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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.12.2020, RV/7104666/2020

Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nur teilweise nachgewiesen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, St.Nr. ***1***, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der mit Familienwohnsitz in ***5***/Ungarn ansässige Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) verfügt weiters über einen Wohnsitz am Beschäftigungsort in Wien in einem Arbeiterwohnheim und erzielt als Maurer am Bau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Zuge der Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 beantragte der Bf. den Abzug von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung iHv EUR 2.400,00 sowie für Familienheimfahrten iHv EUR 3.672,00.

Die am Familienwohnsitz in Ungarn lebende Ehegattin des Bf., ***6***, erzielte für das Jahr 2018 nach der vorgelegten Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde (E 9) vom Einkünfte iHv HUF 2.520.320,00, umgerechnet iHv EUR 7.840,71 (Kurs : 1 HUF=0,003111 EUR).

1. abweichende Veranlagung vom :

Im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2018 wich das Finanzamt von der eingereichten Erklärung insoweit ab, als die beantragten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung iHv EUR 2.400,00 sowie für Familienheimfahrten iHv EUR 3.672,00 jeweils nicht zum Abzug zugelassen wurden.

Begründend wurde ausgeführt, im vorliegenden Fall können als Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung nur die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Allerdings seien die tatsächlichen Kosten für Familienheimfahrten mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt.

Da im vorliegenden Fall keine tatsächlichen Kosten (Tankbelege, Bus-/Bahntickets etc.) übermittelt worden seien, haben die beantragten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden können. Auch die Kosten der doppelten Haushaltsführung seien nicht belegt worden und daher nicht anzuerkennen.

2. Beschwerde vom :

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom erhob der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine neuerliche Überprüfung der vorgelegten Mietkosten.

Der Beschwerde wurde eine Heiratsurkunde sowie eine Bescheinigung der Ungarischen Steuerverwaltung (E 9) beigelegt, aus der sich ergibt, dass die Ehegattin des Bf. für das Jahr 2018 Einkünfte iHv HUF 2.520.320,00 erzielt habe.

Darüber hinaus wurden Mietrechnungen im Gesamtbetrag von EUR 1.950,00 beigelegt, denenzufolge die nachstehenden Mietzahlungen vom Bf. getätigt worden seien:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miete:
Betrag:
Miete:
Betrag:
150,00
200,00
200,00
200,00
200,00
200,00
200,00
200,00
200,00
200,00
SUMME:
950,00
SUMME:
1.000,00
GESAMT:
1.950,00

Die als "Fahrtenbuch" beigelegte Excel-Tabelle enthält im Wesentlichen wöchentliche Fahrten vom Wohnsitz am Beschäftigungsort in Wien zum Familienwohnsitz in ***5***/Ungarn unter Anführung der Distanz von jeweils 307 km und Datumsangaben der jeweiligen Fahrten, demnach seien für das Jahr 2018 81 Hin- und Rückfahrten getätigt worden. Dieses in Form einer Excel-Tabelle geführte "Fahrtenbuch" enthält jedoch keine Kilometerstände, keine Fahrten zum technischen Service und auch keine anderen Privatfahrten, etc..

Nach den der Beschwerde beigelegten Tankrechnungen des Jahres 2018 im Gesamtbetrag von EUR 734,10 seien dem Bf. folgende Aufwendungen erwachsen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum:
RE-Aussteller:
Betrag:
Datum:
RE-Aussteller:
Betrag:
JET-Tankstelle ***7***
29,99
JET-Tankstelle ***7***
30,00
JET-Tankstelle ***8***
62,00
***9***
27,98
JET-Tankstelle ***7***
67,02
JET-Tankstelle ***7***
50,00
JET-Tankstelle ***7***
70,95
BP-Tankstelle Hutter
20,00
JET-Tankstelle ***7***
58,08
JET-Tankstelle ***7***
20,00
JET-Tankstelle ***7***
64,50
JET-Tankstelle ***7***
20,01
JET-Tankstelle ***8***
77,83
JET-Tankstelle Baudl..
19,98
JET-Tankstelle ***7***
20,00
Turmöl Tankstelle
65,76
JET-Tankstelle ***7***
30,00
SUMME:
480,37
SUMME:
253,73
GESAMT:
734,10

Es werde daher eine Berücksichtigung der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten iHv EUR 2.400,00 (DHF) und EUR 3.672,00 (FHF) beantragt.

3. Vorhalt vom samt Vorhaltsbeantwortung:

Mit Vorhalt vom wurde dem Bf. seitens des Finanzamtes vorgehalten, dass die mit EUR 2.400,00 beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung nur im Ausmaß von EUR 1.950,00 durch Rechnungen belegt seien. Die Bf. wurde daher ersucht, die restlichen Nachweise für die beantragten Kosten iHv EUR 2.400,00 nachzureichen.

Hinsichtlich der beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten seien die Servicerechnungen der letzten 3 Jahre (2015 bis 2018) in Kopie sowie die Tankrechnungen zur Glaubhaftmachung der beantragten Kosten vorzulegen. Des Weiteren wurde bemängelt, dass die Aufstellung über Familienheimfahrten KEINE Kilometerstandsangaben enthält und diese Angaben daher nicht aussagekräftig bzw. glaubhaft seien, da diese insbesondere nicht zeitnah erstellt worden seien.

In der dazu erstatteten Vorhaltsbeantwortung legte der Bf. wiederum lediglich 10 Rechnungen in Kopie über Mietzahlungen im Gesamtbetrag von EUR 1.950,00 sowie die bereits vorliegende Aufstellung der zurückgelegten Gesamtkilometer (ohne Kilometerstände) und Tankrechnungen im Gesamtbetrag von EUR 734,10 bei.

4. Beschwerdevorentscheidung vom :

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben, als die beantragten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung mit EUR 2.000,00 und für Familienheimfahrten mit EUR 750,00 und somit im Gesamtbetrag von EUR 2.750,00 als Werbungskosten berücksichtigt wurden.

In der Bescheidbegründung verwies das Finanzamt auf den Umstand, dass Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung und für Familienheimfahrten nur anhand der vorgelegten Rechnungen als Werbungskosten anerkannt werden können.

5. Vorlageantrag vom :

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Nach den weiteren Ausführungen im Vorlageantrag seien die Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung nicht zur Gänze als Werbungskosten berücksichtigt worden. Der Bf. verweist insbesondere darauf, dass er alle Unterlagen (zB Tankrechnungen) ausführlich beigelegt habe. Deshalb werde erneut die Beschwerde übermittelt. Insbesondere würden sich im Anhang alle Unterlagen zu den Familienheimfahrten und betreffend Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung übermittelt.

6. Vorlagebericht des Finanzamtes vom :

In dem mit datierten Vorlagebericht des Finanzamtes verweist dieses auf den Umstand, dass nicht alle bzw. nur geringere Kosten als die beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung nachgewiesen worden seien.

Es werde daher um Abweisung iSd Beschwerdevorentscheidung ersucht, da die beantragten Werbungskosten nicht in beantragter Höhe nachgewiesen worden seien.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der mit Familienwohnsitz in ***5***/Ungarn ansässige Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) ist verheiratet, verfügt über einen Wohnsitz am Beschäftigungsort in Wien in einem Arbeiterwohnheim und erzielt in Österreich als Maurer am Bau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Familienwohnsitz in ***5***/Ungarn ist 307 km von der Wohnung am Beschäftigungsort in Wien entfernt.

Seine Ehegattin erzielte für das Jahr 2018 nach der vorliegenden Bescheinigung der ungarischen Steuerverwaltung steuerlich relevante Einkünfte iHv HUF 2.520.320,00, umgerechnet iHv EUR 7.840,71 (Kurs : 1 HUF=0,003111 EUR).

Im Zuge der Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 beantragte der Bf. den Abzug von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung iHv EUR 2.400,00 sowie für Familienheimfahrten iHv EUR 3.672,00.

Die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung wurden durch Vorlage im Mietrechnungen lediglich im Ausmaß von EUR 1.950,00 ziffernmäßig belegt, hinsichtlich der beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten legte der Bf. ein als Excel-Tabelle erstelltes "Fahrtenbuch" vor, das lediglich jeweils das Datum der wöchentlichen Hin- und Rückreise zum und vom Familienwohnsitz in Ungarn mit dem eigenen PKW enthält. Kilometerstände, Beginn und Ende der Fahrten, Fahrten zum Service, Privatfahrten fehlen völlig. Darüber hinaus wurden Tankrechnungen im Gesamtbetrag von EUR 734,00 vorgelegt, um die mit dem eigenen PKW getätigten Familienheimfahrten zu dokumentieren.

2. Beweiswürdigung:

Der dieser Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen und Erhebungen des Finanzamtes sowie aus dem dazu erstatteten Parteienvorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, in welchem Ausmaß für das Jahr 2018 Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung und für Familienheimfahrten bei einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden können, wenn Mietrechnungen im Gesamtbetrag von lediglich EUR 1.950,00 vorgelegt wurde. Die wöchentlich getätigten Familienheimfahrten des verheirateten Bf. nach Ungarn erfolgten mit dem eigenen PKW, wofür der Bf. Tankrechnungen im Gesamtbetrag von EUR 734,00 nachreichte.

3.1 Aufwendungen betreffend doppelte Haushaltsführung:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 sind Werbungskosten Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c bei mehr als 60 km EUR 3.672,00 jährlich.

Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen gilt jedenfalls jener Ort, an dem er mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet, als sein Familienwohnsitz (vgl. Zl. 96/15/0006).

Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seiner Ehegattin (auch ohne Kind iSd § 106 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (vgl. , Zl. 96/15/0006 mwN).

Unterschieden wird dabei zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung. Der wesentliche Unterschied zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung liegt darin, dass von einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung dann gesprochen wird, wenn die nachgewiesene Absicht besteht, nach einem absehbaren Zeitraum der auswärtigen Berufsausübung wieder an den Ort des Familienwohnsitzes zurückzukehren, während eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung zur steuerlichen Berücksichtigung erfordert, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes hin zum Arbeitsort unzumutbar ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Die berufliche Veranlassung von Familienheimfahrten wird aber angenommen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. Zl. 2006/14/0038; , Zl. 2001/14/0178; , Zl. 2005/15/0079). Diese Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. Zl. 2006/15/0047).

Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. VwGH 26.7.20007, Zl. 2006/15/0047), wobei die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ihre Ursache auch in der privaten Lebensführung haben kann (vgl. Zl. Ra 2016/13/0016).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 km entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt (vgl. Zl. 2009/13/0132).

Nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem Steuerpflichtigen in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich der Arbeitsstätte zu verlegen (vgl. Zl. 84/14/0198). Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen nimmt die Verwaltungspraxis einen Zeitraum von zwei Jahren an. Spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne hat der Steuerpflichtige darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird. Bei Arbeitnehmern, die in Berufszweigen mit typischerweise hoher Fluktuation (zB im Baugewerbe) tätig sind, kann auch ein längerer Zeitraum gerechtfertigt sein.

Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 6.000 Euro (ab Veranlagungsjahr 2013) jährlich erzielt (vgl. Zl. 96/15/0006; , Zl. 95/14/0059) oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dies Einkünfte mehr als ein Zehntel der Einkünfte des anderen Ehepartners bzw. des Bf. betragen (vgl. Zl. 2003/13/0154).

Bei einem ausländischen Familienwohnsitz gelten für die Frage der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung wie von Familienheimfahrten als Werbungskosten grundsätzlich dieselben Kriterien wie bei einem inländischen Familienwohnsitz (vgl. Lenneis in Jakom, EStG, § 16, Rz. 56, S. 881).

Im vorliegenden Fall erzielt die am Familienwohnsitz in ***5***/Ungarn lebende Ehegattin des Bf., ***6***, lt. der vorliegenden Bescheinigung (E 9) der Ungarischen Steuerverwaltung für das Jahr 2018 steuerlich relevante Einkünfte iHv HUF 2.520.320,00 und somit umgerechnet iHv EUR 7.840,71 (Kurs : 1 HUF=0,003111 EUR) und damit steuerlich relevante Einkünfte von mehr als 6.000 Euro (ab Veranlagungsjahr 2013) jährlich (vgl. Zl. 96/15/0006; , Zl. 95/14/0059).

Trotz mehrfacher Aufforderungen mit Vorhalten des Finanzamtes vom und wurden vom Bf. die iHv EUR 2.400,00 beantragten Mietaufwendungen nur mit dem Teilbetrag von EUR 1.950,00 durch Vorlage von 10 Zahlungsbelegen in Kopie wie folgt ziffernmäßig belegt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miete:
Betrag:
Miete:
Betrag:
150,00
200,00
200,00
200,00
200,00
200,00
200,00
200,00
200,00
200,00
SUMME:
950,00
SUMME:
1.000,00
GESAMT:
1.950,00

Die beantragten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung werden daher nur mit Teilbetrag von EUR 1.950,00 zum Abzug zugelassen.

3.2 Aufwendungen für Familienheimfahrten:

Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre.

Aufwendungen für Familienheimfahrten sind unter denselben Voraussetzungen anzuerkennen wie jene der doppelten Haushaltsführung (vgl. Doralt, EStG, § 16 Rz 220 Familienheimfahrten sowie Rz 200/14).

Steuerlich absetzbar werden die Kosten für Familienheimfahrten nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familien-wohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (vgl. Lenneis in Jakom, EStG, § 16, Rz. 56, S. 876).

Steuerlich absetzbar werden diese Kosten daher nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird.

Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, Kfz-Kosten, Flugkosten). Die Kosten sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen; aus der Tatsache, dass tatsächlich Familienheimfahrten stattgefunden haben, kann noch kein konkreter Werbungskostenabzug abgeleitet werden (vgl. Zl. 2006/15/0111).

Über die anzuerkennende Häufigkeit der Familienheimfahrten bestehen keine gesetzlichen Regelungen (vgl. Zl. 2004/15/0102). Bei einem verheirateten und in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen mit einem minderjährigen Kind wird von Kosten wöchentlicher Familienheimfahrten auszugehen sein (vgl. Zl. 81/13/0171). Sind wöchentliche Familienheimfahrten mit Rücksicht auf die Entfernung (zB Ausland) völlig unüblich, so ist nur eine geringere Zahl von Familienheimfahrten steuerlich absetzbar (vgl. Zl. 81/13/0171, 81/13/0185).

Die Höchstgrenze der absetzbaren Kosten ist durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 begrenzt. Dabei ist diese Höchstgrenze auf die monatlichen Beiträge umzurechnen, wobei ein voller Monatsbetrag auch für angefangene Kalendermonate der auswärtigen Berufstätigkeit zusteht (vgl. Zl. 98/15/0207).

Über die anzuerkennende Häufigkeit der Familienheimfahrten bestehen keine gesetzlichen Regelungen (vgl. Zl. 2004/15/0102), weshalb die steuerlich absetzbare Anzahl der Familienheimfahrten im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei sind insbesondere die Distanz zwischen den beiden Wohnsitzen und die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen (). Bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebenden) Steuerpflichtigen sind grundsätzlich die Kosten von wöchentlichen Familienheimfahrten zu berücksichtigen ( für die Strecke Wien-Salzburg).

Das vorgelegte "Fahrtenbuch", bestehend aus einer Excel-Tabelle bloß mit Datumseinträgen der getätigten Familienheim- und Rückfahrten kann nicht als ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch angesehen werden, fehlen doch die zeitnahen Einträge der Kilometerstände des Fahrzeuges bei den einzelnen Familienheimfahrten gänzlich, da diese im "Fahrtenbuch" überhaupt nicht aufgezeichnet werden. Weiters enthält dieses "Fahrtenbuch" keine Aufzeichnungen über Fahrten zum Service. Bei einer Excel-Tabelle sind nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen jederzeit möglich machen und können ebenso gut nachträglich erstellt worden sein. Ein "Fahrtenbuch" in Form einer Excel-Tabelle bietet keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und ist somit nur bedingt geeignet, die tatsächliche Durchführung von Familienheimfahrten zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen.

Allerdings kann die zurückgelegte Fahrtstrecke vom Wohnsitz am Beschäftigungsort an den Familienwohnsitz in ***5***/Ungarn auch in anderer Weise nachgewiesen werden, wenn zumindest Datum, Beginn und Ende der Familienheimfahrt glaubhaft gemacht wird. Nach der vorliegenden Excel-Tabelle hat der Bf. für das Jahr 2018 demnach die Distanz von 307 km von seinem Wohnsitz am Beschäftigungsort in Wien im Wesentlichen wöchentlich zu seinem Familienwohnsitz in ***5***/Ungarn getätigt. Das Finanzamt hat bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung die Aufwendungen für Familienheimfahrten dem Grunde nach anerkannt, jedoch diese nur mit dem Betrag von EUR 750,00 zum Abzug zugelassen.

Darüber hinaus wurden seitens des Bf. die nachstehend bezeichneten Tankrechnungen im Gesamtbetrag von EUR 734,10 vorgelegt, um die Familienheimfahrten mit dem eigenen PKW wie folgt zu dokumentieren:


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Datum:
RE-Aussteller:
Betrag:
Datum:
RE-Aussteller:
Betrag:
JET-Tankstelle ***7***
29,99
JET-Tankstelle ***7***
30,00
JET-Tankstelle ***8***
62,00
***9***
27,98
JET-Tankstelle ***7***
67,02
JET-Tankstelle ***7***
50,00
JET-Tankstelle ***7***
70,95
BP-Tankstelle Hutter
20,00
JET-Tankstelle ***7***
58,08
JET-Tankstelle ***7***
20,00
JET-Tankstelle ***7***
64,50
JET-Tankstelle ***7***
20,01
JET-Tankstelle ***8***
77,83
JET-Tankstelle Baudl..
19,98
JET-Tankstelle ***7***
20,00
Turmöl Tankstelle
65,76
JET-Tankstelle ***7***
30,00
SUMME:
480,37
SUMME:
253,73
GESAMT:
734,10

So im vorliegenden Fall die Distanz zwischen dem Wohnsitz am Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz in ***5***/Ungarn 307 km beträgt und seine Ehegattin am Familienwohnsitz in Ungarn wohnt, werden wöchentliche Familienheimfahrten durchaus als glaubwürdig erachtet.

Die Aufwendungen für Familienheimfahrten für das Jahr 2018 werden daher mit dem höchsten Pendlerpauschale iHv EUR 3.672,00 zum Abzug zugelassen.

4. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, da es sich im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung handelt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden für das Jahr 2018 daher wie folgt ermittelt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung:
Betrag:
BUAK:
1.584,85
M-GmbH:
23.808,15
Familienheimfahrten:
- 3.672,00
doppelte Haushaltsführung:
- 1.950,00
Gesamtbetrag der Einkünfte:
19.771,00

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at