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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.12.2020, RV/7106178/2019

Frühestmöglicher Beginn einer Ausbildung nach diesbezüglichem Aufnahmeverfahren.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Abweisung des Antrages vom auf Familienbeihilfe für die Tochter ab Nov. 2018 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründ

Verfahrensgang

Der im Spruch näher bezeichnete beschwerdegegenständl. Bescheid wurde folgendermaßen begründet:

"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen werde, persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe unbeachtlich.

Der frühestmögliche Zeitpunkt ist nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen (). Das Risiko einen begehrten Ausbildungsplatz - aus welchen Gründen auch immer - nicht "rechtzeitig" belegen zu können, liegt in der Dispositionsbefugnis des Kindes. Alternativ könnte eine andere Ausbildung begonnen werden (vgl. sinngemäß z. B.: , , u.v.a)."

In der im Spruch näher bezeichnete Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin (Bf) Folgendes vor:

"Meine Tochter absolvierte eine 5-jährige Schulausbildung Während der letzten Klasse, dieser 5-jährigen Schulausbildung, beginnt eine Anmeldefrist für eine Berufsausbildung, die sie wahrnehmen hätte sollen, um weiter Familienbeihilfe beziehen zu dürfen? Sie wusste Ende 2017/Anfang 2018 - noch während der letzten Klasse Schule doch gar nicht, dass sie diesen Beruf erlernen will? Als meine Tochter den Entschluss fasste, nach der Schule diesen Beruf erlernen zu wollen, hat sie alles möglich getan, um noch irgendwo anknüpfen zu können. Aber sämtliche Schulen haben 9/2018 begonnen, und die dafür notwendigen Anmeldefristen endeten bereits im April/Mai 2018. Am Telefon erwähnt Frau ***3*** schon, dass meine Tochter nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Berufsausbildung begonnen hätte.
Auch hier versuchte ich nochmals telefonisch mitzuteilen, dass die Tochter mitten in der Schulausbildung steckte, währende diese Anmeldungen liefen, und die Tochter zu diesem Zeitpunkt keine Ahnung hatte, dass sie diesen Beruf lernen möchte.
Gerade aus der von Ihnen zitierten Entscheidung des VwGH Ro 2016/16/0018 geht ja hervor, dass dem volljährigen Kind eine Verzögerung des Ausbildungsantrittes dann nicht schadet, wenn diese Verzögerung darauf zurückgeht, dass der tatsächliche Ausbildungsbeginn nicht vom Kind beeinflussbar ist.
Aus diesem Grund wurde die (vom Finanzamt ***4***) angestrebte Rückforderung der Familienbeihilfe auch vom VwGH ablehnend beschieden.
Auch handelt es sich bei diesem BERUF bei weitem nicht um einen "BEGEHRTEN ARBEITSPLATZ". Diese Berufssparte ist wichtiger denn je, nicht gerade toll bezahlt und schon gar nicht begehrt. Viele Wahlmöglichkeiten, diesen Beruf zu erlernen, gibt es auch nicht.

Meine Tochter kann diesen Ausbildungsbeginn nicht beeinflussen - das ist wie eine öffentliche Schule, und es gibt hier auch keine Zwischeneintritte.

Seit versuchen wir die Verlängerung der Familienbeihilfe zu erhalten, jedes Mal wurde etwas anderes nachgefordert, neu gefordert - , , - telefonisch urgiert - Telefonat oben beschrieben und wieder schriftlich geantwortet. Auf Ihrem Bescheid steht "Ihr Antrag vom " - auch das ist nicht korrekt.
Vor der dann doch noch bestandenen Matura hat sie den Entschluss gefasst, diese Berufsausbildung zu erlernen. Von da an hat sie alles in die Wege geleitet.
Sie wurde bereits zum 1. Aufnahmetest geladen - den hat sie bestanden.
Am ist der 2. Aufnahmetest dran.

Wir ersuchen bitte höflichst um Weitergewährung der Familienbeihilfe ab November 2018, da wir den frühestmöglichen Zeitpunkt der Berufsausbildung gewählt haben."

Als Beilage zur Beschwerde wurden folgende Erläuterungen - verfasst von der Tochter der Bf -angefügt: "Wir können Ihren Einwand des "frühestmöglichen Zeitpunkts der Berufsausbildung" nicht nachvollziehen. Die Tochter besuchte das 5-jährige Oberstufenrealgymnasium mit schulautonomen Schwerpunkt, 5.-9. Klasse, Schulversuch gemäß § 7 SchOG für den Zeitraum September 2013 bis Juni 2018 inkl. Matura. Die 5. Klasse, also die letzte Klasse, das Maturajahr 09.2017 bis 05.2018 wurde bereits unterrichtstechnisch mit Ende April 2018 beendet und die letzten Maturavorbereitungen liefen auf Hochtouren.

Das Schuljahr 2017/2018 habe die Tochter in Englisch mit "NICHT GENÜGEND" abgeschlossen und musste am eine Wiederholungsprüfung in Englisch ablegen, um überhaupt zur Matura antreten zu dürfen. Diese Prüfung hatte sie am positiv abgelegt und war somit zum Antritt zur Matura befähigt worden. Zu diesem Zeitpunkt wusste die Tochter noch nicht, dass sie die Berufsausbildung "Allgemeine Gesunden- und Krankheitspflege" vollziehen möchte, geschweige denn wusste sie etwas über Bewerbungsfristen etc. Nun nachrecherchiert, war die Anmeldung in der "Gesunden- und Krankheitspflegeschule" für das Schuljahr 09.2018 bis 06.2019 im Zeitraum Jänner - bis April 2018 für ***5*** und Jänner bis Mai 2018 in ***6***. Mistelbach und St. Pölten detto. Während dieser Anmeldephase für die neue Berufsausbildung war die Tochter der Bf mitten in der letzten Abschlussklasse der Schulausbildung des 5-jährigen Oberstufengymnasiums und kämpfte sich vom "Sitzenbleiben, also Wiederholung der 5. Klasse bis zu folgenden Matura-Terminen" durch:

Schriftlich Deutsch

schriftlich Englisch

schriftlich Mathe

Kompensationsprüfung Mathe

mündliche Matura

Alle schriftlichen Prüfungen hat die Tochter nach einer langen Prozedur (Kompensationsprüfung) positiv abgeschlossen.

Zu dieser Zeit (Mai/Juni 2018) waren die Anmeldefristen ihrer damaligen Wunschausbildungen/Studienrichtungen schon lange vorbei - unter anderem Soziale Arbeit (Anmeldung möglich bis Ende März 2018, FH Wien + St.Pölten). Außerdem hatte die Tochter noch drei mündliche Prüfungen vor sich. Diesmal positiver gestimmt. Trotzdem hatte die Tochter die mündliche Prüfung nicht bestanden. Die Tochter hat nicht unbedingt leicht gelernt, aber sie hat die Schulausbildung nun mal erst mit abgeschlossen - das war beim 2. Antritt zur Matura wegen Mathematik.

Es war ca. Ende September/Anfang Oktober 2018, als die Tochter beschloss, nach der abgelegten Matura und abgeschlossenen Schulausbildung diese Berufsausbildung Kranken- Gesunden-Pflege absolvieren zu wollen. Die Anmeldefrist für diese Berufsausbildung - egal ob ***5***, ***6*** etc. - für das Schuljahr 2018/2019 endete, während die Tochter noch in der letzten Klasse im 2. Halbjahr mit dem Bestehen der Schulausbildung kämpfte. Die ANMELDEFRIST für die Schulen endete April und Mai 2018. Zu diesem Zeitpunkt/-raum kämpfte die Tochter für ein positives Jahreszeugnis und dann die Matura. Seit Oktober 2018 und nach bestandener Matura, leider erst im 2. Ansatz, setzte die Tochter alle Hebel in Bewegung, dass sie die Berufsausbildung mit dem Schuljahr 2019/2020 - im September 2019 -starten kann. Die Tochter habe alle Anforderungen "Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt" eingehalten. Sie musste doch zuerst die Schulausbildung beenden und dann die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen."

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde folgendermaßen begründet:

"§ 2 Abs. 1 lit d) FLAG bestimmt einen Beihilfenanspruch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) ergibt sich, dass der "frühestmögliche Zeitpunkt" iS des § 2 Abs. 1 lit e) FLAG nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen ist.

Persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe, die zu einem späteren bzw. zeitlich verzögerten Beginn einer Berufsausbildung führen, haben dabei außer Betracht zu bleiben. Als frühestmöglicher Zeitpunkt ist jener anzusehen, zu dem die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind und die Ausbildung somit begonnen hätte werden können.

Würden jedoch subjektive Merkmale zur Beurteilung, ob eine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wurde, einbezogen werden, würde dies dazu führen, dass ein - möglicherweise um mehrere Jahre - späterer Ausbildungsbeginn noch immer als "frühestmöglich" angesehen werden müsste.

Ihre Tochter hat die Matura am abgeschlossen und wird ab September 2019 eine Ausbildung an der Krankenpflegeschule in ***5*** beginnen. Es besteht für die Monate November 2018 bis August 2019 kein Anspruch auf die Familienbeihilfe."

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom wandte die Bf ergänzend Folgendes ein:

"Mit Beschwerdevorentscheidung vom , eingelangt am , wurde meine Beschwerde vom gegen den Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Ich beantrage nunmehr binnen aufrechter Frist meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom sowie die dem Akt zu entnehmenden Dokumente.
Den Sachverhalt darf ich zusammenfassen wie folgt:
Meine Tochter geb ***1*** beendete ihre Schulausbildung mit bestandener Reifeprüfung am . (Beweis: /1 Maturazeugnis, /2 Schulbesuchsbestätigung).
Daraufhin bewarb sie sich unverzüglich zur weiteren Berufsausbildung an der Schule für Gesundheits-und Krankenpflege (Beweis: /3 Anmeldeunterlagen GuKpS, vom , /4 Abgabebestätigung der GuKpS ***5*** vom ).
Der frühestmögliche Beginn der angestrebten Ausbildung ergibt sich zwingend aus dem Ausbildungangebot der GuKpS und ist der September 2019 (Beweis: /5 Screenshot HP GuKpS ***6***, abgerufen am ).
Es sind damit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe gem § 2 Abs 1 lit d FLAG gegeben.

Zu den Einwänden des FA ***4*** ist festzuhalten:
1. Die Pflicht zur Bewerbung bei einer anderen Schule für Gesundheits- und Krankenpflege zum Aufrechterhalt des Anspruchs auf Beihilfe kann weder dem Gesetz noch der einschlägigen Judikatur entnommen werden. Selbst wenn man diese Annahme zugrunde legen würde, würde sich aber am Sachverhalt nichts ändern: es ist eine notorische Tatsache dass das Schuljahr (!) eben nur einmal jährlich (im September) beginnt. Ein früherer Antritt der Ausbildung war damit nicht möglich.

2. Auch aus dem Hinweis des antragsgegnerischen FA auf die VwGH Entscheidung Ro 2016/16/0018 (die ironischerweise gegen das FA ***4*** ergangen ist) ergibt sich nichts Anderes: In der genannten E hat der VwGH ausgesprochen, dass der Anforderung nach dem Ausbildungsbeginn zum frühestmöglichen Zeitpunkt entsprochen ist, wenn die Bewerbung um eine solche Ausbildung unmittelbar nach dem (im vorliegenden Fall) Abschluss der Schulausbildung erfolgt, und in weiterer Folge die bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn erforderlichen Schritte (etwa Antreten zu Bewerbungsgesprächen, Aufnahmeprüfungen udgl.) ohne dem Bewerber anzulastende Verzögerung gesetzt werden.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Nach dem Ende der Schulausbildung wurde unverzüglich die Anmeldung an der GuKps durchgeführt, der erste Durchgang der Bewerbung wurde bereits erfolgreich abgeschlossen.
3. Abschließend darf ich auf die RV/3100176/2019 des BFG Innsbruck verweisen, in der das entscheidende Gericht in einer praktisch identen Situation das Vorliegen eines Anspruchs auf Familienbeihilfe gem. § 2 Abs 1 lit d FLAG bestätigte.

Ich halte darum meinen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe (Antrag) unverändert aufrecht und ersuche um antragsgemäße Entscheidung."

Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom führte das Finanzamt (FA) im Wesentliche aus wie folgt:

"Bezughabende Normen § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967
Sachverhalt: Die Tochter der Beschwerdeführerin (Bf.) besuchte das ***2*** und schloss die im Schuljahr 2017/18 besuchte achte Klasse am erfolgreich ab. Im Mai und Juni 2018 trat sie zur Reifeprüfung an. Da sie die Prüfung in Mathematik nicht bestand, konnte sie die Reifeprüfung erst am erfolgreich ablegen. Am bewarb sich die Tochter der Bf. für ein Studium der Gesundheits- und Krankenpflege mit Beginn Herbst 2019, da der Studienbeginn nur einmal im Jahr, und zwar im September, möglich sei. Der frühestmögliche Beginn der Ausbildung sei daher im September 2019 gewesen. Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde.
Beweismittel: laut Beilagen
Stellungnahme: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen werde, persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe, die zu einem verspäteten bzw. verzögerten Beginn einer Berufsausbildung führen, unbeachtlich. Der frühestmögliche Zeitpunkt ist nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen (). Als frühestmöglicher Zeitpunkt ist jener Zeitpunkt anzusehen, zu dem die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind und die Ausbildung somit begonnen werden hätte können. Kann die Wunschausbildung nicht rechtzeitig begonnen werden, könnte alternativ eine andere Ausbildung belegt werden (; ). Da die Tochter die Matura am abschloss und der Beginn der Ausbildung an der Krankenpflegeschule für September 2019 behauptet wird, kann nicht von einem frühestmöglichen Zeitpunkt ausgegangen werden, hätte in diesem Zeitraum doch eine Alternativausbildung begonnen werden können, weshalb für die Monate November 2018 bis August 2019 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand.
Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass zu dem im Vorlageantrag zitierten BFG-Erkenntnis RV/3100176/2019 eine Amtsrevision eingebracht wurde."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das BFG geht vom o.a. unstrittigen Sachverhalt laut Aktenlage aus.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der beschwerdegegenstdl. Antrag auf Familienbeihilfe entgeg. den Ausführungen der Bf tatsächlich mit Datum beim Finanzamt eingebracht wurde.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Angemerkt wird, dass die vom FA im Vorlagebericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) erwähnte Amtsrevision mittlerweile vom VwGH zurückgewiesen wurde ().

Entgegen der Ansicht des Finanzamts lässt sich aus der hRspr nicht ableiten, dass nach Abschluss der Schulausbildung mit dem zeitlich nächstmöglichen Studium bzw mit der zeitlich nächstmöglichen Ausbildung begonnen werden muss, um zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" iSd § 2 Abs. 1 lit. d FLAG mit der Berufsausbildung zu beginnen. ().

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2012/16/0088, zum Ausdruck gebracht hat, kommt es vielmehr darauf an, ob die "ins Auge gefasste Ausbildung" tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird. Wird die gewünschte Berufsausbildung nicht aufgenommen, kommt ein Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d oder lit. e FLAG nur dann in Betracht, wenn mit der tatsächlich aufgenommenen Ausbildung zu dem für diese Ausbildung frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird (vgl. nochmals , VwSlg 8643/F).

Dass das Bundesfinanzgericht im beschwerdegegenständlichen Fall nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass die Tochter der Bf mit der ins Auge gefassten Ausbildung tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt - nämlich im Herbst 2019 - begonnen hat, macht der Vorlagebericht iVm der Aktenlage, woraus auch hervorgeht, dass die Tochter der Bf wg in einem Fach beim ersten Antritt im Frühjahr/Sommer 2018 nicht bestandener Matura die Matura (nicht im Frühjahr/Sommer 2018 sondern erst) im Oktober 2018 absolviert bzw bestanden hat, wonach ein Beginn der gewählten Ausbildung vor Herbst 2019 nicht möglich war, nicht einsichtig. In gegenständlichem Beschwerdefall geht aus der Gestetzeslage iVm der hRspr entgegen den Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht iVm der Aktenlage nicht hervor, die Tochter der Bf hätte um den Familienbeihilfenanspruch in ggstdl. Zeitraum zu erhalten eine Alternativausbildung (mit wohl früherem Ausbildungsstart) beginnen müssen.

Nach bestandener Matura im Oktober 2018 und Durchlaufen des Aufnahmeverfahrens für die von der Tochter der Bf ins Auge gefasste Ausbildung, war der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn der von der Tochter angestrebten Ausbildung freilich im Oktober 2019, zumal auch bei dieser Ausbildung ein schrägsemestriger Ausbildungsbeginn mit auch schrägsemestrig möglichem Anmeldeverfahren - gleichermaßen auch an anderen diesbezüglichen vergleichbaren Ausbildungsinstitutionen in Österreich - nicht vorgesehen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2012/16/0088, zum Ausdruck gebracht hat, kommt es darauf an, ob die "ins Auge gefasste Ausbildung" tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird. Wird die gewünschte Berufsausbildung nicht aufgenommen, kommt ein Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d oder lit. e FLAG nur dann in Betracht, wenn mit der tatsächlich aufgenommenen Ausbildung zu dem für diese Ausbildung frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird (vgl. , VwSlg 8643 F/2011; ).

Da eine der Aufnahmevoraussetzungen für die von der Tochter der Bf ins Auge gefasste Ausbildung, nämlich die Reifeprüfung (erst) am bestanden wurde, konnte naturgemäß die Ausbildung - abgesehen davon, dass im Anschluss an die Matura das umfangreiche Aufnahmeverfahren für die Ausbildung durchlaufen werden musste - nicht schon im September 2018 mit der ins Auge gefassten Ausbildung begonnen werden. Laut Aktenlage hat die Tochter der Bf die "ins Auge gefasste Ausbildung" tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt erst mit September 2019 beginnen können, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das gegenständliche Erkenntnis der angeführten Rspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106178.2019

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