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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.01.2021, RV/7400100/2020

Eingaben eines abgelehnten Vertreters sind rechtlich wirkungslos, Einstellung des Verfahrens

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Beschwerdesache G-1., A-1, Slowakei, betreffend die vermeintliche Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Referat Landes- und Gemeindeabgaben, Ebendorferstraße 2, 1010 Wien, vom , Abgabenkontonummer N-1,betreffend Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO beschlossen:

I. Es wird festgestellt, dass das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegens einer Beschwerde und eines Vorlageantrages zur Entscheidung nicht zuständig ist.

Das durch Vorlage der vermeintlichen Beschwerde vom mittels Vorlageberichtes vom vor dem Bundesfinanzgericht anhängig gewordene Verfahren wird daher eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Sachverhalt

Mit Bescheid vom setzte der Magistrat der Stadt Wien MA 6 einen Säumniszuschlag in Höhe von € 784 fest, da die Glücksspielautomatenabgabe für die Monate Mai 2018 bis November 2018 mit einem Betrag von € 39.200,00 nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden sei.

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Mit e-Mail vom gab Herr P-1 als Bevollmächtigter der G-1. dem Magistrat der Stadt Wien bekannt, dass der Einschreiterin die beigeschlossene Buchungsmitteilung zugegangen sei, wonach sie laut Bescheid vom den Betrag von € 39.200,00 zuzüglich eines Säumniszuschlages von € 784,00 schulde.

Ein derartiger Bescheid sei der Einschreiterin jedoch nie zugegangen. Vielmehr habe diese, vertreten durch den unterfertigten Vollmachtnehmer, am die beigeschlossene Stellungnahme abgegeben.

Es werde daher um Aufklärung ersucht und die Aussetzung gemäß § 212a BAO beantragt, da der Betrag bislang nicht bescheidmäßig vorgeschrieben worden sei. Zustellungen könnten rechtswirksam nur an den bevollmächtigten Vertreter laut beigeschlossener Vollmacht bewirkt werden.

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Mit Schreiben vom teilte der Magistrat der Stadt Wien der G-1., vertreten durch P-1, mit, dass das erwähnte Schreiben vom nicht eingelangt sei. Zum an die G-1. adressierten Vorhalt zur Stellungnahme vom sei vielmehr ein Schreiben vom Stellung genommen und darin eine Vertretung des Geschäftsführers der Einschreiterin, Herrn P-2, durch Herrn P-1 angezeigt worden. Eine von der G-1. an P-1 erteilte Bevollmächtigung sei nicht aktenkundig. Der in Kopie beiliegende Bemessungsbescheid vom sei jedoch an die G-1. als Eigentümerin und Aufstellerin von Glücksspielautomaten und nicht deren Geschäftsführer zu richten gewesen und sei laut dem beiliegenden Rückschein am von einem bevollmächtigten Arbeitnehmer der G-1. übernommen worden. Die Rechtsmittelfrist habe daher gemäß § 245 Abs. 1 BAO am geendet.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO sei für die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe eine fristgerechte Beschwerde gegen den Abgabenbescheid Voraussetzung. Sollte das Schreiben vom als Beschwerde gedacht sein, werde darauf hingewiesen, dass diese nach der Aktenlage verspätet und gemäß § 260 Abs. 1 BAO zurückzuweisen wäre.

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Dazu nahm die G-1., vertreten durch deren Geschäftsführer P-2, dieser vertreten durch P-1, mit Schreiben vom Stellung:

Wie der Beilage entnommen werden könne, sei in der Angelegenheit der Vorschreibung einer Glücksspielautomatenabgabe am rechtzeitig eine Stellungnahme abgegeben und eine Vollmacht des Geschäftsführers vorgelegt worden.

Mit sei der Abgabenbescheid, adressiert an die G-1., A-2, offensichtlich expediert worden. Nachdem von Herrn P-1 sowohl eine Vertretungs- als auch eine Zustellvollmacht vorgelegt worden sei, wäre der Abgabenbescheid an ihn zuzustellen gewesen, sodass ein Nichtbescheid vorliege.

Bei dem vermeintlichen Schreiben vom handle es sich tatsächlich um das Schreiben vom , welches dort auch eingelangt sei. Es handle sich nur um ein irrtümlich angeführtes Datum, welches schon dadurch entkräftet werde, dass es auf das dortige Schreiben vom Bezug nehme und in der Signatur richtigerweise der zu erkennen sei. In diesem Schreiben sei angeführt worden, dass die G-1. durch den Geschäftsführer P-2 vertreten werde und sich dieser wiederum durch P-1 vertreten lasse.

Sei der Empfänger keine natürliche Person, so sei das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen (§ 13 Abs. 3 ZustG). Dies wäre P-2 als Geschäftsführer gewesen, der sich wiederum durch P-1 vertreten habe lassen.

Die dortige Annahme, dass es sich am Firmensitz um einen bevollmächtigten Arbeitnehmer gehandelt hätte, sei unrichtig. Die G-1. habe keinen derartigen Arbeitnehmer mit einer derartigen Vollmacht ausgestattet.

Abschließend werde angemerkt, dass die G-1. ihre Tätigkeit mit eingestellt habe, weshalb der Firmensitz nicht besetzt sei und ersucht werde, Zustellungen ausschließlich an den Zustellbevollmächtigten P-1 zu tätigen.

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Der Magistrat der Stadt Wien wies "die Beschwerde vom " mit Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurück und führte begründend aus, dass in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides auf das gemäß §§ 243 und 245 BAO zustehende Recht, binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen, aufmerksam gemacht worden sei.

Der Bescheid sei am zugestellt worden. Die Beschwerde sei jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist am und somit verspätet per e-Mail eingebracht worden.

Im Verfahren sei vorgebracht worden, dass der verfahrensgegenständliche, an die G-1. adressierte Bescheid nie zugestellt worden sei. In der mit - irrtümlich mit bezeichneten - abgegebenen Stellungnahme zum Vorhalt vom sei zudem P-1 als bevollmächtigter Vertreter des Geschäftsführers P-2 bekanntgegeben worden.

Sowohl der Vorhalt zur Stellungnahme vom als auch der Bemessungsbescheid vom seien mit Zustellnachweisen an die G-1. zugestellt und von Personen übernommen worden, neben deren Namen der Zusteller jeweils den Zusatz "Splonomocenec" vermerkt habe. Im Slowakischen bedeute das so viel wie "Bevollmächtigter".

Diese Zustellnachweise seien öffentliche Urkunden, die den Beweis erbrächten, dass die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt sei.

Dass im gegenständlichen Fall allein eine Zustellung an den Geschäftsführer bzw. dessen ausgewiesenen Vertreter zulässig gewesen wäre, sei weder dem Zustellgesetz noch der Judikatur zu entnehmen.

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Mit dieser Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , überschnitt sich die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der G-1., vertreten durch deren Geschäftsführer P-2, dieser vertreten durch P-1, mit der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Entscheidung durch den Senat beantragt wurden.

Zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit wurde vorgebracht, dass in der Stellungnahme vom von P-1 eine Vollmacht vorgelegt worden sei, welche auch eine Zustellvollmacht enthalten habe. Diesem sei der Abgabenbescheid erst mit Wirksamkeit vom zugestellt worden. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG gelte die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen sei. Die Beschwerde werde daher rechtzeitig erhoben.

Das restliche gegen die Festsetzung der Glücksspielautomatenabgabe erstattete Vorbringen wird mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.

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Mit e-Mail vom nahm die G-1., vertreten durch P-1, Bezug zur Beschwerdevorentscheidung vom und wandte ein, dass diese offensichtlich unrichtige Daten enthalte, weil sie von einer Beschwerde vom , welche per E-Mail eingebracht worden sein solle, ausgehe. Eine solche Beschwerde sei aus der Aktenlage aber nicht ersichtlich. Erhoben worden sei vielmehr eine Beschwerde per Telefax vom , was mit dem Datum der Beschwerdevorentscheidung vom ebenfalls nicht übereinstimmen könne.

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Mit Schreiben vom beantragte die G-1., vertreten durch deren Geschäftsführer P-2, dieser vertreten durch P-1, zur Beschwerdevorentscheidung vom die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

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Mit an das Bundesfinanzgericht, das "Finanzamt Wien", die Landespolizeidirektion Wien und die G-1. gerichteter Eingabe vom legte P-2 den Posten als Geschäftsführer der G-1. mit sofortiger Wirkung zurück.

Erwägungen

1. Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides vom

Dazu war festzustellen, dass dieser Bescheid mit internationalem Rückschein an die G-1., A-2, Slowakei, zugestellt wurde.

Diese Adresse stimmt auch mit dem slowakischen Firmenbuch, in dem die G-1. nach wie vor eingetragen ist, überein, wonach die Gesellschaft dort vom D-1 bis D-2 ihren Sitz hatte. Die Sitzverlegung erfolgte am D-3 nach A-1.

Aus dem Zustellnachweis geht hervor, dass das Schriftstück an eine übernahmeberechtigte Person an der Abgabestelle am ausgefolgt wurde, da der Vermerk "Splnomocnenec" des Zustellorgans aus dem Slowakischen übersetzt "Bevollmächtigter" bedeutet.

Allerdings lässt sich aus dem Einwand des P-1, dass die G-1. am Firmensitz keinen Arbeitnehmer mit einer derartigen Bevollmächtigung ausgestattet habe, weshalb der Bescheid vom , mit dem eine Glücksspielautomatenabgabe 05-11/2018 sowie der hier verfahrensgegenständliche Säumniszuschlag festgesetzt wurden, nicht rechtswirksam erlassen worden sei und es sich daher um einen Nichtbescheid handle, nichts gewinnen, da es dem Bundesfinanzgericht in der verfahrensgegenständlichen Sache verwehrt ist, darüber meritorisch zu entscheiden (siehe Punkt 4.).

2. Qualifikation des Schreibens vom

Der Magistrat der Stadt Wien behandelte die Eingabe der Abgabepflichtigen vom als Beschwerde und erließ am eine Beschwerdevorentscheidung.

Zum Einwand der Einschreiterin vom , dass sie die Beschwerde nicht bereits mit dem Schreiben vom eingebracht habe, sondern erst mit dem Schriftstück vom , ist festzustellen, dass Voraussetzung für die Beurteilung eines Schriftsatzes als Beschwerde iSd § 243 BAO und des § 250 BAO ist, dass aus dem Anbringen zumindest andeutungsweise zu entnehmen ist, die Partei beabsichtige, eine behördliche Maßnahme zu bekämpfen. Lässt sich erkennen, dass der Einschreiter sich durch eine bestimmte Entscheidung beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, so ist vom Vorliegen einer Beschwerde auszugehen, zumal das Tatbestandsmerkmal "Beschwerde" nicht formalistisch auszulegen ist. Keinesfalls ist dabei die Bezeichnung des Schriftsatzes von alleiniger Bedeutung (vgl. ).

Gegenständlich liegt hier ein solcher Fall aber gerade nicht vor, da die Abgabepflichtige bestreitet, sowohl den Bescheid vom erhalten als auch in weiterer Folge eine Beschwerde am eingebracht zu haben. Da in der Eingabe vom lediglich um Aufklärung ersucht wurde, da sie erst durch eine Buchungsmitteilung von einem ihr nicht zugekommenen Bescheid vom Kenntnis erlangt habe, wäre der Parteiwille nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu erforschen gewesen, der nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes eindeutig nicht auf die Einbringung einer Bescheidbeschwerde gerichtet war.

3. Folgen für die Beschwerdevorentscheidung vom

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht nach § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür nicht zuständigen Behörde erlassen wurde. Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO darf dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (, ; Ritz, BAO6, Rz 6 zu § 279).

Im gegenständlichen Fall wurde eine Beschwerde gegen den Abgabenfestsetzungsbescheid vom nicht eingebracht, weshalb der Beschwerdevorentscheidung vom , die in ihrem Spruch die mit datierte Beschwerde gegen den Bescheid vom anführt, in realiter keine Beschwerde zugrunde lag.

Die Beschwerdevorentscheidung vom ist daher mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit der Behörde bewirkt (vgl. ), kann aber seitens des Bundesfinanzgerichtes mangels Entscheidungsbefugnis nicht aufgehoben werden und ist daher rechtskräftig.

4. Qualifikation der als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom
sowie der als Vorlageantrag bezeichneten Eingabe vom

Diese beiden Schriftstücke wurden von Herrn P-1 in Vertretung des Geschäftsführers P-2, dieser in Vertretung der Abgabenschuldnerin G-1., eingebracht.

Dazu ist festzustellen, dass Herr P-1 weder Rechtsanwalt noch Steuerberater ist, sondern ehemaliger Polizeijurist der Landespolizeidirektion O-1.

Beim Bundesfinanzgericht waren bereits mehrere Beschwerdeverfahren der G-1. anhängig, bei denen P-1 jeweils als Vertreter eingeschritten ist.

Unter der Geschäftszahl RM/7100005/2018 wurde er mit Beschluss vom als unbefugter Parteienvertreter abgelehnt. Auszugsweise wurde darin begründet:

"Gemäß § 83 Abs. 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Die Vollmachtsurkunde ist grundsätzlich im Original vorzulegen.

Gemäß § 84 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde solche Personen (Personengesellschaften) als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hierzu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen.

Gemäß Abs. 2 ist das von einer abgelehnten Person (Personengesellschaft) in Sachen des Vollmachtgebers nach der Ablehnung schriftlich oder mündlich Vorgebrachte ohne abgabenrechtliche Wirkung.

Gemäß § 269 Abs. 1 BAO ist diese Bestimmung auch für das BFG maßgeblich.

Wer zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt ist, richtet sich nach Berufsrecht. Befugt zur geschäftsmäßigen Vertretung sind demnach insbesondere Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare.

Geschäftsmäßige Vertretung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auch dann vor, wenn die Vertretungshandlungen nur eine Person betreffen. Eine geschäftsmäßige Vertretung liegt vor, wenn aus den Umständen zu schließen ist, dass sich die Vertretung nicht nur auf einige bestimmte, begrenzte Vertretungshandlungen bezieht, sondern ein Aufgabenbereich umfasst ist, der verschiedene, nicht näher festgelegte Vertretungshandlungen mit einer gewissen Häufigkeit erwarten lässt.

Hinsichtlich des als Vertreter der Bf. bzw. des Gesellschafter-Geschäftsführers der Bf. fungierenden P-1 steht fest, dass er keiner dieser angeführten Berufsgruppen angehört. Dies wurde auch nicht von ihm behauptet. Die hier gegenständlich dargelegte Vertretungsbefugnis war daher nicht auf berufsrechtliche Befugnisse zu stützen.

Es war daher zu prüfen, welcher Art die behauptete Bevollmächtigung des ausgewiesenen Vertreters war.

Der Vertreter berief sich sowohl in seinen Eingaben, als auch in seiner am persönlich gegenüber dem Gericht erteilten Auskunft, auf die im Sachverhalt oben, großteils in ihrem Wortlaut, angeführten insgesamt drei Vollmachten.

Dabei handelte es sich um

- die "Generalvollmacht" der Bf. vom ,

- die persönliche Vollmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers der Bf., Herrn P-2, vom und

- die als "Auftragsverhältnis, Vollmacht" bezeichnete Vollmacht vom .

Der Gesellschafter-Geschäftsführer bestätigte ebenfalls in seinem Schreiben vom dass P-1 befugt war, ihn in sämtlichen Agenden der G-1. zu vertreten.

Durch diese Vollmachten wurde dem Vertreter somit ein umfassender Agendenkreis übertragen, der sämtliche rechtliche und sonstige Angelegenheiten sowohl der Bf. als auch des Gesellschafter-Geschäftsführers der Bf. betraf.

Aufgrund dieser Vollmachten war festzustellen, dass der Vertreter für die Bf. nicht nur gelegentlich Vertretungshandlungen setzen wird. Vielmehr war aufgrund dieser umfangreichen Vollmachten darauf zu schließen, dass die Vertretung eine häufige und somit geschäftsmäßige sein wird. An dieser Beurteilung konnte auch die als Spezialvollmacht zu beurteilende Vollmacht vom nichts ändern. Sie wäre als eine die bereits bestehenden Generalvollmachten ergänzende Vollmacht zu beurteilen.

Eine Einschränkung der umfassenden Bevollmächtigungen ergab sich daraus nicht.

Für die Beurteilung des Vorliegens einer geschäftsmäßig ausgeübten Vertretung ist allein schon ausreichend, dass aufgrund der Umstände auf eine gewisse Häufigkeit der Vertretungstätigkeit geschlossen werden kann, ohne dass schon mehrmals Handlungen gesetzt worden sind.

Der Rückschluss auf eine geschäftsmäßige Vertretung ist umso mehr gerechtfertigt, als der Vertreter bereits Handlungen gesetzt hat, deren Häufigkeit es ausschließt, nur von einer einmaligen bzw. bloß gelegentlichen Vertretung zu sprechen. Geschäftsmäßig ist eine selbständige Vertretungstätigkeit, auch wenn diese unentgeltlich erfolgt.

Der für die Bf. als Vertreter einschreitende P-1 trat gegenüber dem BFG nicht nur durch zahlreiche Eingaben zur Maßnahmenbeschwerde vom auf.

Er brachte in der Folge bis dato fünf weitere Beschwerden für die Bf. ein und berief sich dazu jeweils auf die ursprüngliche einen weiten Aufgabenbereich umfassende Vollmacht vom .

Aus den dem BFG vorliegenden Unterlagen war zudem festzustellen, dass er als Vertreter auch gegenüber anderen Behörden und Gerichten (Landespolizeidirektion, Landesverwaltungsgericht Wien, Staatsanwaltschaft Wien, Handelsgericht Wien) für die Bf. tätig wurde.

Nach der Rechtsprechung des VwGH dient § 84 BAO dem Schutz einer sachkundigen Parteienvertretung durch die freien rechtsberatenden Berufe in Abgabensachen an sich und soll geschäftsmäßige "Winkelschreiberei" verhindern. Zu deren Hintanhaltung sind unbefugte geschäftsmäßige Vertreter bescheidmäßig abzulehnen. Das BFG entscheidet diesbezüglich durch Beschluss.

Die Tätigkeit des Vertreters P-1 wurde selbstständig vorgenommen und war aufgrund der Häufigkeit des Einschreitens und des weiten Aufgabenkreises jedenfalls als geschäftsmäßig zu beurteilen. Er verfügte über keine Befugnis, die Bf. zu vertreten.

Dadurch war das Tatbestandsmerkmal der gesetzlichen Bestimmung erfüllt.

Es war daher der Beschluss zu fassen, dass Herr P-1 aufgrund der unbefugt gesetzten Vertretungshandlungen gemäß § 84 Abs. 1 BAO als Vertreter der Bf. abzulehnen ist.

Diese ausgesprochene Ablehnung bewirkt den Ausschluss des unbefugten Vertreters P-1 von laufenden und späteren Verfahren der Bf. vor dem BFG.

Die Vollmachtgeberin, die Bf., wird von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt.

Das vor der Ablehnung durch eine abgelehnte Person Vorgebrachte hat gemäß § 84 Abs. 2 BAO auch in diesen Fällen rechtliche Wirkung. Die jedoch nach dem Wirksamwerden des Ablehnungsbescheides/-beschlusses etwaig gestellten Anträge und Eingaben gelten als nicht eingebracht und entfalten keinerlei Wirkung.

Eine erteilte Zustellungsbevollmächtigung wird durch diesen Ablehnungsbescheid nicht berührt."

Da Herr P-1 somit ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses vom (zugestellt am ) zur Vertretung der G-1. abgelehnt wurde, gelten nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die nach Wirksamwerden des Ablehnungsbescheides vom Abgelehnten gestellten Anträge und Eingaben als nicht eingebracht (zB ).

Da die beiden Eingaben vom und daher keinerlei Rechtswirkung entfalteten, waren sie auch nicht zurückzuweisen, zumal der Magistrat der Stadt Wien dem Bundesfinanzgericht mit Bericht vom ohnehin lediglich die vermeintliche Beschwerde vom vorlegte.

5. Einstellung des Verfahrens

Mangels Vorliegens einer Beschwerde und eines Vorlageantrages ist das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung nicht zuständig, weshalb das vor dem Bundesfinanzgericht anhängig gewordene Beschwerdeverfahren einzustellen war (vgl. ).

6. Zuständigkeit der Berichterstatterin

Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte gemäß § 272 Abs. 4 BAO zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.

Die Zuständigkeit zur Erlassung des vorliegenden Beschlusses durch die Berichterstatterin und nicht den Senat ergibt sich aus § 272 Abs. 4 BAO, welcher analog auch in Fällen fehlender Beschwerden und Vorlageanträge anzuwenden ist (vgl. ).

7. Zustellung dieses Beschlusses

Die Frage, ob P-2 seinen Rücktritt als Geschäftsführer der G-1. mit dem formlosen Schreiben vom nach dem Slowakischen Recht rechtswirksam erklärte oder ob dieser Vorgang wie in Österreich gemäß § 18 Abs. 5 GmbHG notariatspflichtig gewesen wäre, ist für den gegenständlichen Fall nicht von Belang, da Abgabepflichtige die Gesellschaft ist und nicht deren Geschäftsführer.

Im bereits genannten Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, in dem der zitierte Ablehnungsbeschluss erging, wurde P-1 am nicht nur seitens des Geschäftsführers zur Entgegennahme von Schriftstücken bevollmächtigt, sondern auch seitens der Gesellschaft selbst (siehe ).

Wie auch im Ablehnungsbeschluss vom festgehalten, umfasst die Ablehnung nach § 84 BAO nicht die Zustellungsbevollmächtigung (zB ), sondern nur das Recht zu aktiven Vertretungshandlungen (Ritz, BAO6, § 84 Rz 10 zweiter Absatz).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise






ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400100.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at