Fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 805/2021 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Rauner über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl MA67/Zahl/2019, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , im Beisein des Schriftführers AD Sf, zu Recht erkannt:
I) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis bleibt unverändert.
II) Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III) Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom , Zahl MA67/Zahl/2019, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben am um 16:44 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Altmannsdorfer Straße 86-88 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 70,00."
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Beanstandung, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien mittels Organstrafverfügung vorgenommen wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Die Abstellung ist auch durch Fotos dokumentiert.
In Ihrem Einspruch brachten Sie zu Ihrer Verteidigung vor, dass Sie die angeführte Tat nicht begangen hätten. Sie baten um Übermittlung sämtlicher Anzeigedaten sowie der angefertigten Lichtbilder. Mittels Lenkerauskunft gaben Sie sich selbst als Lenker des Fahrzeuges bekannt. Die Anzeige und die Beweisfotos wurden Ihnen mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vorgehalten. Zu Ihrer Rechtfertigung gaben Sie im Wesentlichen an, dass die Kurzparkzone nicht gekennzeichnet gewesen wäre. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung ist (u. a.) der Lenker zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Jeder Lenker der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, weil kein Parkschein hinterlegt wurde und die Parkometerabgabe auch nicht auf andere Weise (z.B. m-parking) entrichtet wurde.
Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, genügt es, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen ,Kurzparkzone Anfang' bzw. ,Kurzparkzone Ende' angebracht sind. Eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich ( ZI. 89/17/0191).
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Anfang' (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Ende' (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.
Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Anfang' vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Ende' passierten.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Aus diesem Grund sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
Gegen das Straferkenntnis vom erhob der Bf. rechtzeitig Beschwerde, in der er wie folgt ausführt:
"In umseitig rubrizierter Verwaltungsstrafsache wurde das Straferkenntnis vom dem Beschwerdeführer am zugestellt und ergeht binnen offener Frist nachstehende B e s c h w e r d e an das Landesverwaltungsgericht Wien aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Ich habe in meiner Rechtfertigung vom vorgebracht, dass ich von der Südautobahn her kommend zum Tatzeitpunkt kein Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Anfang' bei Einfahrt in die Altmannsdorfer Straße wahrgenommen habe und es sich beim Besuch des auf der linken Seite aus Fahrrichtung befindlichen XY-Shops um eine spontane Entscheidung handelte, welche keineswegs vom Gedanken getragen war, das Parkometergesetz zu verletzen. Vielmehr kam ich von einem Geschäftstermin aus Wiener Neustadt und war unterwegs in meine Kanzlei, als ich ca. 15 Minuten vor Ladenschluss den neuen Shop entdeckte, welcher origineller Weise auch noch dazu Kundenparkplätze aufweist, was ich damals mangels Ortskenntnis und Kenntnis dieser Parkplätze nicht einmal wusste. Da der Beginn der Kurzparkzone definitiv nicht von mir erkannt wurde und ein solches Schild auch anlässlich einer weiteren Fahrt aus Wiener Neustadt kommend nicht gefunden worden war, rechnete ich überhaupt nicht damit, dass am Rand Wiens sich eine Kurzparkzone befinden könnte. Hätte ich diese Kurzparkzone in irgendeiner Weise erkannt, so hätte ich aufgrund der kurzen Verweildauer einen 15-Minuten-Kurzparkschein unentgeltlich ausgefüllt, der sich in meinem Wagen befindet oder mich alternativ auf die Kundenparkplätze des XY-Shops gestellt, um genau ein solches Verfahren zu vermeiden. Weder das eine noch das andere war mir jedoch zum Tatzeitpunkt bekannt. Ohne jegliche Überprüfung geht die Behörde erster Instanz jedoch davon aus, dass eine ordnungsgemäße Kennzeichnung der Kurzparkzone vorhanden gewesen wäre. Wo sich diese Kennzeichnung befindet, lässt die Behörde erster Instanz jedoch gänzlich offen. Ein Vorhalt durch ein Lichtbild oder eine entsprechende Stellungnahme oder die Überprüfung der zugrunde liegenden Verordnung unterblieb, sodass kein mängelfreies Verfahren vorliegt. Hätte die erkennende Behörde erster Instanz den Sachverhalt geprüft, so hätte es feststellen müssen, dass zum Zeitpunkt der mir angelasteten Verwaltungsübertretung aber auch in den Wochen danach keine ordnungsgemäße Kenntlichmachung der Kurzparkzone vorhanden war, da eben nicht an der von mir genannten Einfahrtsstelle sich ein Vorschriftszeichen ,Kurzparkzone Anfang' befunden hatte. Ob dieses in fehlerhafter Weise von Haus aus fehlte oder von jemand anderen entfernt wurde, entzieht sich meiner Beurteilung. Faktum ist, dass ein solches fehlte. Aber auch die Begründung des Straferkenntnisses ist mangelhaft geblieben, da mir erkennbar jegliche subjektive Tatseite fehlte. Wie bereits ausgeführt, hatte ich 15-Minuten-Gratiskurzparkscheine im Fahrzeug, sodass ich bei Kenntnis über die Kurzparkzonenregelung ohne weiteres einen solchen ausgefüllt hätte. Auch ergibt sich aus der Tatzeit, dass es sich nur um ein kurzes Hineinschauen in das Geschäft gehandelt hat. Eine Berücksichtigung hat dieser Umstand jedoch weder auf der subjektiven Tatseite noch bei der Strafbemessung gefunden. Das Verfahren ist daher mangelhaft geblieben.
2. Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Die Behörde erster Instanz hat aber auch den Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt, als es das völlige Fehlen der subjektiven Tatseite unberücksichtigt lässt und aufgrund der mangelhaften Verfahrensergebnisse davon ausgehen will, dass bei gehöriger Aufmerksamkeit die Kurzparkzone für mich erkennbar gewesen sein müsste. Gerade dies war jedoch nicht der Fall, sodass es gänzlich an der subjektiven Tatseite mangelt. Vielmehr habe ich trotz gehöriger Aufmerksamkeit mangels vorhandener Kennzeichnung des Anfangs der Kurzparkzone diese als solche nicht erkennen können, weswegen bei richtiger rechtlicher Beurteilung keine ordnungsgemäße Kundmachung der Kurzparkzonenregelung vorlag und das Verwaltungsstrafverfahren daher wider mich einzustellen gewesen wäre. Zur subjektiven Tatseite ist noch auszuführen, dass auch die Wiener Kurzparkzonenpolitik hinsichtlich der Kundmachung eine unbefriedigende Situation darstellt. Während ursprünglich nur vom ersten Bezirk die Rede war, konnte man Kurzparkzonen auch nach der ersten Ausdehnung innerhalb des Gürtels als solche noch identifizieren. Mit der Ausdehnung in Randbezirke, jedoch nicht wienweit gibt es für bezirksunerfahrene Straßenverkehrsbenützer das Problem, dass durch die im Bescheid zitierte Rechtslage Kurzparkzonen als solche nicht mehr erkannt werden und viele Verkehrsteilnehmer sich schon die Frage stellen, ob sie sich gerade in einer Kurzparkzone im Randbereich Wiens befinden oder nicht. Die frühere Regelungssituation, die Kurzparkflächen blau zu kennzeichnen, hätte den Vorteil einer für Jedermann klaren Erkennbarkeit, wird aber wohl aus Spargründen nicht mehr gepflogen. Zumindest ist jedoch zu fordern, dass man bei Einfahrt in die Kurzparkzone eine entsprechend gut sichtbare blaue Markierung passieren muss, was gegenständlich auch nicht vorliegt, aber geeignet wäre, um derlei Kriminalisierung der Straßenverkehrsteilnehmer zu vermeiden. Eine ordnungsgemäße Kundmachung der Kurzparkzone lag daher nicht vor.
Zum Beweis für mein Vorbringen beantrage ich daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie meine Einvernahme zum Beweis dafür, dass zum Tatzeitpunkt und auch danach ein Vorschriftszeichen ,Kurzparkzone Anfang' auf meiner Fahrtstrecke fehlte und die Kurzparkzone daher für mich nicht erkennbar war. Weiters beantrage ich zu diesem Beweisthema die Durchführung von Erhebungen, wo sich dieses Kurzparkzonen-Anfang-Schild befinden sollte, wann dieses installiert worden wäre und vor allem wie oft. Wie bereits ausgeführt, war ein solches Schild zur Tatzeit nicht vorhanden, sodass ein solches, falls es jemals montiert war, von unbekannter dritter Seite abmontiert wurde. Dabei beantrage ich ebenfalls die Anfertigung einer maßstabsgetreuen Skizze, wo sich diese Kennzeichnung konkret befinden soll und in welcher Form die Kennzeichnung vorgenommen wurde.
Ich stelle daher die Beschwerdeanträge, das Landesverwaltungsgericht Wien möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge geben und das Verwaltungsstrafverfahren wider mich einstellen."
Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde MA67 um die Übermittlung vom entsprechenden Verordnungsakt betreffend Kurzparkzone im 12. Wiener Gemeindebezirk und nahm nach Übermittlung Einsicht in diesen.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Bf. die Einsichtnahme in den Verordnungsakt zur Kenntnis gebracht und der Bf. aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme zu folgendem Sachverhalt einzubringen:
,In diesem Zusammenhang wurde seitens des Bundesfinanzgerichtes Einsicht in den Verordnungsakt zu MA 46-Akt genommen, betreffend Kurzparkzone im 12. Wiener Gemeindebezirk, in dem durch nachstehend angeführte Straßenzüge und Bezirksgrenzen abgegrenzten Gebiet des 12. Wiener Gemeindebezirkes das Parken für Fahrzeuge aller Art von Mo-Fr (werktags) von 9-19 Uhr auf die Dauer von 3 Stunden beschränkt wird:
"….
Altmannsdorfer Straße von Abfahrtsrampe A 23 bis Berghofergasse;
…
Festgelegt wird die Aufbringung van Bedenmarkierungen - Querbalken in der Breite von 0,5 m und dem Schriftzug "ZONE" - an allen Einfahrten in die flächenmäßig kundgemachte Kurzparkzone.
Diese Verordnung vom wird durch die Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen am kundgemacht und tritt mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft."
Laut Meldungsblatt der Magistratsabteilung 28 wurde die Aufstellung der Verkehrszeichen zur Aktenzahl MA 46-Akt im 12. Bezirk am realisiert.
Außerdem wurden seitens Bundesfinanzgericht in Google Maps Recherchen und vor Ort ein Lokalaugenschein durchgeführt, die Beobachtungen wurden fotografisch dokumentiert (2 Bilder beiliegend).
Es konnten keine Anhaltspunkte gefunden werden, dass Verkehrszeichen zwischenzeitlich entfernt waren.
Da Sie gemäß § 13a AVG einen Anspruch auf Rechtsbelehrung haben, wird Ihnen mitgeteilt, dass gemäß § 52 VwGVG eine Abweisung Ihrer Beschwerde mit einer Kostenersatzpflicht für das gerichtliche Verfahren iHv 12 € gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG verbunden wäre.
Sie haben jedoch die Möglichkeit der Zurückziehung Ihrer Beschwerde. Diese könnte schriftlich (an das Bundesfinanzgericht), per mail (an die obige Email-Adresse) oder per Fax (an die obige Faxnummer), jeweils unter Angabe Ihrer GZ RV/Zahl1/2020, erfolgen. Im Falle einer Zurückziehung der Beschwerde ist gesetzlich keine Kostenersatzpflicht vorgesehen.
Sie werden somit eingeladen, binnen der festgesetzten Frist eine Stellungnahme einzubringen.
Beilagen: 2 Bilder.'
Mit Schreiben vom brachte der Bf. folgende Stellungnahme zum Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom ein:
"dies im Rahmen eines erneuten Lokalaugenscheins festzustellen.
Weiters wird gestellt der A n t r a g, das Meldungsblatt der Magistratsabteilung 28 zur AZ MA 46-Akt über die angebliche verordnungsgemäße Herstellung der Kundmachungen zur Äußerung an den Beschwerdeführer zuzustellen, zumal in der Verordnung angeordnete Bodenmarkierungen bis heute nicht angebracht worden sind und sich die Situation der Tafeln ebenfalls zum Tatzeitpunkt in einem anderen Zustand befunden hat, sodass zwischenzeitig Änderungen erfolgt sein müssen. Es wird daher weiters beantragt, bei der Magistratsabteilung 28 nachzufragen, wann und wie oft die Kundmachungssituation im Bereich Altmannsdorfer Straße von Abfahrtsrampe A 23 bis Berghofergasse zuletzt durch neu aufgestellte Tafeln oder ersetzte Tafeln verändert wurde und ob solche Änderungen auch im Jahr 2019, insbesondere nach der Tatzeit gesetzt worden waren. Schließlich wird gestellt der A n t r a g, der Beschwerde schon deswegen Folge zu geben, weil eine verordnungsgemäße Kundmachung mangels vorgeschriebener Bodenmarkierungen nicht vorliegt. Im Übrigen bedurfte es keiner Bestrafung, mich zur Rechtstreue anzuleiten und wären seitens der Behörde die fehlenden Bodenmarkierungen per se zumindest mildernd zu berücksichtigen gewesen. Ich halte daher meine bisher gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht."
Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde um Mitteilung bzw. um Stellungnahme ob die Kundmachungssituation im Bereich Abfahrtsrampe A23 bis Berghofergasse zuletzt durch neu aufgestellte Tafeln oder ersetzte Tafeln verändert worden war, insbesondere im Jahr 2019 zum Tatzeitpunkt , 16:44. Und ob es etwa amtliche Wahrnehmungen gab, dass zu dieser Zeit das im Kreuzungsbereich Altmannsdorfer Straße / Sagedergasse angebrachte Straßenverkehrszeichen ,Kurzparkzone Anfang' beschädigt, entfernt, unkenntlich gemacht oder dergleichen gewesen wäre.
Mit E-Mail vom teilte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass eine, das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes betreffende, Anfrage an die Magistratsabteilung 46 - Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten gerichtet wurde und von dieser wie folgt beantwortet wurde:
"Nach interner Rücksprache ist der MA 46 zur gegenständlichen Anfrage nichts bekannt. Eventuell kann Ihnen dazu ein Bezirkskollege der MA 28 weiterhelfen. Am wurde eine entsprechende Anfrage an die MA 28 - Straßenverwaltung und Straßenbau übermittelt. Eine Antwort steht noch aus und wird bei Einlangen umgehend weitergeleitet werden."
Mit Schreiben vom übermittelte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Stellungnahme der Magistratsabteilung 28 zum Ersuchen vom . Aus dieser geht hervor, dass nach Rücksprache mit dem zuständigen Werkmeister der Magistratsabteilung 28 (Werkmeister) keine Abänderungen und Reparaturen an den Verkehrszeichen zum angefragten Zeitpunkt durchgeführt wurden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am nannte der Bf. zwei Punkte die ihn beschäftigten:
1) Er sei zur Filiale XY zugefahren die auch Kundenparkplätze habe. Hätte er diese Kurzparkzone bemerkt, so hätte er einen 15-Minuten-Parkschein eingelegt oder wäre auf den Kundenparkplatz gefahren.
2) Früher habe es blaue Bodenmarkierungen gegeben und jeder habe gewusst, wenn über den blauen Balken gefahren werde, befände man sich in einer Kurzparkzone. Er habe nicht damit rechnen können, dass am Beanstandungsplatz eine Kurzparkzone eingerichtet war, da dort kein Parkplatzmangel herrsche. Es gäbe Bereiche in Wien, wo blaue Streifen angebracht sind, jedoch seien im Bereich der Beanstandung keine blauen Streifen angebracht. Bei der Einfahrtssituation vom Altmannsdorfer Ast kommend sei im Gegensatz zu der Verordnung gemäß Akt MA46-Akt keine blaue Bodenmarkierung mit Schriftzug angebracht und daher die Kundmachung nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am Freitag, um 16:44 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Altmannsdorfer Straße 86-88, ohne gültigen Parkschein abgestellt. Zum Beanstandungszeitpunkt war das Kraftfahrzeug weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch hatte der Bf. einen elektronischen Parkschein aktiviert.
Diese Feststellung seitens des Gerichts erfolgte anhand der Aktenlage, von Fotos des Meldungslegers sowie auf Basis der Ausführungen des Bf. in der mündlichen Verhandlung "hätte ich diese Kurzparkzone bemerkt, so hätte ich einen 15-Minuten-Parkschein eingelegt oder wäre auf den Kundenparkplatz gefahren".
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 19:00 Uhr, Parkdauer: max. 3 Stunden.
Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Freitag, um 16:44 Uhr, Gebührenpflicht bestand.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Gesetzliche Grundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.
Den Beschwerdevorbringen
1) es liege eine verordnungsgemäße Kundmachung der flächendeckenden Kurzparkzone am Ort der Beanstandung mangels vorgeschriebener Bodenmarkierungen nicht vor, ist § 25 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu entgegnen, wonach Bodenmarkierungen zusätzlich angebracht werden können.
§ 25 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) - Kurzparkzonen regelt diesbezüglich:
"(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13 d ("Kurzparkzone Anfang") und Z. 13 e StVO ("Kurzparkzone Ende") angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftzeichen umgrenzten Gebiet erfasst (z.B. ). Blaue Bodenmarkierungen stellen dagegen keine obligatorische Kundmachungsform dar (z.B. ).
Mit dem Zeichen "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO 1960 ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (z.B. ).
2) es liege eine verordnungsgemäße Kundmachung der flächendeckenden Kurzparkzone am Ort der Beanstandung zum Zeitpunkt der Beanstandung nicht vor, da sich die Kundmachungssituation im gegenständlichen Bereich durch neu aufgestellte Tafeln oder ersetzte Tafeln verändert hätte, wird auf die vom Bundesfinanzgericht eingeholte Stellungnahme der ,MA 28 - Straßenverwaltung und Straßenbau' vom verwiesen, wonach keine Abänderungen und Reparaturen an den Verkehrszeichen im gegenständlichen Zeitraum durchgeführt wurden. Weiters wurde anlässlich eines vom Bundesfinanzgericht nach Beschwerdeerhebung im Juli 2020 durchgeführten Augenscheins, bei dem ein Foto angefertigt wurde, festgestellt, dass das Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang" bei der Einfahrt in die Kurzparkzone an der Kreuzung Altmannsdorfer-Straße / Sagedergasse ordnungsgemäß und gut sichtbar angebracht gewesen ist. Auch eine Google-Maps-Aufnahme aus Juni 2019 dokumentiert das Vorhandensein dieses Vorschriftszeichens, ebenso die vom Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom vorgelegten Fotos. Mit seinem nicht näher konkretisieren Vorbringen, die Fotos zeigten jedoch nicht die Situation, welche am vorgelegen habe, legt der Beschwerdeführer schon nicht dar, welche Situation zum Tatzeitpunkt dann bestanden habe. Weder im Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung ist es dem Beschwerdeführer daher gelungen, die einschlägigen Regelungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu erschüttern.
Es war daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Kfz in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt hat und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 begangen hat.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Bei Einhaltung der gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Der Beschwerdeführer hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.
Zur Strafbemessung:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. wurden bereits von der belangten Behörde gwürdigt, soweit sie dieser bekannt waren. Auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wurde seitens der belangten Behörde Bedacht genommen.
Darin, dass an der vom Bf. benutzten Einfahrtsstelle in den Kurzparkzonenbereich keine Bodenmarkierungen angebracht waren, kann kein Milderungsgrund erblickt werden (verwiesen wird dazu auf das Erkenntnis des , wonach das Fehlen von blau umrandeten Bodenmarkierungen in Hinsicht auf die durch das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges eingetretene Verwirklichung des Abgabentatbestandes und die bewirkte Verkürzung der Parkometerabgabe auch keinen Schuldausschließungsgrund darzustellen vermag).
Weiters ist angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich. Aus diesen Gründen erscheint eine Geldstrafe von 60,00 € nicht als unverhältnismäßig, zumal dieser Betrag ohnehin im unteren Bereich des bis 365,00 € reichenden Strafrahmens angesiedelt ist und zudem die Höhe der Strafe vor allem geeignet sein soll, eine general- und spezialpräventive Funktion zu erfüllen.
Eine Herabsetzung der Strafe kam daher auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstandes, sein Handeln sei keineswegs vom Gedanken getragen gewesen, das Parkometergesetz zu verletzen, nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500413.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAC-26446