Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 12.01.2021, RV/7300023/2019

Abgabenhinterziehungen eines Geschäftsführers, der nur - verspätet - runde Summen als UVZ entrichtete, die mit der tatsächlichen Höhe nicht übereinstimmten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer 007, in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:

Über ***Bf1*** wird gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 17.600,00 verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 44 Tagen festgesetzt.

Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten werden in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer 007, wurde Herr ***Bf1***, geb. 1989, Geschäftsführer, wohnhaft in ***Bf1-Adr*** in Abwesenheit schuldig erkannt,

"A.) er hat in Wien vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat und zwar:
Umsatzsteuer 02-12/2017 in Höhe von € 48.791,53
Umsatzsteuer 01 -03/2018 in Höhe von € 7.341,02

Er hat hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen und wird hiefür unter Anwendung von § 21 Abs 1 und 2 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 22.400.-- bestraft.

Gemäß § 20 Abs 1 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 56 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 FinStrG hat der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500.- und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen."

Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Über die Vermögens- und Ertragslage des finanzstrafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getretenen Beschuldigten ist nichts Näheres bekannt.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und Verlesung des Strafaktes steht nachstehender Sachverhalt fest:

Im Zuge einer bei der Fa. H- GmbH durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung (Bericht ) wurden u.a. auch folgende finanzstrafrechtlich relevante Feststellungen getroffen, welche den Feststellungen im Finanzstrafverfahren unverändert zu Grunde zu legen waren:

Das Unternehmen war verpflichtet, für das Jahr 2017 laufend Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen; dieser Verpflichtung kam die H- GmbH nicht nach. Es wurden für die Monate 1 bis 6 und 8 bis 11/2017 lediglich Zahllasten gemeldet; die gemeldeten Zahllasten wurden vom GF des Unternehmens bezahlt. Für die Monate 7 und 12/2017 wurde weder eine UVA eingereicht, noch eine Zahllast gemeldet und bezahlt.

Die Umsatzsteuerdaten für das erste Quartal 2018 wurden ebenfalls erst nach Urgenz durch die BP vorgelegt.

Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurden UVA-Zusammenstellungen, erstellt von Mag. A., vorgelegt. Diese lassen sich aus den vorgelegten Buchhaltungsunterlagen ableiten. Die gemeldeten Zahllasten 2017 decken sich in keinster Weise mit den nachträglich rechnerisch ermittelten Zahllasten der UVAs. Für zwei Monate (7 und 12/2017) wurden nicht einmal Zahllasten gemeldet. Im Monat 7/2017 wurden in der nachträglich erstellten UVA die Mieten im Vorhinein () aufwandswirksam erfasst und der VSt Abzug in Ansatz gebracht. Grundsätzlich kann nur dann VSt von Vorauszahlungen in Abzug gebracht werden, wenn die Vorauszahlungen tatsächlich bezahlt worden sind. Überdies wurde die UID Nummer vom Vermieter, Herrn S. am begrenzt; Genaueres siehe Umsatzsteuer.

Die H- GmbH ist verpflichtet, an den Standorten S-Straße, F-Straße und H-Straße 14 Registrierkassen zu verwenden. Lediglich die Registrierkasse in der Betriebsstätte in der S-Straße war bei der Behörde gemeldet, die restlichen Registrierkassen entsprechen nicht den gesetzlichen Normen und es konnte daher auch kein korrektes Kassenjournal gem. § 131 BAO vorgelegt werden. Eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Registrierkasse für die H-Straße 14 in W. wurde erst im September 2018 bestellt.

In der G-Straße wurden die Tageslosungen mittels Stricherlliste erstellt; diese wurden nicht beigebracht. Es wurden somit in keinem Monat des Prüfungszeitraums rechtzeitig UVAs abgegeben.

Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass bei der H- GmbH im Jahr 2017 zu keinem Zeitpunkt Entnahmen des Geschäftsführers für seine Lebenshaltung erfasst wurden. Aus oben genannten Gründen waren die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen für die Zeiträume 2 bis 12/2017 und 1 bis 3/2018 gem. § 184 Abs. 3 BAO im Schätzungsweg zu ermitteln. Es wird ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 5% in Ansatz gebracht … siehe infolge Tz 3 Aufstellung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen.

Aufgrund der in Tz 2 angeführten Buchführungsmängel wurde auf die in den UVAs erklärten Umsätze der Prüfungszeiträume 2 bis 12/2017 und 1 bis 3/2018 (nachträglich eingebrachten UVAs) ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 5% in Ansatz gebracht - siehe Tz 2.

Die VSt aus den Mietverträgen wurden von der BP nicht anerkannt, siehe Tz 3.

Tabelle hier nicht wiedergegeben.

Als jahrelang im Geschäftsleben selbständig Tätigen wusste der Beschuldigte über seine Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen zu den jeweiligen Fälligkeitsdaten Bescheid.

Bei der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen unter gleichzeitiger Nichtentrichtung der jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungen für die im Spruch bezeichneten Monate hielt der Beschuldigte eine Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen ernstlich für möglich und fand sich damit ab. Die dadurch bedingten Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für die entsprechenden Monate hielt er für gewiss.

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Feststellungen der Betriebsprüfung.

Die strafbestimmenden Wertbeträge gründen sich auf die Ergebnisse des im Strafakt erliegenden Betriebsprüfungsberichtes, verbunden mit den Berechnungen der Finanzbehörde. Im strafbestimmenden Wertbetrag sind keinerlei Sicherheitszuschläge enthalten.

Dazu hat der Spruchsenat erwogen:

Nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Nach § 33 Abs 3 lit b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.

Nach § 8 Abs 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht.

Nach der Bestimmung des § 33 Abs 5 FinStrG wird das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (Anmerkung: auch gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.

Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.

Bei der Strafbemessung war mildernd: der ordentliche Lebenswandel sowie die im Zweifel schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, erschwerend: der mehrfache Tatentschluss.

Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeiten ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle."

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom mit folgendem Inhalt:

"Das Rechtsmittel der Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen den mir angelasteten Vorwurf, ich hätte vorsätzlich gehandelt. Ich war in dieser Zeit von einem Steuerberater vertreten, der alle meine Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt erledigen hätte sollen.

Ebenfalls ist es auch dem Finanzprüfungsorgan sicherlich nicht entgangen, dass ich nur für meinen Vater, Herrn S. die Rolle eines Geschäftsführers ausgeübt habe. Mein Vater war als Familienoberhaupt für die gesamte Abwicklung der Firma H- GmbH verantwortlich. Er hatte den Mietvertrag für das Geschäft abgeschlossen und war auch für die Warenbeschaffung sowie für die gesamte Abwicklung mit dem Steuerberater, Mag. A. alleine zuständig. Ich, ***Bf1*** konnte daher gar nicht vorsätzlich handeln, da ich in dieser Firma nicht gegen meinen Vater handeln konnte. Ich bin insoweit schuldig, dass ich die Stelle des Geschäftsführers der H- GmbH angenommen habe, ohne zu wissen, welche Konsequenzen das für mich hatte.

Ich ersuche Sie daher, den Vorwurf des Vorsatzes in meinem besonderen Fall fallen zu lassen und mir Fahrlässigkeit anzulasten, derer ich mich schuldig bekenne. Ich bin finanzstrafrechtlich unbescholten und habe in Zukunft auch nicht mehr vor, jemals als Unternehmer tätig zu werden.

Weiter wird mir vorgeworfen, ich wäre zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht rechtzeitig erschienen, sodass in meiner Abwesenheit verhandelt und das Erkenntnis gefällt werden musste. Tatsache war, dass ich anwesend war und gewartet habe, bis ich aufgerufen worden wäre, weil ich das von anderen Behörden so gewohnt bin. Aus diesem Grund konnte auch meine Vermögens- und Ertragslage nicht festgestellt bzw. berücksichtigt werden.

Ich besitze selbst nichts, weder ein Vermögen noch habe ich einen Ertrag, da mich der Masseverwalter für eine weitere Tätigkeit als Geschäftsführer wegen Ahnungslosigkeit nicht anerkannt hat. Derzeit bin ich auf der Suche nach einer Anstellung und hoffe diese auch bei indischen Marktfahrern zu finden.

Mit den Angelegenheiten des Steuerberaters Mag. A. war mein Vater betraut. Warum dieser keine UVAs abgegeben hat, kann ich nicht sagen, wahrscheinlich schuldete mein Vater dem Steuerberater die Honorarnoten. Wie bereits ausgeführt, habe ich Unterschriften geleistet, wenn man mir gesagt hat, ich solle unterschreiben. Sonst habe ich mich allem gefügt, was mein Vater von mir verlangt hat.

Ich ersuche daher, vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung abzugehen und mein Fehlverhalten als Fahrlässigkeit einzustufen, derer ich mich auch für schuldig bekenne.

Als zweites richtet sich das Rechtsmittel der Beschwerde auch gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe, die ohne Feststellung meiner Vermögens- und Ertragslage gefällt wurde, obwohl ich im Vorraum anwesend war, aber nicht aufgerufen wurde. Ich besitze nichts, ich bekam für meine Tätigkeit als "Geschäftsführer" lediglich einen "Gehalt" von meinem Vater, mit dem ich meinen Lebensunterhalt gerade decken konnte. Deshalb ersuche ich um eine deutliche Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, die ich auch - wenn ich eine Arbeit aufgenommen haben werde - in Raten verlässlich bezahlen werde."

Zur Überprüfung der Beschwerdeausführungen wurde der "Steuerberater" Mag. A. als Zeuge geladen, der- nach Entbindung von der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht - Folgendes aussagte:

"Meine Aufgabe war nur die Vorbereitung der Buchhaltung für die OG, ich war nicht mit der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuervorauszahlung befasst. Ich habe nur einmal im Konkursverfahren für den Masseverwalter zwei Belege aufgearbeitet, zwei oder drei Umsatzsteuervoranmeldungen, da es Probleme mit der Entlohnung der OG gegeben hat.

Am Anfang (2016) war die Übermittlung noch fristgerecht, danach hatten wir monatelang Probleme mit der Übermittlung der Unterlagen, da die Kontoauszüge erst spät übermittelt wurden. Ich war mit dem Beschuldigten in Kontakt, dass die Unterlagen (Kontoauszüge) auch regelmäßig übermittelt werden. Teilweise ist das erst Monate später erfolgt.

Es war immer der Beschuldigte mein Ansprechpartner und nicht sein Vater. Ich weiß nur, dass der Beschuldigte versucht hat, etwas selbst auf die Beine zu stellen und ihn sein Vater dabei unterstützen wollte.

Mit den runden Beträgen (die als Vorauszahlungen vom Beschuldigten verspätet entrichtet wurden) hatte ich nichts zu tun."

Der Vater des Beschuldigten (der ebenfalls als Zeuge geladen gewesen wäre) teilte telefonisch am Tag vor der Verhandlung mit, dass er sich in Deutschland befinde und nicht zur Verhandlung kommen werde, allerdings notfalls telefonisch zur Verfügung stehe (ohne dass er seine Telefonnummer dem Vorsitzenden bekannt gegeben hätte).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

§ 21 Abs. 1 UStG 1994: Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuß ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.

Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vorsehen, daß in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfällt, sofern der Unternehmer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Unternehmer, die danach für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuß.

Von den Voranmeldungen sind Durchschriften (Zweitschriften) anzufertigen. Die Durchschriften der Voranmeldungen sowie die Aufstellungen der Besteuerungsgrundlagen gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1.

Die Übermittlung der Voranmeldungen hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Voranmeldung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Voranmeldungen auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Voranmeldung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

Objektive Tatseite:

Die objektive Tatseite ergibt sich aus den Feststellungen des Außenprüfungsberichtes Nr. 22 (bei der H- GmbH) samt Beilagen, im elektronischen Akt gespeichert am wie folgt:

"TZ 1: Allgemeines

Der Prüfungsbeginn erfolgte laut Außenprüfungsbericht am bei der steuerlichen Vertretung des Unternehmens, der OG in Wien. Es konnten lediglich BH Unterlagen für das Jahr 2016 vorgelegt werden. Für das Jahr 2017 wurden weder Buchhaltungsunterlagen noch Umsatzsteuervoranmeldungen beigebracht. Im Zuge des Verfahrens wurde von der steuerlichen Vertretung darauf verwiesen, dass keine ausreichenden Unterlagen für die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen vorlägen; die Umsatzsteuervoranmeldungen würden überdies von Herrn Mag. A., einem Buchhalter, erstellt; seitens der OG erfolgte lediglich die Einreichung der vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen. Für die Fortsetzung der Prüfung wurde die Prüferin auf Herrn Mag A. verwiesen, die steuerliche Vertretung gab bekannt, die USO, auch mangels Kapazitäten, nicht durchzuführen.

Im Zuge des weiteren Prüfungsverfahrens (Anmerkung: Beginn am ) wurde daher von der BP mit dem Geschäftsführer der H- GmbH, dem Beschuldigten, sowie Herrn Mag. A. Kontakt gesucht.

Tz 2 Führung der Bücher

Das Unternehmen war verpflichtet, für das Jahr 2017 laufend Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen; dieser Verpflichtung kam die H- GmbH nicht nach. Es wurden für die Monate 1 bis 6 und 8 bis 11/2017 lediglich Zahllasten gemeldet; die gemeldeten Zahllasten wurden vom Geschäftsführer des Unternehmens bezahlt. Für die Monate 7 und 12/2017 wurde weder eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht noch eine Zahllast gemeldet und bezahlt.

Die Umsatzsteuerdaten für das erste Quartal 2018 wurden ebenfalls erst nach Urgenz durch die BP vorgelegt.

Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurden Umsatzsteuervoranmeldungen-Zusammenstellungen, erstellt von Mag. A., vorgelegt. Diese lassen sich aus den vorgelegten Buchhaltungsunterlagen ableiten.

Die gemeldeten Zahllasten 2017 decken sich in keinster Weise mit den nachträglich rechnerisch ermittelten Zahllasten der Umsatzsteuervoranmeldungen. Für zwei Monate (7 und 12/2017) wurden nicht einmal Zahllasten gemeldet. Im Monat 7/2017 wurden in den nachträglich erstellten Umsatzsteuervoranmeldungen die Mieten im Vorhinein () aufwandswirksam erfasst und der VSt Abzug in Ansatz gebracht. Grundsätzlich kann nur dann VSt von Vorauszahlungen in Abzug gebracht werden, wenn die Vorauszahlungen tatsächlich bezahlt worden sind. Überdies wurde die UID Nummer vom Vermieter, Herrn S. am begrenzt - Genaueres siehe Umsatzsteuer.

Es wurden somit in keinem Monat des Prüfungszeitraums rechtzeitig Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Aufgrund der Meldung lediglich von Zahllasten im Jahr 2017 ist von der BP davon auszugehen, dass die Buchhaltung nicht laufend geführt wurde. Die lückenlose Überprüfung der einzelnen Geschäftsfälle war somit nicht möglich.

Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass bei der H- GmbH im Jahr 2017 zu keinem Zeitpunkt Entnahmen des Geschäftsführers für seine Lebenshaltung erfasst wurden.

Aus oben genannten Gründen waren die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen für die Zeiträume 2 bis 12/2017 und 1 bis 3/2018 gem. § 184 Abs. 3 BAO im Schätzungsweg zu ermitteln. Es wird ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 5% in Ansatz gebracht - siehe infolge Tz 3 Aufstellung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen.

Tz 3 Umsatzsteuer

Wie bereits erwähnt, wurde die GmbH im Juni 2016 gegründet; die ersten Erlöse wurden für den Zeitraum 7/2016 erklärt. Gesellschafter/Geschäftsführer der H- GmbH ist Herr ***Bf1***. Der Beschuldigte war vor Gründung der GmbH, seit 2013 im Unternehmen seines Vaters Herrn S. - FA 20 -als Dienstnehmer beschäftigt. Herr S. war als Einzelunternehmer ebenfalls im Textilhandel tätig. Der Geschäftssitz dieses Einzelunternehmens war in Wien01. Nachfolgeadresse ist das Geschäft in der F-Straße 35. Vater und Sohn wohnen an derselben Adresse, nämlich in ***Bf1-Adr***.

Nach der Gründung übernahm die H- GmbH die gesamte unternehmerische Struktur (Geschäftsgebarung, Lager) des EU S.. Am fakturierte Herr S. an die H- GmbH die erste Rechnung über den Verkauf des Textillagers in Höhe von € 24.395,- zuzüglich 20% USt. Als Lieferdatum wurde der vermerkt. Zu diesem Zeitpunkt - im Juni 2016 - hatte die H- GmbH noch keine UID Nummer. Die UID Nummer der H- GmbH ist jedoch auch auf der im September 2016 ausgestellten Rechnung nicht ausgewiesen gewesen; sie wurde händisch nachgetragen.

Mit legte Herr S. seinen Gewerbeschein als "Marktfahrer" zurück. In den Mietverträgen aller vier im Jahr 2017 von der H- GmbH betriebenen Geschäftslokale scheint nicht die Gesellschaft, sondern Hr. S. als Mieter auf, obwohl die GmbH bereits existierte und Herr S. im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse seine Tätigkeit im Textilhandel durch Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bereits beendet hatte. Auf die Frage der BP, warum die Mietverträge nicht von der H- GmbH direkt abgeschlossen wurden, erklärte der Beschuldigte im Beisein des Buchhalters Mag. A.: "Mein Vater wollte alles unter Kontrolle haben". Die H- GmbH zog sich aus diesem Titel regelmäßig Vorsteuern ab. Die Bezahlung der Mieten an Herrn S. erfolgte bar, jedoch unregelmäßig, je nach Kassastand der GmbH, die Miete für den Zeitraum 7 bis 12/2017 wurde in der UVA 7/17 erfasst, die Vorsteuer wurde ebenfalls zur Gänze in der UVA 7/2017 geltend gemacht. Kurze Zeit später, nämlich wurde die UID Nummer von Hr. S. begrenzt. Herr S. leistet seit 2015 weder USt-Vorauszahlungen noch reicht er UVAs und Jahreserklärungen ein. Er kommt somit seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nach. Gem. § 12 Abs. 14 UStG entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht.

Zwischen Herrn ***Bf1***, Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der H- GmbH und Herrn S., seinem Vater, bestand und besteht nicht nur eine persönliche, sondern auch eine wirtschaftliche Nahebeziehung. Beide wohnen an derselben Adresse, der Beschuldigte war bis zur Gründung der GmbH Dienstnehmer im Betrieb seines Vaters und hatte aufgrund dessen Einblick in die Wirtschaftsweise und Gebarung seines Arbeitgebers. Kurz nach Gründung der GmbH gingen die wesentlichen Betriebsgrundlagen des EU S. (Warenlager, Kunden, sonstige Betriebsmittel) auf das neu geschaffene Unternehmen über. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich aus Sicht der H- GmbH somit um einen Betriebserwerb. Es würde jeglicher Logik und wirtschaftlichen Vernunft widersprechen, im Vorfeld einer derart weitreichenden Entscheidung keine sorgfältige Prüfung des am Verkauf interessierten Unternehmers und dessen Betriebes durchzuführen. Wer nämlich einen Betrieb durch ein Rechtsgeschäft übernimmt, haftet für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten die der Erwerber bei Übergabe kannte oder kennen musste. Davon umfasst ist u. a. auch die Haftung für Umsatzsteuerschulden des Vorgängers. Hätte also der Beschuldigte im Zuge des Betriebserwerbes mit der nötigen Sorgfalt agiert, hätte er Kenntnis davon erlangen müssen, dass der Betriebsveräußerer, sein Vater Hr. S. seit 2015, also bereits länger als 1 Jahr vor dem Betriebsübergang, weder UVAs und USt-Jahreserklärungen abgegeben noch USt-Vorauszahlungen geleistet hat. Eine diesbezügliche Nachfrage beim gemeinsamen Buchhalter Mag. A. hätte ihm Klarheit verschafft und wäre ihm zweifelsohne zumutbar gewesen.

Trotzdem wurde aus den Rechnungen, mit denen Hr. S. Miete für die Geschäftslokale an die H- GmbH fakturiert hat, Vorsteuer abgezogen, obwohl der Beschuldigte bei sorgfältiger Prüfung erkennen hätte müssen, dass Hr. S. die an die H- in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen würde.

Die gesamte Konstruktion - nämlich Anmietung der Geschäftslokale durch Hr. S. und Weiterverrechnung an die H- GmbH - ergibt keinen wirtschaftlichen Sinn. Dass er dadurch auf das Unternehmen seines Sohnes Einfluss nehmen wollte, Zitat Beschuldigter: "Mein Vater wollte alles unter Kontrolle haben" ist ein deutliches Indiz dafür, dass die Vorgangsweise bewusst gewählt wurde, um der GmbH einen nicht gebührenden Steuervorteil zu verschaffen, in dem Vorsteuern geltend gemacht wurden im Wissen darüber, dass die dem zugrunde liegende Umsatzsteuer der Finanzbehörde vorenthalten wird.

Gemäß § 12 Abs. 14 UStG werden daher folgende Vorsteuern nicht zum Abzug zugelassen:
2017: 24.338,38
2018: 2.557,16

Darüber hinaus ist das behauptete Mietverhältnis zwischen Herrn S. und der H- GmbH, deren Alleingesellschafter und -geschäftsführer der Beschuldigte ist, auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um vertragliche Beziehungen zwischen nahen Angehörigen handelt, zu prüfen.

Vereinbarungen im Angehörigenkreis werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie
• nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
• einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
• auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).

Es konnten keine Mietverträge zwischen Hr. S. und der H- GmbH vorgelegt werden. Die Mietzahlungen erfolgten durchwegs in bar, allerdings unregelmäßig (je nach Kassenstand), es ergeben sich alleine daraus erhebliche Zweifel hinsichtlich der Fremdüblichkeit Am hat Hr. S. der GmbH die Miete für den Zeitraum Juli bis Dezember 2017 in Rechnung gestellt, davor erfolgte die Fakturierung monatsweise. Der wirtschaftliche Hintergrund dafür ist nicht erkennbar, vielmehr deutet die zeitliche Nähe zwischen der Vorausrechnung und der Begrenzung der UID-Gültigkeit v. Hr. S. mit darauf hin, dass die Rechnung vordatiert wurde, um der GmbH noch den Vorsteuerabzug aus der Miete für das 2. Halbjahr 2017 zu verschaffen, bevor die Unternehmereigenschaft des Vermieters unterging. Auch hier ist eine missbräuchliche Gestaltung evident.

Die VSt aus den Mietverträgen werden somit, wie bereits ausgeführt, nicht anerkannt.

Auf die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen It. nachträglich beigebrachter UVAs der Jahre 2017 und 2018 wird ein Sicherheitszuschlag auf die ausgewiesenen Erlöse 20% in Ansatz gebracht.

Die ig. Erwerbe des Jahres 2017 wurden It. der der Finanzbehörde zur Verfügung stehenden Daten in die Festsetzung der Umsatzsteuer aufgenommen."

Anmerkung: Dazu ist festzustellen, dass der Spruchsenat bereits ausgeführt hat: Im strafbestimmenden Wertbetrag sind keinerlei Sicherheitszuschläge enthalten.

Dadurch verringerte sich laut Anfangsverdacht in der Einleitungsverfügung der Finanzstrafbehörde der strafbestimmende Wertbetrag für 2-12/2017 von € 52.366,19 auf € 48.791,53 bzw. für 1-3/2018 von € 7.775,17 auf € 7.341,02.

Aus dem Abgabenkonto der (zwischenzeitig nach Konkursverfahren im Firmenbuch gelöschten) H- GmbH (aktuell unter Steuernummer 14) sind folgende Umsatzsteuerbuchungen ersichtlich:

Umsatzsteuervorauszahlungen
01/2017, Fälligkeitstag , am gemeldet € 1.000,00, entrichtet € 1.235,18
02/2017, Fälligkeitstag , am gemeldet € 1.000,00, entrichtet € 1.000,00
03/2017, Fälligkeitstag , am gemeldet € 2.000,00, entrichtet € 2.000,00
04/2017, Fälligkeitstag , am gemeldet € 2.000,00, entrichtet € 2.000,00
05/2017, Fälligkeitstag , am gemeldet € 3.000,00, entrichtet € 3.000,00
06/2017, Fälligkeitstag , am gemeldet € 4.000,00, entrichtet € 4.000,00
07/2017 weder gemeldet noch entrichtet
08/2017, Fälligkeitstag , am gemeldet € 1.000,00, entrichtet € 1.000,00
09/2017, Fälligkeitstag , am gemeldet € 1.500,00, entrichtet € 1.500,00
10/2017, Fälligkeitstag , am gemeldet € 2.000,00, entrichtet € 2.000,00
11/2017, Fälligkeitstag , am gemeldet € 1.500,00, entrichtet € 1.500,00
12/2017 weder gemeldet noch entrichtet
01-03/2018 am festgesetzt mit € 23.000,00, am um € 15.224,83 reduziert
02-12/2017 am festgesetzt mit € 52.336,19.

Im hier zu beurteilenden Fall wurden bis auf die Voranmeldung 11/2017 (diese wurde ausnahmsweise vor Fälligkeit mit € 1.500,00 gemeldet und entrichtet) die Umsatzsteuervoranmeldungen vom Beschuldigten als zuständigem Geschäftsführer der H- GmbH weder bis zum Fälligkeitstag eingereicht noch die daraus resultierende Umsatzsteuervorauszahlung in richtiger Höhe entrichtet. Vielmehr wurden wesentlich verspätet nur runde Summen als Vorauszahlungen entrichtet, die sich jedoch nicht an den korrekt errechneten Umsatzsteuerzahllasten orientierten.

Bei eigenständiger Würdigung der abgabenrechtlichen Grundlagen ergibt sich nachfolgende Berechnung:

Zeitraum 2-12/2017 1-3/2018
Erklärte Erl 20% 357.465,90 43.415,27
20% USt 71.493,18 8.683,05
VSt lt. BP 3.756,52 1.342,04
ig Erwerbe 97.344,00 12.469,00
igE. USt 20% 19.468,80 2.493,80
Gesamt 20% USt 90.961,98 13.176,85
VSt igE 19.468,80 2.493,80
EUSt 945,13 0,00
VSt lt. BP 24.170,45 3.835,84
USt minus VSt 66.791,53 7.341,02
Bisherige Zahlungen 18.000,00 0,00
Zahllast 48.791,53 7.341,02

Diese daraus resultierenden Nachforderungen für 2-12/2017 von € 48.791,53 bzw. für 1-3/2018 von € 7.341,02 können dem Finanzstrafverfahren unbedenklich als strafbestimmende Wertbeträge zu Grunde gelegt werden, wobei die bereits entrichteten € 18.000,00 berücksichtigt wurden.

In der mündlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an: Ich habe selber (die runden Summen) bezahlt und habe gedacht, dass ich den Betrag langsam schaffe, ich bin mit der Buchhaltung nicht fertig geworden. Ich habe Mag. A. die Unterlagen gegeben bzw. im Geschäft gelassen und er hat sie dort geholt. Ich habe ihn angerufen, dann ist er gekommen und hat sich die Unterlagen abgeholt. Es gab keine fixen Termine, zu denen er Unterlagen für die Erstellung der USt.-Voranmeldungen von mir bekommen hat. […] Ich habe gewusst, dass am 15. des zweitfolgenden Monats die Umsatzsteuervorauszahlung zu zahlen ist. […] Es war mir zu viel und Geld hat auch gefehlt. Ich habe mich dabei übernommen und wollte mehr, habe das aber im Endeffekt nicht geschafft.

Damit ist jedoch eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch den Beschuldigten in objektiver Hinsicht bewirkt worden.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine versuchte Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG nicht verwirklicht wurde, da die Quote des Steuerberaters zur Abgabe der Jahresumsatzsteuer 2017 zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht abgelaufen war.

Der Beschuldigte hat in seiner Beschwerde bestritten, dass er die Abgabenhinterziehungen begangen hätte, dies wäre vielmehr sein Vater gewesen. Dazu ist auf die - aufgrund der Beschwerdeausführungen wurde auch gegen den Vater als möglichem faktischen Machthaber ein Finanzstrafverfahren eingeleitet - Rechtfertigung des S. vom in seinem Finanzstrafverfahren zu verweisen, in dem wie folgt ausgeführt wurde:

Zur Sachlage gebe ich Folgendes bekannt, dass Firmengründung H- GmbH mit starken Willen von meinem Sohn zur Stande gekommen, weil er selbst entschieden um selbstständiger zu sein.

Natürlich als Vater habe ich mit allen Kräften unterstützen müssen. Und als Vater habe ich seine Entscheidungen respektiert. Alle Familienmitglieder unserer Familie unterstützen ihn in diesen schwierigen Zeiten, dass er wieder auf die Beine steht. Ich, seine Mutter und Geschwistern sind in jeder Situation für Ihn da und werden auch da sein.

Sogar wir alle gemeinsam jetzt bei seinem Privatkonkurs Kosten auch zahlen und wir werden alle miteinander werden ihn um seine restlichen Schulden auf 0,00 zu bringen, unterstützen.

Zum Schluss gebe ich zusätzlich bekannt, dass ich als Vater mein Sohn bei jeder Situation unterstütz habe. Mein Sohn hat alle Entscheidung selbst getroffen und die Firma weiterzuführen. Er spricht gut Deutsch und hat lange bei mir als Verkäufer gearbeitet. Es war auch seine eigene Entscheidung, dass er eine grosse Firma gründen will. Ich habe nur als Vater ihn unterstützt.

Auch in einem Telefonat mit dem Vorsitzenden einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, zu der Herr S. als Zeuge geladen gewesen wäre, hat er seine Aussage wiederholt, er wollte seinen Sohn bei seinen Bemühungen nur unterstützen, er selbst war nicht verantwortlich. (Anmerkung: Der Inhalt des Telefonates wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert.)

Mag. A. hat als Zeuge in der Verhandlung bestätigt, dass sein Ansprechpartner immer Beschuldigte und nicht sein Vater war. Ich weiß nur, dass der Beschuldigte versucht hat, etwas selbst auf die Beine zu stellen und ihn sein Vater dabei unterstützen wollte. Die für die Berechnung der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlichen Unterlagen (Kontoauszüge) habe er vom Beschuldigten oft erst Monate später zur Verfügung gestellt erhalten. Die Fälligkeitstermine waren dem Beschuldigten bekannt.

Dem Betriebsprüfungsbericht ist zu entnehmen, dass nicht - wie vom Beschuldigten behauptet - sich sein Vater als faktischer Machthaber um die abgabenrechtlichen Belange der GmbH gekümmert hat, sondern der Beschuldigte selbst als Geschäftsführer der H- GmbH an der Betriebsprüfung teilgenommen hat.

Aus den in der Verhandlung vom Zeugen vorgelegten Unterlagen (Vollmacht der OG als Beilage ./A, unterschrieben vom Beschuldigten; Protokoll der Gesellschafterversammlung der H- GmbH vom - Firmensitzverlegung als Beilage ./B, unterschrieben vom Beschuldigten; Vollmacht zum Zwecke der Sozialversicherung vom , unterschrieben vom Beschuldigten, als Beilage ./C.) und den Zeugenaussagen besteht für den Senat kein Zweifel, dass der Beschuldigte für die abgabenrechtlichen Pflichten der H- GmbH verantwortlich gewesen war und ihm die Abgabenhinterziehungen anzulasten waren.

Subjektive Tatseite:

Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Vorsatz eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters bedeutet, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur nach seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann ().

Wesentliche Tatbestandmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.

Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar ().

Wer monatlich nur runde Beträge, diese noch dazu regelmäßig (außer September 2017) wesentlich verspätet als Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, der weiß auch, dass damit die Umsatzsteuervorauszahlungen in der korrekt errechneten Höhe weder bis zum Fälligkeitstag gemeldet noch entrichtet werden, wobei der Beschuldigte laut Aussage des Zeugen Mag. A. die für die Berechnung der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlichen Unterlagen (Kontoauszüge) Monate später erst zur Verfügung gestellt hat. Die Fälligkeitstermine waren dem Beschuldigten bekannt.

Wie bereits ausgeführt hat der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung angegeben: Ich habe selber (die runden Summen) bezahlt und habe gedacht, dass ich den Betrag langsam schaffe, ich bin mit der Buchhaltung nicht fertig geworden. Damit wusste er jedoch auch, dass die über die genannten runden Summe hinausgehenden Umsatzsteuerbeträge zumindest vorübergehend verkürzt würden. Zum Tatbild der Abgabenhinterziehung gehört keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (vgl. ).

Angesichts der wesentlich verspäteten Zahlung von runden Summen kann zumindest zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, dass er sich bemüht hat, irgendetwas zu unternehmen, auch wenn ihm dabei bewusst war, dass es nicht die korrekt errechneten Umsatzsteuerbeträge waren. Damit wusste der Beschuldigte auch, dass, da die Abgaben nicht fristgerecht mittels Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet oder zumindest gemeldet werden, auch eine entsprechende Verkürzung der Umsatzsteuer gegeben ist. Eine Kenntnis des genauen Verkürzungsbetrages ist für die Kenntnis der Verkürzung nicht erforderlich.

Somit ist auch die für eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geforderte subjektive Tatseite durch den Beschuldigten gegeben.

Die Einvernahme des Vaters des Beschuldigten - die im Übrigen nicht vom Beschuldigten beantragt wurde - wurde vom Senat nicht mehr für notwendig erachtet, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.

Hat ein Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist.

Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.

Bei der Strafbemessung wurde vom Spruchsenat schon als mildernd der ordentliche Lebenswandel, sowie die im Zweifel schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, erschwerend: der mehrfache Tatentschluss.

Zur aktuellen wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten ist aus der Insolvenzdatei ersichtlich, dass sich der Beschuldigten in einem Abschöpfungsverfahren befindet. Neben dieser schwierigen wirtschaftlichen Lage erweckte der Beschuldigte mit seinem Verhalten vor dem Senat den Eindruck, dass er in Zukunft - aufgrund seiner schlechten Erfahrungen bei seiner Tätigkeit in der H- GmbH - nicht mehr als Geschäftsführer tätig sein wird, somit spezialpräventive Gründe nicht zu beachten waren.

Auch wurde berücksichtigt, dass sich der Beschuldigte bemüht hat, irgend etwas zur Entrichtung der Umsatzsteuer zu unternehmen, auch wenn es nur zu einer teilweisen Zahlung in runden Beträgen der in wesentlich höherem Ausmaß geschuldeten Umsatzsteuer gekommen ist, die bei der Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge abgezogen wurde.

Ausgehend von einem Strafrahmen (Umsatzsteuer 02-12/2017 von € 48.791,53 + Umsatzsteuer 01 -03/2018 von € 7.341,02 = € 56.132,55 x 2 = € 112.265,10) und den nunmehr festgestellten Strafbemessungsgründen und der schlechten wirtschaftlichen Lage aufgrund der Abschöpfungsverfahrens war die Reduzierung der Geldstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß angemessen.

Unter den gleichen Strafbemessungsgründen war die Ersatzfreiheitsstrafe des Erstbeschuldigten auf die im Spruch ersichtliche Dauer zu reduzieren. Dabei kommt den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Bedeutung zu (vgl. ).

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Finanzamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.

Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (seit beim Amt für Betrugsbekämpfung, Marxergasse 4, 1030 Wien) einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beweiswürdigung orientiert sich an der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7300023.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at