Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.01.2021, RV/5101249/2020

Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 701/2021 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Claudia Maria Schoßleitner, Molkereistraße 4 Tür 1, 4910 Ried/Innkreis, über die Beschwerde vom gegen die Einheitswertbescheide zum (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955) des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend
Grundbesitz (unbebautes Grundstück) EW-AZ ***X*** und
Grundbesitz (landwirtschaftlicher Betrieb) EW-AZ ***Y*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom hat der Abgabepflichtige die Erlassung neuer Einheitswertbescheide beantragt, da die gegenständlichen Liegenschaften per rechtskräftig von gemischtem Baugebiet in Grünland rückgewidmet wurden.

2. Das Finanzamt hat diesem Begehren mit Bescheiden vom vollinhaltlich entsprochen.

3. In der Beschwerde vom wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer (Bf.) durch die gegenständlichen Einheitswertbescheide, mit welchen der Einheitswert für die Grundstücke ***XYZ*** neu festgestellt wurde, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG verletzt worden sei. Der Bf. beantragte das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und regte an, dass das Bundesfinanzgericht gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung der präjudiziellen Verordnung der ***Gemeinde*** Flächenwidmungsplanänderung Nr. *** vom und auf Aufhebung von verfassungswidrigen Teilen dieser Verordnung stellen möge.

4. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden gegen die oben angeführten Einheitswertbescheide zum (Wertfortschreibung) abgewiesen. Laut Ansicht der Abgabenbehörde sei die vom Bf. angeführte "Verfassungswidrigkeit der Verordnung der ***Gemeinde*** Flächenwidmungsplanänderung Nr. ***" nicht verfahrensgegenständlich, da die Rückwidmung bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Sohin sei die Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen erfolgt.

5. Im Vorlageantrag vom wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und noch einmal angeregt, das Bundesfinanzgericht möge gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung der präjudiziellen Verordnung der ***Gemeinde*** Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. *** vom und auf Aufhebung der verfassungswidrigen Teile dieser Verordnung stellen. Die Bescheidbeschwerde vom werde ausschließlich auf die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG gestützt, da die bekämpften Einheitswertbescheide der belangten Behörde zwar formell dem geltenden Flächenwidmungsplan der ***Gemeinde*** entsprächen, die Rückwidmung der betroffenen Grundstücke von Bauland in Grünland jedoch in gesetzes- und verfassungswidriger Weise vorgenommen worden seien, so dass die bekämpften Bescheide auf einer rechtswidrigen Norm beruhen würden.

6. Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Mit Schreiben vom hat der Bf. die Erlassung neuer Einheitswertbescheide beantragt, da die gegenständlichen Liegenschaften per rechtskräftig von gemischtem Baugebiet in Grünland rückgewidmet wurden.

Aus der Rückwidmungsbestätigung der ***Gemeinde*** geht hervor, dass vom Gemeinderat der ***Gemeinde*** eingeleitete Rückwidmungsverfahren des Flächenwidmungsplanes von "M auf Grünland" der Parzellen Nr. ***XYZ*** in der KG ***M*** am und am beschlossen wurde. Das Verfahren ist abgeschlossen und die Rückwidmung seit rechtswirksam.

Mit Einheitswertbescheid zum vom hat das Finanzamt den Einheitswert für den Grundbesitz betreffend EW-AZ ***X*** (unbebautes Grundstück) mit NULL festgestellt. Mit Einheitswertbescheid zum vom hat das Finanzamt den Einheitswert für den Grundbesitz betreffend EW-AZ ***Y*** (landwirtschaftlicher Betrieb) mit 600 Euro festgestellt.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt geht aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Akten hervor.

Rechtslage

Nach § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 wird der Einheitswert neu festgestellt, wenn der Wert von wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (lit. a) und des Grundvermögens (lit. b) vom bisher gültigen Einheitswert in dem vom Gesetz umschriebenen Ausmaß abweicht.

Nach § 1 Abs. 1 BFGG obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten öffentlicher Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechtes sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

4. Erwägungen

-zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide

Ein rechtskräftiger Flächenwidmungsplan kann als eine Vorfrage iSd § 116 BAO angesehen werden. Eine Vorfrage ist eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung das Gericht (bzw. Abgabenbehörde) nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet. Das rechtskräftig abgeschlossene Rückwidmungsverfahren war daher für die Abgabenbehörde eine verbindliche Grundlage für die Erstellung der in Beschwerde gezogenen Bescheide. Im Übrigen wurde dem Begehren, in den neuen Einheitswertbescheiden die aktuellen Wertverhältnisse, die sich durch die Rückwidmung von gemischtem Bauland in Grünland ergeben haben, zu berücksichtigen, vollentsprochen. So hat die rechtliche Vertretung auch im Vorlageantrag ausgeführt, dass die bekämpften Bescheide dem formell geltenden Flächenwidmungsplan entsprechen würden. Das Bundesfinanzgericht vermag in der Vorgangsweise der Abgabenbehörde weder einen Aufhebungsgrund noch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz erkennen.

-zur Anregung einer Verordnungsprüfung

Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Flächenwidmungsplan ist das Oö. Raumordnungsgesetz 1994. Die Anregung, das Bundesfinanzgericht möge gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung der präjudiziellen Verordnung der ***Gemeinde*** Flächenwidmungsplanänderung Nr. *** vom und auf Aufhebung von verfassungswidrigen Teilen dieser Verordnung stellen, kann nicht entsprochen werden, weil das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 als Landesgesetz in die Zuständigkeit des Landes Oberösterreich fällt. Eine verfassungsmäßige Überprüfung dieser Vorschriften kann nur von jenem Gericht angeregt werden, dass die Bestimmungen unmittelbar anzuwenden hat. Dem Bundesfinanzgericht steht daher die angeregte Überprüfung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof nicht zu.

5. Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen aus dem Gesetz. Diese schlichte Rechtsanwendung berührt keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Revision ist nicht zulässig.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101249.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at