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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.01.2021, RV/2101229/2020

Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Versäumung der Frist

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Emberger Kohlbacher Rauch Steuerberatungs GmbH, Untere Feldgasse 1, 6330 Kufstein, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom teilweise Folge.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) nachweislich am (Montag) in die Databox zugestellt.

Der Vorlageantrag vom wurde via FinanzOnline am (Donnerstag) eingebracht.

Der Bf. bringt über entsprechenden Vorhalt des BFG vor, er habe den Fristenlauf irrigerweise "ab dem Zeitpunkt der Zustellung des letzten Bescheides (am , datiert mit )" gerechnet (s. E-Mail des Bf. vom ).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Diese Bestimmung ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt nach § 264 Abs. 1 BAO ein Monat (ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung).

Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Der Zeitpunkt, zu dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (zB Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO 3.Auflage § 98 Anm. 8; sowie ). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es für die Zustellung nicht an (vgl ; ; ; uva.).

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem Bf. - wie von ihm vorgebracht - der Bescheid zusätzlich im herkömmlichen Postweg übermittelt wurde. Maßgeblich (für den Beginn des Fristenlaufs) ist im Falle der elektronischen Zustellung allein der Zeitpunkt der Einbringung in die Databox.

Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdevorentscheidung unstrittig am (Montag) in die Databox des Bf. gelangt. Die Frist des § 264 Abs. 1 BAO ist demnach am (Mittwoch) abgelaufen.

Der am eingereichte Vorlageantrag ist außerhalb der Monatsfrist des § 264 BAO und daher verspätet eingebracht worden.

Die Bestimmung des § 264 Abs. 4 lit. e iVm. § 260 Abs. 1 BAO räumt der Behörde sowie dem Verwaltungsgericht kein Ermessen ein; im Falle der verspäteten Einbringung ist das Rechtsmittel zwingend zurückzuweisen.

Der Vorlageantrag vom war daher als verspätet zurückzuweisen.

Durch die Zurückweisung des Vorlageantrages wird die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom rechtswirksam.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Zurückweisung wegen Verspätung ergibt sich - zwingend - aus dem Gesetz. Die Revision war daher mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2101229.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at