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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.11.2019, RV/7100041/2016

Sanierungsgewinn; Krankheitskosten; doppelte Haushaltsführung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , 22 188/4067 betreffend Einkommensteuer 2010, 2011 und 2012 zu Recht erkannt:

1) Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe betreffend Einkommensteuer 2010 sind der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

2) Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Jahr 2010:
Der Beschwerdeführer (Bf.) Bf. brachte am die Einkommensteuererklärung für 2010 ein. Er erklärte seine derzeitige Wohnanschrift in Deutschland. Er führte aus, dass er vom 01.01.- im Krankenstand gewesen sei und Krankengeld in Höhe von € 14.960,- bezogen habe. In der Erklärung machte er Krankheitskosten in Höhe von € 1.000,- und unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten für Heilbehandlung in Höhe von € 500,- als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Der Bf. legte die Auszahlungsbestätigung der getätigten Krankengeldauszahlungen (Arbeitsunfähigkeit -) der NÖGKK, adressiert an den Bf. nach Deutschland, vor.

Jahr 2011:
Der Bf. brachte am die Einkommensteuererklärung für 2011 ein. Er führte als seine derzeitige Wohnanschrift Adresse an.
Er erklärte lohnsteuerpflichtige Einkünfte in Höhe von € 2.965,50 und als sonstige Einkünfte Notstandshilfe in Höhe von € 8.617,79.
Der Bf. legte die Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom für den Zeitraum bis über € 3.450,00 und vom bis von € 3.450,00 vor. Er machte keine Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend.

Jahr 2012:
Der Bf. brachte am die Einkommensteuererklärung für 2012 ein. Er gab als seine Wohnanschrift Adresse an.
Er erklärte lohnsteuerpflichtige Einkünfte in Höhe von € 19.997,00 und machte als Werbungskosten geltend: Kosten für Arbeitsmittel in von Höhe € 500,00, für Fachliteratur in Höhe von € 100,00, für Reisekosten in Höhe von € 3.000,00, für Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 2.500,00 und Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 1.200,00. Weiters beantrage der Bf. Krankheitskosten in Höhe von 2.000,00 € als außergewöhnliche Belastungen.
Er legte den Lohnzettel bis an ihn adressiert an Deutschland vor, ausgestellt von der G., Adresse.

Laut Firmenbuchauszug hat die G. GmbH ihren Sitz in der Adresse; sie wurde am errichtet, als Geschäftsführer war Frau EF, FD., und seit war der Bf., (Adresse Deutschland) als Geschäftsführer eingetragen.

Im November 2018 erfolgte die amtswegige Löschung der Firma.

In der Niederschrift über die Nachschau vom betreffend die streitanhängigen Jahre 2010 bis 2012 wurde Folgendes festgehalten:

Jahr 2010:

Über das Vermögen vom Bf. wurde im Jahr 2006 der Konkurs eröffnet. In dem Zusammenhang wurde eine Vorsteuerberichtigung gem. § 16 UStG i.H. € 37.910,70 vorgenommen.
Durch den Nachlass betrieblich bedingter Verbindlichkeiten, erhöht sich das Betriebsvermögen im Zeitpunkt des Schuldnachlasses. Somit kommt es im Jahr 2010 zur Versteuerung des Sanierungsgewinnes.
Da in der Erklärung keine Angaben zum Sanierungsgewinn gemacht wurden, wird der Sanierungsgewinn anhand der dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen geschätzt. Die Konkursquote von 6,6% wurde bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt - siehe Beilage Sanierungsgewinn.
Die Umsatzsteuer 2010 wird nach der abgegebenen USt-Voranmeldung veranlagt (Vorsteuer-Konkursquote).

Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 287.056,76, Umsätze netto 20% 0,00 VSt € 5.273,07."

Die beantragten außergewöhnlichen Belastungen für Krankheitskosten (1.000,00) und Ausgaben für Hilfsmittel (500,00) wurden nicht berücksichtigt, da keine Unterlagen beigebracht und die Beträge anscheinend geschätzt wurden.

Der Sanierungsgewinn wurden mangels vorgelegter Unterlagen in Höhe von € 287.056,76 geschätzt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lieferverbindlichkeiten
189.814,84
Finanzamt
66.137,37
Verr. Kto.NÖGKK
7.350,77
Verr.Kto. Löhne
2.694,85
Darlehen
41.343,46
307.341,29
Schuldnachlass 93,40%
287.056,76

Jahr 2011:

Die beantragten außergewöhnlichen Belastungen wurden nicht berücksichtigt, da keine Unterlagen vorgelegt und die Beträge anscheinend geschätzt wurden.

Jahr 2012:

Die beantragten Werbungskosten und die außergewöhnlichen Belastungen wurden nicht berücksichtigt, da keine Unterlagen vorgelegt und die Beträge anscheinend geschätzt wurden.

Das Finanzamt erließ für das Jahr 2010 den Einkommensteuerbescheid und veranlagte die Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von € 287.056,76 €. Von der berechneten Einkommensteuer in Höhe € 133.740,49 brachte das Finanzamt gemäß § 206 lit. b BAO € 126.913,62 € zum Abzug. Die Abgabennachforderung betrug 8.827,00 €.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 wurden die vom Bf. erklärten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit veranlagt und eine Abgabengutschrift in Höhe von 45,00 (Erstattung der Negativsteuer) festgesetzt.

Im Einkommensteuerbescheid 2012 wurden die vom Bf. erklärten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit veranlagt und eine Abgabengutschrift in Höhe von € 1.021,00 festgesetzt.

Begründend wurde ausgeführt:

"Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der Nachschau, die der darüber aufgenommenen Niederschrift zu entnehmen sind."

Der Bf. brachte gegen die Einkommensteuerbescheide 2010, 2011 und 2012 folgende Beschwerden ein:

Betreffend das Jahr 2010 führte der Bf. ua. Folgendes aus:

"Der von Ihnen bei der Nachschau angesetzte Sanierungsgewinn setzt sich in erster Linie daraus zusammen, dass vom Konkursverwalter meine Auszahlung von IAF über € 24.277,80 gepfändet wurde. Weiters wurde eine Lebensversicherung von mir in Höhe von € 12.626,00 verwertet.

Die Insolvenzforderungen beschränken sich nur zu einem geringen Teil aus Lieferantenverbindlichkeiten. Das sind im einzelnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Firma MA
394,95 €
BA
1.253,52 €
Z.
2.382,49 €
Franz L
1.754,32 €
I Handeslges.
285,30 €
W.
3.333,16 €
9.403,74

Von der Gesamtforderung der Insolvenz 1.094.567,34 € betreffen 1.085.163,60 €. Private Forderungen, darunter sind:

NÖ LandesbankHypobank mit € 507.042,52, hierbei handelt es sich um eine Bürgschaft, die ich für die Verbindlichkeiten meiner Frau bei der Hypobank geleistet habe. Ebenso € 150.578,90 € gegenüber der Commerzbank AG vormals Dresdner Bank und € 2.213,06 gegenüber der BMW Leasing GmbH.

In Kopie erhalten sie den Verteilungsentwurf des Masseverwalters Dr. Stephan Riel, aus dem Sie die Verbindlichkeiten im einzelnen entnehmen können.

Weiters sende ich Ihnen eine Kopie des Schlussberichtes aus den Punkten a) Offene Forderungen und b) Lebensversicherungen entnehmen Sie bitte die Verwertung der LV und der IAV Pfändung.

Des weiteren werden die außergewöhnlichen Belastungen für Krankheitskosten und Ausgaben für Hilfsmittel nicht anerkannt. Hier sind zumindest die Pauschalkosten anzusetzen.

Zudem beantrage ich Fahrtkosten zwischen meiner Wohnung Deutschland, und dem Firmensitz F. anzusetzen. Hierbei handelt es sich wöchentlich um eine Fahrtstrecke von 650 km x 0,52 € = 338,00 €/Woche x48 Wochen= 16.896,00 €."

Vorgelegt wurden vom Bf. der Verteilungsentwurf (13 S 203/06 b) vom und der Bericht vom Masseverwalter vom betreffend den Gemeinschuldner Bf., Bau, Adrees2 an das Landesgericht St. Pölten.

Die festgestellten Forderungen ohne Sicherstellung wurden mit € 1.094.567,34 und der Auszahlungsbetrag mit € 72.488,12 (Quote 6,622536%) festgehalten.

In den Beschwerden betreffend die Jahre 2011 und 2012 führte der Bf. Folgendes aus:

"Mit der Streichung der Krankheitskosten und unregelmäßigen Ausgaben für Hilfsmittel bin ich nicht einverstanden. Zumindest ist ein Pauschalbetrag anzusetzen.
Zudem beantrage ich Fahrtkosten zwischen meiner Wohnung Deutschland, und dem Firmensitz F. anzusetzen. Hierbei handelt es sich wöchentlich um eine Fahrtstrecke von 650 km x 0,52 € = 338,00 €/Woche x 48 Wochen= 16.896,00 €.
Außerdem beantrage ich auf Grund der Entfernung die Berücksichtigung der Kosten für eine 2. Haushaltsführung in Österreich in Höhe von 500,00 €/Monat = 6.000,00 für das Jahr 2011 bzw. 2012."

Das Finanzamt ersuchte den Bf. um Ergänzung ():

"1. Krankheitskosten, Ausgaben für unregelmäßige Hilfsmittel ua. für die Jahre 2010, 2011 und 2012:

Die Berücksichtigung der Mehraufwendungen erfolgt entweder durch Ansatz der Pauschbeträge nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 oder in Höhe der tatsächlichen Kosten. Die tatsächlichen Kosten sind anhand von Belegen nachzuweisen. Vorlage aller Belege 2010 und 2012.

Oder es sind Mehraufwendungen infolge einer längerfristigen körperlichen Behinderung. Eine Behinderung liegt vor, wann das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 % beträgt. Sie werden, wenn keine pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage,...) bezogen wird, durch einen Freibetrag gem. § 35 Abs. 3 EStG berücksichtigt. Gemäß dieser Gesetzesstelle werden die Freibeträge jährlich je nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt.
Die Erwerbsminderung und damit der Grad der Behinderung muss mit einer amtlichen Bescheinigung der dafür zuständigen Stelle (Bundesamt für Soziales, Sozialversicherungsträge) nachgewiesen werden (ua. 2010 - 2012).

2. Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten

Voraussetzung für die doppelte Haushaltsführung ist, dass der Steuerpflichtige zwei haushaltsführende Wohnsitze besitzt. Verheiratet sowie in eheähnlicher Gemeinschaft Lebende können diese Werbungskosten auf Dauer ansetzen, wenn die Partnerin steuerlich relevante Einkünfte (mehr als € 2.200,00 jährlich oder mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen) erzielt.

Sie haben 2010 bis 2011 (Jän. Feb. Nov. Dez.) großteils Arbeitslosengeld und Krankengeld bezogen.

Über die Aufenthalte in Österreich sind Nachweise zu erbringen bzw. die Gründe für die Notwendigkeit der doppelten Haushaltsführung sind darzulegen. Betreffend Einkommen der Ehegattin 2010, 2011 und 2012 sind geeignete Unterlagen - z.B. dt. Steuerbescheide vorzulegen. Die geltend gemachten Kosten von jährlich 6.000,- sind durch Belege - Mietvertag, Zahlungsbelege... nachzuweisen."

Da die im Vorhalt angeforderten Unterlagen vom Bf. nicht nachgereicht wurden, erließ das Finanzamt für das Jahr 2010 eine teilweise stattgebende, für die Jahre 2011 und 2012 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung vom .

BVE 2010:

Auf Grund der Beschwerde vom wird der Einkommensteuerbescheid vom geändert.

"Aufgrund der im Zuge der Beschwerde vorgelegten Unterlagen wird der Sanierungsgewinn neu berechnet:
MA: 394,95, BA: 1.253,52, Z. GmbH: 2.382,49 L GmbH: 1.754,32, I HandelsgmbH: 285,30,W.: 3.333,16, SV d. gew. Wirtschaft: 390,09, NÖ GKK: 9.569,35, EA: 11.261,18, H. (Finanzamt) 66.137,37, WM: 2.206,00, WR: 9.437,00, NÖGKK: 5.832,92 = 114.237,65 davon 93,377464 % Schuldnachlass ergibt 106.672,22.
Die Berechnung erfolgt inkl. u. exkl. Sanierungsgewinn, der Differenzbetrag wird mit dem Nachlassprozentsatz vervielfacht und von der Steuer inklusive Sanierungsgewinn abgezogen.
außergewöhnliche Belastungen + Werbungskosten:
Da die im Vorhalt vom angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt wurden, wird die am eingebrachte Beschwerde in diesen Punkten abgewiesen."

Die Beschwerden betreffend die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 wurden als unbegründet abgewiesen, mit der Begründung, da der Bf. die im Vorhalt vom angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe.

Gegen die Beschwerdevorentscheidungen brachte der Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das BFG ein:

"Aus meinem Einspruch vom haben Sie die Bürgschaftsverplichtungen gegenüber der NÖ Landesbank in Höhe von 507.042,52 € aus der 33.579,08 € in 2010 von mir bezahlt wurden nicht berücksichtigt. Ebenso 150.578,52,90 € gegenüber der Commerzbank AG vormals Dresdner Bank und 32,213,06 € gegenüber der BMW Leasing GmbH.
Ebenfalls wurde die Verwertung und der daraus entstandene Verlust der verwerteten Lebensversicherung nicht in Ansatz gebracht.
Weiters sende ich Ihnen eine Kopie des Schlussberichtes aus den Punkten a) Offene Forderungen und b) Lebensversicherungen entnehmen Sie bitte die Verwertung der LV und der IAF Pfändung.

Zudem beantrage ich Fahrtkosten zwischen meinem Wohnort Deutschland, und dem Firmensitz F.. Hier handelt es sich wöchentlich um eine Fahrtstrecke von 650 km x 0,52 € = 338,00€/Woche x 48 Wochen = 16.896,00€. Ein Schreiben vom , in dem Sie Unterlagen anfordern ist mir nicht zugegangen. Um meiner Tätigkeit nachzugehen ist es erforderlich, dass ich von meinem Wohnort in Deutschland zum Betrieb nach Österreich wöchentlich fahren muss. Was daran nicht klar sein soll ist mir unverständlich. Dieser Einwand gilt auch für Steuerbescheide 2011 und 2012.
Ich fordere Sie auf die Steuerbescheide entsprechend zu korrigieren."

Das Finanzamt ersucht den Bf. daraufhin abermals um Beantwortung folgender Fragen zu den Krankheitskosten, den Kosten der doppelten Haushaltsführung und der Kosten für die Familienheimfahrten bis :

"Kosten für Krankheitskosten:

Einkommensteuererklärung 2010 in Höhe von 1.000,00 und 500,00 und Einkommensteuererklärung 2012 in Höhe von 2.000,00
In der Einkommensteuererklärung 2011 wurden keine Krankheitskosten erklärt. Hinsichtlich der geltend gemachten Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen) sind die entsprechenden Belege vorzulegen. Die Berücksichtigung etwaiger Pauschalfreibeträge nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 werden nur bei Nachweis einer entsprechenden körperlichen oder geistigen Behinderung gewährt. Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25% beträgt. Die Erwerbsminderung und damit der Grad der Behinderung muss mit einer amtlichen Bescheinigung der dafür zuständigen Stelle (Bundesamt für Soziales, Sozialversicherungsträger) nachgewiesen werden. Vorlage der amtlichen Bescheinigung zur Geltendmachung der pauschalen Freibeträge.

Kosten für doppelte Haushaltsführung:

In der Beschwerde vom beantragen Sie erstmals die Berücksichtigung von Kosten für die doppelte Haushaltsführung iHv € 6.000,00 für das Kalenderjahr 2011.
1.) Die geltend gemachten Kosten iHv € 6.000,- sind durch entsprechende Belege etwa durch Mietverträge und Zahlungsbelege nachzuweisen.
2.) Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister hatten Sie bis Ihren Hauptwohnsitz in Österreich. Aus welchen Gründen haben Sie Ihren Wohnsitz von Österreich nach Deutschland verlegt?
3.) Vorlage des Nachweises darüber, dass Sie zwei haushaltsführende Wohnsitze besaßen.
4.) Für die Notwendigkeit der doppelten Haushaltsführung sind geeignete Unterlagen vorzulegen.
5.) In der Einkommensteuererklärung 2012 hatten Sie noch Kosten der doppelten Hausführung iHv € 1.200,- gegenüber dem Finanzamt erklärt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Sie nunmehr einen Betrag von € 6.000,- geltend gemacht haben. Sie werden aufgefordert, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Kosten für Familienheimfahrten:

In der Beschwerde vom beantragten Sie erstmals die Berücksichtigung von Kosten iHv. € 16.896,- für Fahrten zwischen Ihrem Wohnort Deutschland, und dem Firmensitz Adresse.
1.) Zum Nachweis der durchgeführten Fahrten sind Fahrtenbücher oder andere geeignete Unterlagen für die Kalenderjahre 2010 -2013 vorzulegen.
2.) Vorlage der entsprechende Tankrechnungen für die Kalenderjahre 2010 bis 2013.
3.) Vorlage der Inspektionsberichte (§ 57a-Überprüfung, Serviceberichte,...) hinsichtlich jenes PKWs, mit dem Sie die Fahrten durchgeführt habe.
4.) In der Einkommensteuererklärung 2012 hatten Sie noch Kosten für Familienheimfahrten (KZ 300) iHv. € 2.500 und sowie Reisekosten (KZ 721) iHv. € 3.000,- gegenüber dem Finanzamt erklärt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Sie nunmehr einen Betrag von € 16.896,- für die Familienheimfahrten geltend machen. Sie werden aufgefordert, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen."

Eine Beantwortung erfolgte nicht.

Am legte das Finanzamt den Vorlageantrag dem BFG mit folgender Stellungnahme vor:

"Krankheitskosten:
Bezüglich beantragter außergewöhnlicher Belastungen für die Kalenderjahre 2010 (KZ 730: 1.000,- Euro und KZ 417: 500,- Euro) sowie 2012 (KZ: 730: 2.000,- Euro) wurden die entsprechenden Belege vom Bf. trotz zweier Vorhalte nicht vorgelegt. Eine Berücksichtigung dieser Beträge ist somit nicht möglich. Eine Berücksichtigung von Pauschalfreibeträgen nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 ist nur bei Nachweis einer entsprechenden körperlichen oder geistigen Behinderung möglich. Der Aufforderung, eine amtliche Bescheinigung zur Geltendmachung der pauschalen Freibeträge vorzulegen, ist der Bf. auch nicht nachgekommen. (Anmerkung: Für das Kalenderjahr 2011 wurden entsprechend der Einkommensteuererklärung 2011 - siehe Beilage - keine außergewöhnlichen Belastungen beantragt).
Kosten für doppelte Haushaltsführung:
Hinsichtlich beantragter Kosten für doppelte Haushaltsführung für die Kalenderjahre 2011 und 2012 in Höhe von jeweils 6.000,- Euro wurden die entsprechenden Belege (zB Mietverträge und Zahlungsbelege) nicht vorgelegt. Wie sich aus einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ergibt, hatte der Bf. bis seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Seine Frau EF hatte ihren Hauptwohnsitz bis an der Adresse KaW. Aus welchen beruflichen Gründen der Bf. seinen Familienwohnsitz nach Deutschland verlegt hat, blieb er dem Finanzamt schuldig. Aus dem Umstand, dass keinerlei Belege und Unterlagen für die Notwendigkeit der doppelten Haushaltsführung dem Finanzamt übermittelt wurden, ist eine Berücksichtigung dieser Kosten nicht möglich.
Kosten für Familienheimfahrten:
In der Beschwerde vom , eingelangt am , beantragte der Bf. für die Kalenderjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 jeweils die Berücksichtigung von Kosten in Höhe von 16.896,- Euro für Fahrten zwischen dem Wohnort Feld St, und dem Firmensitz Adresse. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Bf. in der Einkommensteuererklärung 2012 noch Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 2.500,- Euro sowie Reisekosten in Höhe von 3.000,- Euro gegenüber dem Finanzamt erklärt hat. Weshalb der Bf. nunmehr einen Betrag von jährlich 16.896,- Euro für Familienheimfahrten geltend macht, ist nicht nachvollziehbar. Einem diesbezüglichen Ersuchen um Stellungnahme kam der Bf. nicht nach. Auch der Aufforderung, zum Nachweis der durchgeführten Fahrten Fahrtenbücher oder andere geeignete Unterlagen für die Kalenderjahre 2010 bis 2013 vorzulegen, kam der Bf. nicht nach. Aus diesem Grund kann eine Berücksichtigung der beantragen Kosten nicht erfolgen.
Berechnung des Sanierungsgewinnes:
Hinsichtlich der Berechnung des Sanierungsgewinnes ist das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2010 von einer Verteilungsquote in Höhe von 6,622536 % ausgegangen. Das Finanzamt hatte eine Forderung in Höhe von 100.036,35 Euro beim Konkursgericht angemeldet, wobei die Auszahlung in Höhe von 9.738,33 Euro erfolgte. Dies entspricht einer Quote von 9,6 % (Zwischenverteilung 3 % Quote in Höhe von 3.028,09 Euro am sowie eine nachträgliche Verteilungsquote 6,65 % in Höhe von 6.710,24 Euro am ) und ist dementsprechend zu berücksichtigen (Belege sind in den Beilagen enthalten). Hinsichtlich des Einwands des Bf., dass die Auszahlung in Höhe von 33.579,08 Euro gegenüber der NÖ Landesbank, die Zahlung in Höhe von 9.972,14 Euro gegenüber der Commerzbank AG vormals Dresdner Bank sowie die Auszahlung in Höhe von 2.133,32 Euro an BMW Leasing Ges.m.b.H. bei der Berechnung des Sanierungsgewinnes nicht berücksichtigt wurde, ist zu begegnen, dass der Bf. keine entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der Einordnung als private Forderung übermittelt hat.

Vom Bundesfinanzgericht wurde der Bf. abermals ersucht zu den Auskunftsersuchen des Finanzamtes vom und vom Stellung zu nehmen und die angeforderten Unterlagen vorzulegen.

Der Bf. nahm in dem email vom wird folgt Stellung:

"Bezugnehmend auf den o.g. Beschluss erhalten Sie in der Anlage das Fahrtenbuch der Heimfahrten in den Jahren 2010, 2011, 2012, ebenso den Mietvertrag meines Zimmers in Kb.
Begründung zu den Heimfahrten: meine Frau lebt in St und kann seit der Insolvenz Ihrer Firma im Jahr 2005 keiner Arbeit mehr nachgehen, da sie seitdem psychisch krank ist und kein Einkommen hat. Da ich für sie Unterhaltspflichtig bin ist es notwendig dass ich die finanziellen Geschäfte für meine Frau tätige.
Bezugnehmend auf den Sanierungsgewinn der Firma Bf. Bau fordere ich Sie auf die Insolvenzakte 14S 203/06b heranzuziehen, wenn dies nicht schon geschehen ist. Ich nehme an, dass dies durch das Finanzamt Tulln bereits erfolgt ist, jedoch nicht in dem Fall gewürdigt wurde.
Die Bf. Bau war eine Einzelfirma und keine Gesellschaft. Die im Insolvenzverfahren ausbezahlten Quoten an die NÖ Landesbank, Commerzbank und BMW Leasing sind daher im Sanierungsgewinn zu berücksichtigen. Ebenso sind alle anderen Zahlungen lt. Abschlussbericht des Masseverwalters vom als private Verbindlichkeiten anzusehen und müssen vom Sanierungsgewinn abgezogen werden, ebenso die Kosten des Masseverwalters, Gebühren in Höhe von 16.747,20 €.
Bei einer Masse von 72.488,12 € ergibt sich nach Abzug aller Kosten lt. Verteilung des Masseverwalters "0" .
Es ist ebenfalls nicht richtig, wenn behauptet wird, dass keine entsprechenden Unterlagen zum Nachweis als private Forderung dem Bf. vorliegen. Es ist gar nicht nötig hier einen Nachweis zu erbringen, da es sich wie bereits oben erwähnt um eine Einzelfirma handelt und um keine Gesellschaft.
In der Anlage sende ich Ihnen den Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters vom zu Ihrer Information.
Im übrigen bitte ich Sie im Hinblick auf mein Einkommen von derzeit 536,87 € netto
um ein gerechtes und mildes Urteil, da ich nicht in der Lage bin einen hohen Steuerbetrag zu bezahlen und Sie mich damit zwingen würden nochmaligen Insolvenzantrag zu stellen."

Der Bf. legte betreffend den Fragen des Finanzamtes hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung und den Kosten für die Familienheimfahrten lediglich einen Mietvertrag zwischen der G.Schlosserei GmbH, Adresse als Vermieter und ihm als Mieter über eine 25m2 große Geschäftsführerwohnung mit einer Miete in Höhe von € 150,00 und € 50,00 Nebenkosten abgeschlossen auf unbestimmte Zeit vor; weiters legte der Bf. eine Exeltabelle betreffend seine wöchentlichen Fahrten St und Kb vor.

Betreffend den Sanierungsgewinn legte der Bf. den bereits vorgelegten Verteilungsentwurf vom , Landesgericht St. Pölten Aktenzahl 14 S 203/06b, Gemeinschuldner Bf., Bau, Adrees2, vor: festgestellte Forderungen 1.094.567,34 und Auszahlungsbetrag 72.488,12
Saldo gemäß Verwaltungsschlussrechnung nach Ausschüttung Zwischenverteilungsquote 93.752,69 abzüglich der Verfahrenskosten und Nachzahlung der Zwischenverteilungsquote von 21.264,57 verbleibt Verteilungsmasse 72.488,12.
Bei festgestellter Konkursquote von 1.094.567,34 ergibt sich eine Verteilungsquote für die Schlussverteilung von 6,6%.

Das Bundesfinanzgericht brachte die Erläuterungen und die vorgelegten Unterlagen dem Finanzamt zur Kenntnis.
Dieses führte zu den Familienheimfahrten und den Kosten der doppelten Haushaltsführung aus, dass der Bf. die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht erfülle.

Die doppelte Haushaltsführung werde dann als beruflich veranlasst gesehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist. Eine berufliche Veranlassung in diesem Sinne liege nicht vor, wenn der Steuerpflichtige seinen Familienwohnung vom Ort der Erwerbstätigkeit wegverlegt und in weiterer Folge am Arbeitsort seine Familienwohnung vom Ort der Erwerbstätigkeit wegverlegt und in weiterer Folge am Arbeitsort einen zweiten Hausstand führt.

Der Bf. habe den im Nahebereich des Dienstortes KaW gelegenen Familienwohnsitz nach St (Deutschland) verlegt. Die in der Folge entstandenen Kosten einer doppelten Haushaltsführung (Miete im Betriebsgebäude der G. als Geschäftsführerwohnung und Familienheimfahrten) waren im Sinne der Rechtsprechung (; ) durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit des Bf. gelegen hätten.
Aufwendungen für Familienheimfahrten und Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung seien schon aus diesem Grund nicht abzugsfähig.

Auch merkte das Finanzamt an, dass die vorgelegten Fahrtaufzeichnung nicht den gesetzlich vorgegeben Formvorschriften entsprochen hätten und seien im Zeitraum 2010 die Aufwendungen sowohl für die Familienheimfahrten und doppelte Kostenführung nicht abzugsfähig gewesen, weil der Bf. Arbeitslosengeld und Krankengeld bezogen habe (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988), somit ein Werbungskostenabzug gem. § 20 Abs. 2 EStG 1988 zu versagen gewesen sei.
Der Bf. habe auch die in den Vorhalten vom und zu erbringenden Nachweise - mit Ausnahme des Mietvertrages - nicht erbracht und auch nicht erklärt, wieso die Aufwendungen für Familienheimfahrten, doppelter Haushaltsführung mehrmals in einer anderen Höhe erklärt worden seien.

Zu den Ausführungen des Bf., dass in seinem Fall nur Privatvermögen vorgelegen habe, führte das Finanzamt abermals aus, dass auch bei einem Einzelunternehmer zwischen Privat - und Betriebsvermögen unterschieden werden müsse, weshalb auch im gegenständlichen Fall der betrieblich bedingte Wegfall der Verbindlichkeiten zu einer Betriebsvermögensvermehrung und somit zum Gewinn führe. Da im gegenständlichen Fall über das Vermögen des Bf. der Konkurs eröffnet worden sei, reicht die Vorlage des Verteilungsentwurfes nicht aus, um eine Forderung als private Forderung zu qualifizieren.

Dem hielt der Bf. mit Schreiben vom entgegen, dass es nicht richtig sei, dass seine Frau bis zum ihren Wohnsitz in Dorf gehabt habe, sondern seit März 2007 in Deutschland, Feld St lebe.
Ein Wohnsitz in Österreich Dorf war sehr wohl beruflich notwendig, da er hier seiner Arbeit nachgegangen sei. Das Finanzamt Tulln habe aus seiner Angestelltentätigkeit immerhin auch Steuern erhalten.

Wenn die Fahrtaufzeichnungen mangelhaft seien, dann könne das Finanzamt jederzeit im Internet z.B. über Google Map nachprüfen wie weit die Wegentfernung von St nach FD. ist. Das dürfte in der heutigen Zeit kein Problem darstellen. Ein Fahrtenbuch, dass berufliche und private Fahrten aufzeige sei nicht erforderlich, da es sich hier ja ausschließlich um seine privaten Heimfahrten an den Wochenenden handle. Das Fahrzeug sei nicht beruflich genutzt worden. Die Kilometer im Fahrtenbuch seien jederzeit prüfbar, wie vorher schon erwähnt bietet sich hierzu eine Recherche im Internet an.
Vom bis 18.12. habe er Arbeitslosengeld und Krankengeld bezogen. Da er arbeitssuchend gewesen sei, habe er vor Ort sein müssen, ansonsten wäre mir das Arbeitslosengeld und Krankengeld gestrichen worden. Es sei also durchaus erforderlich jede Woche zwischen FD. und St zu Pendeln. Gleiches gelte für den Zeitraum 2011.
Im Übrigen sei die "Ansicht" des Finanzamtes Tulln, dass es nicht glaubwürdig ist, dass er jedes Wochenende nach Deutschland und wieder retour gefahren sei und deshalb das Fahrtenbuch anzweifle, vollkommen irrelevant. Tatsache sei, dass es so gewesen sei und wahrscheinlich gebe es außer mir noch tausende Arbeitnehmer die an den Wochenenden Pendeln.
Die Kosten für Familienheimfahrten habe er erst im Zuge dieses Verfahrens nochmals neu berechnet und sei somit auf diese Summen gekommen.
Dass das Datum nicht den Wochentagen in der Tabelle entspreche, sei ein Versehen, aber ausschlaggebend sei die Tatsache, dass er im Regelfall von Montag bis Freitag in Österreich gewesen sei und am Wochenende nach St gefahren sei.
Wie bereits erwähnt gehe es hier ausschließlich um die Familienheimfahrten und nicht um ein Fahrtenbuch, das sämtliche Fahrten aufzeichne. Es werde ja auch nicht von anderen Pendlern verlangt ein detailliertes Fahrtenbuch mit jeder getätigten Fahrt zu führen. Oder verlangt das Finanzamt Tulln von einen Slowakischen Arbeitnehmer auch, dass dieser alle seine Fahrten, die er in Österreich tätigt ganz detailliert an Hand eines Fahrtenbuches darlege? Dazu könne er dem Finanzamt das Gegenteil beweisen.
Wie bitte solle er Nachweise über die Aufenthalte in Österreich erbringen? Bräuchte er jetzt für das Finanzamt Zeugen für seinen Aufenthalt? Tatsache sei, dass er in Österreich gewesen sei, dort von Montag bis Freitag gearbeitet habe und dann auch Arbeitslosengeld, Krankengeld und Notstandshilfe bezogen habe.
Allein aus der Tatsache dass er Arbeitslosengeld in Österreich erhalten habe ergebe sich doch, dass er in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Außerdem seien auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge aus seiner Tätigkeit abgeführt worden.

Weiter führte der Bf. aus:
"Betreffend des Sanierungsgewinns ist festzuhalten, dass ich hiervon keinen Cent erhalten habe. Mit dem Sanierungsgewinn wurden vom Insolvenzverwalter die Verbindlichkeiten vom "Gemeinschuldner Bf. Bau, Adrees2" mit einer Quote von 6,6 % beglichen. Vielleicht war das im Schreiben vom nicht ganz richtig dargestellt gewesen. Aber am Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters ist dies so definiert. Der Verteilungsentwurf liegt Ihnen vor.
Was bitte sollte ich sonst vorlegen als den Schlussverteilungsentwurf. Ich habe sonst keine Unterlagen vom Masseverwalter bzw. vom Insolvenzgericht. Bezweifelt das Finanzamt auch noch diese Unterlagen?
Weiterhin möchte ich hierzu noch festhalten. Ganz egal ob es sich hier um betrieblich bedingte Schulden oder private Schulden handelt. Tatsache ist, dass die Schulden in dem Fall Bf. betreffen. Den Gläubigern sei das egal ob diese betriebsbedingt oder privat waren. Einzig und allein bin ich dafür haftbar."

Da seitens des Bf. nichts Neues vorgebracht wurde, sah das BFG von einer weiteren Stellungnahme des Finanzamtes ab.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Ausgehend vom Inhalt der Verwaltungsakten und den Stellungnahmen wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Jahr 2010:
In der vom Bf. am eingebrachten Einkommensteuererklärung für 2010 gab der Bf. seine Wohnanschrift in St, Feld, an.
Der Bf. erklärte Krankengeld vom 01.01.- in Höhe von € 14.960,-, und beantragte Krankheitskosten in Höhe von € 1.000,- € und für unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel und für Heilbehandlungskosten in Höhe von € 500,- als außergewöhnliche Belastungen.
Er legte die Auszahlungsbestätigung der NÖGKK, adressiert nach Deutschland, vor.

Jahr 2011:
In der Einkommensteuererklärung für 2011 erklärte der Bf. als seine Wohnanschrift Adresse.
Er erklärte lohnsteuerpflichtige Einkünfte in Höhe von € 2.965,50 und Notstandshilfe in Höhe von € 8.617,79.
Der Bf. legte die Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom für den Zeitraum bis über € 3.450,00 und vom bis von € 3.450,00 vor. Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen machte der Bf. in der Einkommensteuererklärung 2011 nicht geltend.

Jahr 2012:
In der Einkommensteuererklärung für 2012 erklärte der Bf. seine Wohnanschrift Adresse.
Er erklärte lohnsteuerpflichtige Einkünfte in Höhe von € 19.997,00 und machte Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von € 500,00, für Fachliteratur in Höhe von € 100,00, für Reisekosten in Höhe von € 3.000,00, für Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von € 2.500,00 und für Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 1.200,00 geltend. Weiters beantragte der Bf. Krankheitskosten in Höhe von € 2.000,00 als außergewöhnliche Belastungen.
Er legte den Lohnzettel bis adressiert mit Deutschland vor, ausgestellt von der G. GmbH, Adresse.

Betreffend die beantragten Pauschalfreibeträgen für Krankheitskosten kam der Bf. der Aufforderung, eine amtliche Bescheinigung vorzulegen, nicht nach.

Laut Firmenbuchauszug hat die G. GmbH ihren Sitz in der Adresse, die GmbH wurde errichtet; als Geschäftsführer waren Frau EF, FD., und seit ist der Bf., Deutschland eingetragen.

Bis war EF und danach DI Alleingesellschafter. Am erfolgte die amtswegige Löschung der Firma.

Im Zuge einer Nachschau des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln wurde betreffend Bf. bekannt, dass über sein Vermögen im Jahr 2006 der Konkurs eröffnet worden war. (Landesgericht St. Pölten 14 S 203/06b)

Laut den vom Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheiden 2010, 2011 und 2012 erfolgte die Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen der Nachschau, die der darüber aufgenommenen Niederschrift zu entnehmen sind.

Da weder Unterlagen betreffend den Sanierungsgewinn, noch betreffend die geltend gemachten Werbungskosten und beantragten außergewöhnlichen Belastungen vom Bf. beigebracht worden sind, wurde der Sanierungsgewinn geschätzt und die Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen nicht anerkannt.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde vom Bf. der (berichtigte) Schlussverteilungsbeschluss vom und der Verteilungsbeschluss vom , GZ. 14 S 203/06b betreffend den Gemeinschuldner Bf., Bau, Adrees2, vorgelegt.

Weitere Unterlagen wurden vom Bf. nicht nachgereicht.

In der BVE für das Jahr 2010 wurden dem berichtigten Verteilungsbeschluss folgend die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 106.672,22 festgestellt, (Forderungen in Höhe von € 114.237,65 davon 93,3777464 % Schuldnachlass)

Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten wurden für die Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht anerkannt, da der Bf. trotz mehrmaligen Ersuchen keine Unterlagen vorgelegt hat.

Betreffend die als Werbungskosten geltend gemachten Kosten für die doppelte Haushaltsführung legte der Bf. lediglich den oa. Mietvertrag vor.
Betreffend die geltend gemachten Kilometergelder für die Familienheimfahrt legte der Bf. eine mittels Computer gefertigte Exeltabelle vor.
Weitere vom Finanzamt ersuchte sonstige Unterlagen, legte der Bf. nicht vor.
Die Werbungskosten wurden nicht anerkannt.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.

Gemäß § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien die Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsame Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabevorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Gemäß § 119 Abs. 2 BAO dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen der Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlage der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei den Abgabenbehörden offenkundig sind, und solche für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Sanierungsgewinn:

§ 36 EStG 1988 Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens:

(1) Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Abs 2 nach Maßgabe des Abs 3 zu erfolgen.
(2) Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:
1. Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder durch
2. Erfüllung eines Zwangsausgleiches (§§ 140ff der Konkursordnung) oder durch
3. Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193ff der Konkursordnung) oder durch Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199ff der Konkursordnung).

(3) Für die Steuerfestsetzung gilt:
1. Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.
2. Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.
3. Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.

Im gegenständlichen Fall wurde am der Konkurs eröffnet

Im Zuge der Nachschau am stellte Finanzamt fest, dass vom Bf. keinerlei Unterlagen betreffend den Konkurs vorgelegt worden waren.

Die Betriebsprüfung schätzte den Sanierungsgewinn anhand der dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen, die Konkursquote betrug 6,6%.

Der Bf. brachte im Zuge des Rechtsmittelverfahrens, (Anhang zur Beschwerde) den Verteilungsentwurf vom , (14 S 203/06b) nach, auf Grund dessen Vorlage wurde vom Finanzamt der Sanierungsgewinn neu berechnet.

Der Berechnung wurden die im Verteilungsbeschluss angeführten Lieferantenverbindlichkeiten und die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, der Sozialversicherung und der NÖ GGK zu Grunde gelegt.

Dieser Berechnung wurde vom Bf. im Vorlageantrag entgegengehalten, dass die Bürgschaftsverpflichtungen gegenüber der NÖ Landesbank in Höhe von € 507.042,52, aus der € 33.579,08 in 2010 von ihm bezahlt worden seien, nicht berücksichtigt worden seien und ebenso 150.578,90 € gegenüber der Commerzbank AG vormals Dresdner Bank und 32.213,06 € gegenüber der BMW Leasing Bank und es sich hiebei um private Forderungen handelte.

Unterlagen, auf Grund derer die private oder betriebliche Veranlassung der Schulden erkennbar sind, wurden vom Bf. jedoch auch nach mehrmaligen Ersuchen nicht vorgelegt. Auf Grund des vom Bf. mehrmals vorgelegten Verteilungsentwurf vom , GZ 14S 203/06b, ist nicht erkennbar, ob die vom Bf. als privat angeführten Schulden privat oder betrieblich bedingt sind/waren.

Die private Veranlassung der Kredite wurde vom Bf. ausschließlich mit vorgebrachten Behauptungen unterlegt, Unterlagen, die die private Veranlassung belegen würden, wurden vom Bf. nicht vorgelegt.

Im gegenständlichen Verfahren hat der Bf. dazu lediglich ausgeführt, dass es nicht nötig sei, einen Nachweis zu erbringen, da es sich um eine Einzelfirma handelte und um keine Gesellschaft und dass es im gegenständlichen Fall völlig egal sei, ob es sich um betriebliche oder private Schulden handle. Die Schulden betreffen ihn, er sei dafür haftbar.

Nach Lehre und Rechtsprechung besteht der Sanierungsgewinn im betrieblichen bedingten Wegfall, welcher aus dem vollen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung resultiert.
Der betrieblich bedingte Wegfall der Verbindlichkeiten führt zu einer Betriebsvermögensvermehrung und somit zu einem Gewinn (vgl. ). Das Betriebsvermögen wird im Zeitpunkt des Wegfalls der Schuld erhöht.

Nach Lehre und Rechtsprechung bedeutet vollständiges und wahrheitsgemäß Offenlegen der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen ( ; ; ÖStZb 1996; 445; ). BAO Ritz6 § 119 Tz §9.

Da der Bf. mehrmals der Aufforderung des Finanzamtes und des Bundesfinanzgerichtes diese Kredite betreffende Unterlagen zum Nachweis der Einordnung als private Forderung zu übermitteln, nicht nachgekommen ist, konnte dem Einwand des Bf. nicht nachgekommen werden.

Außergewöhnliche Belastungen:

§ 34 EStG 1988 Außergewöhnliche Belastung

(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 in Verbindung mit Abs 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens 7 300 Euro 6 %.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8 %, mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10% mehr als 36 400 Euro 12 %....

Krankheitskosten:

Durch Krankheit verursachte Aufwendungen sind außergewöhnlich (), sie erwachsen aus tatsächlichen () bzw bei Unterhaltsverpflichtung aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (Abs 7 Z 4; bezieht der Berechtigte eigene Einkünfte, sind die Kosten bei ihm selbst eine agB, ; dazu LStR 872).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf., der die abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und "unter Ausschluss jeden Zweifels" das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind. Es obliegt ihm, einen geeigneten Sachverhalt vorzutragen.

Im gegenständlichen Verfahren hat der Bf. in den Jahren 2010 und 2012 in den Einkommensteuererklärungen Krankheitskosten - im Jahr 2010 in Höhe von € 1.000,- und im Jahr 2012 in Höhe von € 2.000,- geltend gemacht. Im Jahr 2011 hat der Bf. in der Einkommensteuererklärung keine Krankheitskosten gelten gemacht.

Der Bf. wurde vom Finanzamt ersucht, Unterlagen betreffend die geltend gemachten Krankheitskosten dem Finanzamt vorzulegen.
Dem kam der Bf. nicht nach, worauf das Finanzamt die Kosten nicht anerkannte.

Auch in den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2010, 2011 (erstmals) und 2012 führte der Bf. lediglich aus, dass die außergewöhnlichen Belastungen für Krankheitskosten und Ausgaben für Hilfsmittel zumindest mit Pauschbeträgen anzuerkennen seien.

Der Aufforderung eines weiteren Ergänzungsvorhaltes des Finanzamtes, dass der Bf. die Krankheitskosten und Ausgaben für Hilfsmittel anhand von Belegen nachweisen möge, kam der Bf. nicht nach.

Wie vorstehend bereits ausgeführt, hat der Rechtsprechung des VwGH folgend der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und "unter Ausschluss jedes Zweifels" das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (); es obliegt ihm, einen geeigneten Sachverhalt vorzutragen (). (Jakom /Peyerl, EStG 2019 § 34 Tz 9)

Da auch in weiterer Folge dem Bundesfinanzgericht die Krankheitskosten nicht erläutert wurden und keine Unterlage nachgebracht wurden, die die Krankheitskosten belegen, waren die Krankheitskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

Den Ausführungen des Bf., dass zumindest Pauschalbeträge für Krankheitskosten zu berücksichtigen seien, wird entgegengehalten:
Eine Berücksichtigung von Pauschalfreibeträgen nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 ist nur bei Nachweis (amtliche Bescheinigung) einer entsprechenden körperlichen oder geistigen Behinderung möglich. Der Aufforderung, eine amtliche Bescheinigung zur Geltendmachung der pauschalen Freibeträge vorzulegen, ist der Bf. jedoch nicht nachgekommen.

Werbungskosten:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Doppelte Haushaltsführung:

Im gegenständlichen Fall wurden vom Bf. Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 6.000,- geltend gemacht.

In dem vorgelegten Mietvertrag wurden dem Bf. für eine Wohnung in der F., ein Wohnung bestehend aus einem Zimmer ca. 25m2 mit Dusche und WC im Obergeschoß des Betriebsgebäudes als Geschäftsführerwohnung in Höhe von € 150,- + € 50,- Nebenkosten vorgeschrieben.
Der Mietvertrag wurde zwischen der G.-Schlosser GmbH und dem Bf. abgeschlossen. Das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Seiten mit einer Frist von jeweils drei Monaten gekündigt werden.

Laut Firmenbuchauszug betreffend die vorstehende GmbH (FN p) vertritt der Bf. seit diese GmbH als Geschäftsführer selbständig.

Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort.

Als Arbeits(Tätigkeits)-ort oder Beschäftigungsort ist nur jener Ort zu verstehen, der eine persönliche Anwesenheit zur Arbeitsleistung erfordert, sodass der StPfl an diesem Ort wohnen muss ().

Für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung sprechende Gründe sind zB steuerlich relevante Erwerbseinkünfte isd § 2 Abs. 3 Z 1-4 EStG des anderen Ehe(Partners) am Familienwohnsitz, die bei Verlegung verloren gingen.

Im gegenständliche Fall hatte der Bf. seit von bis seinen Hauptwohnsitz in KaW, sein Frau hatte ihren Wohnsitz von bis ebenfalls in KaW gemeldet.

Laut den Ausführungen des Bf. lebt seine Gattin seit März 2007 in Deutschland und geht seit der Insolvenz der Firma keiner Arbeit mehr nach und hat keine Einkünfte.

Dass berufliche Erfordernisse des Bf. seinen Wohnsitz nach Deutschland zu verlegen ausschlaggebend waren, kann den Ausführungen des Bf. nicht entnommen werden .

Die Aufwendungen für die doppelte Hausführung waren daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

Kosten für die Familienheimfahrten

Der Umzug seiner Frau im Jahr 2008 hatte keinen beruflichen/betrieblichen Grund. Laut Bf. bezieht seine Frau in Deutschland keine Einkünfte.

Einen beruflichen Grund für die Verlegung seines Wohnsitzes nach Deutschland hat der Bf. nicht vorgebracht.

Da im gegenständlichen Fall keine beruflich bedingt veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt, können Kosten für Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

Gemäß § 115 Abs. 2 BAO wurden dem Bf. im gegenständlichen Verfahren wiederholt Gelegenheit gegeben, zu den Ausführungen betreffend die beantragten außergewöhnlichen Belastungen und Werbungskosten Stellung zu nehmen und die angeforderten Unterlagen nachzureichen.

Da der Bf. diesen Ersuchen nicht nachgekommen ist, waren die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 in sämtlichen Beschwerdepunkte als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerde gegen den Einkommenstreuerbescheid 2010 war insofern stattzugeben, als der Sanierungsgewinn laut den nachgereichten Verteilungsentwurf vermindert wurde.

Hinsichtlich der Beschwerdepunkte betreffend die Krankheitskosten, den Aufwand für doppelten Haushaltsführung und den Aufwand für Familienheimfahrten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen ausgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientiert sich bei den lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 119 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100041.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at