Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.01.2021, RV/5101470/2016

Alleinverdienerabsetzbetrag bzw.Pendlerpauschale (Pendlereuro)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 Steuernummer zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabengutschrift ergeben sich wie aus der Beschwerdevorentscheidung v. wie folgt:


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Nichtselbständige Einkünfte = Gesamtbetrag der Einkünfte
25.497,09 €
Einkommen
24.441,09 €
Einkommensteuer
3.760,95 €
-anrechenbare Lohnsteuer
- 5.185,81 €
Einkommensteuergutschrift ger.
- 1.425,00 €

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im vorliegenden Fall die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages bzw. das Vorliegen eines Pendlerpauschales bzw. Pendlereuro für das Jahr 2014.

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte am die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 elektronisch ein.

Am reichte der Bf über Aufforderung des ehemals zuständigen Finanzamtes das Ergebnis der Berechnung für die Anspruchsvoraussetzungen der Pendlerpauschale (Pendlerrechner) nach. Daraus ergab sich, dass aufgrund einer Wegstrecke von weniger als 20 km kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht.

Am erging der Einkommenssteuerbescheid, in welchem dem Bf. kein Alleinverdienerabsetzbetrag als auch kein Pendlerpauschale gewährt wurden. Dies wurde im Bescheid damit begründet, dass aufgrund des beigebrachten Ergebnisses des Pendlerrechners keine Pendlerpauschale zustehen würde. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Alleinverdienerabsetzbetrages die Sechsmonatsfrist des § 33 (4) 1 EStG nicht erfüllt sei und dass die benötigten Unterlagen (zum Teil) trotz Aufforderung nicht beigebracht wurden, und somit die Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nur in Höhe der nachgewiesenen, bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt wurden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am Beschwerde bei der ehemals zuständigen Behörde. Darin führte er aus, dass er vergessen habe, seine Partnerin, mit der er das gesamte Jahr 2014 zusammenlebte, bei den Grunddaten anzugeben. Diese Grunddaten seien nunmehr ergänzt worden. Ein konkretes Beschwerdebegehren in Richtung Pendlerpauschale wurde darin nicht vorgebracht.

Am erging die Beschwerdevorentscheidung, in welcher dem Bf. der Alleinverdienerabsetzbetrag (im Ausmaß von € 669,00) anerkannt wurde.

Gegen diese BVE brachte der Bf am einen Vorlageantrag ein, in welchem er eine neuerliche Überprüfung seiner gesamten Arbeitnehmerveranlagung beantragte, da bei der Vorberechnung im September 2015 eine Gutschrift in Höhe von 1933 Euro herauskam und er sich nicht erklären könne, wieso nach Abzug der Pendlerpauschale nur mehr 1425 Euro übrigbleiben würden.

Mit Vorlagebericht v. wurde der Beschwerdefall dem BFG Linz zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. ist im Beschwerdezeitraum unstrittig in Lebensgemeinschaft mit seiner Lebenspartnerin ***L***, geb. am ***0001*** . Seine Lebenspartnerin liegt unter der gesetzlichen Einkommensgrenze. Es bestanden im Veranlagungszeitraum Unterhaltspflichten für 2 Kinder. Er wohnt seit ***002*** in ***C*** (Hauptwohnsitz). Er hat seine Arbeitsstelle in ***D***. Die Benützung eines öff. Verkehrsmittels ist zumutbar.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem elektronischen Akteninhalt.

Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Sie sind dabei an die Aktenlage gebunden.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Daran hat sich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform nichts geändert (vgl. unter Hinweis auf ; , Ro 2014/13/0025 und Ro 2014/13/0044).

Das Bundesfinanzgericht hat - wie auch das Finanzamt - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 BAO).

Eine in der Begründung einer Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung des Finanzamtes wirkt wie ein Vorhalt und es obliegt dem Abgabepflichtigen, die vom Finanzamt in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung zu widerlegen bzw. zumindest deren Unrichtigkeit zu behaupten (vgl. etc.).

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung lautet auszugsweise:

Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei zwei Kindern (§ 106 Abs.1) 669,00 Euro. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Alleinverdienende sind auch Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens 6.000 € jährlich erzielt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu.

Erwägungen

Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen.

Wie schon das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung v. darlegte, lagen die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages vor. Dem Beschwerdeführer steht somit der Alleinverdienerabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 für das Jahr 2014 (im Ausmaß von 669,00 Euro/2 Kinder) zu.

Im Vorlageantrag wurde ein angeblicher Berechnungsfehler betreffend etwaiger Abweichungen zur Vorausberechnung behauptet, der jedoch nach Überprüfung durch das Gericht nicht vorlag.

Ein Pendlerpauschale steht nicht zu, weil dazu die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen (Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels). Folglich stand auch kein Pendlereuro zu. Auch im Vorlageantrag fanden sich keine diesbezüglichen Ausführungen (vgl. dazu nochmals (vgl. ).

Ein Kinderfreibetrag stand in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Rechtslage für Kinder iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 regelmäßig nur auf Antrag zu ("geltend gemacht wird", vgl. ).

Berechnung Einkommensteuer 2014 (siehe Beschwerdevorentscheidung v.)


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Nichtselbständige Einkünfte = Gesamtbetrag der Einkünfte
25.497,09 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Pauschbetrag für Sonderausgaben
- 60,00 €
Zuwendungen gem. § 18 (1) Z.7 EStG 1988
- 380,00 €
Kirchenbeitrag
- 132,00 €
Kinderfreibeträge für haushaltszugehörige Kinder gem. § 106 a Abs. 1 EStG 1988
- 352,00 €
Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind gem. § 106 a Abs. 2 EStG 1988
- 132,00 €
Einkommen
24.441,09 €


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Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
(24.441,09- 11.000) x 5.110 / 14.000,00
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
4.906,00 €
Alleinverdienerabsetzbetrag
- 669,00 €
Unterhaltsabsetzbetrag
- 350,40 €
Verkehrsabsetzbetrag
- 291,00 €
Arbeitnehmerabsetzbetrag
- 54,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
3.541,60 €
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0 % für die ersten 620,00
0,00 €
6 % für die restlichen 3.655,88
219,35 €
Einkommensteuer
3.760,95 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
- 5.185,81 €
- 0,14 €
Festgesetzte Einkommensteuer
- 1.425,00 €

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da im vorliegenden Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101470.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at