Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.12.2020, RV/5101471/2016

Kein Eigenanspruch gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967, wenn für den Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand gesorgt wird

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2021/16/0012.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***SW***, diese wiederum vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom , eingelangt am , gegen den Bescheid des ***FA*** vom zu ***VNR***, mit dem ein Eigenantrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum ab März 2010 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Abweisung des Eigenantrages auf den Zeitraum März 2010 bis Februar 2012 eingeschränkt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit den am unterfertigten und am eingelangten Formblättern Beih 1 und Beih 3 wurde durch die damals bestellte Sachwalterin ***1***, ein Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für die Beschwerdeführerin gestellt. Diese wohne an der oben angeführten Anschrift in ***2***, sei arbeitslos und erhalte Bezüge des AMS. Zur Behinderung wurde am Formular Beih 3 lediglich angeführt: "vgl. Behindertenausweis (lt. Bundessozialamt)", und die Gewährung des Erhöhungsbetrages "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung" begehrt.

Laut aktenkundigen Befunden und Gutachten leidet die Beschwerdeführerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. In einer Bescheinigung des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) vom wurde der Grad der Behinderung mit 50 % ab festgesellt. Die Beschwerdeführerin sei dauernd erwerbsunfähig. Diese Unfähigkeit sei bereits vor dem 18. Lebensjahr eingetreten. Aufgrund der kognitiven Einschränkungen und der verringerten psychischen Belastbarkeit könne sie sich den Unterhalt am ersten Arbeitsmarkt nicht selbst verschaffen. Laut den in der Beihilfendatenbank gespeicherten Daten war bereits am vom Landeskrankenhaus ***3*** festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich dauernd außerstande sein wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

In einem Vorhalt des Finanzamtes vom wurde um Bekanntgabe ersucht, wer die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin trage (Eltern?), wo die Beschwerdeführerin untergebracht sei (eigener Haushalt oder Fremdunterbringung in Heim/Jugendwohlfahrt), wer die Kosten der Unterbringung der Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahren getragen habe und inwieweit die Beschwerdeführerin diese Kosten selbst getragen habe. Im Fall einer Fremdunterbringung werde um Mitteilung ersucht, ob regelmäßige Ausgänge mit Übernachtungen im elterlichen Haushalt erfolgen würden. Schließlich möge bekannt gegeben werden, ob die Beschwerdeführerin Pflegegeld beziehe.

In der Stellungnahme der Sachwalterin vom gab diese bekannt, dass die Beschwerdeführerin laut dem angeschlossenen Sozialversicherungsdatenauszug in den letzten fünf Jahren keiner Erwerbsbeschäftigung nachgegangen sei. Nach der Geburt ihrer Töchter ***4*** am x.2012 und ***5*** am x.2013 sei die Beschwerdeführerin bis etwa 2014 mit der Betreuung der Kinder beschäftigt gewesen Die beiden Kinder wären sodann von der Jugendwohlfahrt bei einer Pflegefamilie (ihres Wissens auf unbestimmte Zeit) untergebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten fünf Jahren Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, nach dem Kínderbetreuungsgeldgesetz oder Krankengeld erhalten. Ein Antrag auf Pflegegeld sei bisher nicht gestellt worden. Derzeit lebe die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten in ***6*** und bemühe sich, den Haushalt mit guter Unterstützung durch das engere familiäre Umfeld des Lebensgefährten zu führen. Bis August 2013 habe die Beschwerdeführerin jedoch in einer Wohngemeinschaft des Vereins *** gewohnt und sei dort betreut worden. Aufgrund der schlechten beruflichen Aussichten auf dem ersten Arbeitsmarkt sei eine Bedarfsmeldung für Fähigkeitsorientierte Aktivität und Geschützte Arbeit nach dem OÖ Chancengleichheitsgesetz beim Magistrat Linz gemacht worden. Bereits im Jahr 2007 sei für die Beschwerdeführerin ein Sachwalter bestellt worden, wodurch der Lebensunterhalt und die Wohnverhältnisse für die Betroffene gesichert werden könnten. Derzeit beziehe die Beschwerdeführerin Notstandshilfe vom Arbeitsmarktservice und eine geringe Aufzahlung durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den am eingelangten Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum ab März 2010 ab. Nach Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2 und 2 Abs. 2 FLAG führte das Finanzamt aus, es sei kein Nachweis erbracht worden, wie weit die Lebenshaltungskosten von der Beschwerdeführerin, den Eltern, durch die öffentliche Hand oder von anderer Stelle getragen worden wären. Auch bezüglich der Fremdunterbringung sei nicht angegeben worden, ob Übernachtungen im Haushalt der Eltern erfolgt seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , in der sich der einschreitende Rechtsanwalt auf die ihm erteilte Prozess- und Geldvollmacht berufen hat. Für den Eigenanspruch eines Kindes auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 werde nur das Bestehen eines Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern vorausgesetzt, weil das Kind noch nicht selbsterhaltungsfähig sei. Ob die Eltern ihrer Unterhaltspflicht tatsächlich nachkommen, sei nicht von Bedeutung. Wie sich aus der beiliegenden Mitteilung des Leiters des Übergangswohnheims ***7*** ergäbe, habe die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit von Februar 2010 bis Oktober 2013 dort und im Heim *** Wohnungskosten zu tragen gehabt. Von Oktober 2013 bis März 2015 habe sie in einer Wohnung zusammen mit dem Lebensgefährten in ***8*** gelebt, so sie sich bereits ab dem angemeldet gehabt habe und ebenfalls nicht auf Kosten der öffentlichen Hand versorgt worden sei. Seit März 2015 sei sie selbst Mieterin einer Wohnung in ***9***, und habe dafür Miete zu zahlen.

Als Beilage war der Beschwerde ein E-Mail des Leiters des vom Verein *** betriebenen Übergangswohnheimes ***7*** an die Sachwalterin ***1***, vom angeschlossen. Demzufolge hat der seinerzeitige Sachwalter, ***10***, für die "Wohnepisode" der Beschwerdeführerin in der ***X-Straße*** ( - ) insgesamt 3.853,92 € überwiesen. Dies habe die Nutzungspauschale ("Wohnkosten") für die Beschwerdeführerin und deren Tochter ***4*** ( - ) sowie auch Kosten für Zimmerräumung und -sanierung, verlorene Schlüssel, Kellerräumung und Entsorgung der Sachen umfasst. Für die "Wohnepisode" im Haupthaus **** ( - ) wären 3.526,00 € geleistet worden. Es würden im Verein für die Klientlnnen nur Kosten für das Wohnen (die sogenannte Nutzungspauschale) anfallen. Für Betreuung würden dagegen im Regelfall keine Kosten anfallen, da der Verein eine vom Land OÖ finanzierte Einrichtung der Wohnungslosenhilfe (früher SHG nun BMS) bzw. nach dem ChG (****) sei. Für weitere Fragen werde auf den damaligen Sachwalter verwiesen, da die finanziellen Abwicklungen für die Beschwerdeführerin mit ihm bzw. dem Sekretariat erfolgt wären, und dort die Rechnungen bzw. Daueraufträge aufliegen müssten.

In einem Vorhalt vom forderte das Finanzamt von der damals bestellten Sachwalterin (***1***) folgende Unterlagen an: "Aufstellung und Nachweise, mit welchen finanziellen Mitteln die Wohnungs- und Lebenshaltungskosten von März 2010 bis Februar 2012 getragen wurden".

Die Sachwalterin teilte dazu mit Ergänzung vom mit, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnungs- und Lebenserhaltungskosten von März 2010 bis Februar 2012 wie folgt bestritten habe: sie habe im Zeitraum März 2010 bis August 2010 monatlich 557,50 € entsprechend dem gültigen Sozialhilferichtsatz bzw. Einkommen nach dem OÖ Chancengleichheitsgesetz bezogen. Im Zeitraum September 2010 bis Februar 2012 habe das Einkommen nach dem OÖ Chancengleichheitsgesetz monatlich 792,10 € betragen.

Dazu wurde eine Bestätigung des Sozialvereins B 37 vom sowie ein Sozialhilfedatenblatt vorgelegt, wonach die Sozialhilfe in Höhe von monatlich 577,50 € (zuzüglich vierteljährliche Sonderzahlungen) durch den Sozialverein *** im Auftrag der OÖ Landesregierung/Abteilung Soziales ausbezahlt wurden. Den ferner angeschlossenen handschriftlichen Aufzeichnungen über die Auszahlung dieser Beträge an die Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass dieser im März 2010 täglich 10 €, ab April 2010 täglich 5 € ausbezahlt wurden. Dazu kamen teilweise höher Auszahlungen für "Einkäufe, Billa, ÖBB …" sowie monatlich 155 € "NE" (Nutzungsentgelt).

Ferner wurde der Jahresbericht des Sachwalters vom vorgelegt. Darin führte dieser unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin im *** untergebracht ist und diese monatlich 792,10 € von der Bezirkshauptmannschaft ***3*** aufgrund des Chancengleichheitsgesetzes erhalte, dies 14 mal jährlich. Davon seien die Miete an das *** in Höhe von 155 €, sowie Lebensmittel und Reisekosten für den Besuch des Sohnes in Graz von monaltlich 120 € zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin erhalte ein Taschengeld in Höhe von 150 € monatlich. Der verbleibende Rest werde angespart und seitens des Vereins *** an das eingerichtete und näher bezeichnete Sachwalterschaftskonto angewiesen.

Im zweiten Bericht des Sachwalters vom betreffend den Zeitraum bis verweist dieser auf den monatlichen Bezug der Beschwerdeführerin von 792,10 € nach dem OÖ Chancengleichheitsgesetz. Am Sachwalterschaftskonto bestehe per ein Guthaben von 4.206,32 €. Vom Konto der Betroffenen würden sämtliche Ausgaben getätigt. Diese wohne mit ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind in der Außenstelle des *** in der ***7***.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt und schränkte die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf den Zeitraum März 2010 bis Februar 2012 ein. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin nach den vorgelegten Unterlagen im Zeitraum März 2010 bis August 2010 557,50 € an Sozialhilfe nach dem OÖ ChG und von September 2010 bis Februar 2012 ein Einkommen nach OÖ ChG in Höhe von 792,10 € bezogen habe. Laut Versicherungsdatenauszug habe sie seit März 2012 Bezüge von der Gebietskrankenkasse bzw. dem Arbeitsmarktservice. Im Zeitraum März 2010 bis Februar 2012 habe sie somit neben den Sozialhilfebezügen keinerlei Einkommen gehabt. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG bestehen. Dabei komme es nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand an (vgl. ). Wie der Verwaltungsgerichtshof seit diesem Erkenntnis in ständiger Rechtsprechung zu Recht erkenne, sei für die Auslegung des Tatbestandsmerkmales der Anstaltspflege in § 6 Abs. 2 lit. d FLAG sowie der Heimerziehung in § 6 Abs. 5 FLAG die Kostentragung entscheidend. Der Absicht des Gesetzgebers entsprechend soll in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege bzw. Heimerziehung sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach der erwähnten Gesetzesstelle bestehen. Da die Beschwerdeführerin laut den vorliegenden Nachweisen im Zeitraum März 2010 bis Februar 2012 ausschließlich von der Sozialhilfe bzw. vom Einkommen nach dem OÖ ChG gelebt habe und somit die Kostentragung zur Gänze von der öffentlichen Hand übernommen worden sei, bestehe für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom . Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der herangezogene Abweisungsgrund der gänzlichen Kostentragung durch die öffentliche Hand in Anstaltspflege oder einem Heim im vorliegenden Fall nicht gegeben. Richtig sei zwar, dass die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum von Mitteln der Sozialhilfe und des Chancengleichheitsgesetzes gelebt habe. Die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/14/0140, für das Vorliegen einer Heimerziehung/Anstaltspflege genannten Kriterien der Regelung der allgemeinen Dinge der Lebensführung, Reglementierung des Tagesablaufes, regelmäßige Aufsicht und Gewährung der erforderlichen Pflege lägen jedoch im vorliegendem Fall nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe im Wohnheim des Sozialvereines *** in der Form des Übergangswohnens nach § 17 OÖ ChG gewohnt. Da sie keinen Pflegegeldanspruch gehabt habe, wären Leistungen wie Hilfestellung bei Ernährung, Waschen, Reinigung des Zimmers, Strukturierung des Alltags, Einteilung der Finanzen, nicht erbracht worden. Im Detail werde dazu die Stellungnahme des ***11*** beigelegt.

In dieser Stellungnahme führte dieser leitende Mitrabeiter des **** aus:

"Beim **** handelt es sich um ein Übergangswohnen nach §17 OÖ ChG. Es kann also nicht von einer Übernahme der allgemeinen Dinge der Lebensführung gesprochen werden. Im Rahmen des Wohnens im **** ist eine psychosoziale Betreuung gegeben, jedoch keine völlige Übernahme. Pflegeleistungen werden nur insoweit erbracht, als sie vom Pflegegeld der jeweiligen Bewohnerin gedeckt werden. Ernährung, Waschen und Reinigung des Zimmers obliegt der betreuten Person selbst. Hierbei werden seitens der Betreuung die nötigen Hilfestellungen gegeben. Ebenso ist es möglich im Rahmen der Betreuung eine freiwillige Geldverwaltung zu errichten, beziehungsweise diese in Absprache mit einer eventuell bestehenden Sachwalterschaft auszuführen. Im Falle von Frau ***BF*** gab es keinen Pflegegeldanspruch, daher wurden auch keine diesbezüglichen Leistungen erbracht. Da Frau ***BF*** den gesamten Aufenthalt über besachwaltet war, wurde die Geldeinteilung stets seitens des/der Sachwalterin in Absprache mit der Betreuung geregelt."

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zu Entscheidung vor. Der für die Erledigung derselben zuständig gewesene Richter trat mit in den Ruhestand. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes wurde in weiterer Folge die Gerichtsabteilung des erkennenden Richters für die Erledigung (unter anderem) der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Für die am ***12*** geborene Beschwerdeführerin ist seit Jahren für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, ein Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter) bestellt.

In der Bescheinigung des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) vom wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 50 % ab festgestellt. Diese ist aufgrund der Behinderung dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit ist bereits vor dem 18. Lebensjahr eingetreten.

Von den Eltern der Beschwerdeführerin werden keinerlei Unterhaltsleistungen an diese erbracht.

Laut den im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten war die Beschwerdeführerin im Zeitraum bis in ***13*** und in der Zeit vom bis in ***14***, gemeldet. Unterkunftgeber war in beiden Fällen der Sozialverein ***. Anschließend wohnte die Beschwerdeführerin in ***8*** (privater Unterkunftgeber) und ab in einer GWG-Wohnung in ***6***.

Der Sozialverein *** bietet seit 1988 wohnungslosen Menschen in Linz Wohnmöglichkeit und Betreuung an. Selbst beschreibt sich der Verein als "klientelorientiertes Dienstleistungsunternehmen des sozialen Sektors". Als 1988 die Heilsarmee Linz verließ, kaufte die Stadt Linz das Gebäude und der Verein übernahm die sozialpsychologische Arbeit mit wohnungslosen Erwachsenen an dessen Standort in der ***Y-Straße***. Heute ist die Arbeit des Vereins geprägt von multidisziplinärer, klientenzentrierter Sozialarbeit in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen (z. B. Landesnervenklinik Wagner-Jauregg). Der Vorstand des Sozialvereins *** ist mit Vertretern der Stadtpolitik und -verwaltung sowie Fachleuten aus dem Sozialbereich besetzt. In neun verschiedenen Einrichtungen übernimmt der Verein operativ Aufgaben der städtischen Sozialverwaltung. Die Finanzierung erfolgt wesentlich über das Land Oberösterreich. Der Sozialverein *** betreibt unter anderem folgende Einrichtungen: **** - Psychosozial betreutes Wohnheim in der ***Y-Straße***; SCHU - Übergangswohnheim in der ***7*** für meist durch Delogierung wohnungslos gewordene Erwachsene (das Heim in der ***7*** soll ein "Sprungbrett zur eigenen Wohnung" sein); NOWA - Notschlafstelle mit 59 Betten zur Versorgung von akut wohnungslosen Menschen; MOWO - Mobile Wohnbetreuung bietet die Nachbetreuung für selbständiges Wohnen im eigenen Wohnraum (Quellen: Homepage des Vereins; Wikipedia).

Nach den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten ging die Beschwerdeführerin insbesondere auch in den Jahren 2010 bis 2012 (krankheitsbedingt) keiner Erwerbstätigkeit nach und bezog kein Pflegegeld.

Laut Versicherungsdatenauszug erhielt die Beschwerdeführerin im Zeitraum März 2010 bis Februar 2012 auch keinerlei Leistungen durch das AMS.

Mit ist das Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG), LGBl Nr. 41/2008, als Nachfolgegesetz des Oö. Behindertengesetzes (Oö. BhG 1991) und einzelner Bestimmungen des Oö. Sozialhilfegesetzes (Oö. SHG 1998) in Kraft getreten. Menschen mit Beeinträchtigungen (mit geistiger, körperlicher, psychischer und/oder Mehrfachbeeinträchtigung) erhalten die erforderlichen Leistungen nun nach einer einheitlichen rechtlichen Grundlage, dem Oö. ChG. Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Beeinträchtigungen insbesondere durch die Vermeidung des Entstehens von Beeinträchtigungen und von Behinderungen und durch die Verringerung von Beeinträchtigungen eine Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen. Für die Gewährung einer Hauptleistung, für die Gewährung des Subsidiären Mindesteinkommens und z. T. für die Gewährung ergänzender Leistungen ist eine Antragstellung bei den Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistraten) erforderlich.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist finanzielle Unterstützung in Form der bedarfsorientierten Mindestsicherung möglich. Menschen mit Beeinträchtigungen sollen in der Lage sein, aus ihrem Einkommen ein möglichst eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen und ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können. Durch die finanzielle Unterstützung (durch das Subsidiäre Mindesteinkommen) können sie selbst ihre Mietaufwendungen, Verpflegung, Bekleidung, usw. finanzieren. Das Subsidiäre Mindesteinkommen ist eine finanzielle Unterstützung bzw. Geldleistung, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gewährt werden kann. Diese Voraussetzungen sind z.B. die Vollendung des 18. Lebensjahres und eine bescheidmäßige Zuerkennung einer Hauptleistung nach den §§ 8ff Oö. ChG. Ob und in welcher Höhe jemand einen Anspruch auf das Subsidiäre Mindesteinkommen hat, wird von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ermittelt.

Im Rahmen des § 12 sowie des § 17 Abs. 3 Z 5 OÖ ChG werden verschiedene Wohnformen angeboten: Das Wohnheim bzw. das vollbetreute Wohnen stellt ein langfristiges Wohnangebot für Menschen mit Beeinträchtigungen dar. Je nach den individuellen Bedürfnissen steht eine Betreuung mit bis zu 24 Stunden pro Tag und eine Vollversorgungsstruktur zur Verfügung. Teilbetreutes Wohnen bezeichnet ein Wohnangebot mit einer stundenweisen Betreuung (Teilzeitbetreuungsangebot) für Menschen mit Beeinträchtigungen in einer Einzelwohnung oder in einer gemeinschaftlich genutzten Wohnung. Je nach den Bedürfnissen der Menschen mit Beeinträchtigungen richten sich die Angebote nach bestimmten Zielgruppen. Es handelt sich um ein zeitlich unbefristetes Wohnangebot. Das Angebot des Kurzzeitwohnens wird Menschen mit Beeinträchtigungen für eine begrenzte Zeit zur Verfügung gestellt. Diese auf kurze Zeit befristete Wohnmöglichkeit bietet dem unmittelbaren familiären und sozialen Umfeld des Menschen mit Beeinträchtigungen eine Unterstützung bzw. stellt eine Möglichkeit zur Entlastung betreuender Angehöriger dar. Für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen stellt das Kurzzeitwohnen zusätzlich eine wichtige Unterstützung bei Lebensveränderungen, psychischen Krisen oder anderen Notsituationen dar. Das Übergangswohnen bietet Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen vor allem nach einem stationären Aufenthalt ein zeitlich befristetes Wohnangebot mit Betreuung. Die Befristung beträgt im Regelfall ein Jahr. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich. Es kann auch eine mehrmalige Aufnahme erfolgen. Das Übergangswohnen bietet eine Überbrückung zu anderen Betreuungs- und Wohnformen. Die Kosten für all diese Wohnangebote werden größtenteils vom Land OÖ übernommen, von den Betreuten ist ein Beitrag zu entrichten (Quellen: Informationen des Amtes der OÖ Landesregierung auf seiner Homepage; OÖ ChG).

Im gegenständlichen Fall wurde auch von der Beschwerdeführerin ein solcher Beitrag in Form des "Nutzungspauschale" für die Benützung der vom Sozialverein *** zur Verfügung gestellten Wohnmöglichkeiten geleistet, der jedoch zur Gänze aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung (= subsidiäres Mindesteinkommen, welches dem von der Sachwalterin in der Vorhaltsbeantwortung vom erwähnten "Einkommen nach dem OÖ ChG" entspricht) bestritten wurde.

Für den Zeitraum bis wird im aktenkundigen Versicherungsdatenauszug eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG ausgewiesen. Gemäß § 18 Abs. 1 OÖ ChG haben Menschen mit Beeinträchtigungen unter den dort genannten Voraussetzungen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine freiwillige Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Unter Berücksichtigung aller Umstände hat die Beschwerdeführerin damit im Zeitraum März 2010 bis Februar 2012 ausschließlich Leistungen der Sozialhilfe nach dem OÖ ChG bezogen und wurde mit diesen Leistungen ihr Lebensunterhalt bestritten.

Beweiswürdigung

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt im Zeitraum März 2010 bis Februar 2012 ausschließlich mit Leistungen der Sozialhilfe bestritten hat, gründet sich auf die zitierten Aktenteile, die vom Finanzamt durchgeführten Vorhalteverfahren und das Vorbringen der Beschwerdeführerin. Im gesamten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren wurde auch nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin über andere Einkünfte als die zitierten Sozialhilfeleistungen verfügt hätte, die zur zumindest teilweise eigenfinanzierten Deckung der Lebenshaltungskosten herangezogen werden hätten können; insbesondere hat die Beschwerdeführerin auch kein Pflegegeld bezogen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 lautete in der bis geltenden Fassung vor Änderung durch das BGBl I Nr. 111/2010:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen

§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 lautet in der ab geltenden Fassung des BGBl I Nr. 111/2010:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen

§ 6 FLAG 1967 nomierte in der bis in Geltung gestandenen Fassung vor der mit rückwirkend in Kraft getretenen Änderung durch das BGBl I Nr. 77/2018:

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie …

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres [bis : 27. Lebensjahres], eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Seit lauten Abs. 2 lit. d und Abs. 5 dieser Bestimmung:

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt;

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

Der Verwaltungsgerichtshof brachte in zahlreichen Erkenntnissen zum Ausdruck, dass nach Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt der behinderten Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen soll. Es komme dabei nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die Kostentragung durch die öffentliche Hand zur Gänze an (vgl. ; ; ; ; ). Dies sei nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die untergebrachte Person selbst - etwa auf Grund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches - beigetragen werde. Soweit die betreffenden Aufwendungen zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen würden, befänden sich Behinderte in Wohnheimen auf Kosten der Sozialhilfe im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG 1967; dies auch dann, wenn diese Kosten formell aus Mitteln der Behindertenhilfegedeckt werden (vgl. ; ).

In der jüngeren Rechtsprechung vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass vor allem beim sogenannten Eigenanspruch von Kindern, denen die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5 FLAG), der Anspruch auf Familienbeihilfe voraussetze, dass sich das Kind nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befindet. Hier leuchte der Gedanke hervor, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen sei, wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgt, auch wenn die Eltern zum Teil Unterhalt leisten (). Ein Anspruch auf Familienbeihilfe scheide aus, wenn der typische Lebensunterhalt (u.a. Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) durch die öffentliche Hand gedeckt wird ().

Der Gesetzgeber hat auf diese Rechtsprechung, wonach ein Eigenanspruch bereits dann ausgeschlossen sein soll, wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgt, durch die oben dargestellte Änderung der rückwirkend mit in Kraft getretenen Bestimmung des § 6 FLAG idF BGBl I Nr. 77/2018 reagiert. Dieser Änderung lag ein Initiativantrag von Abgeordneten des Nationalrates (386/A vom , 26. GP) zugrunde. In der Begründung dieses Antrages wurde unter anderem ausgeführt:

"Für den Fall, dass keinem Elternteil ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, besteht durch eine Sonderregelung die subsidiäre Möglichkeit, dass das Kind für sich selbst die Familienbeihilfe beanspruchen kann (Eigenanspruch auf Familienbeihilfe). Ein solcher Eigenanspruch ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen, wenn sich die Kinder auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass in Konstellationen, bei denen typischer Unterhalt der Kinder (überwiegend) durch die öffentliche Hand gedeckt ist, ein Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wobei es nicht auf die Form der Unterbringung ankommt. Die in diesem Zusammenhang stehende Thematik, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten trotzdem einen Anspruch vermitteln kann, ist durch eine gesetzliche Präzisierung zu lösen.

Es soll nun sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (z.B. Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt. Gleiches soll gelten, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen.

Sofern der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (zB durch eine Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, ohne dass ein oben angesprochener Beitrag geleistet wird, soll kein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestehen, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist.

Diese Regelungen sollen in Bezug auf alle Kinder gelten, grundsätzlich auch für Kinder, die erheblich behindert sind und demzufolge die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sowie in Bezug auf Vollwaisen.

In Bezug auf erheblich behinderte Kinder, die nicht fähig sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, soll durch eine Sonderregelung der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe jedenfalls gegeben sein, wenn sie einen eigenständigen Haushalt führen. Eine eigenständige Haushaltsführung wird in der Regel dann vorliegen, wenn das Kind über eine Wohnung verfügt, in welcher es sich um die allgemeinen Dinge der Lebensführung - wenn auch mit punktueller Unterstützung - selbständig kümmert, keiner regelmäßigen Aufsicht unterliegt und seinen Tagesablauf selbst strukturieren kann. In diesem Fall soll die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einem Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe nicht entgegenstehen.

Sowohl nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch dem Willen des Gesetzgebers soll jedenfalls dann kein Beihilfenanspruch bestehen, wenn für den Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand gesorgt wird. Wie bereits vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend festgestellt, war dies im vorliegenden Fall aber im Zeitraum März 2010 bis Februar 2012 der Fall, sodass für diesen Zeitraum kein Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin besteht und damit spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Zu Spruchpunkt II.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

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