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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.01.2021, RV/2101152/2020

Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) machte anlässlich seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 Kosten für das Begräbnis seiner Ehegattin in Höhe von € 15.458,82 geltend.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf vom Finanzamt aufgefordert, sämtliche Rechnungen und Zahlungsbelege die von ihm beantragten Begräbniskosten betreffend, sowie eine Kopie der Verlassenschaftsabhandlung vorzulegen.

In der Folge konnte der Bf Begräbniskosten (Blumen, Essen, Friedhofsgebühr und Bestattung) in Höhe von 7.158,82 € nachweisen. Diese fanden im angefochtenen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) vom mit der Begründung, der Bf habe trotz Aufforderung keine Verlassenschaftsabhandlung vorgelegt, keine Berücksichtigung.

In seiner dagegen gerichteten Beschwerde vom erklärte der Bf, dass es ihm technisch nicht möglich gewesen sei, den Einantwortungsbeschluss zu übermitteln. Er ersuche um Berücksichtigung des nunmehr übermittelten Einantwortungsbeschlusses und somit um Berücksichtigung der Begräbniskosten.

In der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt das Begehren mit nachstehender Begründung ab:
"Gemäß § 549 ABGB gehören Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind demnach vorrangig aus einem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten.
Da Sie laut Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Deutschlandsberg, vom , eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben haben, wurden Ihnen die Eigentumsrechte für die Liegenschaften EZ XX KG YY sowie EZ 11 KG 22 einverleibt. Somit übersteigt der Verkehrswert die beantragten Begräbniskosten und eine Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung ist nicht möglich."

Dagegen wandte sich der Bf mit der Beschwerde vom , die als Antrag auf Vorlage gewertet wurde und begründete diese wie folgt: "Ersuche um Berücksichtigung der Begräbniskosten, da das Nachlassvermögen laut Notariatsakt überschuldet ist und somit nicht aus den Aktiva bestritten werden kann".

Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt den Bf neuerlich auf, die Verlassenschaftsabhandlung in Kopie vorzulegen.

Im Vorlagebericht vom , dem nach der Rechtsprechung Vorhaltscharakter zukommt, hielt das Finanzamt nach Wiedergabe des Verfahrensganges, der gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammenfassend fest, dass die Aufwendungen für die Begräbniskosten der Gattin des Bf in nachgewiesener Höhe von € 7.158,82 im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz auf jeden Fall ihre Deckung finden, da die übernommenen Liegenschaftsanteile mit einem Einheitswert von € 10.179,19 den für die Begräbniskosten aufgewendeten Betrag übersteigen und der objektive wirtschaftliche Wert (Verkehrswert) der Liegenschaftshälfte, welcher nach der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzusetzen ist, somit bei weitem die Begräbniskosten übersteigen würden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die dem Bf im Zusammenhang mit dem Begräbnis seiner Ehegattin erwachsenen Kosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Die Belastung ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen (vgl. , mwN). Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung bilden keine außergewöhnliche Belastung Aufwendungen, die freiwillig geleistet wurden oder die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt worden oder sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (zB ).

Die Belastung beeinträchtigt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen in der dort näher geregelten Weise zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Eine Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 liegt auch nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr, somit zu einer Vermögensverminderung führen (vgl. ; VwGH4.3.2009, 2008/15/0292, mwN). Davon kann ua. nicht gesprochen werden, soweit eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen steht und im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet (vgl. ; , mwN).

Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht (vgl. ; ).

Die Kosten für ein ortsübliches und den Lebensverhältnissen sowie dem Vermögen des Verstorbenen angemessenes Begräbnis gehören nach § 549 ABGB zu den auf einer Verlassenschaft haftenden Lasten. Sie sind demnach vorrangig aus einem vorhandenen, verwertbaren Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten; dh., die Kosten des Begräbnisses sind von der Verlassenschaft zu tragen.

Durchschnittliche Begräbniskosten einschließlich der Kosten der Errichtung eines durchschnittlichen Grabmals (Grabstein mit Grabeinfassung) können daher nur insoweit mit Erfolg als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, als diese (als bevorrechtete Nachlassverbindlichkeiten) nicht in den (um die Verfahrenskosten gekürzten) Nachlassaktiva Deckung finden; es genügt gegebenenfalls nicht, dass der Reinnachlass überschuldet ist (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 34 Rz 90 Stichwort: "Begräbniskosten"; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34 Anm 78 Stichwort: "Begräbniskosten" (Stand , rdb.at); Ryda/Langheinrich, FJ 2017, 137; siehe zB auch ; ; ; BFG16.1.2018, RV/7105859/2017; , mwN).

Unbestritten ist nun im vorliegenden Fall, dass der Bf Kosten für das Begräbnis seiner im Jänner 2018 verstorbenen Ehegattin in Höhe von 7.158,82 € getragen hat. Unbestritten ist aber auch, dass der Bf - wie aus dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom ersichtlich -, eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat und ihm die Verlassenschaft zur Gänze eingeantwortet wurde. Der ideelle Hälfteanteil der Liegenschaften EZ aaa sowie der ideelle 1/18 Anteil an EZ bbb ist in der Folge in das Eigentum des Bf übergegangen.

Laut Einheitswertbescheide vom beträgt der Einheitswert für den Grundbesitz "Einfamilienhaus" für die EZ aaa für den (nunmehr) Gesamtanteil des Bf 20.100 € und der Wert seines (nunmehr) 2/18 Anteiles der EZ bbb 258,39 €.

Wie das Bundesfinanzgericht unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung im Erkenntnis vom , RV/1100429/2018, ausgeführt hat, müssen, wenn im Nachlass Liegenschaften enthalten sind, deren wirtschaftliche Werte (Verkehrswerte) und nicht die für die Bemessung der Erbschaftssteuer maßgebenden (wesentlich unter dem Verkehrswert liegenden) Einheitswerte zugrunde gelegt werden.

Das Finanzamt hat im Vorlagebericht aufgezeigt, dass dem Bf Nachlassaktiva mit einem Einheitswert von € 10.050,- und € 129,19 in Summe somit € 10.179,19 übertragen wurden.

Da gegenständlichenfalls die Todesfallkosten sogar bei Zugrundelegung der - weit unter dem Verkehrswert liegenden - Einheitswerten in der übernommenen Vermögenssubstanz Deckung finden, kann von einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ansatzweise gesprochen werden, weshalb ihre Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung zu versagen war.

Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen diese Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da es nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2101152.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at