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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.01.2021, RV/5100336/2020

Unzulässige Beschwerde wegen fehlender Aktivlegitimation - Einbringung einer Beschwerde durch einen Steuerberater ohne entsprechenden Hinweis auf eine Vertretung oder Bevollmächtigung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***1***, ***Adr_1***, betreffend

  • die Beschwerde vom gegen den an ***2***, ***Adr_2*** gerichteten Einkommensteuerbescheid 2017 des Finanzamtes Grieskirchen Wels (nunmehr Finanzamt Österreich) vom zu Steuernummer ***StNr*** und

  • den Vorlageantrag vom gegen die an ***2***, ***Adr_2*** gerichtete Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Grieskirchen Wels (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend die Einkommensteuer 2017 zu Steuernummer ***StNr***

beschlossen:

Die Beschwerde vom und der Vorlageantrag vom werden als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Sachverhalt und Parteienvorbringen

1. Mit Einkommensteuererklärung 2017 vom machte ***2*** als Musiker unter anderen betreffend selbständige Einkünfte Absetzungen für Abnützung (AfA) geltend und beantragte betreffend seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Anerkennung von Ausgaben für Arbeitsmittel.

2. Mit Vorhalt vom ersuchte die belangte Behörde per FinanzOnline den Bf. um die Übermittlung von weiteren Unterlagen.

3. Mit Schreiben vom per FinanzOnline sowie mit Schreiben vom beantwortete Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ***1***, welcher seit als steuerlicher Vertreter von ***2*** in der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung eingetragen war, dieses Ergänzungsersuchen und übermittelte dazu Unterlagen sowie geänderte Erklärungen zum Pendlerpauschale und zu geringwertigen Wirtschaftsgütern.

4. Die belangte Behörde wich mit dem an ***2*** gerichteten Einkommensteuerbescheid 2017 vom unter anderem sowohl betreffend die AfA-Beträge, als auch bezüglich der anerkannten Ausgaben für Arbeitsmittel von der Erklärung von ***2*** ab und führte zur Begründung aus wie folgt:

"Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro für ***Ort_1*** konnten nicht berücksichtigt werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Dafür konnten von Amts wegen Familienheimfahrten für 11 Monaten berücksichtigt werden. Weiters konnte das Pendlerpauschale und der Pendlereuro für ***Ort_2*** nur für 4 Monate berücksichtigt werden.

Bei den Musikinstrumenten und dem Zubehör war ein angemessener Privatanteil iHv. 40% auszuscheiden.

Bei den geringwertigen Wirtschaftsgüter sind Aufwendungen der privaten Lebensführung § 20 EStG (zb. Karten LA PASSIONE,..) nicht abzugsfähig. Weiters waren auch bei den elektronischen, geringwertigen Wirtschaftsgüter ein angemessener Privatanteil iHv. 40% auszuscheiden.

Für das Kilometergeld 2017 iHv. 1166,34 € wurden keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt, somit konnten diese nicht berücksichtigt werden."

5. Mit per Fax am eingebrachter Beschwerde vom bekämpfte der Einschreiter, ***1***, den genannten Einkommensteuerbescheid 2017 vom .

Als Betreff dieser Eingabe war angeführt:

"St. Nr. 54-***StNr***

***2***

Beschwerde"

Die Beschwerde lautet weiters:

"Gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom erhebe ich das Rechtsmittel der Beschwerde.

Bei den Musikinstrumenten wurde ein Privatanteil von 40% ausgeschieden. Der Steuerpflichtige ist ein junger Musiker. Diesen Beruf übt er teilweise selbstständig und teilweise im Rahmen von Dienstverhältnissen aus. Angestellt ist er beim ***3*** und bei der ***4***.

In Kärnten unterrichtet er das Fach Musik und beim ***4*** spielt er Posaune im Orchester. Dort und bei den Auftritten im Rahmen der selbstständigen Arbeit verwendet er seine Musikinstrumente. Als Berufsmusiker übt er zusätzlich täglich für berufliche Zwecke mindestens 2 Stunden. Bei den selbstständigen Auftritten finden oft mehrere Tage lang Proben statt. Insgesamt kommt der Musiker auf 60-70 Stunden pro Woche, in denen er seine Musikinstrumente beruflich verwendet.

Daher bleibt keine Zeit für privates Musizieren. In der Freizeit ist der Steuerpflichtige darauf bedacht, von der Musik etwas abschalten zu können.

Nicht einmal am Wochenende oder an Ferientagen nutzt der Steuerpflichtige seine Instrumente privat.

Daher ersuche ich Sie, für die ausschließlich beruflich verwendeten Musikinstrumente keinen Privatanteil zu eliminieren.

Bitte den Einkommensteuerbescheid 2017 entsprechend abzuändern!"

Gezeichnet war das Schreiben mit "Für Ihre Bemühungen dankend zeichnet mit freundlichen Grüßen ***1***" (mit Stempel und Unterschrift).

6. Die belangte Behörde wies mit der an ***2*** gerichteten Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , die Beschwerde vom als unbegründet ab.

7. Am brachte ***1*** per Fax vom selben Tag einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) hinsichtlich der "Beschwerdevorentscheidung vom über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom " ein und führte dazu aus wie bereits in der genannten Beschwerde.

Als Betreff des Schreibens war (wiederum) angeführt:

"St. Nr. 54-***StNr***

***2***

Beschwerde"

Im Vorlageantrag wurde im Wesentlichen wie in der Beschwerde ausgeführt sowie weiters Folgendes vorgebracht:

"Daher ersuche ich Sie, für die ausschließlich beruflich verwendeten Musikinstrumente keinen Privatanteil zu eliminieren. Aus den genannten Gründen stelle ich daher den Antrag auf Aufhebung des gegenständlichen Bescheides und ersuche, der Beschwerde Folge zu geben. Abschließend beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung."

Gezeichnet war das Schreiben abermals mit "Für Ihre Bemühungen dankend zeichnet mit freundlichen Grüßen ***1***" (mit Stempel und Unterschrift).

8. Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Weiters machte die belangte Behörde nähere Ausführungen betreffend die ihrer Ansicht nach zu Recht erfolgte Kürzung von Aufwendungen um einen Privatanteil.

9. Das Rechtsmittel ging bei der Gerichtsabteilung **** des Bundesfinanzgerichtes am ein. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom mit Wirksamkeit zum wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung **** gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung **** neu zugeteilt.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen und ist - soweit entscheidungsrelevant - unbestritten.

Rechtslage

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung), BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 14/2013, jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Gemäß § 83 Abs 1 BAOidF BGBl. I Nr. 62/2018 können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche voll handlungsfähige Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich gemäß Abs. 2 nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.

Ausnahmen vom Grundsatz, wonach sich der Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat, bestehen für bestimmte Berufsgruppen wie zB Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder.

§ 77 Abs. 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, lautet:

"Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis."

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO idF. BGBl. I Nr. 14/2013 ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 264 Abs. 1 erster Satz BAO idF BGBl. I Nr. 117/2016 kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist gemäß § 264 Abs. 2 BAO idF. BGBl. I Nr. 117/2016 befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO idF. BGBl. I Nr. 117/2016 ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Nach § 264 Abs. 5 BAO idF. BGBl. I Nr. 117/2016 obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Eine beantragte mündliche Verhandlung kann gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO idF. BGBl. I Nr. 13/2014 unterbleiben, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

Erwägungen

Die Prüfung, ob eine Beschwerde oder ein Vorlageantrag von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (; , 82/10/0087; , 81/10/0077; RV/0071-G/10; ). Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde (des Verwaltungsgerichts) für sich in Anspruch nimmt ().

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung muss derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines Anderen oder als Organ einer juristischen Person rechtsgeschäftlich handeln will, dies auf unzweifelhafte Weise zum Ausdruck bringen (). Das Stellvertretungsrecht ist vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht, wobei im Zweifel ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen ist (; ).

Ein Bescheid ergeht an die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft), die (gemäß § 93 Abs. 2 BAO) im Spruch des Bescheides genannt ist (Ritz, BAO6, § 246 Rz 2).

Beschwerde vom

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2017 vom erging an ***2***. Dieser war daher gemäß § 246 Abs. 1 BAO zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde befugt.

Die gegenständliche Bescheidbeschwerde wurde von Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ***1*** eingebracht, jedoch ohne sich gemäß § 77 Abs. 11 WTBG 2017 auf eine allfällig erteilte Vollmacht durch den Bescheidadressaten ***2*** zu berufen oder eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Die Beschwerde enthält keine Vermerke wie "Vollmacht erteilt", "Vollmacht ausgewiesen", "Namens und Auftrags meiner Mandantschaft", welche jeweils für sich bereits ausreichend wären, um den urkundlichen Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung zu ersetzen (, ).

Selbst eine Wendung wie "vertreten durch ...", die ohnedies nicht zwingend auf eine erteilte Bevollmächtigung schließen lassen würde (; , 5 Ob 1020/93; , 5 Ob 1022/96), ist in der Eingabe nicht enthalten.

Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom , 86/13/0175, zur Zurechnung von Eingaben unter anderem aus:

"Der Betreff eines Schreibens enthält regelmäßig einen Hinweis auf die Angelegenheit, die Gegenstand des Schreibens ist. Dies kann in verschiedener Weise, insbesondere durch Bezugnahme auf ein Schriftstück oder durch die Bezeichnung einer (Rechts-)Sache oder einer Person oder durch Kombination solcher Bezeichnungen erfolgen.

Der Betreff eines Schreibens kann auch Aufschluß darüber geben, wem das Schreiben zuzurechnen ist. Dies vor allem dann, wenn das Schreiben von einem Parteienvertreter stammt, der es namens der von ihm vertretenen Partei einbringt, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, in wessen Namen er dabei handelt. Eine solche Zurechnungsfunktion kommt jedoch dem Betreff eines Schreibens nur dann zu, wenn das Schreiben auch seinem Inhalt nach keinen Zweifel darüber aufkommen läßt, daß im Betreff der Name des Einschreiters bzw. jener Person aufscheint, für die eingeschritten wird.

Diese Einschränkung ist deswegen geboten, weil im Betreff auch der Name einer Person aufscheinen kann, der geeignet erscheint, die (Rechts)Sache zu bezeichnen, ohne eine Aussage über den Einschreiter zu treffen. Als Beispiel sei der Name einer Person angeführt, die zwar einen bestimmten Anspruch vermittelt, selbst aber nicht anspruchsberechtigt ist."

Wenn im Betreff der Beschwerde der Name des Bescheidadressaten, dessen Steuernummer und die Bezeichnung eines Bescheides angegeben werden, so dient dies daher zunächst lediglich zur Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Bescheidbeschwerde richtet (; , RV/6100258/2018). Auch gegenständlich wird mit der Anführung der Steuernummer und dem Namen von ***2*** und der folgenden Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (lediglich) der Beschwerdegegenstand definiert. Dieser Betreff lässt jedoch für sich genommen noch nicht darauf schließen, dass für die darin genannte Person eingeschritten wird, wenn sich dies aus dem Inhalt des Schreibens nicht ergibt (; ).

Im Text der Beschwerde wird vom Bescheidadressaten stets in der dritten Person ("der Steuerpflichtige", "der Musiker", "er") gesprochen, während der einschreitende ***1*** für sich selbst durchgehend die Ich-Form wählte ("erhebe ich das Rechtsmittel der Beschwerde", "ersuche Ich Sie") und das Schreiben mit "Für Ihre Bemühungen dankend zeichnet mit freundlichen Grüßen ***1***" (mit Stempel und Unterschrift des Einschreiters) abschloss.

Auch aus dem Schreiben samt Unterfertigung ergibt sich daher nicht, dass der Einschreiter im Namen und Auftrag des Bescheidadressaten auftrat. Letzterer wird zwar ein einziges Mal erwähnt (im Betreff), jedoch weder als Beschwerdeführer, noch als Einschreiter, Mandant, Auftraggeber oder Vollmachtgeber bezeichnet. Weiters bezeichnet sich ***1*** selbst nicht als Bevollmächtigter oder auf eine andere Weise, die ein Vollmachts- bzw. Auftragsverhältnis betreffend die eingebrachte Eingabe eindeutig kennzeichnen würde. Die vorliegende Beschwerde vom lässt ihrem Inhalt nach daher nicht darauf schließen, dass für die im Betreff genannte Person eingeschritten wird. Aufgrund der verwendeten Diktionen und des gänzlichen Fehlens einer Vollmachtsbezugnahme zeigen die Formulierungen vielmehr, dass die Beschwerde im eigenen Namen von ***1*** eingebracht wurde (vgl. ).

Bei Steuerberatern und Wirtschaftstreuhändern ersetzt die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung gemäß § 77 Abs. 11 WTBG 2017 deren urkundlichen Nachweis. Sie ist jedoch gleichzeitig ein Mindesterfordernis. Unterbleibt eine solche Berufung auf die Bevollmächtigung, ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Steuerberater im Rahmen seiner Berufsbefugnisse in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers einschreiten will (; , RV/6100258/2018; , RV/2101083/2019, , RV/7105127/2016; , RV/6100324/2020).

Im vorliegenden Fall hat der Einschreiter ***1*** die Bescheidbeschwerde - anders als in dem oben zitierten, vom VwGH entschiedenen Fall () - nicht namens einer von ihm vertretenen Partei eingebracht (). Im Gegensatz zu dem zitierten Erkenntnis des VwGH stellt sich für das Bundesfinanzgericht somit nicht die Frage, welche von zwei in Frage kommenden Personen als vertretene Partei anzusehen ist (). Vielmehr gilt die von ***1*** eingebrachte Beschwerde gegenständlich - wie ausgeführt - als im eigenen Namen eingebracht.

Es liegt somit kein Vollmachtsmangel, kein inhaltlicher Mangel und auch kein Formgebrechen, sondern eine unzulässige Eingabe vor. Selbst wenn nachträglich nachgewiesen werden würde, dass ***1*** im Namen von ***2*** einschreiten hätte sollen, würde dies nichts an dem Umstand ändern, dass dies in der Beschwerde nicht entsprechend (im konkreten Fall in keiner Weise) erklärt worden ist (; , RV/2101078/2019; , RV/6100324/2020). Ein Mängelbehebungsverfahren gem. § 85 Abs. 2 BAO war daher nicht angezeigt, da sich der Anwendungsbereich des § 85 Abs. 2 BAO nur auf "zulässige" Anbringen beschränkt. Unzulässige, somit nicht von legitimierten Personen oder nicht fristgerecht eingebrachte Anbringen, sind ohne einen vorhergehenden Auftrag zur Mängelbehebung zurückzuweisen (Ritz, BAO6 § 85 Tz 15 mwN; ; , RV/2101078/2019; , RV/7105127/2016).

Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen (). Die Zurückweisung des Vorlageantrages hat daher gegenüber dem Einschreiter zu erfolgen.

Da ***1*** nicht zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom legitimiert war, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren mangels Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen (vgl. ; , 90/15/0078; , 2001/16/0253; , 2009/16/0091; RV/0071-G/10; ; , RV/6101073/2015; , RV/7105127/2016; , RV/6100324/2020; Ritz, BAO6 § 246 Rz 7).

Vorlageantrag vom

Nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Unzulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere wegen mangelnder Befugnis des Antragstellers (Ritz, BAO6, § 264 Rz 17).

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Gleiches wie für die Bescheidbeschwerde gilt hinsichtlich der Zulässigkeit des Anbringens grundsätzlich auch für den in gleicher Weise eingebrachten und formulierten Vorlageantrag. Auf die diesbezüglichen Ausführungen sowie auf § 264 Abs. 4 BAO wird verwiesen.

***1*** mit dem genannten Vorlageantrag eine Entscheidung über die von ihm gegen den an ***2*** und nicht an ihn gerichteten Bescheid bekämpft. Zudem war die Beschwerdevorentscheidung ebenfalls nicht an ***1***, sondern an ***2*** gerichtet.

Soll eine Eingabe nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter erhoben werden, so muss dies entsprechend erklärt werden. Eine Person, die beispielsweise ein Rechtsmittel einbringt, ohne anzugeben, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, ist - wie ausgeführt - selbst Einschreiter.

Daher war auch der gegenständliche Vorlageantrag bereits mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen.

Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen (). Die Zurückweisung des Vorlageantrages hat daher diesem gegenüber zu erfolgen.

Gemäß § 260 Abs. 1 iVm § 264 Abs. 5 BAO war daher der von ***1*** am eingebrachte Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen.

Mündliche Verhandlung

Aufgrund der Zurückweisungen konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 iVm § 274 Abs. 5 BAO die beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. ) entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100336.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at