auch in Anbetracht seiner Vermögenslosigkeit die Kosten einer Verteidigung durch einen Wirtschaftstreuhänder tragen kann, ohne dadurch den zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt zu beeinträchtigen, weshalb die Voraussetzung zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 292 Abs. 1 Z 1 BAO nicht vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH und des VfGH.

Belehrung und Hinweise

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/verfahren/Muster_Antrag_auf_Verfahrenshilfe.pdf) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren / Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. ; ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 7 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise








ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:VH.7100015.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at