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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.01.2021, RV/5100213/2017

Keine KFZ-Steuerpflicht und keine NoVA-Pflicht, wenn der Hauptwohnsitz und dauernde Standort nicht im Bundesgebiet liegen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend
Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 07/2012 - 09/2012 sowie 10/2012 - 12/2012,
Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01/2013 - 12/2013,
Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01/2014 - 12/2014,
Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01/2015 - 03/2015 sowie 04/2015 - 06/2015 und
Normverbrauchsabgabe für den Monat August 2012
zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Bescheide werden - ersatzlos - aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

A) Ermittlungen Finanzpolizei

Aufgrund einer anonymen Anzeige vom an die Abgabenbehörde, hat die für das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr tätig werdende Finanzpolizei am mit dem Beschwerdeführer (Bf.) eine Einvernahme wegen Verdachtes der missbräuchlichen Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland durchgeführt. Dabei wurde eine Niederschrift mit folgendem Inhalt angefertigt: Der gegenständliche PKW gehöre der Tochter des Bf., wobei er seit August 2012 von ihm auch in Österreich verwendet werde. Er denke, dass er alle drei Wochen für ca. eine Woche nach Deutschland gefahren sei, wobei es in Zukunft weniger werden solle. Ein Fahrtenbuch führe er nicht. Zum ersten Mal wurde der PKW im August 2012 nach Österreich verbracht. Einen eigenen PKW mit österreichischer Zulassung besitze er nicht. Seine Freizeitaktivitäten, Einkäufe und Arztbesuche erledige er zu Fuß. Wenn seine Tochter das Kraftfahrzeug benutze, dann sei er ebenfalls in Deutschland, da er dort einen Nebenwohnsitz habe, an dem er gemeldet sei. Seine Tochter habe einen Firmenwagen als Zweitwagen. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sei jetzt im Winter mehr in Österreich und im Sommer wieder zu 50% in Deutschland. Sein Hauptwohnsitz befinde sich in ***O*** in einer Wohnung, wo auch seine Brüder wohnen würden. Er sei ein Pensionist, der eine deutsche Pension beziehe. Er sei jetzt im Winter durchgehend in Österreich und fahre zu Ostern wieder nach Deutschland zu seiner Tochter. Das gegenständliche Kraftfahrzeug befinde sich im selben Zeitraum bei ihm in Österreich. Sein zeitlich überwiegender Aufenthalt sei in Österreich, wo er auch bei einem Seniorenverein tätig sei. Es sei verwitwet und wohne alleine. Bezüglich der Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen habe er sich nicht bei einer Behörde informiert und auch die Begriffe NoVA und KFZ-Steuer sagen ihm nichts, da er in Deutschland die KFZ-Steuer zahle. Bezüglich dem betreuten Wohnen wisse er nicht, ob es eine Anwesenheitsliste gebe, allerdings melde er sich ab, wenn er nach Deutschland fahre.

B) Bescheiderlassung durch Finanzamt

Am ergingen von der zuständigen Behörde die Bescheide, mit denen die NoVA für den Monat 08/2012 sowie die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate (Zeiträume) 07-09/2012, 10-12/2012, 01-12/2013, 01-12/214, 01-03/2015 sowie 04-06/2015 festgesetzt wurden.

Begründung zur Festsetzung der NoVA:
Gemäß § 1 Z 3 NoVAG unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. § 82 Abs. 8 KFG 1967 bestimmt, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Für die Anwendbarkeit der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) im Inland maßgeblich. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jenem Ort, den er zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen macht/gemacht hat. Bei Vorliegen einer NoVA-Pflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 sind Abgabenschuldner nach § 4 Z 3 NoVAG 1991 der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner heranzuziehen. Als Steuerschuldner wird daher in solchen Fällen jene Person heranzuziehen sein, die den die Steuerpflicht auslösenden Tatbestand verwirklicht hat, also jene Person, die das Fahrzeug ohne Zulassung im Inland verwendet. Als Verwender bzw. Halter gilt nach der Rechtsprechung jene Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Für die Anwendbarkeit der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen (Hauptwohnsitz) im Inland maßgeblich. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jenem Ort, den er zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen macht. Der Bf. ist seit in
***Bf1-Adr*** mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bei der Einvernahme am durch Organe der Abgabenbehörde (FinPol) gab der Bf. zu Protokoll, dass er den PKW ***A*** mit dem Kennzeichen ***xy***, zugelassen auf die Stieftochter Fr. ***SA***, seit August 2012 in Österreich verwendet und fährt. Da er seinen Hauptwohnsitz und auch Lebensmittelpunkt in Österreich hat, gilt für das von ihm verwendete Fahrzeug die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG. Diese gesetzliche Standortvermutung konnte er nicht erfolgreich widerlegen. Da der Bf. somit keinen Gegenbeweis für die gesetzliche Standortvermutung erbringen konnte, tritt im Inland NoVA-Pflicht ein. Abgabenschuldner ist laut obigen Ausführungen der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet. Da der Bf. als Verwender des Fahrzeuges seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt im Inland hat, wirder als Steuerschuldner herangezogen.

Begründung zur Festsetzung der KFZ-Steuer:
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland im Bundesgebiet verwendet werden, sind nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats zulässig. Das Fahrzeug unterliegt auch dann der Kraftfahrzeugsteuer, wenn es nach dem KFG in Österreich zuzulassen gewesen wäre. Wird das Fahrzeug länger als ein Monat im Inland verwendet, so hat der Eigentümer bzw. der Verwender die Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten. Unter dem "Verwender" ist jene Person zu verstehen, die den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges im Inland zieht. Dies ist regelmäßig der rechtmäßige Besitzer, aber auch jeder sonstige Besitzer, der das Fahrzeug im Inland nicht nur vorübergehend nutzt, der also die Verfügungsgewalt darüber hat. Für die Anwendbarkeit der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen (Hauptwohnsitz) im Inland maßgeblich. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jenem Ort, den er zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen macht. Der Bf. ist seit in
***Bf1-Adr*** mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bei der Einvernahme am durch Organe der Abgabenbehörde (FinPol) gab der Bf. zu Protokoll, dass er den PKW ***A*** mit dem Kennzeichen ***xy***, zugelassen auf die Stieftochter Fr. ***SA***, seit August 2012 in Österreich verwendet und fährt. Da er seinen Hauptwohnsitz und auch Lebensmittelpunkt in Österreich hat, gilt für das von ihm verwendete Fahrzeug die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG. Diese gesetzliche Standortvermutung konnte er nicht erfolgreich widerlegen. Somit fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967, weshalb der Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfüllt ist und im Inland Kraftfahrzeugsteuerpflicht eintritt. Steuerschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 KfzStG ist die Person, die das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Da der Bf. als Verwender des Fahrzeuges seinen Hauptwohnsitz im Inland hat, wird er als Steuerschuldner herangezogen - ab der Verwendung des PKW ***A***, mit dem Kennzeichen ***xy*** im August 2012 im Inland.

C) Beschwerde

Gegen die oben angeführten Bescheide wurde nach Rechtsmittelfristverlängerung am fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Darin behauptet der Bf., dass der dauernde Standort des gegenständlichen PKW´s in Deutschland sei. Es sei das Auto seiner Tochter, welches sich die beiden bis April 2013 geteilt hätten, da ab dann die Tochter das Auto ihres Mannes benutzen habe können. Die überwiegende Kilometerleistung sei aber von der Tochter erbracht worden, welche dies auch bestätigt habe (siehe Bestätigung der Tochter). Auch habe er nicht allein den gegenständlichen PKW für die Fahrten nach Österreich verwendet, sondern auch öffentliche Verkehrsmittel, Mitfahrgelegenheiten oder das Auto der Enkelin. Der Beschwerde werden auch Rechnungen (Reifenwechsel, Service, Reparaturen, Tankrechnungen), das Serviceheft sowie Parkstrafen als Beweise beigelegt. Weiters behauptet der Bf., dass sein Hauptwohnsitz in Deutschland sei, der Wohnsitz in Österreich sei nur sein Zweitwohnsitz. Er beziehe eine deutsche Pension, sei deutscher Staatsbürger, besitze eine Wohnung auf dem Hof seiner Tochter, einen Wald und ein Pferdegestüt. Aufgrund der Pflege der Pferde und der Waldarbeiten verbringe er im Sommer viel Zeit dort. Seine Kinder und Enkelkinder würden in Deutschland leben, auch sei er stark in das gesellschaftliche Leben des Ortes eingebunden. In Deutschland leben seine Freunde, er sei im Turn- sowie Seniorenverein tätig, sei in der Kirchengemeinde aktiv und besuche auch die Gräber seiner Familie dort regelmäßig. Weiters besitze er eine deutsche Pflegeversicherung, die nur die in Deutschland anfallenden Pflegekosten übernehme. Auch habe er sich bei der Übergabe des Hofes an seine Tochter ein lebenslanges Wohnrecht einräumen lassen. Die Wohnung in Österreich sei sehr klein und nur mit dem Nötigsten ausgestattet. Aus all diesen Gründen sei sein Lebensmittelpunkt jedenfalls in Deutschland. Auch sei schon ein Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn gelaufen und eingestellt worden, in welchem die Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung (BH UU) festgestellt habe, dass der überwiegende Aufenthalt des PKW´s in Deutschland sei, wodurch er sich nicht veranlasst gesehen habe, sein Auto anzumelden.

D) Ergänzungsersuchen des Finanzamtes

Am erging an den Bf. ein Ergänzungsersuchen, in welchem er aufgefordert wurde, nachzuweisen, dass der Wald und das Gestüt ihm gehören und auch von ihm verwaltet werden würde. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass bei der Erstbefragung ausgesagt worden sei, dass der gesamte Winter in Österreich verbracht werde und auch das Auto sich dort aufhalte. Der Bf. solle auch wenn vorhanden, das Fahrtenbuch vorlegen. Die Tankbelege, Servicerechnungen seien keine geeigneten Nachweise, da es üblich sei, bei einem Neuwagen die Werkstatt des Vertrauens aufzusuchen. Zu den Tankbelegen sei noch anzumerken, dass mit der Menge nur etwa 8.000 Km zurückgelegt werden konnten, und nicht die tatsächlichen 30.000 Km, die zurückgelegt worden seien. Das Verwaltungsstrafverfahren der BH UU hatte nur zum Thema, ob der Bf. von der BH UU zu Unrecht gestraft worden sei, das aktuelle Verfahren allerdings habe die Frage zum Inhalt, ob und wann die österreichische Zulassungspflicht gegeben war. Die Entscheidung der BH UU habe somit keinerlei Wirkung auf das gegenständliche Verfahren gehabt. Auch sei es sehr unwahrscheinlich, dass der Bf. einen Neuwagen direkt nach Kauf verschenkt haben soll.

E) Stellungnahme des Beschwerdeführers

Am wurde nachfolgende Stellungnahme eingereicht:

1. Sie stellen fest, dass ich in ***O*** in einer betreuten Wohnung wohne. Dazu möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich in einer Wohnanlage wohne, wo einerseits betreutes Wohnen angeboten wird, aber auch betreubares Wohnen. Meine Wohnung befindet sich in jenem Teil der Wohnanlage, wo keine betreuten Menschen wohnen, da ich keinerlei Betreuung benötige. Es wird keine Anwesenheitsliste geführt, ich melde mich aber meistens, wenn ich wegfahre, in der Verwaltung ab. In der Anlage sende ich Ihnen eine entsprechende Bestätigung der Hausverwaltung.

2. Zur zweiten Frage, betreffend meinen Besitz in Deutschland, übersende ich Ihnen zum Beweis gerne die entsprechenden Grandbuchsauszüge, aus welchen hervorgeht, dass ich der Besitzer eines Waldes und der Weiden bin. Ich bewirtschafte diese Flächen selber, helfe aber auch auf meinem ehemaligen Gestüt und Bauernhof mit. Zum Beweise übersende ich ein Schreiben meiner Tochter, über meine Mitarbeit auf ihrem landwirtschaftlichen Betrieb.

3. Des Weiteren möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich in Deutschland nach wie vor einen Gewerbebetrieb habe. Ich sende Ihnen zum Beweis die dt. Umsatzsteuervoranmeldungen, sowie eine Bestätigung meines Steuerberaters, dass ich einen Gewerbebetrieb betreibe, sowie die Schreiben des Steuerberaters betreffend der Steuererklärungen 2013 und 2014 und eine Überschussermittlung 2014/15.

4. Als weiteren Beweis meiner betrieblichen Tätigkeit lege ich eine Vorschreibung der Sozialversicherung für landwirtschaftliche Betriebe des Jahres 2014 vor, sowie Abrechnungen der Waldbesitzervereinigung ***F*** über meine Holzlieferungen 2014 und 2015. Ich habe auch eine Photovoltaikanlage, welche ich bewirtschafte. Zum Beweis übersende ich einen Überprüfungsbefund 2013 der Firma ***E GmbH*** und ein Auftragsschreiben.

5. Betreffend der Besitzverhältnisse des ***A*** möchte ich Ihnen mitteilen, dass meine Tochter zum Zeitpunkt der Anschaffung des PKW's 50 Jahre alt wurde und ich ihr das Auto zum Geburtstag geschenkt habe, insbesondere auch deshalb, da sie sich einige Zeit vorher scheiden ließ und kein eigenes Auto mehr hatte, bzw. noch kein Firmenauto seitens ihres Arbeitgebers zur Verfügung hatte. Wenn Sie sagen, dass ein so teures Geschenk nicht glaubwürdig ist, möchte ich einwenden, dass ich nicht nur das Auto meiner Tochter geschenkt habe, sondern fast meinen ganzen Besitz (den Bauernhof). Ich war zu dem Zeitpunkt bereits 70 Jahre alt und habe aufgrund des plötzlichen Ablebens meiner Frau die Erfahrung gemacht, dass ein Leben schnell zu Ende gehen kann und habe deshalb bereits damals meine Besitzverhältnisse geregelt. Der ***A*** würde, bei meinem Ableben, aufgrund der Schenkung nicht mehr in die Erbmasse eingehen. Auch das war eine Überlegung, warum ich das Auto gleich an meine Tochter weitergegeben habe. Ich sah mich als Vater auch in der moralischen Verpflichtung meiner Tochter zu helfen, sie hatte dringend ein Auto gebraucht. Sie ist in den ersten Jahren die meisten Kilometer mit dem ***A*** gefahren, da sie in Norddeutschland eine Ausbildung machte und regelmäßig mit dem Auto hin und her fuhr, so erklärt sich auch der hohe Kilometerstand gleich nach einem Jahr. Das ist auch der Grund warum ich nur wenige Tankbelege selber hatte (wie Sie mir vorrechneten, dass ich lediglich 8.000 Kilometer hätte fahren können). Die meisten Tankbelege hatte ich nicht, weil ja meine Tochter selber tankte und ich nur meine Belege aufbewahrte.

6. Hinsichtlich des geforderten Fahrtenbuches möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich die vergangenen Jahre genau aufgelistet habe, wann ich mich wo befunden habe, ob in Österreich oder in Deutschland, bzw. in einem anderen Land. Als Basis diente mir mein Kalender, den ich seit 2013 führte, sowie meine Erinnerungsfotos (auf denen auch das Datum sichtbar ist). Des Weiteren habe ich alle Bankbewegungen meines dt. Bankkontos durchgeschaut, da ich Behebungen nur direkt in der Bank in Deutschland mache, bzw. Überweisungen selber am Bankschalter mittels Überweisungsautomaten durchführte. Ich habe auch viele Apothekenrechnungen und Arztrechnungen, sowie KFZ-Belege aus Deutschland, aus welchen die Zeiten meiner Deutschlandaufenthalte nachvollzogen werden können.

7. In der Anlage sende ich die entsprechende Auflistung. Die Felder, die gelb markiert sind, zeigen die Aufenthalte in Österreich, die Felder die grün markiert sind, zeigen die Aufenthalte in Deutschland oder in anderen Ländern. Wie aus der Darstellung klar ersichtlich ist, sind meine Aufenthalte nicht überwiegend in Österreich, sondern außerhalb von Österreich. Im Jahr 2013 habe ich mich zu 24% des Jahres in Österreich aufgehalten, im Jahr 2014 zu 40% und im Jahr 2015 im Ausmaß von 33%. Ich habe meinen Lebensmittelpunkt aufgrund meiner Familie und meiner betrieblichen Aktivitäten in Deutschland. Ich mache viele Urlaube außerhalb von Österreich. Für mich ergibt sich aufgrund der Auflistung eindeutig, dass der dauernde Standort des PKW's nicht in Österreich sein kann.

8. Zum Beweis für meine Aufenthalte in Deutschland übersende ich Ihnen in der Anlage eine Kopie meiner Kalender, verschiedene Arztrechnungen und Apotheken-Abrechnungen, sowie einige Bestätigungen von Freunden und Verwandten, dass ich sie regelmäßig in Deutschland besuche. Ich hoffe, dass Sie diese Unterlagen als geeignete Mittel ansehen um zu beweisen, dass ich meinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe. Was ich nicht beigelegt habe, sind meine Kontoauszüge. Aber ich habe in der Aufstellung immer vermerkt, wann eine Bankbewegung in Deutschland stattgefunden hat und ich bin gerne bereit, verschiedene Stichproben, die sie wählen, belegmäßig nachzuweisen. Ich bin auch gerne bereit, Ihnen Einblick in meine Fotogalerien zu gewähren, auf welchen alle meine Aufenthalte in den verschiedenen Ländern der letzten Jahre versehen mit Datum und Uhrzeit nachvollziehbar sind.

9. Viele Belege, die das Auto betreffen, habe ich bereits an Sie gesandt, auch mittels dieser Belege, kann die Auflistung meiner Aufenthalte in Deutschland nachgeprüft werden. Sie schreiben zwar, dass diese Belege noch kein Beweis sind, dass der Standort des Kraftfahrzeuges in Deutschland ist, aber zumindest dienen sie als Beweis, dass ich mich zu den genannten Zeiten tatsächlich in Deutschland befunden habe.

10. Im Übrigen ist seitens der Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung im Jahr 2013 sehr wohl die Frage geprüft worden, wo der dauernde Standort des Fahrzeuges ist und nicht, ob ich zu Recht bestraft wurde. Ich wurde nämlich gar nicht bestraft, sondern vor Verhängung einer Strafe wurde eine Sachverhaltsprüfung durchgeführt, die klären sollte, ob ich verpflichtet gewesen wäre, den ***A*** in Österreich anzumelden bzw. zuzulassen. Nachdem ich nachweisen konnte, dass mein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland war und auch der dauernde Standort des Autos in Deutschland war, wurde ich weder bestraft, noch musste ich das Auto im Österreich zulassen.

11. Ich hoffe, dass mit dem Beibringen der genannten Unterlagen meine "vorgebrachten Behauptungen" im Rahmen der Beschwerde auch bewiesen werden konnten. Ich bin gerne bereit, jederzeit weitere Unterlagen vorzulegen, die Ihnen zusätzlich als geeignet erscheinen, die Standortvermutung des Fahrzeuges in Österreich zu widerlegen.

F) Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer 07/2012 - 12/2012, Kraftfahrzeugsteuer 01/2013 - 12/2013, Kraftfahrzeugsteuer 01/2014 - 12/2014, Kraftfahrzeugsteuer 01/2015 - 06/2015, sowie Normverbrauchsabgabe für den Monat August 2012 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde die Abweisung damit, dass es krasse Widersprüche zwischen der Ersteinvernahme und dem Ergänzungsschreiben gebe. So habe der Bf. in seiner Ersteinvernahme ausgesagt, dass er "alle drei Wochen eine Woche in Deutschland ist" sowie dass er sich "im Winter hauptsächlich in Österreich aufhalte, im Sommer sei er dagegen zu 50% in Deutschland." Auch habe er selbst zugegeben, dass sein zeitlich überwiegender Aufenthalt in Österreich sei. Es sei die ständige Rechtsprechung des VwGH, dass die allgemeine Lebenserfahrung dafür spreche, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am Nächsten komme (vgl. VwGH, , 90/16/0176; RV/0165-L/02). Daher sei davon auszugehen, dass der PKW seit August 2012 im Inland verwendet worden sei.

G) Vorlageantrag

Mit Schreiben vom wurde ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht eingebracht und die Beschwerde wie folgt ergänzt:

In der Beschwerdevorentscheidung werde dem Bf. vorgeworfen, dass seine Aussagen bei der Einvernahme durch die Finanzpolizei am in krassem Widerspruch zu seinen Angaben im Kalender stehen würden, den er am vorgelegt habe. Dazu werde festhalten, dass er auf die Frage "Wie oft waren Sie seit August 2012 in Deutschland?" geantwortet habe: "Ich denke, alle drei Wochen für ca. eine Woche."

In dieser Aussage sei inbegriffen gewesen, dass er es nicht genau wusste, sondern dass er gedacht habe, in diesem Ausmaß in Deutschland gewesen zu sein. Auch sei seine Aussage mit einer circa-Angabe Ausdruck dessen, dass er nicht ganz genau sagen konnte, in welchem Umfang er genau in Deutschland gewesen sei. Er fahre öfter auf Urlaub in andere Länder und konnte in der Eile nicht genau feststellen, wie oft er sich genau in Deutschland aufgehalten habe.

Wie aus seinen Kalenderaufzeichnungen zu entnehmen sei, fahre er sehr unregelmäßig nach Österreich bzw. auf Urlaub. Der Bf. habe bei der Fragestellung im Jänner 2013 gefühlsmäßig und spontan geantwortet. Er sei auch nicht genauer befragt worden, ob er einen Kalender zur Hand hätte, um eine exakte Angabe über seine Aufenthalte in Deutschland zu machen. Bei der Frage nach dem Mittelpunkt seiner Lebensinteressen, habe er zur Antwort gegeben, dass er im Winter mehr in Österreich sei und im Sommer wieder zu 50% in Deutschland sei. Der Bf. habe gefühlsmäßig und spontan geantwortet, da er im Sommer nicht so lange in Österreich sein könne, da er mehr Arbeit auf dem Hof habe, bzw. sich um seine Betriebe kümmern müsse. Diese Arbeiten fänden überwiegend im Frühling, Sommer und Herbst statt und im Winter könne er öfter in Österreich sein.

Der Bf. sei nicht näher nach seinen familiären Verhältnissen in Deutschland befragt worden, er sei auch nicht befragt worden, ob er in Deutschland Grund- bzw. Hausbesitze hätte, wo er seine Arztbesuche machen würde, wo er das Service des Autos machen lasse, wo er seinen Freundeskreis habe. Bei der Aussage: "Im Winter befinde ich mich mehr in Österreich" sei auch nicht näher nachgefragt worden, um wie viel mehr es sei.

Auf die Frage wie viele Tage pro Woche der Bf. in Österreich sei, antwortete er, dass er sich jetzt im Winter durchgehend in Österreich aufhalte und erst zu Ostern wieder nach Deutschland zu seiner Tochter fahre. Diese Aussage sei in die Zukunft gerichtet gewesen und sage nichts darüber aus, was tatsächlich war in der Vergangenheit gewesen sei. Der Bf. sei im Jänner 2013 erst den ersten Winter in Österreich gewesen, da er ja erst im April 2012 die Wohnung angemietet habe. Er habe also nicht über den vergangenen Winter sprechen können, sondern über den Plan, bzw. seine Vorstellung, wie er den Winter 2013 verbringen werden würde.

Es war damals auch sein Plan gewesen, dass er längere Zeit in Österreich bleibe und erst zu Ostern wieder nach Hause fahren wollte, jedoch hatte er einen Sturmschaden im Wald und sei Ende Jänner bereits wieder nach Deutschland gefahren, um mit den Waldarbeiten beginnen zu können. Der Plan überwiegend im Winter in Österreich zu bleiben, habe sich nie realisieren lassen, wie aus seinen Kalenderaufzeichnungen entnommen werden könne. Er sei auch in den folgenden Wintern nicht durchgehend in Österreich gewesen.

Auf die Frage nach dem zeitlich überwiegenden Aufenthalt (in Österreich oder in einem anderen Land) habe der Bf. geantwortet: "Österreich", da er im Jänner 2013 vorhatte, längere Zeit in Österreich zu bleiben und bei der Fragestellung keine zeitliche Eingrenzung gemacht worden sei. Der Bf. hatte ja schon einige Fragen vorher gesagt, im Sommer zu 50% in Deutschland zu sein. Er habe deshalb die Fragestellung so verstanden, wo er sich derzeit im Jänner 2013 überwiegend aufhalte.

Mit Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 90/16/0176 und UFS RV/0165-L/02 werde seinem Kalender kein Glauben geschenkt und lediglich auf die erste Aussage im Rahmen der Befragung der Finanzpolizei abgestellt. Wobei in den angeführten Entscheidungen die Aussagen der Beschwerdeführer entweder zurückgezogen worden seien (im Falle des Autohändlers) oder ganz andere Angaben über die Höhe und Zweck von Schenkungen gemacht worden seien. Der Bf. finde, dass bei seiner Befragung im Jänner 2013 nur sehr ungenau und allgemein gefragt worden sei. Man könne doch nicht bei so einer Befragung ganz genau wissen, wann er sich wo befunden habe und was er genau in den nächsten Monaten tun werde.

Seine Kalenderaufzeichnungen würden die tatsächlichen Verhältnisse in den Jahren 2012 bis 2015 wiederspiegeln, bei der Befragung (die gerade einmal eine halbe Stunde gedauert habe) habe er nur schätzungsweise Angaben machen können, bzw. Angaben darüber, was er in nächster Zeit vorgehabt hätte. Es wäre ihm auch gar nicht möglich gewesen, genauere Angaben zu machen.

Werde ein Fahrzeug für private Zwecke verwendet, knüpfe die Standortvermutung des § 82Abs. 8 KFG in erster Linie an den Hautwohnsitz des Verwenders des Kraftfahrzeuges an. Erst in weiterer Folge werde auf den dauernden Standort des Kraftfahrzeuges abgestellt (nach ständiger Rechtsprechung UFS GZ RV/1390-L/08 und UFS GZ RV/0266-I/10). Da der Bf. nun zwei Wohnsitze habe, ist jener als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er die stärksten persönlichen Beziehungen habe, bzw. der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstelle.

Der Bf. habe in der Beschwerde und in der Stellungnahme zum Ergänzungsersuchen ausführlich Stellungnahme abgegeben und eine Vielzahl von Unterlagen vorgelegt, aus welchem sich seine überwiegenden stärksten persönlichen Nahebeziehungen zu Deutschland ableiten und beweisen ließen. Er habe eine persönliche und emotionale Bindung an Deutschland nicht nur aufgrund seiner zwei Kinder und acht Enkel, sondern auch aufgrund seines Grundbesitzes, seiner Wohnung und seiner Betriebe. Der Bf. sei zwar im Ergänzungsersuchen dahingehend aufgefordert worden, Unterlagen und Beweise vorzulegen, Diese Beweise seien aber in der Beschwerdevorentscheidung überhaupt nicht gewürdigt worden. Er könne noch zusätzliche Beweise für die Aufenthalte in Deutschland oder anderen Ländern beibringen (Kontoauszüge und Bankbelege, Fotos mit Datum versehen), jedoch sei das Finanzamt auf alle seine Beweise, einfach nicht eingegangen und gehe davon aus, dass sein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich liege und deshalb der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges in Österreich wäre.

Aufgrund des alleinigen Abstellens bei der Beschwerdevorentscheidung auf seine Aussage im Jänner 2013, nehme das Finanzamt einen Beobachtungszeitraum von gerade einmal sieben Monaten her (Juli 2012 bis Jänner 2013), um zu entscheiden, wo sein Mittelpunkt der Lebensinteressen liege und gehe auf den folgenden Zeitraum bis Dezember 2015 überhaupt nicht ein. Geschweige denn, wurde nach seiner persönlichen Beziehung zu Deutschland gefragt. Seine kurze Antwort, wann er sich wo aufhalten wollte bzw. aufgehalten habe, sei für die Feststellung es Lebensmittelpunktes offenbar schon ausreichend gewesen.

Aufgrund des alleinigen Abstellens bei der Beschwerdevorentscheidung auf seine Aussage im Jänner 2013 werde seine genaue Aufstellung (Kalenderaufzeichnungen), wann er sich wo aufgehalten habe und wann und wo auch das Kraftfahrzeug sich im genannten Zeitraum befunden habe, überhaupt nicht gewürdigt. Das Finanzamt stelle alleine auf die spontanen schätzungsweise circa-Aussagen ab, die er zu diesem Zeitpunkt nur machen habe können, ohne den Tatsachen auf den Grund zu gehen, um den überwiegenden Standort des Kraftfahrzeuges ermitteln zu können. Der Bf. bitte daher um Entscheidung seiner Beschwerde zu oben genannten Bescheiden durch das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung seiner gesamten Eingaben und übersandten Unterlagen.

H) Vorlagebericht des Finanzamtes

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Sache selbst wurde die Abweisung beantragt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass nach Ansicht des Finanzamtes der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen sei.

Laut vorliegendem Rückschein sei das Datum des ersten Zustellversuches der (Mittwoch). Da der Bf. bei diesem Zustellversuch an seiner Abgabenstelle nicht angetroffen worden sei, habe der Zusteller die Sendung beim Postamt ***O*** hinterlegt. Da der nächste Tag (Donnerstag, ) ein Feiertag gewesen sei, sei als Beginn der Abholfrist Freitag, der angegeben worden. Somit gelte die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZuStG) mit diesem Datum als zugestellt. In seinem Vorlageantrag habe der Bf. angegeben, dass die Beschwerdevorentscheidung am (Montag) eingelangt sei. Daraus sei abzuleiten, dass der Bf. die Sendung am Montag, den beim Postamt behoben habe. Gegenständlich habe der Zusteller, wie in § 17 Abs. 2 ZuStG normiert, über die am Mittwoch, den , vorgenommene versuchte Zustellung, eine Verständigung in den Briefkasten eingelegt. Auf dieser sei sowohl der Ort der Hinterlegung als auch der Beginn der Abholfrist () angegeben worden. Entsprechend der in § 17 Abs. 3, dritter Satz ZuStG enthaltenen Regelung, gelte das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Frist, das ist gegenständlich Freitag, der , als zugestellt. Außer, es würde, wie gegenständlich vom Bf. nicht vorgebracht, die in § 17 Abs. 3, vierter Satz ZuStG normierte Ausnahme wegen "Abwesenheit" greifen. Da der Bf. im Vorlageantrag selbst angegeben habe, dass die Beschwerdevorentscheidung am (also am darauffolgenden Montag) zugestellt worden sei, könne die in § 17 Abs. 3, vierter Satz ZuStG normierte Ausnahme wegen "Abwesenheit" keinesfalls greifen.

I) Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Beschwerde mit Stichtag der Gerichtsabteilung GA 6013 vorgelegt.

Mit Vorhalt vom wurde dem Bf. vom Bundesfinanzgericht die verspätete Einbringung des Vorlageantrages vorgehalten. Laut Rückschein sei als Beginn der Abholfrist der angegeben worden. Gemäß § 17 Abs. 3 ZuStG gelte die Beschwerdevorentscheidung mit diesem Datum als zugestellt. Die Beschwerdefrist habe gemäß § 108 Abs. 2 BAO am geendet. Der Vorlageantrag sei am bei einem Postpartner aufgegeben worden.

Im Schreiben vom gab der Bf. bekannt, dass er sich nicht regelmäßig in seiner Wohnung in ***O*** aufhalte. Aufgrund seines Kalenders lasse sich nachvollziehen, wann er sich wo aufgehalten habe. In der Woche von - sei er zuhause bei seiner Familie in Deutschland gewesen. Seine Angehörigen könnten diesen Umstand jederzeit bezeugen. Am sei er dann in Österreich gewesen, da ein Freund einen runden Geburtstag gefeiert habe. Am Montag, habe er den Brief bei am Postamt abgeholt. Von bis Ende Mai 2016 habe er sich wieder in Deutschland aufgehalten. Als Beweis seines Aufenthaltes in der genannten Woche in Deutschland gehe aus einem beiliegenden Kontoauszug hervor, dass er am in Deutschland getankt habe. Sein Steuerberater habe in einem Schreiben bestätigt, dass er am angeforderte Unterlagen im Sekretariat der Kanzlei abgegeben habe. Die Abschlussbesprechung habe am stattgefunden.

Nachdem er den Brief erst am Montag, den abholen konnte, sei die Frist zur Abgabe des Vorlageantrages bis gelaufen. Er habe den Brief fristgerecht am bei einem Postpartner aufgegeben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages

Die Abgabenbehörde wendet im Vorlagebericht ein, dass der Vorlageantrag verspätet eingereicht wurde und daher als verspätet zurückzuweisen wäre. Das Bundesfinanzgericht hat dem Bf. die offensichtliche Verspätung seines Vorlageantrages vorgehalten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage, § 260, Tz 21, mwN). Mit Schreiben vom teilte der Bf. mit, dass er sich nachweisbar vom 01.05 - in Deutschland aufgehalten habe und erst am an seinen Wohnsitz zurückgekehrt sei.

Als Beweismittel legte die Bf. Kontoauszüge und ein Schreiben seines Steuerberaters vor. Dem Bf. kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn er einwendet, dass die Zustellung erst am Tag der Rückkehr an die Abgabestelle, somit frühestens am zur Kenntnis gelangte und somit am (Montag) wirksam wurde (vgl. Ritz, aaO, § 17, Tz 18 ff).

Nach Feststellung des Bundesfinanzgerichtes ist demnach der Vorlageantrag fristgerecht am bei einem Postpartner aufgegeben worden.

Die Ausführungen der Abgabenbehörde, wonach auch eine nahezu ungekürzte Rechtsmittelfrist für eine rechtzeitige Kenntniserlangung von der Zustellung durch den Empfänger noch als angemessen erachtet werden könne, werden im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen der BAO und des Zustellgesetzes vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt.

Sachverhalt

Der Bf. ist deutscher Staatsbürger und Pensionist. Er besitzt in Deutschland Liegenschaften und erzielt gewerbliche Einkünfte aus der Bewirtschaftung eines Waldes und bekommt Vorschreibungen der Sozialversicherung für landwirtschaftliche Betriebe.

Der Bf. wurde am am Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, Standort Freistadt von Organen der Finanzpolizei, wegen des Verdachts der missbräuchlichen Verwendung des Fahrzeugs mit dem ausländischen behördlichen Kennzeichen ***xy*** (Deutschland) in Österreich als Auskunftsperson niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der Bf. an, dass das Fahrzeug seiner Stieftochter gehöre und von ihm seit August 2012 in Österreich verwendet werde.

Laut ZMR (Zentrales Melderegister) ist der Bf. seit mit Hauptwohnsitz in ***Bf1-Adr*** gemeldet.

Der Bf. hat auch laut Meldebestätigung seit einen Wohnsitz in ***Deutschland***.

Beweiswürdigung

Das Finanzamt geht davon aus, dass aufgrund der Aussagen bei der Einvernahme am durch Organe der Finanzpolizei der Bf. seinen Hauptwohnsitz und auch seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hat. Für die Abgabenbehörde kommt in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach der Lebenserfahrung die Erstaussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am Nächsten.

Der Bf. hat im laufenden Verfahren seine Aussagen zum Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen dahingehend abgeschwächt, als er versucht hat, anhand von Unterlagen nachzuweisen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland befindet und in Österreich lediglich ein Nebenwohnsitz vorliegt.

Das Finanzamt hat sich mit diesen Einwendungen und vorgelegten Unterlagen nicht näher auseinandergesetzt, da diese Vorbringen in krassem Widerspruch zur Einvernahme stehen würden.

In seinen Eingaben hat der Bf. mehrfach gerügt, dass die Abgabenbehörde seine ergänzenden Vorbringen nicht gewürdigt hat.

In der Folge setzt sich das Bundesfinanzgericht mit den bisher von der Abgabenbehörde nicht gewürdigten Vorbringen auseinander.

Die Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges im Beschwerdezeitraum durch den Bf. im Inland wurde nicht in Abrede gestellt und steht somit zweifelsfrei fest.

In einem nächsten Schritt hat das Bundesfinanzgericht bei Vorhandensein mehrerer Wohnsitze der Frage nachzugehen, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. als Verwender des Fahrzeuges im Beschwerdezeitraum gelegen ist.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) vereinigt bei mehreren Wohnsitzen jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich, weshalb es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse gibt. Bei der Betrachtung des Umfeldes eines Menschen in der Gesamtschau muss sich ergeben, dass er am Hauptwohnsitz den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Dabei ist es möglich, dass dort wenige oder gar keine beruflichen Lebensbeziehungen bestehen (vgl. ). Somit liegt bei der Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen der Schwerpunkt auf den persönlichen Bindungen. Des Weiteren ist laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes der Familie zu finden (vgl. ). Eine Meldung an einem Ort besagt lediglich, dass die Person melderechtlichen Vorschriften nachgekommen ist, bedeutet aber nicht, dass dort auch tatsächlich der Hauptwohnsitz begründet wurde (vgl. ).

Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. § 167 BAO normiert, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Im Hinblick auf den in § 166 BAO normierten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel stellen auch Aussagen von Angehörigen und Kalenderaufzeichnungen Beweismittel dar. Für diese Beweismittel sind keine besonderen Formvorschriften vorgesehen. Ein Abstellen auf die Erstaussage einer Auskunftsperson und auf das Vorliegen von ordnungsgemäß geführten Fahrtenbüchern stellt eine unzulässige Einschränkung der Beweismittel dar.

1) Die Tochter des Bf. bestätigte, dass sie sich von August 2012 bis April 2013 die Nutzung des PKW´s mit ihrem Vater geteilt hat. Die überwiegende Kilometerleistung ist von ihr erbracht worden. Sie hat eine Ausbildung in Norddeutschland begonnen. Ab April 2013 hat sie dann das Auto ihres Gatten benutzen können. Wenn seine Tochter das Kraftfahrzeug benutzte, hat sich der Bf. ebenfalls in Deutschland aufgehalten. Somit erscheint auch schlüssig, dass der Bf. nur für rund 8.000 Km Tankbelege von den über gesamt gefahrenen 30.000 Km vorlegen konnte.

2) Die Hausverwaltung vom "***LO***" bestätigte, dass die engere Familie des Bf. in Bayern wohnt und er daher regelmäßig dorthin fahre um weiterhin mit seiner Familie in Kontakt zu sein. Der Bf. ist verwitwet und hat zwei Kinder und acht Enkelkinder, die alle in Deutschland leben.

3) Der Bf. hat über 50 Jahre in ***G*** in Deutschland verbracht. In diesem Ort ist er stark in das gesellschaftliche Leben eingebunden und in zahlreichen Vereinen und in der Kirchengemeinde aktiv tätig.
In der Gemeinde ***O*** liegen hingegen seine familiären Wurzeln. Seine zwei Brüder leben in dieser Gemeinde.

4) Der Bf. hat eine Pflegeversicherung in Deutschland abgeschlossen. Sollte er ein Pflegefall werden, wird die Versicherung für die Kosten der Pflege aufkommen. Die Pflegeversicherung übernimmt aber nur die Kosten, die in Deutschland anfallen. Bei der Übergabe des Hofes hat er nicht nur das Wohnrecht erhalten, seine Tochter hat sich auch verpflichtet, den Bf. im Alter zu versorgen.

5) Die Tochter des Bf. bestätigte, dass sich ihr Vater regelmäßig um Pflegearbeiten im Wald und die Wartung von landwirtschaftlichen Maschinen kümmert. Auch Aushilfsarbeiten am Bauernhof werden von ihm erledigt.

6) Der Bf. besitzt in Deutschland mehrere Grundstücke (Weiden und Wald). Diese Flächen werden von ihm selbst bewirtschaftet. Durch die betriebliche Tätigkeit bekommt er Vorschreibungen der Sozialversicherung für landwirtschaftliche Betriebe. Aus dem Holzverkauf erzielt er gewerbliche Einkünfte. Die steuerliche Vertretung bestätigte, dass der Bf. wegen der Buchhaltung in der Kanzlei regelmäßig erscheint.

7) Zum Beweis seiner Aufenthalte in Deutschland legte der Bf. Arztrechnungen, Apothekenrechnungen und zahlreiche Belege, die das Auto betreffen, vor. Der Bf. führt seine Banküberweisungen selber in der Bank am Überweisungsautomaten durch.

8) Der Bf. führt einen Kalender, indem er seine Aufenthalte in Österreich, Deutschland sowie in anderen Ländern (Urlaube) festhält. Mit Hilfe der vorhandenen Belege hat er die Zeiten seiner Österreich- und Deutschlandaufenthalte in einer Liste zusammengefasst:
Laut diesen Eintragungen war der Bf. im Zeitraum August 2012 bis Dezember 2012 von 31.07.-, 26.08.-, 01.10.-, 07.11.- und 08.12.- in Österreich aufhältig. Im Jahr 2013 hat sich der Bf. nach den Kalenderaufzeichnungen zu 24%, im Jahr 2014 zu 40% und im Jahr 2015 im Ausmaß von 33% in Österreich aufgehalten.
Das Bundesfinanzgericht verkennt zwar nicht, dass eine lückenlose Dokumentation nicht vorliegt, aber eine stichprobenartige Überprüfung anhand der zahlreichen vorhandenen Belege führte zu keiner Beanstandung der Aufzeichnungen.

9) Ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach § 82 Abs. 8 2. Satz KFG wurde von der BH Urfahr Umgebung gemäß § 45 VStG 1991 eingestellt. Gegenstand war die Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen.

10) Zu seinen Aussagen betreffend Hauptwohnsitz in ***O*** und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich brachte der Bf. zusammenfassend vor, dass er spontan ohne tiefgreifender Überlegungen geantwortet habe. Er habe die Fragestellung nach dem Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen so verstanden, dass sie auf den Status zum Zeitpunkt der Befragung im Jänner 2013 gerichtet waren. Der ursprüngliche Plan im Winter überwiegend in Österreich zu bleiben, habe sich aus verschiedenen Umständen nie realisieren lassen. Für den Sommer habe er ohnehin eine circa 50%-ige Anwesenheit in Deutschland angegeben. Seine Kalenderaufzeichnungen würden die tatsächlichen Verhältnisse in den Jahren 2012 bis 2015 wiederspiegeln. Bei der Befragung, die gerade einmal eine halbe Stunde gedauert hat, habe er nur schätzungsweise Angaben machen können.

Das Bundesfinanzgericht hat gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens und des Beschwerdeverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die dazu vom Bundesfinanzgericht vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und den allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass es genügt von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine höhere Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. ). Das Bundesfinanzgericht muss den Bestand einer Tatsache nicht im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. ).

Auf Grund der oben dargestellten Beweiswürdigung, sieht es das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung aller Umstände als erwiesen an, dass der Bf. den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit seinen tatsächlichen Hauptwohnsitz in den beschwerdeanhängigen Jahren durchgehend in Deutschland hatte. Wie bereits oben ausgeführt vereinigt bei mehreren Wohnsitzen jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich, wobei bei der Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen der Schwerpunkt auf den persönlichen Bindungen liegt. Grundsätzlich liegt dieser Mittelpunkt bei einer verheirateten Person in der Regel am Ort des Aufenthaltes der Familie. Der Bf. ist verwitwet. Im Beschwerdeverfahren ist es dem Bf. gelungen, seine persönlichen Nahebeziehungen zu Deutschland substantiiert vorzubringen. Für das Bundesfinanzgericht besteht aufgrund seiner in Deutschland aufhältigen zwei Kinder und acht Enkel zweifelsfrei eine höhere persönliche und emotionale Bindung an seinen deutschen Wohnsitz als zum österreichischen Wohnsitz. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. (Liegenschaftsbesitz und gewerbliche Einkünfte) sowie die quantitative Aufenthaltsdauer vermögen diese Denkweise jedenfalls auch unterstützen.

4. Rechtslage

Die Tatbestände des § 1 Z 3 NoVAG 1991 bzw. § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 verweisen auf kraftfahrrechtliche Bestimmungen, weshalb für die Frage, wann ein Fahrzeug zuzulassen ist bzw. wann eine widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges im Inland vorliegt, der Norminhalt des Kraftfahrgesetzes maßgeblich ist:

Nach § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen ua des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.

Die §§ 37 - 38 KFG 1967 regeln die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland.

Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

Gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers (Anmerkung: das ist der Zulassungswerber), bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF ab geltenden Fassung BGBl I 26/2014 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats, ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereichsich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Anmerkung:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vormaligen (bis geltenden) Fassung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 hatte die Frist beim Verbringen eines Fahrzeuges ins Ausland und neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges mit der neuerlichen Einbringung neu zu laufen begonnen (vgl. ). Mit BGBl I 26/2014 wurde durch Änderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 gesetzlich festgelegt, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet die Frist nicht unterbreche. Diese Bestimmung sollte gemäß § 135 Abs. 27 KFG 1967 rückwirkend ab gelten. Da diese Rückwirkungsbestimmung allerdings mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes , als verfassungswidrig aufgehoben wurde, trat die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung (= ) ab in Kraft.

5. Erwägungen

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sah es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. in Deutschland befand. Das Bundesfinanzgericht sieht daher auch den dauernden Standort des Fahrzeuges als nicht im Bundesgebiet gelegen an.

Damit kann im gegenständlichen Fall auch die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG mit einem dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland nicht greifen.

Eine widerrechtliche Verwendung bzw. Zulassungsverpflichtung des Fahrzeuges im Inland iSd des § 1 Z 3 NoVAG 1991 bzw. des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 liegt nicht vor.

Es liegt auch kein Anwendungsfall iSd § 79 KFG vor: Erst wenn das Kraftfahrzeug mit dauerndem Standort im Ausland mehr als ein Jahr im Inland durchgehend verwendet wird, ergibt sich aus § 79 KFG die Pflicht zur Zulassung im Inland und damit auch die Pflicht zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe und KFZ-Steuer.

Die angefochtenen Bescheide betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer und Normverbrauchsabgabe sind ersatzlos aufzuheben.

6. Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob ein dauernder Standort im Inland vorliegt, der nach kraftfahrrechtlichen Bestimmungen eine Zulassung in Österreich bedingen würde, ist jeweils bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu lösen. Es handelt sich dabei um einen Akt der Beweiswürdigung im Einzelfall. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Die an die Erfüllung des Tatbestandes anknüpfenden Rechtsfolgen ergeben sich aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100213.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at