Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen USt-Festsetzungsbescheid
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2009 zu Steuernummer beschlossen:
Die Beschwerde vom wird gemäß § 260 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid des ***FA*** vom wurde im Zuge einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 12/2009 die Umsatzsteuer mit einem Betrag von € 54.431,64 festgesetzt.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom Beschwerde eingebracht.
Am erging der Jahresbescheid betreffend die Umsatzsteuer für 2009, auch dieser wurde mit Beschwerde vom bekämpft.
Das Bundesfinanzgericht führt dazu in rechtlicher Sicht aus:
Gemäß § 21 Abs. 3 UStG hat das Finanzamt, wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, die Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Der Bescheid über die Festsetzung der USt- Vorauszahlung ist nach der Judikatur zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber nur zeitlich begrenzte Wirkung. Er wird mit der Erlassung des USt-Jahresbescheides, der denselben Zeitraum einschließt, außer Kraft gesetzt, (; , B 411/80; ; , 91/13/0128; , 95/14/0024).
Ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides entfaltet daher der Vorauszahlungsbescheid keine Rechtswirkung mehr und scheidet aus dem Rechtsbestand aus ().
Es trifft zwar zu, dass ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 bei Erlassung eines Umsatzsteuerveranlagungsbescheides gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 aus dem Rechtsbestand ausscheidet, weil an seine Stelle dann der Umsatzsteuerveranlagungsbescheid tritt, doch tritt ein Umsatzsteuerveranlagungsbescheid nicht nur an dessen Stelle, sondern geht darüber hinaus. Im Verhältnis zu den anderen von Ritz genannten Fällen mangelt es hier an einer Zeitraumidentität und damit verbunden auch an einer Sachidentität. Im Extremfall könnten zwölf gegen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide gerichtete Berufungen als gegen einen einzigen Umsatzsteuerveranlagungsbescheid gerichtet gelten. Tritt der Veranlagungsbescheid über den Wirkungsbereich eines Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides hinaus, ist bei umgekehrter Betrachtung zu sagen, dass eine Beschwerde, die gegen einen Bescheid mit nur einem einmonatigen Wirkungsbereich gerichtet ist, bei fingierter Weitergeltung als gegen einen Bescheid gerichtet anzusehen wäre, der einen zwölfmonatigen Wirkungsbereich umfasst. Da es im Abgabenverfahren - abgesehen von § 293b BAO - keine Teilrechtskraft gibt, wäre ein Umsatzsteuerjahresbescheid auch hinsichtlich jener Zeiträume angefochten, die als Voranmeldungszeiträume gar nicht Gegenstand der Beschwerde sein konnten, weil sie andere Zeiträume als den angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid betreffen. Eine gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid erhobene Beschwerde könnte dann nur als ergänzender Schriftsatz zur (ursprünglichen) Beschwerde angesehen werden (sinngemäße Anwendung von zB , mwN, UFS, , Senat 15 [Referent], RV/0939- W/04).
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde hat eine Beschwerde durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist. Durch die Erlassung des USt-Jahresveranlagungsbescheides für das Jahr 2009 am schied der bekämpfte Bescheid über die USt-Festsetzung für Dezember 2009 vom aus dem Rechtsbestand aus. Die Beschwerde richtete sich ausdrücklich gegen den zum Zeitpunkt der Einbringung derselben nicht mehr im Rechtsbestand befindlichen Bescheid über die Festsetzung der USt-Vorauszahlung für Dezember 2009. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext und auch aus der zitierten Judikatur, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100795.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
DAAAC-26400