Vergnügungssteuer bei Glücksspielapparaten
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2021/15/0046. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***8***, ***9***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***MA*** vom betreffend
Vergnügungssteuer in Höhe von 14.000 Euro gemäß § 6 Abs. 1 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes für das Halten von zwei Spielapparaten der Type "Maingame I" an der Adresse ***2*** in den Monaten Juni 2014 bis Oktober 2014 sowie
Verspätungszuschlag von 1.400 Euro gemäß § 135 BAO
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Laut Niederschrift vom (Akt Blatt 2) wurden im Rahmen einer Nachschau der belangten Behörde am selben Tag an der Adresse ***2*** (***1***) zwei für Dritte spielbereit gehaltene Glücksspielapparate vom Typ Maingame I vorgefunden und dies mit Lichtbildern dokumentiert (Akt Blatt 3).
Im Aktenvermerk über diese "Schwerpunktaktion" (Akt Blatt 3) wird festgehalten: "Im Lokal befanden sich auch 2 Geldspielgeräte ohne Steuerausweis/Pickerl. Für diese konnten keine Anmeldedurchschriften vorgelegt werden. Sowohl von der dort seit 6/14 beschäftigten Kellnerin als auch vom Kellner ***7***, welcher gegenüber der Behörde auftrat, wurde angegeben, dass die Automaten seit kurz nach der Eröffnung im Juni/14 dort stehen. Die Geräte sind auch so positioniert, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass dort davor nichts Anderes stand. Das Lokal ist scheinbar in 2 Teile unterteilt. In einem Teil ist die Schank und Tische zur Verabreichung von Getränken - dort hängt auch die Musikbox. Im anderen Teil stehen Wettautomaten und im anderen Teil die Geldspielgeräte."
Mit E-Mail vom (Akt Blatt 7) teilte Herr ***3*** der belangten Behörde mit, dass die Veranstaltung jener zwei Terminals, die am Standort ***2*** von der Bf. betrieben wurden, mit eingestellt worden sei.
In einem Schreiben vom (Akt Blatt 9) forderte die belangte Behörde die Bf. auf, die beiden streitgegenständlichen Geräte binnen zwei Wochen ab Zustellung zur Vergnügungssteuer anzumelden.
Mit E-Mail vom (Akt Blatt 10) forderte die Bf. die belangte Behörde auf, die streitgegenständliche Vergnügungssteuer bescheidmäßig festzustellen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom (Akt Blätter 12 bis 13) setzte die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 1 VGSG eine Vergnügungssteuer in Höhe von 14.000 Euro fest. Gleichzeitig wurde gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in Höhe von 1.400 Euro verhängt.
In einem E-Mail vom (Akt Blatt 15) ersuchte die Bf. um Zustellung einer Aktenkopie. Diesem Ersuchen kam die belangte Behörde am (Akt Blätter 15 bis 18) nach.
Mit Schriftsatz vom (Akt Blätter 19 bis 22) erhob die Bf. Bescheidbeschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Die Aufstellung der streitgegenständlichen Geräte sei erst im August 2014 erfolgt. Die Vergnügungssteuer sei im Zeitraum der Aufstellung nachweislich entrichtet worden. Die Vorschreibung eines Säumniszuschlages sei zu Unrecht erfolgt.
Aus einem dokumentierten E-Mail-Verkehr der belangten Behörde (Akt Blätter 25 bis 26) ergibt sich, dass der hier strittige Abgabenbetrag seitens der belangten Behörde Anfang Februar 2015 durch Umbuchung von Guthaben aus anderen Konten der Bf. abgedeckt worden ist.
Am erließ die belangte Behörde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung (Akt Blatt 37).
Mit Schriftsatz vom (Akt Blätter 39 bis 40) begehrte die Bf. die Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wendet die Bf. ein, dass es sich beim VGSG 2005 um eine technische Vorschrift handle, die nicht gemäß unionsrechtlichen Vorgaben notifiziert sei.
Am fand die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf. hielt zwei Spielapparaten der Type "Maingame I" an der Adresse ***2*** in den Monaten Juni 2014 bis Oktober 2014 als deren Eigentümerin spielbereit. Das Ende des Betriebs der Geräte wurde der belangten Behörde mit E-Mail vom bekannt gemacht.
Bei den angebotenen Spielen ist das Spielergebnis vom Zufall abhängig und kann nicht seitens des Spielers beeinflusst werden.
Die Spielapparate waren nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet worden. Die Bf war nicht im Besitz einer Bewilligung bzw. Konzession gemäß §§ 5, 14 oder 21 GSpG.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Verfahrensgang angeführten, im Akt befindlichen Dokumenten.
Die Eigentümereigenschaft der Bf. für die streitgegenständlichen Geräte und deren Eigenschaft als Glücksspielapparate ist zwischen den Parten unstrittig. Das Verwaltungsgericht folgt diesen glaubwürdigen Parteienvorbringen.
Dass die streitgegenständlichen Geräte nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet worden sind, lässt sich daraus ableiten, dass im Zuge der behördlichen Begehung am diese weder entsprechend § 6 Abs. 7 VGSG gekennzeichnet war noch eine Durchschrift der Anmeldung bereitgehalten wurden. Eine Anmeldung ist zudem im vorgelegten Akt nicht vorhanden und wurde seitens der Bf. auch nicht vorgelegt.
Hinsichtlich des Beginns des Zeitraums des Betriebs der Geräte folgt das Verwaltungsgericht den glaubwürdigen Angaben des Kellners ***7*** im Rahmen der amtlichen Begehung (siehe Akt Blätter 2 und 3).
Die Meldung des Betriebsendes am ist im Akt Blatt 7 dokumentiert.
Dass die Bf. über keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie eine solche nicht behauptet hat.
Seitens des Bf. wurden, abgesehen vom Parteienvorbringen, keine ihre Aussagen stützenden Beweise vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Festzuhalten ist, dass mit Inkrafttreten des Wiener Glückspielautomatenabgabegesetzes, LGBl 63/2016 am gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. das Wiener Vergnügungssteuergesetz 1997- VGSG außer Kraft getreten ist. Gemäß § 6 Abs. 2 des Wiener Glückspielautomatenabgabegesetzes sind die bisherigen Bestimmungen des VGSG in der Fassung LGBl 45/2013 weiterhin auf Sachverhalte vor dem anzuwenden.
Nach § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG unterliegt das Halten von Spielapparaten im Gebiet der Stadt Wien der Vergnügungssteuer. Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG erteilt wurde, beträgt die Steuer gemäߧ 6 Abs. 1 VGSG je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird."
Steuerpflichtig ist nach § 13 VGSG der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldnersteuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.
Da die Bf. Eigentümerin der streitgegenständlichen Apparate ist, wurde ihr von der belangten Behörde zu Recht die Vergnügungssteuer vorgeschrieben. Eine Verletzung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit durch die Besteuerung nach dem VGSG ist in diesem Fall nicht gegeben (siehe dazu , vgl. auch ).
Zum in der Beschwerde vorgebrachten Einwand, dass es sich beim VGSG 2005 um eine technische Vorschrift handle, die nicht gemäß unionsrechtlichen Vorgaben notifiziert sei, wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2019/15/0029 verwiesen, der zum insoweit vergleichbaren Wiener Wettterminalgesetz unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes die Verletzung einer unionsrechtlichen Notifzierungspflicht verneint. Gleiches gilt auch für das hier streitgegenständliche VGSG.
Gegen die konkrete Berechnung der Abgabe auf der Grundlage des VGSG oder die Heranziehung der Bf. zur Abgabenleistung nach § 13 Abs. 1 VGSG wird in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein Einwand erhoben und sind diesbezügliche Anhaltspunkte auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Vorschreibung der Vergnügungssteuer in der im angefochtenen Bescheid genannten Höhe erweist sich demnach als den Vorschriften des VGSG entsprechend.
Zum Verspätungszuschlag ist anzumerken, dass gemäß § 14 Abs. 2 VGSG das Halten von Apparaten (§ 6 leg. cit.) spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden ist. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1 VGSG) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat. Jeder Gesamtschuldner hat sich gemäß § 14 Abs. 3 VGSG davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.
Gemäß § 17 Abs. 3 VGSG gilt die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht.
Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde gemäß § 135 BAO einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Da das Halten des gegenständlichen Apparates nicht spätestens einen Tag vor deren Aufstellung von den Gesamtschuldnern beim Magistrat gemäß § 14 Abs. 2 VGSG angemeldet wurde, wurde die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung (gemäß § 17 Abs. 3 VGSG gilt die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung) nicht gewahrt und war die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO zulässig.
Der Verspätungszuschlag ist eine administrative Ungehorsamsfolge und Druckmittel eigener Art (Ritz, BAO6, § 135, Rz 3). Entsprechend herrschender Lehre und Judikatur sind bei der Ermessensübung folgende Kriterien (vgl. Ritz, BAO6, § 135, Rz 13) zu berücksichtigen:
Ausmaß der Fristüberschreitung,
Höhe des durch die verspätete Einreichung erzielten Vorteils,
bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen,
Grad des Verschuldens.
Angesichts dieser Ermessenskriterien war in Höhe der Verspätungszuschlag von 10% der Vergnügungssteuer zu bemessen, weil die Anmeldung des Spielautomaten unterlassen und selbst nach Aufforderung durch die belangte Behörde nicht vorgenommen wurde. Das Verschulden des Bf. ist nicht als gering anzusehen. In der Ausschöpfung des gesetzlich möglichen Rahmens ist kein Ermessensmissbrauch zu erkennen, zumal die Bf. (siehe auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu den Geschäftszahlen RV/7400097/2018 und RV/7400151/2018) mehrfach von der gesetzmäßigen Anmeldung von ihr betriebener Glücksspielapparate abgesehen hat.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde sowohl hinsichtlich der Anfechtung der Vergnügungssteuer als auch des Verspätungszuschlages als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dieses Erkenntnis steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Mangels Auftretens einer Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Revision gegen dieses Erkenntnis unzulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 6 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400097.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at