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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.12.2020, RV/4100177/2020

Handelsvertreterpauschale und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KRW Kärnten Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hausergasse 31, 9500 Villach, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte
Einkommensteuer betragen:

+50.707,39 €…...Einkünfte aus Gewerbebetrieb


+50.707,39 €……Gesamtbetrag der Einkünfte
-323,82 €…………Personenversicherungen (60.000-50.707,39) x (730-60) / 23.600 + 60
-30 €………………..Zuwendungen gem. § 18 Abs 1 Z 7 ESTG 1988
50.353,57 €……..Summe: Einkommen

Die Einkommensteuer beträgt (§ 33 Abs 1 EStG 1988)

0 €……………………0% für die ersten 11.000
1.750 €…………….25% für die weiteren 7.000
4.550 €…………….35% für die weiteren 13.000
8.128,50 €………..42% für die restlichen 19.353,57
14.428,50 €………Summe: Steuer vor Abzug der Absetzbeträge


14.428,50 €……….Einkommensteuer
14.429 €…………….Einkommensteuer nach Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens

In seiner Einkommensteuererklärung 2018 vom setzte der Beschwerdeführer ( Bf ) Reise- und Fahrtspesen von 536,86 € an. Davon entfallen

290,40 ….auf Tagesgelder Inland
143,20…..auf Tagesgelder Ausland
433,60…...Summe Tagesgelder (lt. "Tag- und Nachtgeldabrechnung 2018")

Der Rest dieser Reise- und Fahrtspesen entfällt auf Nächtigungsspesen (27,90 € und 15 €) und Taxispesen (60,36 €) (E-Mail StB vom mit "Tag- und Nachtgeldabrechnung 2018, Konto 7330 2018 Reisekosten).

In seiner Einkommensteuererklärung 2018 vom setzte der Bf ferner Werbe- und Repräsentationsaufwendungen von 1.045,90 € an. Davon entfielen

436,27 …..auf eine Weihnachtsfeier für einen Geschäftsfreund [***1*** GmbH (FN ………………FN123aa)(Konto Werbeaufwand sonstiger 7670 aus 2018)]


51,56……..auf Bewirtungsspesen inklusive Eigenkonsum
56,84…….. auf Bewirtungsspesen inklusive Eigenkonsum
51,64…….. auf Bewirtungsspesen inklusive Eigenkonsum
32,70…….. auf Bewirtungsspesen inklusive Eigenkonsum
127,98…… auf Bewirtungsspesen inklusive Eigenkonsum
23,17…….. auf Bewirtungsspesen inklusive Eigenkonsum
16,59……...auf Bewirtungsspesen inklusive Eigenkonsum
23,50………auf Bewirtungsspesen inklusive Eigenkonsum
32,07………auf Bewirtungsspesen inklusive Eigenkonsum
65,45………auf Bewirtungsspesen inklusive Eigenkonsum
481,50…….Summe Bewirtungsspesen inklusive Eigenkonsum (Konto 7670 2018)

86,36……….auf ein Weihnachtsgeschenk
41,77………..auf Weihnachtsgeschenke
128,13………Summe Weihnachtsgeschenke (Konto 7670 2018).

436,27 …..Weihnachtsfeier für Geschäftsfreund
481,50…….Summe Bewirtungsspesen Geschäftsfreunde inklusive Eigenkonsum
128,13…….Summe Weihnachtsgeschenke
1.045,90….Summe Werbeaufwand sonstiger (E-Mail der StB vom mit Konto 7670 ………………..Werbeaufwand sonstiger).

In derselben Steuererklärung erklärte der Bf den Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages (3.900 €) und einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag von 3.763,87 €.

Insgesamt erklärte der Bf in seiner Einkommensteuererklärung 2018 Einkünfte in Höhe von 51.289,02 €.

Mit Bescheid vom betreffend Einkommensteuer des Streitjahres wurde antragsgemäß entschieden.

In seiner Beschwerde vom begehrte der Bf, auch das Handelsvertreterpauschale (BGBL II 2000/95) zu berücksichtigen.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurden die Einkünfte in Höhe von 49.227,89 € angesetzt. Eine Berücksichtigung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages unterblieb jedoch. Das Finanzamt erklärte, bei Inanspruchnahme des Handelsvertreterpauschales könne eine Berücksichtigung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages nicht erfolgen.

In seinem Vorlageantrag vom erklärte der Bf: Die Beschwerde richte sich gegen die Nichtanerkennung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages. Das Handelsvertreterpauschale decke nur 4 Aufwandspositionen ab, die von absolut untergeordneter Bedeutung seien.

Mit Ergänzungsauftrag des BFG vom wurde der Bf aufgefordert, die Reisekosten von 536,86 € und den "Werbeaufwand sonstiger" von 1.045,90 € nachzuweisen.

Mit E-Mail vom samt Beilagen (Tag- und Nachtgeldabrechung 2018, Konto 7330 Reisekosten, und Konto 7670 "Werbeaufwand sonstiger") kam der Bf diesem Ergänzungsauftrag nach.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf ist als Handelsvertreter tätig. Die Einkünfte des Bf sind in folgender Höhe anzusetzen:

51.289,02 €……Einkünfte laut Steuererklärung für das Streitjahr
+3.763,87 €……investitionsbedingter Gewinnfreibetrag, nicht anerkannt (§ 10 Abs 1 Z 6 ………………………EStG 1988)
-5.825,00 €…….Handelsvertreterpauschale (§ 2 Abs 2 V BGBl II 2000/95), beantragt in ………………………der Beschwerde vom
49.227,89………Zwischensumme: Einkünfte lt. BVE v.
+433,60………….Mehraufwand für Verpflegung (290,40 + 143,20 lt. Aufstellung "Tag- und ………………………Nachtgeldabrechnung 2018)
+481,50………….Bewirtung von Geschäftsfreunden (Konto 7670 "Werbeaufwand ……………………….sonstiger")
+436,27…………..Weihnachtsfeier für Geschäftsfreund
+128,13…………..Summe Weihnachtsgeschenke (Konto 7670 "Werbeaufwand sonstiger"
+50.707,39 €…..Summe der Einkünfte im Streitjahr

Die Höhe des Handelsvertreterpauschales von 5.825 € ergibt sich aus folgender Berechnung:
171.500,97 € (Umsatz lt. E-A-Rechnung), davon 12%, höchstens aber 5.825 € (§ 2 Abs 2 V BGBl II 2000/95).

Die Entscheidung, den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nicht anzuerkennen, ist die Konsequenz des Antrages des Bf, das Handelsvertreterpauschale gemäß der V BGBl II 2000/95 geltend zu machen. Diese Verordnung ist auf Grund des § 17 Abs 4 und 5 EStG 1988 ergangen. Daher darf im Falle der Anwendung der V BGBl II 2000/95 der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nicht geltend gemacht werden (§ 10 Abs 1 Z 6 ESTG 1988).

Zum Mehraufwand für Verpflegung:
In den Reisekosten lt Steuererklärung von 536,86 waren Mehraufwendungen für Verpflegung von 433,60 € enthalten. Diese sind bereits vom Durchschnittsatz für Betriebsausgaben von 5.825 € (§ 2 Abs 2 V BGBl II 2000/95) umfasst und dürfen daher nicht nochmals geltend gemacht werden.

Zu den Kosten der Bewirtung von Geschäftsfreunden:
In den Werbe- und Repräsentationsaufwendungen lt. Steuererklärung von 1.045,90 € waren Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden von 481,50 € enthalten. Auch die Übernahme der Kosten der Weihnachtsfeier eines Geschäftsfreundes (436,27 €) gehört zu den Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Diese sind bereits vom Durchschnittsatz für Betriebsausgaben von 5.825 € (§ 2 Abs 2 V BGBl II 2000/95) umfasst und dürfen daher nicht nochmals geltend gemacht werden.

Zu den Kosten für Weihnachtsgeschenke (128,13 €):
Durch diese Geschenke zeigte der Bf seine Großzügigkeit. Dieser Umstand war geeignet, sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern. Diese Aufwendungen dienten der Kontaktpflege, der Herstellung einer positiven Einstellung gegenüber dem Bf. Daher sind diese Kosten Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988, die allerdings nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (vgl. VwGH 87/13/0052; ; ; vgl. VwGH 97/13/0145; vgl. VwGH 99/14/0253; ; , 2001/13/0012; ; ; ).

Bemessungsgrundlagen, Steuer:

+50.707,39 €…... Einkünfte aus Gewerbebetrieb


+50.707,39 €…….Gesamtbetrag der Einkünfte
-323,82 €………….Personenversicherungen (60.000-50.707,39) x (730-60) / 23.600 + 60
………..……………...(9.292,61) x (670) / 23.600 + 60
-30 €………………..Zuwendungen gem. § 18 Abs 1 Z 7 ESTG 1988
50.353,57 €………Summe: Einkommen

Die Einkommensteuer beträgt (§ 33 Abs 1 EStG 1988)

0 €……………………0% für die ersten 11.000
1.750 €…………….25% für die weiteren 7.000
4.550 €…………….35% für die weiteren 13.000
8.128,50 €…………42% für die restlichen 19.353,57
14.428,50 €……….Summe: Steuer vor Abzug der Absetzbeträge


14.428,50 €………..Einkommensteuer
14.429 €…………….Einkommensteuer nach Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988

Unzulässigkeit der Revision:

Es ist strittig, ob das Finanzamt zu Recht den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nicht anerkannt hat, weil der Bf das Handelsvertreterpauschale auf Grund der V BGBl II 2000/95 geltend gemacht hat. Diese Verordnung ist auf Grund der §§ 17 Abs 4 und 5 EStG ergangen. § 10 Abs 1 Z 6 EStG sieht in so einem Fall den Ausschuss des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages ausdrücklich vor. Eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Finanzamtes ist nicht ersichtlich. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des Art 133 Abs 4 B-VG ist ebenso nicht erkennbar.

Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100177.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at