TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.09.2020, RV/7106308/2016

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Löschung einer GmbH im Firmenbuch gemäß § 40 FBG

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes A

  • vom betreffend Umsatzsteuer 2005 und Körperschaftsteuer 2005 bis 2007,

  • vom betreffend Körperschaftsteuer 2008,

  • vom betreffend Körperschaftsteuer 2009,

  • vom betreffend Körperschaftsteuer 2010 sowie

  • vom betreffend Kapitalertragsteuer für 01-12/2005, 01-12/2006,
    01-12/2007, 01-12/2008, 01-12/2009 und 01-12/2010 (Haftungsbescheide)

beschlossen:

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

  • Bisheriger Verfahrensgang

Das Finanzamt legte mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) vom gegen die im Spruch angeführten Bescheide zur Entscheidung vor.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum1, GZ, wurde die Gesellschaft infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst.

Mit am Datum2 in das Firmenbuch eingetragenem Beschluss wurde die Firma gemäß § 40 FBG amtswegig gelöscht.

Die aus den angefochtenen Bescheiden resultierende Abgabennachforderung von 296.387,08 € wurden nicht entrichtet, sondern deren Einhebung gemäß § 212a BAO ausgesetzt.

Darüber hinaus ist auf dem Abgabenkonto ein in Vollstreckung befindlicher Rückstand von 25.293,79 € ausgewiesen.

  • Über die Beschwerde wurde erwogen:

  • Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der unter "I. Bisheriger Verfahrensgang" wiedergegebene Sachverhalt wird der gegen-ständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt und ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen, dem Firmenbuchauszug und den Daten des Abgabeninformationssystems der Finanzverwaltung.

  • Rechtliche Beurteilung

  • Zu Spruchpunkt I.

Im Erkenntnis vom , Ro 2014/13/0035 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH zu bejahen sei, solange noch ein Abwicklungsbedarf bestehe.

Im vorliegenden Fall bestünde Abwicklungsbedarf nur dann, wenn das Kriterium der Vermögenslosigkeit nicht erfüllt wäre oder die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts in der Beschwerdesache direkt oder indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH beträfe, was dann der Fall wäre, wenn die Abgabenfestsetzung durch das Bundesfinanzgericht zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führte. Beides trifft im streitgegenständlichen Fall nicht zu, weil die Bf spätestens seit dem Zeitpunkt ihrer amtswegigen Löschung im Firmenbuch vermögenslos war und andererseits auf Grund der Nichtentrichtung der strittigen Abgabennachforderung durch eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts in der Beschwerdesache selbst auch kein abwickelbares Vermögen entstünde, da die streitgegenständliche Abgabennachforderung bislang nicht entrichtet wurde.

Aufgrund der in Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide erfolgten Aussetzung der Einhebung der Abgaben, führte selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Aktivvermögen der gelöschten GmbH; weder diese noch in weiterer Folge deren Gläubiger könnten ein Abgabenguthaben lukrieren. Somit liegt im gegenständ-lichen Fall eine Vollbeendigung der gelöschten GmbH vor (vgl ; ).

Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Beschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs 1 BAO) innerhalb der für die Einbringung der Beschwerde gegen den Haftungs-bescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerde erheben.

Die Bekanntgabe des Abgabenanspruchs an den Haftungspflichtigen hat anlässlich der Geltendmachung der Haftung durch Zusendung einer Ausfertigung des maßgeblichen Bescheides zu erfolgen (vgl Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 248 Anm. 1).

Da Gegenstand dieses Verfahrens nicht eine Beschwerde eines zur Haftung Herangezogenen ist, kommt eine Zustellung an einen Haftungspflichtigen nicht in Betracht.

Einer Inanspruchnahme im Haftungsweg steht die Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld bei der gelöschten GmbH nicht entgegen. Wenn der Erstschuldner "nicht mehr existiert, was bei aufgelösten Gesellschaften beziehungsweise beim Ableben des vertretenen Erstschuldners, ohne daß Gesamtrechtsnachfolger zur Abgabenleistung herangezogen werden können, der Fall sein kann", führt dies dazu, dass der Haftende von vornherein und allein zur Leistung herangezogen werden kann (vgl dazu Stoll, BAO -Kommentar, 132). Seiner Heranziehung steht es dann auch nicht entgegen, wenn die weitere Verfolgung des Anspruchs gegenüber dem Erstschuldner, zu der auch allenfalls eine an diesen zu richtende Ablaufverfügung gehören würde, an seinem Wegfall während eines Rechtsmittelverfahrens scheitert (vgl ).

Da die Rechtssubjektivität mit der amtswegigen Löschung im Firmenbuch gemäß § 40 FBG beendet wurde und mangels Abwicklungsbedarf auch darüber hinausgehend kein Fortbestand der Rechtssubjektivität gegeben ist, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl bspw ).

Die Einstellung durch das Verwaltungsgericht hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl ).

Im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit kann eine Zustellung an die Bf unterbleiben. Die alleinige Zustellung an die Amtspartei ist sohin ausreichend.

  • Zu Spruchpunkt II.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (). Daher fehlt es an einer ungeklärten Rechtsfrage; Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
Schlagworte
Vermögenslosigkeit
Abwicklungsbedarf
Einstellung
amtswegige Löschung
Rechtssubjektivität
Vollbeendigung
Aktivvermögen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106308.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at