Werbungskosten eines Kommunalpolitikers
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag Joachim Kronawetter, Ferdinand-Raunegger-Gasse 4, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer 2010 betragen:
39.809,36 €………..NSA Einkünfte (TU AG)
10.559,52 €………..Gehalt als Vizebürgermeister seiner Gemeinde
-1.132,91 € ………..Werbungskosten
49.235,97 €………..Gesamtbetrag der Einkünfte
-86,41 €……………..Topf-Sonderausgaben (60.000 - 49.235,97) (117,90-60) / 23.600 + …………………………..60 = (10.764,03) (57,9) / 23.600 + 60
- 65 €………………....Sonderausgabe Kirchenbeitrag
49.084,56 €…………Einkommen
15.517,97 €………...Steuer vor Absetzbeträgen (49.084,56 - 25.000 ) / 35.000 x 15.125 + ……………………………5.110
-291 €………………….Verkehrsabsetzbetrag
-54 €……………………Arbeitnehmerabsetzbetrag
15.172,97 €………….Einkommensteuer nach Absetzbeträgen
350,91 €………………Steuer sonstige Bezüge
15.523,88 €………….Einkommensteuer
-11.432,73 €…………Lohnsteuer
4.091,15 €…………….Einkommensteuer 2010
4.091 € …………........Einkommensteuer 2010 nach Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
Der Bf brachte für das Streitjahr 2010 keine Steuererklärung ein.
Am wurde der Einkommensteuerbescheid 2010 erlassen. Darin wurden insbesondere keine Werbungskosten angesetzt. Der Bf bezog 2010 nichtselbstständige Einkünfte aus der Privatwirtschaft als Angestellter eines Unternehmens und Bezüge von der Marktgemeinde , deren Vizebürgermeister er damals war. Es lag daher ein Pflichtveranlagungstatbestand gem. § 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988 vor.
Am wurde im elektronischen Wege eine Berufung eingebracht.
Der Bf begehrte darin:
1.)den Ansatz eines Kinderfreibetrages für seine erste Tochter , geb. 1.1.1111 in Höhe von 220 € (§ 106 Abs 1 EStG 1988; § 106a Abs 1 EStG 1988);
2.) den Ansatz eines weiteren Kinderfreibetrages für seine zweite Tochter, geb. 1.1.1111 in Höhe von 220 €
3.) den Ansatz des Alleinverdienerabsetzbetrages
4.) den Ansatz von Topf-Sonderausgaben von 471,6 €
5.) den Ansatz von Werbungskosten von 3.554,26 €
Mit Ergänzungsauftrag vom begehrte das Finanzamt insbesondere Nachweise für:
-Steuerberatungskosten (Zahlungsnachweis, Rechnung)
-Werbungskosten: Originalbelege und schriftliche Aufstellung
Der Bf schlüsselte während des Verfahrens vor dem Finanzamt die von ihm angesetzten Werbungskosten wie folgt auf:
2.050 €…...Geschenkskörbe (lt. Rechnung )
216,94 € ...Spende an den Weihnachtsmarkt (lt. Rechnung vom und ………………..laut beiliegender handschriftlicher Erklärung Spende von ………………..Weihnachtsdekoration)
120 € ….....Spende Kostüme Sängermaskenball (undatierter Kassaeingangsbeleg des ………………..Kostümverleihs betreffend 6 Sakkos und 6 Hosen mit beiliegender ……………….handschriftlicher Erklärung "Spende für Kostüme anlässlich ……………….Sängermaskenball für Fraktionsmitglieder")
34,40 €…....Einladung Fraktionssitzung (Anm: Siehe Rechnungen vom 30.5.
………………..und mit handschriftlicher Erklärung "Einladungen ………………..Fraktionssitzungen")
492,91 €....Telefon 70% von 704,16 (lt. Bestätigung des Telekomanbieters vom )
160 €……....Fremdleistung Korrekturlesen (lt. Bestätigung vom ; Vgl. den Artikel ………………..des Bf in der Gemeindezeitung vom )
160 €……....Fremdleistung Korrekturlesen (lt. Bestätigung vom )
160 €……....Fremdleistung Korrekturlesen (lt. Bestätigung vom )
160 €……....Fremdleistung Korrekturlesen (lt. Bestätigung vom )
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom wurden Werbungskosten in Höhe von 281,66 € anerkannt (Telefonkosten 704,16 € x 40%). Die BVE wurde wie folgt begründet:
Die Steuerberatungskosten seien mangels Nachweises nicht anerkannt worden.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag sei nicht angesetzt worden, da die Ehegattin steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von mehr als 6.000 € bezogen habe (Anm: nicht bestritten).
Der Kinderfreibetrag sei bereits bei der Gattin in Höhe von je 220 € berücksichtigt worden und werde daher nicht anerkannt.
Der Aufwand für Geschenkskörbe, Spende Kostüme, Spende Weihnachtsmarkt, Einladung Fraktionssitzung falle unter § 20 EStG.
Der Aufwand für Korrekturlesen falle ebenso unter § 20 EStG 1988.
Vorlageantrag
Der Bf zitierte LStR 383b (; , 95/13/0245; vgl. auch LStR 10.230).
Der Bf sei Vizebürgermeister in seiner Gemeinde. Es komme immer wieder vor, dass er für verschiedene Anlässe Sachpreise als Spende zur Verfügung stelle. Die Geschenkskörbe seien mit einer Visitenkarte des Bf übergeben worden.
Zu den Sachspenden für den Weihnachtsmarkt: Der Bf sei AFsreferent; die Spenden seien von ihm persönlich am Markt verteilt worden. Die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit, wie in den LStR 2002 gefordert, seien somit erfüllt.
In seiner Eigenschaft als Vizebürgermeister schreibe der Bf auch für die Gemeindezeitung. Diese Artikel seien von dritter Seite redigiert worden. Dass dafür Honorare zu bezahlen seien, sei selbstverständlich.
Die Aufnahme der Steuerberatungskosten sei irrtümlich erfolgt. Die bezughabende Rechnung sei erst 2011 bezahlt worden. Die Beanspruchung des Kinderfreibetrags sei in Unkenntnis des Umstandes erfolgt, dass die Gattin den Kinderfreibetrag in voller Höhe geltend gemacht habe.
Ergänzungsauftrag des Finanzamtes vom :
Der Bf werde aufgefordert, vorzulegen:
1.)Alle Originalbelege zu den Werbungskosten
2.) Detaillierte Darstellung darüber, an wen und zu welchen Anlässen die 41 Geschenkskörbe vergeben worden seien.
3.) Eine Bestätigung der Gemeinde … darüber, ob er 2010 für das Schreiben von Artikeln in der Gemeindezeitung zuständig gewesen sei und warum er auf eigene Kosten Artikel gegenlesen lassen habe müssen.
Schriftliche Äußerung des Bf vom :
Er habe 10 Geschenkskörbe an den E-Verein seiner Gemeinde für den Glückshafen anlässlich des B-Balles am Samstag, 1.1.1111 übergeben (Spende an E-Verein).
12 Geschenkskörbe habe er an die X-Partei seiner Gemeinde anlässlich des großen Finales des X-Partei Schnapserturniers am Freitag, 1.1.1111 übergeben (Spende an X-Partei-Ortspartei).
10 Geschenkskörbe seien anlässlich der Glücksspiele (Verlosung) bei den A-Märkten (Sa, 1.1.1111 und Sa. 1.1.1111) am Hauptplatz seiner Gemeinde übergeben worden.
2 Geschenkskörbe seien an die Dorfgemeinschaft….. anlässlich des alljährlichen Sommerfestes mit großer Tombola (Verlosung von Geschenkartikeln bei Festlichkeiten oder karitativen Veranstaltungen) übergeben worden (Spende an die Dorfgemeinschaft).
2 Geschenkskörbe seien an die Pfarre….anlässlich des alljährlichen Pfarrfestes übergeben worden (Spende an die Pfarre).
Bei 5 Geschenkskörben wisse er den genauen Anlass nicht mehr.
Bestätigung der Gemeinde …. vom : Der Bf habe 2010 keine Auslagenersätze abgerechnet. Es gebe in der Gemeinde keine Aufteilung der Verfügungsmittel und Repräsentationsmittel auf die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes. Nur der Bürgermeister verfüge über diese Mittel.
2. Bestätigung der Gemeinde vom : Es gebe in der Gemeinde keinen Bediensteten, der innerhalb seiner Dienstzeit für das Verfassen, die Korrektur und die Veröffentlichung der Berichte der politischen Referenten zuständig sei. Der Bf sei für das Informationswesen im eigenen Referatsbereich allein verantwortlich.
Vorlagebericht des Finanzamtes vom :
Das Einkommen der Gattin liege weit über dem Grenzbetrag.
Geschenkskörbe: Das Zahlungsdatum gehe aus der Zahlungsbestätigung nicht hervor.
Korrekturlesen: Der Bf bezahle lt. Eigenbeleg pro Quartal 160 € an einen Bediensteten der Gemeinde. Das Gegenlesen falle unter § 20 EStG 1988. Der Kollege im Gemeindeamt könne die wenigen Minuten für das Korrekturlesen innerhalb der Dienstzeit aufbringen.
Ergänzungsauftrag des :
Der Bf wurde im Hinblick auf sein Vorbringen im Vorlageantrag gefragt, ob er den Antrag auf Ansatz des Kinderfreibetrages aufrechterhalte. Der Bf beantwortete diese Frage nicht.
In Bezug auf alle strittigen Spenden wurde dem Bf vorgehalten, er habe diese geleistet, um seine Freigebigkeit zu zeigen. Dies sei geeignet, sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern. Daher seien diese Kosten, die der Bf getragen habe, Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 Abs 1 Z 3 ESTG 1988, die nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien.
In Bezug auf die Bewirtungen wurde der Bf insbesondere aufgefordert, nachzuweisen, dass die Bewirtung der Werbung gedient habe, und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen habe. Der Bf reagierte auf diese Aufforderung nicht.
Dem Bf wurde in diesem Ergänzungsauftrag (Pkt 9) auch vorgehalten, dass die Werbungskosten vorbehaltlich weiterer Verfahrensergebnisse 1.132,91 € (492,91 Telefon; 640 € Korrekturlesen) betrügen. Das BFG regte an (Pkt 9, Pkt 10 des Ergänzungsauftrages), zu überlegen, ob der Bf an Stelle der begehrten Werbungskosten aus politischer Tätigkeit das Werbungskostenpauschale gem. § 1 Z 10 und gem. § 5 BGBl II 2001/382 geltend machen wolle. Dem Bf wurde vorgehalten, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte 48.717,24 € betragen würde, wenn der Bf das Werbungskostenpauschale begehren sollte. Der Bf reagierte auf diese Anregung nicht.
Soweit der Ergänzungsauftrag vom .
In seinem Schreiben vom zog der Bf seinen Antrag auf Entscheidung durch den Senat und auf mündliche Verhandlung zurück. Er nahm jedoch zum Ergänzungsauftrag vom nicht Stellung.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1.)Geschenkskörbe
Der Bf hat im Streitjahr in seiner Eigenschaft als Vizebürgermeister seiner Gemeinde folgende Ausgaben bestritten, bei welchen zwischen den Parteien des Verfahrens strittig ist, ob sie als Werbungskosten anzuerkennen sind:
2.050 €… Anschaffung von 41 Geschenkskörben:
a.)Geschenkskörbe für eine Verlosung beim B-Ball
Der Bf spendete 10 Geschenkskörbe an den E-Verein seiner Gemeinde für eine Verlosung anlässlich des B-Balles vom 1.1.1111 (Schreiben des Bf vom ). Die Geschenkskörbe enthielten je eine Visitenkarte des Bf mit dem Hinweis auf seine Funktion als Vizebürgermeister. Die Geschenkskörbe wurden den Gewinnern der Verlosung mit dem Hinweis darauf, dass diese vom Herrn Vizebürgermeister (Bf) stammten, übergeben (Vorlageantrag vom ).
Indem der Bf in seiner Eigenschaft als Vizebürgermeister diese Geschenkskörbe spendete, zeigte er im Zusammenhang mit seiner Funktion als Vizebürgermeister gegenüber den Funktionären des E-Vereines , gegenüber den Gewinnern dieser Geschenkskörbe und gegenüber den restlichen Teilnehmern der Verlosung seine Freigebigkeit. Dieser Umstand war geeignet, sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern. Daher sind diese Anschaffungen dieser Geschenkskörbe Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988, die allerdings nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind (vgl. VwGH 87/13/0052; vgl. VwGH 97/13/0145; vgl. VwGH 99/14/0253).
b.) Geschenkskörbe für ein Schnapserturnier
Der Bf spendete 12 Geschenkskörbe an die politische Partei seiner Gemeinde, der er angehörte, im Zusammenhang mit einem Turnier für Kartenspieler ("Schnapserturnier"), das von dieser politischen Partei am 1.1.1111 veranstaltet wurde. Diese Geschenkskörbe wurden durch die Organisatoren dieses Turniers Kartenspielern überreicht, die bei diesem Turnier erfolgreich gewesen sind (Schreiben des Bf vom ). Die Geschenkskörbe enthielten je eine Visitenkarte des Bf mit dem Hinweis auf seine Funktion als Vizebürgermeister. Die Geschenkskörbe wurden den erfolgreichen Kartenspielern mit dem Hinweis darauf, dass die Körbe vom Herrn Vizebürgermeister stammten, übergeben (Vorlageantrag ).
Indem der Bf in seiner Eigenschaft als Vizebürgermeister diese Geschenkskörbe spendete, zeigte er im Zusammenhang mit seiner Funktion als Vizebürgermeister gegenüber den Funktionären seiner Partei, gegenüber den Gewinnern dieser Geschenkskörbe und gegenüber den restlichen Teilnehmern des Turniers seine Freigebigkeit. Dieser Umstand war geeignet, sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern. Daher sind diese Anschaffungen dieser Geschenkskörbe Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988, die allerdings nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind (vgl. VwGH 87/13/0052; vgl. VwGH 97/13/0145; vgl. VwGH 99/14/0253).
c.) Geschenkskörbe für A-Märkte
Der Bf spendete 10 Geschenkskörbe an die Organisatoren der Verlosungen bei den A-Märkten vom 27.3. und 1.1.1111 seiner Gemeinde. Diese Körbe wurden durch die Organisatoren der Verlosungen den Gewinnern überreicht (Schreiben des Bf vom ). Die Körbe enthielten je eine Visitenkarte des Bf mit dem Hinweis auf seine Funktion als Vizebürgermeister. Die Geschenkskörbe wurden den Gewinnern mit dem Hinweis darauf, dass die Körbe vom Herrn Vizebürgermeister stammten, übergeben (Vorlageantrag ).
Indem der Bf in seiner Eigenschaft als Vizebürgermeister diese Körbe spendete, zeigte er im Zusammenhang mit seiner Funktion als Vizebürgermeister gegenüber den Organisatoren der Verlosungen, gegenüber den Gewinnern dieser Geschenkskörbe und gegenüber den restlichen Teilnehmern der Verlosung seine Freigebigkeit. Dieser Umstand war geeignet, sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern. Daher sind diese Anschaffungen dieser Körbe Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988, die allerdings nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind (vgl. VwGH 87/13/0052; vgl. VwGH 97/13/0145; vgl. VwGH 99/14/0253).
d.) Geschenkskörbe für ein Sommerfest
Der Bf spendete 2 Geschenkskörbe an die Organisatoren der Tombola, die bei einem Sommerfest einer Dorfgemeinschaft in seiner Gemeinde durchgeführt wurde. Diese Körbe wurden durch die Organisatoren der Verlosung den Gewinnern überreicht (Schreiben des Bf vom ). Die Körbe enthielten je eine Visitenkarte des Bf mit dem Hinweis auf seine Funktion als Vizebürgermeister. Die Geschenkskörbe wurden den Gewinnern der Verlosung mit dem Hinweis darauf, dass die Körbe vom Herrn Vizebürgermeister stammten, übergeben (Vorlageantrag ).
Indem der Bf in seiner Eigenschaft als Vizebürgermeister diese Körbe spendete, zeigte er im Zusammenhang mit seiner Funktion als Vizebürgermeister gegenüber den Organisatoren der Verlosung, gegenüber den Gewinnern dieser Geschenkskörbe und gegenüber den restlichen Teilnehmern der Verlosung seine Freigebigkeit. Dieser Umstand war geeignet, sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern. Daher sind diese Anschaffungen dieser Körbe Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988, die allerdings nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind (vgl. VwGH 87/13/0052; vgl. VwGH 97/13/0145; vgl. VwGH 99/14/0253).
e.) Geschenkskörbe für ein Pfarrfest
Der Bf spendete 2 Geschenkskörbe an die Organisatoren eines Pfarrfestes. Diese Geschenkskörbe wurden durch die Organisatoren des Festes den Geschenknehmern überreicht (Schreiben des Bf vom ). Die Geschenkskörbe enthielten je eine Visitenkarte des Bf mit dem Hinweis auf seine Funktion als Vizebürgermeister. Die Geschenkskörbe wurden den Geschenknehmern mit dem Hinweis darauf, dass die Körbe vom Herrn Vizebürgermeister stammten, übergeben (Vorlageantrag ).
Indem der Bf in seiner Eigenschaft als Vizebürgermeister diese Geschenkskörbe spendete, zeigte er im Zusammenhang mit seiner Funktion als Vizebürgermeister gegenüber den Organisatoren des Pfarrfestes, gegenüber den Geschenknehmern und gegenüber den restlichen Besuchern seine Freigebigkeit. Dieser Umstand war geeignet, sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern. Daher sind die Anschaffungen dieser Geschenkskörbe Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988, die allerdings nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind (vgl. VwGH 87/13/0052; vgl. VwGH 97/13/0145; vgl. VwGH 99/14/0253).
f.) weitere Geschenkskörbe:
Hinsichtlich der restlichen 5 Geschenkskörbe ist nicht mehr feststellbar, bei welchem Anlass der Bf diese Sachspenden geleistet hat. Allerdings ist auf Grund des bisher bekannten, oben erwähnten Beweismaterials (betreffend B-Ball, Schnapserturnier …) davon auszugehen, dass es sich um vergleichbare Anlässe und Abläufe gehandelt hat. Auch diese 5 Geschenkskörbe enthielten daher je eine Visitenkarte des Bf mit dem Hinweis auf seine Funktion als Vizebürgermeister. Auch diese Geschenkskörbe wurden daher den Empfängern mit dem Hinweis darauf, dass die Körbe vom Herrn Vizebürgermeister stammten, übergeben (Vorlageantrag ).
Indem der Bf in seiner Eigenschaft als Vizebürgermeister diese Geschenkskörbe spendete, zeigte er im Zusammenhang mit seiner Funktion als Vizebürgermeister gegenüber den Empfängern und gegenüber allen anderen Personen, die von diesen Sachspenden des Bf erfuhren, seine Freigebigkeit. Dieser Umstand war geeignet, sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern. Daher sind die Anschaffungen dieser Geschenkskörbe Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988, die allerdings nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind (vgl. VwGH 87/13/0052; vgl. VwGH 97/13/0145; vgl. VwGH 99/14/0253).
2.) Sachspende Weihnachtsmarkt:
Der Bf spendete ferner 216,95 € für die Anschaffung von Weihnachtsdekorationen für den Weihnachtsmarkt des Streitjahres seiner Gemeinde. Der Bf leistete diese Spende an die Organisatoren dieses Weihnachtsmarktes (Kassaeingangsbeleg vom des Kaufhauses mit einer beiliegenden handschriftlichen Erklärung).
Indem der Bf in seiner Eigenschaft als Vizebürgermeister diese Spende im Zusammenhang mit der Dekoration leistete, zeigte er im Zusammenhang mit seiner Funktion als Vizebürgermeister gegenüber den Organisatoren des Weihnachtsmarktes und gegenüber jenen Personen, die von dieser Spende erfuhren, seine Freigebigkeit. Dieser Umstand war geeignet, sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern. Daher gehört auch diese Spende zu den Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988, die allerdings nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind (vgl. VwGH 87/13/0052; vgl. VwGH 97/13/0145; vgl. VwGH 99/14/0253).
3.) Sachspende Sängermaskenball:
Der Bf leistete im Streitjahr ferner eine Spende von 120 € : Dies war die Leihgebühr, die er einem Kostümverleiher für 6 Sakkos und 6 Hosen bezahlt hat, um diese Sakkos und Hosen den Mitgliedern seiner Gemeinderatsfraktion für den Sängermaskenball des Streitjahres leihweise zur Verfügung stellen zu können (Kassaeingangsbeleg des Kostümverleihers mit der beiliegenden handschriftlichen Erläuterung "Spende für Kostüme anlässlich Sängermaskenball ….für Fraktionsmitglieder").
Indem der Bf in seiner Eigenschaft als Vizebürgermeister diese Spende im Zusammenhang mit den Kleidungsstücken für den Maskenball leistete, zeigte er im Zusammenhang mit seiner Funktion als Vizebürgermeister gegenüber den Mitgliedern seiner Gemeinderatsfrakton sein Engagement, das geeignet war, den Zusammenhalt unter den Fraktionskollegen zu fördern. Dieser Umstand war geeignet, sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern. Daher gehört auch diese Spende zu den Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988, die allerdings nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind (vgl. VwGH 87/13/0052; vgl. VwGH 97/13/0145; vgl. VwGH 99/14/0253).
4.) Bewirtungsspesen:
Anlässlich einer Sitzung seiner Gemeinderatsfraktion vom lud er seine Fraktionskollegen auf Getränke ein. Er bezahlte einschließlich seiner eigenen Konsumation dafür 13,40 €.
Anlässlich einer Sitzung seiner Gemeinderatsfraktion vom lud er seine Fraktionskollegen auf Getränke ein. Er bezahlte einschließlich seiner eigenen Konsumation dafür 21 € (Rechnungen vom mit der beiliegenden handschriftlichen Erläuterung "Einladungen Fraktionssitzungen").
Indem der Bf in seiner Eigenschaft als Vizebürgermeister seine Fraktionskollegen auf Getränke einlud, zeigte er im Zusammenhang mit seiner Funktion als Vizebürgermeister gegenüber den Kollegen seiner Gemeinderatsfraktion seine Freigebigkeit. Dieser Umstand war geeignet, sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern. Daher gehört auch diese Spende zu den Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988, die allerdings nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind (vgl. VwGH 95/13/0245; vgl. VwGH 97/13/0145; vgl. VwGH 99/14/0071; vgl. VwGH 99/14/0253; vgl. 95/13/0026).
Der Bf hat trotz gebotener Gelegenheit (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 4) nicht nachgewiesen dass diese Bewirtung der Werbung gedient hat (vgl. 94/13/0262; vgl. VwGH 99/14/0071). Der Bf hat trotz gebotener Gelegenheit (Ergänzungsauftrag , Pkt 4) nicht nachgewiesen, dass die berufliche Veranlassung dieser Bewirtung weitaus überwogen hat (vgl. VwGH 91/13/0176; vgl. VwGH 99/14/0071).
Der Bf hat auch trotz gebotener Gelegenheit (Ergänzungsauftrag , Pkt 4) nicht angegeben, und nicht nachgewiesen, wen (Name, ladungsfähige Adresse) er aus welchen Gründen eingeladen hat (DKMZ, EStG, 20. Auflage, § 20 TZ 91/6).
Aus diesen Gründen kann nicht festgestellt werden, dass diese Bewirtungen der Werbung gedient haben. Aus diesen Gründen kann auch nicht festgestellt werden, dass die berufliche Veranlassung dieser Bewirtungen weitaus überwogen hat.
5.) Telefonspesen:
Der Bf hat im Streitjahr Telefonkosten in Höhe von 704,16 € gehabt (Telefonspesenbestätigung vom ). Der Bf war im Streitjahr Vizebürgermeister seiner Gemeinde, einer Marktgemeinde mit 3.900 Einwohnern (Wikipedia-Artikel betreffend die Gemeinde des Bf). Dass man als Vizebürgermeister, wenn man telefoniert, weitaus überwiegend aus politischen Gründen telefoniert, erscheint naheliegend. Der vom Bf angegebene beruflich bedingte Anteil an den Telefonkosten von 70% erscheint daher glaubhaft. Die Telefonkosten im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Bf betragen daher 492,91 €.
6.) Fremdleistung Korrekturlesen:
Der Bf schreibt in seiner Eigenschaft als Vizebürgermeister regelmäßig Artikel für die Gemeindezeitung (vgl. Gemeindezeitung vom März 2010, S. 4). Diese Artikel werden durch einen Mitarbeiter der Gemeinde außerhalb dessen Dienstzeit (Bestätigung der Gemeinde vom ) gelesen und mit Korrekturanregungen versehen.
Es gibt in der Gemeinde des Bf keinen Bediensteten, der innerhalb seiner Dienstzeit für Korrekturen der Artikel des Bf zuständig ist (Bestätigung der Gemeinde vom ).
Dafür hat der Bf diesem Beamten 160 € pro Quartal , somit insgesamt 640 € (4 Belege für Korrekturlesen 2010 vom 10.3., 3.7.,9.9., und ) im Streitzeitraum bezahlt.
Die Artikel des Bf für die Gemeindezeitung stehen in untrennbarem Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit. Die Kosten des Korrigierens dieser Artikel ebenso; sie dienen daher der Erzielung seiner Einnahmen aus seiner politischen Tätigkeit und sind als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. ; ; , 82/14/0081).
7.) Zusammenfassung der Werbungskosten:
492,91 €……Telefonspesen aus der politischen Tätigkeit
640 € ….......Kosten des Korrekturlesens
1.132,91 €….Werbungskosten insgesamt
Die Steuerberatungskosten wurden mangels Nachweises nicht anerkannt. Dieser Aufwand ist nicht mehr strittig (siehe Vorlageantrag vom ).
Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht angesetzt, da die Ehegattin steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von mehr als 6.000 € bezogen hat (nicht bestrittener Vorhalt in der BVE).
8.) Kinderfreibetrag für 2 Kinder:
Der Bf begehrte ursprünglich in der Steuererklärung den Kinderfreibetrag für 2 Kinder. Dem Bf wurde in der BVE vorgehalten, dass der Kinderfreibetrag bereits bei dessen Gattin antragsgemäß in voller Höhe berücksichtigt worden sei. Sodann erklärte der Bf im Vorlageantrag, die Beanspruchung des Kinderfreibetrages sei in Unkenntnis der Tatsache erfolgt, dass die Ehegattin des Bf den Kinderfreibetrag in voller Höhe geltend gemacht habe.
Im Ergänzungsauftrag vom wurde der Bf gefragt, ob er den Ansatz des Kinderfreibetrages für zwei Kinder immer noch begehre. Der Bf beantwortete diese Frage nicht.
Aus all dem folgt, dass der Bf den Kinderfreibetrag nicht mehr begehrt. Daher ist beim Bf kein Kinderfreibetrag anzusetzen. Eine Korrektur des Ansatzes des Kinderfreibetrages bei der Gattin des Bf [§ 295a Abs 1 BAO i.V.m. § 208 Abs 1 lit e BAO; vgl Laudacher in Jakom, ESTG (2018) § 106a TZ 3] kann daher unterbleiben.
9.) Werbungskostenpauschale (BGBl II 2001/382, § 1 Z 10):
Dieses konnte nicht angesetzt werden, da der Bf dies trotz gebotener Gelegenheit nicht beantragt hat (Ergänzungsauftrag , Pkte 9 und 10).
10.) Bemessungsgrundlagen, Abgabe:
39.809,36 €………..NSA Einkünfte (TU AG)
10.559,52 €………..Gehalt als Vizebürgermeister seiner Gemeinde
-1.132,91 € ………..Werbungskosten
49.235,97 €………..Gesamtbetrag der Einkünfte
-86,41 €……………..Topf-Sonderausgaben (60.000 - 49.235,97) (117,90-60) / 23.600 + …………………………..60 = (10.764,03) (57,9) / 23.600 + 60
- 65 €………………….Sonderausgabe Kirchenbeitrag
49.084,56 €…………Einkommen
15.517,97 €………...Steuer vor Absetzbeträgen (49.084,56 - 25.000 ) / 35.000 x 15.125 + …………………………..5.110
-291 €………………….Verkehrsabsetzbetrag
-54 €…………………...Arbeitnehmerabsetzbetrag
15.172,97 €………….Einkommensteuer nach Absetzbeträgen
350,91 €……………….Steuer sonstige Bezüge
15.523,88 €………….Einkommensteuer
-11.432,73 €…………Lohnsteuer
4.091,15 €……………Einkommensteuer 2010
4.091 € ………….......Einkommensteuer 2010 nach Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
11.)Begründung gemäߧ 25 a Abs 1 VwGG:
Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, welchen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es ist insbesondere strittig, ob kleinere Geschenke (insbesondere Geschenkskörbe) in beträchtlicher Anzahl bei einem Kommunalpolitiker als Werbungskosten abzugsfähig sein könnten. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Bf die Kosten für diese Geschenke getragen hat und dadurch seine Freigebigkeit gezeigt hat. Dieser Umstand war geeignet, sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern. Daher werden diese Geschenke als nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand behandelt. Diese rechtliche Beurteilung des BFG steht im Einklang mit der bisherigen RSp des VwGH (VwGH 87/13/0052; 97/13/0145; 99/14/0253).
In Bezug auf strittige Bewirtungsspesen eines Kommunalpolitikers hat der Bf nicht nachgewiesen, dass die Bewirtung der Werbung gedient hat und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat. Daher wurden diese Bewirtungsspesen nicht als Werbungskosten anerkannt. Dieser Teil der Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen RSp des VwGH (VwGH 94/13/0262; 99/14/0071; 91/13/0076).
Der Bf schreibt in seiner Eigenschaft als Kommunalpolitiker Artikel für die Gemeindezeitung. Diese werden durch einen Gemeindebediensteten in dessen Freizeit gegen ein Entgelt von 160 € pro Quartal redigiert. Es gibt in dieser Gemeinde keinen Bediensteten, zu dessen beruflichen Aufgaben als Gemeindebediensteter diese Redaktionstätigkeit zählt. Das BFG hat diese Kosten entgegen dem Vorbringen des Finanzamts als Werbungskosten anerkannt. Dies steht im Einklang mit der RSp des VwGH (Ra 2018/15/0050; , 3147/79; , 82/14/0081).
Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100410.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at