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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.12.2020, RV/7300032/2020

Wiederholte Beschlagnahme aus den selben Gründen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Alfred Klaming in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Conrad Carl Dr Borth, Landhausgasse 4, 1010 Wien, wegen des Verdachtes des Schmuggels und der Abgabenhehlerei gemäß §§ 11, 13, 35 Abs 1 und 37 Abs 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und des Finanzvergehens nach § 8 Artenhandelsgesetz 2009 (ArtHG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen die Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs 1 FinStrG des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde vom , GZ. 100000/200.885/2019-AFB/Mö, betreffend 89 Schildkröten zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschlagnahmeanordnung vom , GZ. 100000/200.885/2019-AFB/Mö, aufgehoben.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die verfahrensgegenständlichen 89 Schildkröten sind im Rahmen einer beim Beschwerdeführer (Bf.) mit Hausdurchsuchungsbefehl der Spruchsenatsvorsitzenden des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde vom angeordneten und am durchgeführten Hausdurchsuchung gemäß §§ 93ff. FinStrG als Teil von ca. 800 Schildkröten beschlagnahmt worden. Der Hausdurchsuchungsbefehl ist dabei zur Aufklärung der Finanzvergehen des Schmuggels und der Abgabenhehlerei nach §§ 11, 13, 35 und 37 FinStrG in Verbindung mit § 8 ArtHG und zur Sicherstellung von Schildkröten und Beweismitteln erlassen worden.

Die Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung und die unter anderem erfolgte Beschlagnahme der hier verfahrensgegenständlichen Schildkröten ist mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7300032/2019, bestätigt worden.

Von der Finanzstrafbehörde ist mit Anlass- und Abschlussbericht vom unter anderem gegen den Bf. Anzeige an die Staatsanwaltschaft Korneuburg wegen des Verdachtes der Begehung von strafbaren Handlungen nach § 7 Abs 1 und Abs 2 ArtHG (vom Gericht zu ahndende Vergehen) erstattet worden. Auf die erfolgte verwaltungsbehördliche Beschlagnahme von 162 Schildkröten (als Teil der ca. 800) beim Bf., welche ihrer Art nach in die Strafkompetenz des Gerichtes fallen, wurde in der Sachverhaltsdarstellung der Finanzstrafbehörde hingewiesen. Hinsichtlich der Finanzvergehen des Schmuggels, der Abgabenhehlerei und des Finanzvergehens nach § 8 ArtHG wurde auf die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde verwiesen. Im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft Korneuburg unter anderem gegen den Bf. geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 7 Abs 2 Z 1, 2 und 3 ArtHG wurde mit Anordnung vom gemäß § 110 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StPO die Sicherstellung der im Rahmen der verwaltungsbehördlichen Hausdurchsuchung beschlagnahmten ca. 800 Schildkröten (einschließlich der hier 89 verfahrensgegenständlichen Schildkröten) verfügt.

Mit Beschlagnahmeanordnung vom hat die Finanzstrafbehörde die neuerliche Beschlagnahme der gegenständlichen und näher bezeichneten 89 Schildkröten beim Bf. angeordnet, da eine zeitnahe Aufhebung der nach den Bestimmungen der StPO erfolgten Sicherstellung dieser Schildkröten im Raum stand. Mit Anordnung vom hat die Staatsanwaltschaft Korneuburg unter anderem die Sicherstellung der 89 verfahrensgegenständlichen Schildkröten aufgehoben. Eine gerichtliche Beschlagnahme erfolgte hinsichtlich der unter die Strafbestimmungen des § 7 ArtHG fallender Schildkröten.

Gegen die Beschlagnahmeanordnung der Finanzstrafbehörde vom richtet sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom , mit der der Bf. unter anderem auch die mehrfach erfolgte Beschlagnahme der gegenständlichen 89 Schildkröten rügt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die rechtskräftig ausgesprochene Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen 89 Schildkröten im Zuge der am beim Bf. erfolgten Hausdurchsuchung ist evident. Die Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung wurde vom Bundesfinanzgericht bestätigt. Der Niederschrift über die Hausdurchsuchung ist zu entnehmen, dass die Beschlagnahme der Schildkröten und diverser Unterlagen als Beweismittel im Strafverfahren und als Tatgegenstände die voraussichtlich dem Verfall unterliegen, erfolgte. Grund der finanzstrafbehördlichen Hausdurchsuchung war der Verdacht, dass der Bf. die Finanzvergehen des Schmuggels und der Abgabenhehlerei sowie das Finanzvergehen nach § 8 ArtHG begangen habe.

Die Staatsanwaltschaft Korneuburg hat mit Anordnung vom alle von der Finanzstrafbehörde beschlagnahmten Schildkröten gemäß § 119 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StPO mit der Begründung, der Bf. habe nach der Verdachtslage das Vergehen nach § 7 Abs 2 Z 1, 2 und 3 ArtHG begangen, aus Beweisgründen sichergestellt. Eine Beschlagnahme der in den Anwendungsbereich des § 7 ArtHG fallenden Schildkröten erfolgte mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom .

Mit Anordnung vom hat die Staatsanwaltschaft Korneuburg unter anderem die Sicherstellung der hier verfahrensgegenständlichen Schildkröten gemäß § 113 Abs 1 Z 3 StPO aufgehoben.

Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass am , dem Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Beschlagnahmeanordnung sowohl die im Rahmen der Hausdurchsuchung vom erfolgte Beschlagnahme zur Durchführung des finanzstrafbehördlichen Verfahrens (§§ 11, 13, 35, 37 FinStrG und § 8 ArtHG) genauso aufrecht war, wie die am erfolgte Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des gerichtlichen Strafverfahrens (§ 7 ArtHG). Die im Rahmen der Hausdurchsuchung erfolgte Beschlagnahme von Schildkröten Aktenordnern und diversen Unterlagen erfolgte zur Beweissicherung und Sicherung des Verfalls (in der Niederschrift über die Hausdurchsuchung als Beweismittel und Tatgegenstände bezeichnet). Verfallsbedroht sind die Schildkröten als Tatgegenstand der zur Last gelegten Finanzvergehen. Ob dabei die Beschlagnahme der Schildkröten nur zur Beweissicherung vom Hausdurchsuchungsbefehl im Sinne der Bestimmung des § 96 1. Satz FinStrG umfasst ist, oder ob diese Rechtsfolge auch für die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls gilt, ist unerheblich. Faktum ist die erfolgte und in Rechtskraft erwachsene Beschlagnahme aus beiden Gründen.

Damit steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass mit der angefochtenen Beschlagnahmeanordnung, welche die Beschlagnahme der 89 gegenständlichen Schildkröten zur Sicherung des Verfalls und zur Beweissicherung im Zusammenhang mit den Finanzvergehen des Schmuggels, der Abgabenhehlerei und des Finanzvergehens nach § 8 ArtHG vorsieht, ein inhaltsgleicher Beschlagnahmebescheid ein weiteres Mal gegenüber dem Bf. erlassen worden ist.

Mit der rechtskräftig erfolgten Beschlagnahme der Schildkröten am ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (Wiederholungsverbot bzw. ne bis in idem). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. ()

Der bekämpfte Bescheid war daher, ohne auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen, aufzuheben.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 89 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 96 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Wiederholungsverbot
Beschlagnahme
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7300032.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at