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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.12.2020, RV/3100595/2016

Vergütung von Normverbrauchsabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Anschrift, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH, Fallmerayerstraße 8, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Abweisung eines Antrags auf Vergütung von Normverbrauchsabgabe zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der Vergütungsbetrag wird mit € 4.194,24 festgesetzt.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

In einer an das Finanzamt Innsbruck gerichteten Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ein Kraftfahrzeug, für welches er € 4.691,89 an Normverbrauchsabgabe entrichtet habe, würde sich schon lange nicht mehr in Österreich befinden, sondern nunmehr in A-Land und sei dort auch zugelassen. Er habe in A-Land sein seinen Hauptwohnsitz. Er ersuchte um Auskunft, ob und unter welchen Voraussetzungen er mit dem Fahrzeug mit a- Kennzeichen nach Österreich kommen dürfe sowie ob er die NoVA zurückbekomme, wenn er im Herbst 2016 nach A-Land zurückgehe und keinen Wohnsitz in Österreich mehr habe.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt Innsbruck dem Beschwerdeführer die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Inland mit ausländischem Kennzeichen sowie für NoVA-Vergütung bei Verbringung bzw. Lieferung ins Ausland mit und ergänzte diese Ausführungen nach einer telefonischen Anfrage des Beschwerdeführers mit E-Mail vom im Wesentlichen dahingehend, dass der Beschwerdeführer beweispflichtig betreffend den Standort des Fahrzeugs und den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sei. Weiters wurde Möglichkeit der Stellung eines entsprechenden Antrages erläutert.

Mit E-Mail vom teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt Innsbruck unter Anschluss mehrerer Beilagen mit, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X sich seit dem in A-Land befinden würde und nicht mehr nach Österreich zurückgebracht werde. Mit E-Mail vom teilte er unter Anschluss weitere Beilagen dem Finanzamt Innsbruck mit, er würde den WV seiner Tochter fahren.

Mit E-Mail vom wies das Finanzamt Innsbruck neuerlich auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Rückerstattung via FinanzOnline bzw. auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen hin.

Am beantragte der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertreterin unter Anschluss mehrerer Beilagen die Vergütung von Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a NoVAG 1991 in Höhe von € 4.572,34 betreffend das Fahrzeug A, Fahrgestellnummer FN, Baujahr 2014, verkauft am x.x.2016.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck diesen Antrag abgewiesen und begründend nach Darstellung der Rechtslage ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Behörde bereits im Dezember 2015 kontaktiert und eine genaue Information darüber haben wollen, welche Rechte er mit einem a- Kennzeichen in Österreich haben würde und wie die Situation für ihn aussehen würde, wenn er seinen Hauptwohnsitz in Österreich abmelden und lediglich einen Nebenwohnsitz aufrecht halten würde, da er im Herbst 2016 fix nach A-Land umziehen wolle. Nach Erledigung der Anfrage habe der Beschwerdeführer im Jänner 2016 erneut die Behörde kontaktiert, diesmal mit der Anfrage betreffend Rückvergütung der Normverbrauchabgabe. Als Grund habe er angegeben, dass er das Fahrzeug bereits am nach A-Land verbracht und auch dort die Versicherung bis zum verlängert habe. Nun werde ein Antrag gestellt mit der Begründung, dass das gegenständliche Fahrzeug an A-Käufer, geb. x.x.xxxx, im März 2016 über einen Kommissionsverkauf in B (A-Land) verkauft worden sei. Das gegenständliche Fahrzeug sei im Inland, trotz der Verwendung durch den Beschwerdeführer, nie zugelassen gewesen. Der Käufer des Fahrzeuges, Herr A-Käufer, habe ebenfalls einen Wohnsitz im Inland. Grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der NoVA-Vergütung sei nach dem neu gefassten § 12a Abs. 1 NoVAG 1991, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht mehr im Inland zum Verkehr zugelassen sei. Auf Grund dessen, dass das gegenständliche Fahrzeug nie im Inland zugelassen gewesen sei, sei der Antrag abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , in welcher der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH, beantragt hat, der Beschwerde stattzugeben und die Vergütung der Normverbrauchsabgabe mit € 4.375,66 festzusetzen, "in eventu" eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde nach Verfahrensergänzung im Sinne des Pkt. 1 stattzugeben, in eventu den Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ermittelt worden sei. Gemäß § 115 Abs. 1 BAO hätten die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit würde im gesamten Abgabenverfahren und somit auch bezüglich allfälliger Vergütungen von Abgaben bestehen. Die belange Behörde habe nicht erhoben, ob, wann und wohin das Fahrzeug verbracht oder geliefert worden sei, wer das Fahrzeug verbracht oder geliefert habe, wo das Fahrzeug nunmehr verwendet werde bzw. zugelassen sei sowie welchen gemeinen Wert das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung (Ausfuhr) gehabt habe. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei eine abschließende rechtliche Beurteilung hinsichtlich Vergütung der Normverbrauchsabgabe nicht möglich. Das Verfahren sei ergänzungsbedürftig.

Die Voraussetzungen für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a NoVAG 1991 würden vorliegen:

Unter Verbringung im Sinne des § 12a Abs. 1 NoVAG 1991 verstehe man im Allgemeinen die räumliche Transferierung eines Fahrzeuges von einem Ort zum anderen (Ausland), wobei sich die Eigentumsverhältnisse an dem Kraftfahrzeug nicht ändern. Eine Lieferung im Sinne der zitierten Bestimmung würde hingegen dann vorliegen, wenn ein Fahrzeug ins Ausland transferiert wird und ein Eigentümerwechsel stattfindet.

Der Beschwerdeführer habe gegenständliches Fahrzeug am x.x.2016 im Rahmen eines Kommissionsverkaufes an A-Käufer verkauft. Das Fahrzeug sei am x.x.2016 in B, A-Land, mit dem amtlichen Kennzeichen X zugelassen worden. Das Fahrzeug werde vom Käufer A-Käufer ausschließlich in A-Land verwendet. Dass der Käufer gegebenenfalls einen Wohnsitz in Österreich hat, sei für die Frage der Vergütung der Normverbrauchsabgabe ohne Bedeutung. Der Beschwerdeführer als vormaliger Zulassungsbesitzer habe das Fahrzeug sohin im Sinne des § 12a Abs. 1 erster Teilstrich NoVAG 1991 ins Ausland geliefert.

Das Fahrzeug sei im Zeitpunkt der Antragstellung nicht zum Verkehr im Inland zugelassen gewesen. Gemäß § 12a Abs. 1 NoVAG 1991 sei weitere Voraussetzung der Vergütung, dass das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Nicht jedoch sei der Bestimmung zu entnehmen, dass das Fahrzeug vorher im Inland zum Verkehr zugelassen sein musste. Zwar werde hinsichtlich der Berechnung des Vergütungsbetrages auf den Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland abgestellt, dies sei jedoch keine Tatbestandsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch dem Grunde nach, sondern würde lediglich den maßgeblichen Zeitpunkt für die Berechnung der Höhe der Vergütung beschreiben. Andernfalls käme eine Vergütung im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland ohne Zulassung niemals in Betracht, auch wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht mehr im Inland verwendet wird. Die Auslegung der belangten Behörde, wonach das Fahrzeug vorher im Inland zum Verkehr zugelassen sein musste, würde eindeutig dem Zweck der Normverbrauchsabgabe widersprechen. Die Normverbrauchsabgabe sei nämlich eine Verbrauchsabgabe, deren Belastungsgrund die laufende Nutzung (Verbrauch) des Fahrzeuges und nicht die Zulassung Im Inland sei. Demnach seien die Vergütungstatbestände dahin auszulegen, dass im Falle einer Beendigung der lnlandsnutzung durch Verbringung oder Veräußerung in das Ausland die Belastung mit Normverbrauchsabgabe proportional zur Dauer der lnlandsnutzung zu beschränken ist, indem die während der Dauer der lnlandsnutzung wirtschaftlich noch nicht amortisierte Abgabe vergütet wird. Dies unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich zum Verkehr im Inland zugelassen war oder nicht. Das Fahrzeug sei - wie die belangte Behörde selbst festgestellt habe - im Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls nicht zum Verkehr im Inland zugelassen gewesen.

Nach Darstellung des § 30a Abs. 9a KFG 1967 sowie § 5 Abs. 1 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank wurde weiter ausgeführt, nach § 12a NoVAG 1991 sei die Abgabe auf Antrag zu vergüten. Ein gesonderter und expliziter Antrag auf Sperre in der Genehmigungsdatenbank sei hingegen nicht Voraussetzung für eine Vergütung.

Der Beschwerdeführer habe mit Antrag vom unter Verwendung des Formulars "NoVA2" die Vergütung der Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 4.572,34 aus dem Grund des Verkaufs des Fahrzeuges (Lieferung im Sinne des § 12a NoVAG 1991) und unter Bekanntgabe der Fahrgestellnummer beantragt. Zumal die übrigen Voraussetzungen für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe vorliegen würden, wäre die Sperre In der Genehmigungsdatenbank von der Finanzbehörde amtswegig zu verfügen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sämtliche ihn diesbezüglich treffenden Pflichten erfüllt. Die Nichtdurchführung der Sperre In der Genehmigungsdatenbank habe sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auszuwirken.

Die Voraussetzungen für eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a NoVAG 1991 würden dem Grunde nach vorliegen.

Der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland sei maßgeblich für die Bemessung der Vergütung.

Mangels vorheriger Zulassung zum Verkehr im Inland könne in concreto nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung abgestellt werden. Zumal für das Entstehen der Abgabepflicht gemäß § 1 Z 3 lit. b zweiter Fall NoVAG 1991 auf die Verwendung eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges im Inland ohne Zulassung abgestellt werde ("Zulassungsfiktion"), sei es sachgerecht, im Falle der Vergütung der Normverbrauchsabgabe auf den Zeitpunkt der Beendigung der Verwendung des Fahrzeuges im Inland abzustellen (Ende der Zulassungsfiktion). Das Fahrzeug sei vom Käufer A-Käufer am x.x.2016 in A-Land zum Verkehr zugelassen worden. Der x.x.2016 sei daher jedenfalls der Tag. an dem die Verwendung des Fahrzeuges im Inland beendet worden sei und sohin maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des gemeinen Wertes gemäß § 10 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955.

Der gemeine Wert sei nicht der tatsächlich erzielte Preis bei einer Veräußerung, sondern würde sich aus dem Preis ableiten, der nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes erzielbar wäre und sei somit eine fiktive Größe.

Die belangte Behörde sei bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe zum Stichtag x.x.2015 und einer Laufleistung von 12 km von einer Netto-Bemessungsgrundlage von € 35.516,74 ausgegangen. Ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage würde sich der gemeine Wert zum Stichtag x.x.2016 unter Berücksichtigung einer Wertminderung von 1 % pro Monat, das sind € 355,17 pro Monat, wie folgt errechnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage netto am x.x.2015
35.516,74
Wertminderung für 12 Monate
4.262,04
Bemessungsgrundlage netto am
31.254,70

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt Innsbruck die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen festgestellt, der Beschwerdeführer habe das gegenständliche Fahrzeug laut eigenen Angaben am x.x.2015 ins Inland verbracht. Auf Grund der widerrechtlichen Verwendung im Inland seien die Normverbrauchsabgabe 03/2015 und die Kraftfahrzeugsteuer 04-06/2015 vorgeschrieben worden, wogegen der Beschwerdeführer keine Beschwerde eingebracht habe. Trotz der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des bestehenden Hauptwohnsitzes nach steuerlicher Sicht und der daraufhin folgenden NoVA- und KR-Vorschreibung sei der Beschwerdeführer seiner Zulassungspflicht im Inland nicht nachgekommen.

Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer erstmals mitgeteilt, dass sich das Fahrzeug in A-Land befinde. Mit Mail vom habe er erneut angeführt, dass sich das Fahrzeug seit in A-Land befinde und habe dies mit einer Eidesstattlichen Erklärung untermauert und eine Passkopie angefügt, aus welcher ersichtlich sei, dass am 14.5., 9.7., 11.9. und am eine Einreise nach B-Land sowie eine Ausreise am von B-Land mit dem Fahrzeug stattgefunden habe. Weiters würde der Behörde ein Busticket vom mit der Reiseroute von B (Stadt im Norden von A-Land) nach A-Ort vorliegen. Nach A-Land gelange man über C-Land und B-Land, beides seien EU-Länder. Der Beschwerdeführer sei a- Staatsangehöriger, weshalb auch im Pass eine Ein- und Ausreise mit dem Auto vermerkt werde, jedoch sei offensichtlich, dass nicht bei jeder Ein- oder Ausreise des Beschwerdeführers gestempelt wurde, da lediglich eine Ausreise von B-Land vorhanden sei, obwohl insgesamt vier Einreisen stattgefunden hätten.

Das Fahrzeug sei mittels eines Kommissionsvertrag vom x.x.2016 an A-Käufer weiterveräußert worden, welcher das Fahrzeug laut Zulassungsschein mit der Nummer Z1 am x.x.2016 unter dem Kennzeichen X in A-Land zugelassen habe. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers habe auf Ergänzungsansuchen der Behörde das Schreiben vom zukommen lassen mit der Mitteilung, dass sich das Fahrzeug spätestens seit der Zulassung durch den Käufer im Ausland befinde und spätestens an diesem Tag ins Ausland verbracht worden sei. Dem Schreiben seien unter anderem die Eidesstattliche Erklärung des Käufers vom , der Eigentumsnachweis vom , der Zulassungsschein, der Kommissionsvertrag vom x.x.2016, die Versicherungspolizze vom x.x.2016, die Versicherungskarte vom x.x.2016, eine Reisepasskopie des Käufers und ein Lichtbild vom gegenständlichen Fahrzeug angeschlossen gewesen.

Nach Darstellung der Rechtslage führte das Finanzamt Innsbruck weiter aus, trotz der offensichtlichen Verwendung des Fahrzeuges im Inland über die Ein-Monat-Frist hinaus sei der Beschwerdeführer seiner Zulassungspflicht im Inland zu keinem Zeitpunkt nachgekommen.

Gemäß § 15 Abs. 16 NoVAG 1991 sei § 12a Abs. 1 und 2 NoVAG, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 118/2015, auf Vorgänge nach dem anzuwenden. Bereits zuvor mit der Neuregelung des § 12a NoVAG 1991 durch BGBI. I Nr. 143/2006 habe der Gesetzgeber von einer "Abmeldung der inländischen Zulassung" gesprochen und als Voraussetzung für die Rückvergütung unter anderem die Abmeldung der inländischen Zulassung vorgegeben. Auch in der jetzigen Neufassung des § 12a NoVAG 1991 würde der Gesetzgeber von der "Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland" sprechen, was für die Rückvergütung eine inländische Zulassung voraussetzen würde.

Weiters habe der Beschwerdeführer mehrmals angegeben, dass er das Fahrzeug bereits im September 2015 nach A-Land überführt und seitdem nicht mehr nach Österreich retourniert habe. Zu diesem Zeitpunkt habe es lediglich die Möglichkeit der Rückvergütung der NoVA im Zuge einer Übersiedlung gegeben. Der Beschwerdeführer würde weiterhin im Inland leben. Ab der Verbringung habe er das Fahrzeug seiner Tochter verwenden dürfen, was mit einer Benützungsbewilligung und Vollmacht, unterfertigt von Frau T am , bestätigt worden sei.

Abgesehen von der fehlenden inländischen Zulassung würde die Übergangsreglung 2015/2016 wie folgt lauten: "Wurde die inländische Zulassung vor dem beendet (Abmeldung zB. im November 2015), kann die NoVA-Vergütung dann beansprucht werden, wenn die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 und die Lieferung durch den Privaten ins Ausland nachweisbar nach dem erfolgen." Der Beschwerdeführer habe bereits im Dezember 2015 angeführt, dass er das gegenständliche Fahrzeug im September 2015 ins Ausland verbracht habe; auch wenn er eine inländische Zulassung gehabt hätte, welche ja im vorliegenden Fall zur Gänze fehlen würde, würde ihm die Rückvergütung auf Grund der Verbringung des Fahrzeuges vor dem nicht zustehen.

Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO ein, verwies auf das Beschwerdevorbringen und beantragte wie in der Beschwerde.

Am brachte der Beschwerdeführer beim Finanzamt Innsbruck ein weiteres Konvolut an Unterlagen ein.

Mit E-Mail vom (Beantwortung eines Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes vom ) brachte das Finanzamt Innsbruck vor, dass die Rückvergütung nach wie vor dem Grunde nach bestritten wird. Das Fahrzeug habe sich laut Anfrage des Beschwerdeführers vom bereits in A-Land befunden, daher sei davon auszugehen, dass es sich vor in A-Land befunden habe. Somit würde bezüglich der NoVa-Rückvergütung im Sinne des § 12a NoVAG 1991 die Rechtslage vor gelten: Die Bestimmung des § 12a NoVAG 1991 würde eine Vergütung der NoVA im Falle der Verbringung bzw. der Veräußerung eines Gebraucht- oder Neufahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 ins Ausland vorsehen. Begünstigt seien die Fälle der gewerblichen Vermietung, das Verbringen eines Privatfahrzeuges ins Ausland als Übersiedlungsgut bzw. das Verbringen eines betrieblichen Fahrzeuges in eine ausländische Betriebsstätte und die Lieferung durch einen Fahrzeughändler ins Ausland bzw. ins übrige Gemeinschaftsgebiet. In den Fällen einer Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 könne kein höherer Betrag vergütet werden als tatsächlich entrichtet wurde. Nicht in den Wirkungsbereich des § 12a NoVAG 1991 würde die Lieferung eines Fahrzeuges ins Ausland durch einen Privaten fallen. Nach § 15 Abs. 8 NoVAG 1991 sei § 12a NoVAG 1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2006 auf Vorgänge nach dem anzuwenden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit sei somit, dass für ein Fahrzeug der Vergütungstatbestand (erstmalig) nach dem verwirklicht wird. Ausgelöst werde der Tatbestand des § 12a NoVAG1991 grundsätzlich dann, wenn ein Fahrzeug abgemeldet und ins Ausland verbracht bzw. geliefert wird. Die Vorschrift würde zwar vorsehen, dass die NoVA vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet wird. Darüber hinaus sei für die Frage des Zeitpunkts der Tatbestandsverwirklichung jedoch auch entscheidend, in welchem Zeitpunkt das (abgemeldete) Fahrzeug ins Ausland verbracht bzw. geliefert wird. Die Rückvergütung nach § 12a NoVAG 1991 könne damit frühestens für jenen Anmeldungszeitraum beantragt werden, in dem beide Voraussetzungen (Abmeldung und Verbringung/Lieferung) gegeben sind. Für das gegenständliche Fahrzeug seien die NoVA für den Zeitraum 03/2015 und die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 04-09/2015 bescheidmäßig festgesetzt worden, da davon ausgegangen worden sei, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt im Inland hat und das Fahrzeug widerrechtlich in Österreich verwendet wurde. Die Wohnsitzmeldung habe hier lediglich Indizwirkung. Der Beschwerdeführer habe diese Bescheide nicht bekämpft. Der Beschwerdeführer habe zwar ab 03/2015 Einkünfte aus der Pension gehabt, jedoch sei dieser trotzdem 2015 und 2016 bei der X-GmbH beschäftigt gewesen. Offensichtlich sei der Umzug des Beschwerdeführers frühestens erst ab Juni 2016 erfolgt. Dazu habe der Beschwerdeführer in seiner Anfrage vom angeführt, dass er im Herbst 2016 fix zurück in die Heimat gehen werde. Eine Abmeldung des Nebenwohnsitzes sei laut ZMR-Abfrage bis dato nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom hat der Beschwerdeführer den Antrag betreffend Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Rechtslage:

§ 12a NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 112/2012 lautet:

Abs. 1: Wird ein Fahrzeug
- durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht
- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
- durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat, nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert [BGBl. I Nr. 52/2009],
dann wird auf Antrag die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.

Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.

Abs. 2: Zuständig für die Vergütung gemäß Abs. 1 erster Teilstrich ist das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen bisherigen inländischen (Haupt-)Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für die Vergütung gemäß Abs. 1 zweiter bis vierter Teilstrich jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist.

Abs. 3: Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 153/2014, in § 12a NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009, die Wortfolgen

"- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert" sowie
"- durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat,"

als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft tritt und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

Der Bundeskanzler hat die Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes am im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 24/2015 kundgemacht.

§ 12a Abs. 1 und 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 118/2015 lauten:

Abs. 1: Wird ein Fahrzeug
- durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,
dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.

Abs. 2: Zuständig für die Vergütung ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist oder wäre.

Gemäß § 15 Abs. 16 NoVAG 1991 ist § 12a Abs. 1 und 2 leg.cit., jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015, auf Vorgänge nach dem anzuwenden.

Feststellungen und Erwägungen:

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Fahrzeuges A, Fahrgestellnummer FN, Baujahr 2014, amtliches Kennzeichen X, Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 4.572,34 vorgeschrieben. In der Begründung dieses unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, dass das Fahrzeug sich im Privatbesitz des Beschwerdeführers befand und am x.x.2015 nach Österreich verbracht wurde. Die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der NoVA wurde mit € 35.516,74 (Kaufpreis/gemeiner Wert € 41.554,59 abzüglich 17% ausländische USt) ermittelt.

Weiters hat das Finanzamt Innsbruck dem Beschwerdeführer Kraftfahrzeugsteuer hinsichtlich der Zeiträume 04-06/2015 und 07-09/2015 vorgeschrieben. Laut Abgabenkonto des Beschwerdeführers, StNr. SN, wurde für Zeiträume ab Oktober 2015 keine Kraftfahrzeugsteuer vorgeschrieben.

Wie sich aus dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers ergibt, wurden die vorgeschriebenen Abgaben zur Gänze entrichtet.

Das Fahrzeug befindet sich laut Mitteilung des Beschwerdeführers vom an das Finanzamt Innsbruck seit in A-Land und wurde nicht mehr nach Österreich verbracht. Der Beschwerdeführer legte dazu zum Nachweis Belege der Felbertauernstraße AG und der ASFINAG jeweils vom über die Entrichtung von Straßenmaut vor sowie (diese lediglich in serbischer Sprache) eine "Lista održavanja" (laut Google-Übersetzung: "Wartungsliste") vom y.y.2015, welche nach Angaben des Beschwerdeführers eine Überprüfung der technischen Sicherheit des Fahrzeugs bescheinigt.

Laut "Benützungsbewilligung und Vollmacht" vom hat T den Beschwerdeführer unter anderem berechtigt, ihr Fahrzeug WV, Kennzeichen Y(Ö), für Fahrten außerhalb Österreichs zu benützen.

Laut Vertrag über den Kommissionsverkauf Nr. XXX vom x.x.2016, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer als Kommittent und X-Firma in B (A-Land) als Kommissionär, verpflichtete sich der Kommissionär, das gegenständliche Fahrzeug A in seinem Namen und für Rechnung des Kommittenten zu verkaufen.

Laut Rechnung über den Kommissionsvertrag Nr. XXX vom wurde das Fahrzeug an A-Käufer, B, verkauft. Laut Eigentumsnachweis Nr. YYY von A-Land vom war der Beschwerdeführer vom bis x.x.2016 und A-Käufer ab x.x.2016 Eigentümer des Fahrzeugs. Laut Zulassungsbescheinigung Z1 war das Fahrzeug (Erstzulassung ) ab x.x.2016 mit dem amtlichen Kennzeichen X auf A-Käufer zugelassen.

In einer "Erklärung" vom bestätigte der Käufer A-Käufer diese Angaben und führte weiter aus, dass sich das Fahrzeug seit dem Kauf ständig in A-Land befindet, dass er A-Land mit dem Fahrzeug nicht verlassen hat und dies auch nicht beabsichtigt. Die eigenhändige Unterschrift des A-Käufer wurde von einer Gemeindebeamtin der Gemeinde B protokolliert und bestätigt.

Die vom Beschwerdeführer in serbischer Spreche vorgelegten Dokumente wurden - mit Ausnahme der "Lista održavanja" - auch in beglaubigter Übersetzung aus der serbischen Sprache durch einen ständigen Gerichtsdolmetscher eingebracht.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen stellt das Bundesfinanzgericht fest, dass das Fahrzeug entsprechende dem Vorbringen des Beschwerdeführers am nach A-Land verbracht wurde und sich seither dort befindet.

Zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach das Fahrzeug im Inland trotz der Verwendung durch den Antragsteller (Beschwerdeführer) nie zugelassen war, ist zu bemerken, dass die Person des Vergütungsberechtigten in § 12a NoVAG 1991 nicht explizit genannt wird. Das gegenständliche Fahrzeug hätte in Österreich zum Verkehr zugelassen werden müssen; laut Abfrage aus dem Kfz-Zentralregister vom war das Fahrzeug in Österreich nie zum Verkehr zugelassen. Gemäß § 1 Z. 3 NoVAG 1991 gilt als erstmalige Zulassung (unter anderem) die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre. Gemäß § 4 Z. 3 NoVAG 1991 war der Beschwerdeführer als inländischer Verwender Abgabenschuldner der Normverbrauchsabgabe für die widerrechtliche Verwendung und kommt somit als Vergütungsberechtiger im Sinne des § 12a NoVAG 1991 in Betracht (vgl. dazu Haller, Normverbrauchsabgabe, § 12a Tz. 23, mit Hinweis auf ).

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland eine Verbringung im Sinne des hier anzuwendenden § 12a erster Teilstrich NoVAG 1991 darstellt.

Das Finanzamt führte in diesem Zusammenhang in der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen aus, im September 2015 habe lediglich die Möglichkeit einer Rückvergütung der NoVA im Zuge einer Übersiedlung [gemeint: ins Ausland] bestanden.

Unter "Verbringung" versteht man im Allgemeinen die räumliche Transferierung eines Fahrzeuges von einem Ort zum anderen (Ausland), wobei sich jedoch im Gegensatz zur Lieferung die Eigentumsverhältnisse an dem Kraftfahrzeug nicht ändern. Darüber hinaus ist zur Erlangung der Vergütung erforderlich, dass das Fahrzeug im Inland abgemeldet wird.

Das mit NoVA belastete Kraftfahrzeug wurde nachweislich vom Beschwerdeführer am nach A-Land verbracht. Die Eigentumsverhältnisse haben sich bei der Verbringung des Fahrzeuges nicht geändert. Erst am x.x.2016 wurde das Fahrzeug an A-Käufer verkauft.

Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass die Aufgabe des Hauptwohnsitzes eine Voraussetzung für die Erfüllung des Vergütungstatbestandes darstellen würde. Der unbestimmte Gesetzesbegriff der "Verbringung ins Ausland" ist im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , G 153/2014, zu sehen, wonach die Vergütungsregelung des § 12a NoVAG 1991 idF BGBl. I 52/2009 offenbar bewirken soll, im Fall einer Beendigung der Inlandsnutzung durch Verbringung oder Veräußerung in das Ausland - in Zusammenschau mit § 1 NoVAG 1991, der zunächst bei Beginn der Inlandsnutzung eine volle Steuerpflicht vom Kaufpreis oder gemeinen Wert des Kfz vorsieht - die Belastung mit NoVA proportional zur Dauer der Inlandsnutzung zu beschränken, indem die während der Dauer der Inlandsnutzung wirtschaftlich noch nicht amortisierte Abgabe vergütet wird. Damit wird für die in § 12a NoVAG 1991 angeführten Fälle vom Gesetzgeber anerkannt, dass die NoVA als Verbrauchsabgabe zu qualifizieren ist, bei der Belastungsgrund die laufende Nutzung (der Verbrauch) und nicht die Zulassung ist (siehe dazu ; ).

Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung (etwa durch eine weitere Verwendung des Fahrzeugs im Inland ohne inländische Zulassung) liegen aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht vor. Da davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug nach Verbringung ins Ausland nicht mehr in Österreich, sondern im Ausland verwendet wird, besteht kein weiterer Grund, dieses Fahrzeug mit der Abgabe zu belasten. Der gegenständliche Sachverhalt ist somit unter den ersten Teilstrich des § 12a NoVAG 1991 idF BGBl. I 52/2009 subsumieren.

Zu den mit E-Mail vom erstatteten Ausführungen des Finanzamtes Innsbruck ist zu bemerken, dass, wie bereits ausgeführt, eine Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers in das Ausland keine Tatbestandvoraussetzung des § 12a NoVAG 1991 darstellt. Es kann damit dahingestellt bleiben, wann dessen Übersiedlung in das Ausland erfolgte bzw. ob er im Inland weiterhin Einkünfte erzielt hat. Ebenso ist in diesem Zusammenhang irrelevant, ob und wann das in das Ausland verbrachte Fahrzeug später verkauft wurden (vgl. dazu ).

Der Beschwerdeführer hat nachgewiesen, dass das Fahrzeug nach A-Land verbracht wurde. Auch im Hinblick auf die kurz nach der Verbringung erfolgte Veräußerung des Fahrzeuges ist nicht von einer Lieferung des Fahrzeuges auszugehen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass im bereits oben erwähnten Erkenntnis des , ausgeführt wurde, dass weder verwaltungsökonomische Gründe noch Gründe der Sicherung des Steueraufkommens für einen Ausschluss der NoVA-Vergütung [unter anderem] an Private sprechen, weshalb nach Aufhebung der im Erkenntnis des VfGH dargestellten Wortfolgen in § 12a NoVAG 1991 idF BGBl. I 52/2009 (siehe dazu oben) der Gesetzgeber in der Regelung des § 12a Abs. 1 erster Teilstrich NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 118/2015 für die Verwirklichung eines Vergütungstatbestandes keine Unterscheidung zwischen einer Verbringung und einer Lieferung eines Kraftfahrzeuges mehr trifft.

Weitere Voraussetzung für die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 ist die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.

Gemäß § 30a Abs. 9a KFG 1967 können der Bundesminister für Finanzen und die Finanzbehörden zum Zwecke der steuerlichen Erfassung der Fahrzeuge und Sicherstellung der Einhebung der allenfalls durch die Zulassung anfallenden Steuern und Abgaben verfügen, dass die Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien in der Genehmigungsdatenbank mit einer diesbezüglichen Zulassungssperre zu versehen sind. Diese Zulassungssperren können für einzelne Fahrzeuge oder bestimmte Fahrzeugkategorien vom Bundesminister für Finanzen oder den Finanzbehörden wieder aufgehoben werden.

Eine Abfrage des Bundesfinanzgerichts bei der Genehmigungsdatenbank ergab, dass für das gegenständliche Fahrzeug bis dato keine Finanzsperre existiert bzw. existiert hat.

Im Vergütungsverfahren ist die Frage der Möglichkeit der Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 wie eine Vorfrage zu beurteilen (es liegt keine Vorfrage im Sinne des § 116 BAO vor, weil es kein Hauptverfahren gibt, in dem eine Behörde über die Sperre zu entscheiden hätte). Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe den Anspruch eines Abgabepflichtigen auf Rückzahlung von der faktischen Gestion einer (Abgaben-)Behörde abhängig gemacht. Es scheidet aus Rechtsschutzgründen die Annahme aus, das Gesetz regle insofern eine Tatbestandswirkung der Durchführung der Zulassungssperre wie im Falle der sogenannten Tatbestandswirkung von Bescheiden (vgl. ), deren Erlassung zwingende Voraussetzung für einen Folgebescheid darstellt (in derartigen Fällen besteht ein entsprechender Rechtsschutz im Grundlagenverfahren, der im vorliegenden Zusammenhang vom Gesetzgeber mangels entsprechender Ausgestaltung eines eigenen "Zulassungssperreverfahrens" nicht eröffnet wurde).

Im Vergütungsverfahren hat die Abgabenbehörde daher nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassungssperre gegeben sind. Eine allfällige Verweigerung der Vergütung unter Hinweis auf die Unzulässigkeit der Durchführung der Sperre wäre vom Antragsteller mit Beschwerde an das Bundesfinanzgericht bekämpfbar. Die Abgabenbehörde kann sich durch die Nichtdurchführung der Sperre nicht ihrer Entscheidungspflicht hinsichtlich des Vergütungsantrags entledigen oder etwa den Ablauf der Entscheidungsfrist durch Zuwarten mit der Durchführung der Sperre beeinflussen.

Über einen Antrag auf Vergütung nach § 12a Abs. 1 NoVAG 1991 ist jedenfalls, sohin nicht nur im Fall einer Abweisung des Antrages, mit Bescheid abzusprechen (vgl. das zu § 12 NoVAG ergangene Erkenntnis des , mwN). Stellt das Finanzamt bei der Prüfung eines Antrages auf Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 fest, dass einer der Tatbestände des § 12a Abs. 1 erster Satz, erster bis vierter Gedankenstrich leg.cit. erfüllt ist, und dass als Voraussetzung des § 12a Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekannt gegeben ist, dann hat es gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, BGBl. II Nr. 406/2008, als Voraussetzung für die Vergütung die Sperre in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a Abs. 9 KFG zu veranlassen. Ein gesonderter Antrag auf Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank ist nicht erforderlich ().

Die Voraussetzungen für eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a NoVAG 1991 liegen damit dem Grunde nach vor.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht (abgesehen von hier nicht relevanten Fällen des § 278 BAO) immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Gesetz sieht keine Bindung an den konkreten Beschwerdeantrag (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) vor. Das Bundesfinanzgericht kann zu Gunsten oder zu Ungunsten des Abgabepflichtigen vom Beschwerdeantrag abweichen (vgl. ; ).

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die Abgabenbehörde inhaltlich - wenngleich abschlägig - über den Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe abgesprochen, wogegen sich die gegenständliche Beschwerde richtet. Der abweisende Bescheid des Finanzamtes Innsbruck war nicht bloß aufzuheben, sondern es ist auch über die Höhe der Vergütung abzusprechen (vgl. ).

Grundsätzlich ist maßgeblich für die Bemessung der Vergütung der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland. Im gegenständlichen Fall lag keine Zulassung im Inland vor. Im Hinblick darauf, dass - wie bereits ausgeführt - die Belastung mit NoVA proportional zur Dauer der Inlandsnutzung zu beschränken ist, ist im gegenständlichen Fall auf die Verbringung des Fahrzeuges in das Ausland abzustellen. Die Inlandsnutzung erfolgte von März 2015 bis September 2015, somit über einen Zeitraum von sieben Monaten.

Gemäß § 10 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) wird der gemeine Wert durch jenen Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

Das Gesetz geht bei der Ermittlung des gemeinen Wertes eines Wirtschaftsgutes nicht von tatsächlich erzielten Preisen aus, sondern leitet den gemeinen Wert aus dem Preis ab, der nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes erzielbar wäre und ist somit eine fiktive Größe (fiktiver Einzelveräußerungspreis).

Zur Schätzung des fiktiven Veräußerungserlöses werden nach herrschender Verwaltungspraxis die inländischen Eurotax-Notierungen als Grundlage für die Bestimmung des gemeinen Wertes herangezogen. Eine solche Notierung liegt laut einer Eurotax-Abfrage für das gegenständliche Fahrzeug zum hier maßgeblichen Verbringungszeitpunkt nicht vor. Das Fahrzeug steht auch nicht im Inland für eine Begutachtung zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug um einen Kaufpreis von 81.000,00 KM [Konvertible Mark] gekauft. Das Finanzamt Innsbruck hat für die Bemessung der Normverbrauchsabgabe den Anschaffungspreis als gemeinen Wert angesetzt (§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991) und die Bemessungsgrundlage ausgehend von diesem Kaufpreis (umgerechnet € 41.554,59) abzüglich ausländische Umsatzsteuer (17%, sohin € 6.037.85) mit € 35.516,74 ermittelt. Unter Zugrundelegung des Steuersatzes von 14% und unter Berücksichtigung eines Abzugspostens von € 400,00 (§ 6 Abs. 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 13/2014) wurde die Normverbrauchsabgabe mit € 4.572,34 bestimmt.

Bei einem Wechselkurs von 1 KM = € 0,51129 ergibt sich ein Kaufpreis von umgerechnet € 41.414,49 und damit eine Bemessungsgrundlage von € 35.397,00; auf dieser Basis ergäbe sich eine Normverbrauchsabgabe vom € 4.555,58. Mangels weiterer Anhaltspunkten wird in Anlehnung an das Beschwerdevorbringen von einer nachvollziehbaren fiktiven Nutzungsdauer des Fahrzeuges von 8 Jahren ausgegangen, weshalb ein Wertverlust 1/96 pro Monat anzusetzen ist. Als Vergütungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Verbringung in das Ausland anzusetzen (und nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht, die erst später erfolgte Veräußerung des Fahrzeuges), sodass bei siebenmonatiger Nutzungsdauer sich ein gemeiner Wert von € 32.815,97 ergibt. Daraus errechnet sich eine Vergütung von € 4.194,24.

Das Bundesfinanzgericht hat den Parteien des Verfahrens diese Ermittlung zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Das Finanzamt Innsbruck hat mit E-Mail vom mitgeteilt, dass grundsätzlich nichts gegen diese Berechnungsmethode der NoVA-Vergütung sprechen würde. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.

Der Beschwerde war damit insoweit Folge zu geben, als die Vergütung gemäß § 12a NoVAG 1991 mit € 4.194,24 zu bestimmen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da zu den entscheidungswesentlichen Rechtsfragen die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ist die Revision nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 30a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, BGBl. II Nr. 406/2008
§ 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Art. 1 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 15 Abs. 8 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte
Verbringung
Vergütung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100595.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at