Frühestmöglicher Beginn eines Studiums mit Aufnahmeverfahren nach Abschluss der Schulausbildung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten (Rechtsnachfolger Finanzamt Österreich) vom betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum 02/2018 bis 09/2018 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Mit Antrag vom beantragte die Beschwerdeführerin (BF) Familienbeihilfe für ihren Sohn ***A*** für den Zeitraum Februar bis September 2018. Als Grund wurde "Aufnahmetest Biologie 1x jährlich" angegeben. In der Beilage zum Antrag befand sich eine E-Mail vom mit dem Betreff "Aufnahmetest Biologie - Einlassbestätigung", wonach dieser Test am stattfinde.
2. Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der BF vom auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Feber bis September 2018 für das Kind ***A*** ab. Die Abweisung wurde damit begründet, dass der frühestmögliche Termin für den Beginn einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung das Sommersemester 2018 gewesen sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom . Begründend führte die BF darin aus, dass für ein Bachelorstudium Biologie ein erfolgreicher Aufnahmetest Voraussetzung sei. Dieser finde nur einmal jährlich statt, weswegen der frühestmögliche Beginn das Wintersemester 2018 sei und um Gewährung der Familienbeihilfe ersucht werde. In der Beilage befand sich eine Studienbestätigung der Universität ***Z***, wonach der Sohn der BF im Wintersemester 2018 als ordentlicher Studierender des Bachelorstudiums Biologie gemeldet sei.
4. Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die BF um Bekanntgabe ersucht, ob ihr Sohn bereits im Jahr 2017 für den Aufnahmetest angemeldet gewesen oder von ihm ein Vorbereitungskurs für den Aufnahmetest besucht worden sei. Im Falle einer häuslichen Vorbereitung sei mitzuteilen, wie viel Zeit diese täglich in Anspruch genommen habe. Nachweise über das Ergebnis der Aufnahmetests, eine Kursbestätigung eines eventuellen Vorbereitungskurses sowie eine Aufstellung der Wochenstunden für die Vorbereitung seien vorzulegen. Zusätzlich wurde abgefragt, ob ***A*** im Sommersemester 2018 bereits als außerordentlicher Hörer an der Universität inskribiert gewesen sei.
5. In ihrer Antwort vom teilte die BF mit, dass die AHS-Matura am abgelegt worden sei und für den Aufnahmetest kontinuierliches Lernen von Zellbiologie, Genetik, Ökologie, Mikrobiologie, Chemie, Botanik, Zoologie etc. erforderlich gewesen und ein kleiner Auszug davon beigelegt sei. In der Beilage wurden übermittelt:
- E-Mail von "Zulassung Lehramt" vom betreffend Registrierung für das Aufnahmeverfahren
- E-Mail von "studienzulassung@univie.ac.at" vom betreffend erfolgreiche Stellung des Studienantrags für das Bachelorstudium Biologie
- E-Mail von "studienzulassung@univie.ac.at" vom betreffend Bestätigung Absolvierung Online-Self- Assessment zum Bachelorstudium Biologie
- E-Mail von "studienservices@boku.ac.at" vom betreffend Studierenden Voranmeldung
- E-Mail von "Aufnahmeverfahren" vom betreffend Aufnahmetest Biologie - Einlassbestätigung
- Informationsblatt zum Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Biologie ab Wintersemester 2018 oder Sommersemester 2019
- Handschriftliche Zusammenfassung (3 Seiten)
Zum Umfang der täglichen häuslichen Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung ab Februar 2018 wurde seitens der BF keine Stellung genommen.
6. Mittels Ergänzungsersuchen vom wurde die BF aufgefordert einen Nachweis über einen Antritt zur Maturaprüfung im Juni 2017 vorzulegen. Ebenfalls wurde um Übermittlung einer Bestätigung der Schule ersucht, wann die vorwissenschaftliche Arbeit zum ersten Mal abgegeben worden sei.
7. Mit ihrer Antwort vom übermittelte die BF eine Bestätigung des Bundesoberstufenrealgymnasiums vom wonach der Sohn das Sommersemester 2017 nicht positiv abgeschlossen habe und daher erst im Herbst 2017 erstmalig zur Reifeprüfung zugelassen worden sei. Zusätzlich wurden ein Zeugnis über die Ablegung der abschließenden Arbeit vom sowie das Semesterzeugnis für das Schuljahr 2016/17 vom vorgelegt.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da der Sohn nach Ablegung der Matura am erst im Wintersemester 2018 mit dem Bachelorstudium Biologie an der Universität ***Z*** und somit nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen habe.
9. Im Vorlageantrag vom brachte die BF vor, dass der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn des Bachelorstudiums Biologie nicht das Sommersemester 2018, sondern das Wintersemester 2018 gewesen sei, weil der Aufnahmetest nur einmal jährlich im August stattfinde und dieser nicht vor Abschluss der 8. Klasse und des Maturaantritts durchgeführt werden könne. Alternativ sei es auch nicht möglich gewesen, im Sommersemester 2018 mit einem Studium an einer Fachhochschule zu beginnen.
10. Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung mit folgender Stellungnahme:
"Für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG erfordert dafür den tatsächlichen frühestmöglichen Beginn der Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis ( 2011/16/0057) in einem Fall betreffend den frühestmöglichen Beginn einer Ausbildung nach Ende des Präsenz , Zivil- oder Ausbildungsdienstes ausgesprochen, dass "einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches noch keine Ausbildung darstellen und im Falle des Unterbleibens der Ausbildung (weil der Bewerber nicht aufgenommen wurde - wobei es unerheblich ist, ob mangels hinreichender Qualifikation etwa auf Grund eines negativen Testergebnisses bei der Bewerbung oder "lediglich infolge Platzmangels" -) diese Berufsausbildung eben nicht iSd § 2 Abs. 1 lit. e FLAG begonnen wird".
Dieser Grundsatz ist auch auf den gegenständlichen Fall, bei dem es um den frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginns einer Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung geht, anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde vom Sohn der BF die AHS-Matura am abgelegt.
Um das Erfordernis des frühestmöglichen Beginns gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG zu erfüllen, hätte demnach die tatsächliche Berufsausbildung bereits mit einer Inskription mit dem Sommersemester 2018 beginnen müssen. Dafür hätte auch die Möglichkeit bestanden, eine andere als die bevorzugte Ausbildung, für welche keine Aufnahmeprüfung erforderlich ist oder eine sonstige Beschränkung besteht, zu beginnen.
Der Sohn der BF hat das Bachelorstudium Biologie an der Universität ***Z*** jedoch erst im Wintersemester 2018 und somit nicht frühestmöglich nach dem Abschluss der Schulausbildung begonnen. Für einen möglichen Studienbeginn im Sommersemester 2018 wurden keine Aktivitäten gesetzt."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Sohn der BF vollendete im Dezember 2017 das 18. Lebensjahr und beendete am die Schulausbildung mit erfolgreichem Ablegen der Reifeprüfung.
Am bestand der Sohn der BF den obligatorischen Aufnahmetest für das Bachelorstudium Biologie für das Studienjahr 2018/19 und begann im Wintersemester 2018 dieses Studium.
Die Zeit bis zum wurde mit der Vorbereitung auf den Aufnahmetest genutzt.
Das Aufnahmeverfahren für das gegenständliche Studium findet laut den Informationen auf der Homepage der Universität ***Z*** (https://studieren.univie.ac.at/aufnahmeverfahren/studien/biologie/biologie/) nur einmal jährlich (meist im August) statt und kann erst nach erfolgreicher Reifeprüfung absolviert werden.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und geht aus den mit dem Vorlagebericht übermittelten Unterlagen der BF, die vom Finanzamt nicht widerlegt wurden, hervor.
Zur Feststellung zum jährlich stattfindenden obligatorischen Aufnahmetest wird auf die im Internet abrufbaren Informationen der Universität ***Z*** verwiesen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter anderem Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Sohn der BF im Oktober 2018 zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Sinne des § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 mit einer weiteren Berufsausbildung begonnen hat.
Nach Ansicht des Finanzamtes hätte der Sohn der BF die tatsächliche Berufsausbildung im Sommersemester 2018 mit einer anderen als der bevorzugten Ausbildung beginnen müssen, um das Erfordernis des frühestmöglichen Beginns gemäß § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 zu erfüllen. Dazu verweist das Finanzamt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/16/0057.
Der Verwaltungsgerichthof hat zu dieser Rechtsfrage inzwischen Folgendes judiziert ():
"10 In dem vom revisionswerbenden Finanzamt zitierten Erkenntnis vom , 2011/16/0057, VwSlg 8643/F, beabsichtigte der Sohn des damaligen Beschwerdeführers nach Beendigung des Grundwehrdienstes im Februar 2007 ab September 2007 einen Bachelor-Studiengang an der Fachhochschule zu beginnen. Nachdem der Sohn des Beschwerdeführers das Aufnahmeverfahren absolviert hatte, wurde ihm im Juli 2007 mitgeteilt, dass er keinen der 68 möglichen Studienplätze an der Fachhochschule erhalte. Daraufhin inskribierte der Sohn des Beschwerdeführers als ordentlicher Studierender im Wintersemester 2007/08 an der Wirtschaftsuniversität ***Z***.
11 Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Ansicht des Bundesfinanzgerichts, wonach der Sohn des damaligen Beschwerdeführers nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Grundwehrdienstes die (tatsächliche) Berufsausbildung begonnen hat. Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG erfordert die tatsächliche Forstsetzung oder den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes. Einer Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgesprächs stellen noch keine Ausbildung dar, sodass bei Unterbleiben einer Ausbildung diese Berufsausbildung nicht iSd § 2 Abs. 1 lit. e FLAG begonnen wird. Da der Sohn des damaligen Beschwerdeführers die tatsächliche Berufsausbildung an der Wirtschaftsuniversität erst mit dem Wintersemester 2007/08 begann, diese aber bereits mit dem Sommersemester 2007 hätte beginnen können, sah der Verwaltungsgerichtshof den Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG als nicht erfüllt an.
12 Entgegen der Ansicht des revisionswerbenden Finanzamts lässt sich aus diesem Erkenntnis jedoch nicht ableiten, dass nach Abschluss der Schulausbildung mit dem zeitlich nächstmöglichen Studium begonnen werden muss, um zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" iSd § 2 Abs. 1 lit. d FLAG mit der Berufsausbildung zu beginnen.
13 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2012/16/0088, zum Ausdruck gebracht hat, kommt es vielmehr darauf an, ob die "ins Auge gefasste Ausbildung" tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird. Wird die gewünschte Berufsausbildung nicht aufgenommen, kommt ein Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d oder lit. e FLAG nur dann in Betracht, wenn mit der tatsächlich aufgenommenen Ausbildung zu dem für diese Ausbildung frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird (vgl. nochmals 2011/16/0057, VwSlg 8643/F)."
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes "wird eine Berufsausbildung auch dann nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen, wenn bereits bei Abschluss der Schulausbildung absehbar ist, dass die angestrebte Berufsausbildung objektiv nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes begonnen werden kann, wobei ein Zeitraum von über einem Jahr oder über einem Studienjahr im Allgemeinen nicht mehr als angemessen anzusehen sein wird. Diese Dauer entspricht etwa dem in der Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht eingeräumten Zeitraum von einem Jahr als Überlegungs- und Korrekturfrist zur endgültigen Wahl eines den Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums oder einer sonstigen Berufsausbildung (vgl. etwa und )" ().
Bei der Frage, ob ein Studium iSd § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, kommt es somit nach der Rechtsprechung des VwGH auf das vom Kind angestrebte, tatsächlich begonnene Studium an. Die allenfalls gegebene Möglichkeit, bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit einer beliebigen anderen Berufsausbildung zu beginnen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, sofern nicht bereits bei Abschluss der Schulausbildung absehbar ist, dass die angestrebte Berufsausbildung nicht innerhalb von einem Jahr begonnen werden kann.
Eine Zulassung zum im gegenständlichen Fall angestrebten Studium ist nur nach einem jährlich im August zu absolvierenden Aufnahmetest möglich. Ein Studienbeginn im Sommersemester 2018 war daher nicht möglich.
Der Sohn der BF begann das angestrebte Studium nach Bestehen des verpflichtenden Aufnahmetests innerhalb eines Jahres nach Ende der Schulausbildung und somit zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Sinne des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967.
Daher steht der BF Familienbeihilfe in der Zeit von Feber bis September 2018 zu und war der bekämpfte Bescheid spruchgemäß aufzuheben.
Keine bescheidförmige Zuerkennung:
Das FLAG 1967 kennt keine bescheidförmige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag.
Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und hierüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.).
Gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO ist das Finanzamt verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die Auszahlung der Familienbeihilfe vorzunehmen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis folgt das Bundesfinanzgericht der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daher liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100517.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at