Konteneinschau - Einzel - Beschluss, BFG vom 15.12.2020, KE/7100001/2020

Konteneinschau

Beachte

Rekurs zur Zahl KR/2100003/2021 anhängig. Mit Beschluss vom entschieden.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter über das Verlangen des Finanzamtes vom , im Abgabenverfahren des Abgabepflichtiger, für den Zeitraum bis die Konteneinschau nach § 8 KontRegG in die nachstehend angeführten Konten

bei der A-Bank

Kto1 Girokonto
.Kto2 Depot
Kto3 Girokonto

bei der B-Bank

Kto4 Girokonto
Kto5 Einlagenkonto
.Kto6 Depot
Kto7 Girokonto

zu bewilligen, beschlossen:

Das Auskunftsverlangen wird bewilligt.

Entscheidungsgründe:

Den Unterlagen, die dem im Abgabenverfahren des Abgabepfl (im Folgenden Abgabepflichtiger) gestellten Verlangen des Finanzamtes, Einschau in die im Spruch genannten Konten zu bewilligen, beigelegt sind (Begründung des Auskunftsverlangens, Vorhalt vom , Vorhalt vom , Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom ), ist folgender Verfahrensgang zu entnehmen:

Auf Grund des Kapitalabfluss-Meldegesetzes wurden auf Konten und Depots, deren Inhaber der Abgabepflichtige ist, sowie auf Konten und Depots, deren Inhaberin die Gattin des Abgabepflichtigen ist und für welche eine Zeichnungsberechtigung des Abgabepflichtigen besteht, die nachstehend dargestellten Kapitalabflüsse (Überweisungen und Barabhebungen) in Höhe von insgesamt 3.013.916,04 € gemeldet.

Konten: [...]

Im Rahmen einer beim Abgabepflichtigen betreffend die Jahre 2011 bis 2018 durchgeführten Außenprüfung (Prüfungsauftrag vom zunächst für Einkommensteuer 2011 bis 2015, später verlängert mit weiterem Prüfungsauftrag vom um Einkommensteuer 2016 bis 2018) wurde sodann eine Kontenregisterabfrage durchgeführt. Dabei wurden die vom Auskunftsverlangen umfassten Konten und Depots, hinsichtlich derer der Abgabepflichtige entweder Kontoinhaber oder Zeichnungsberechtigter ist, festgestellt.

Am überreichte der Prüfer dem steuerlichen Vertreter des Abgabepflichtigen, den der Abgabepflichtige zuvor, am , vom Bankgeheimnis entbunden hatte, einen mit datierten Vorhalt, mit welchem der Abgabepflichtige unter Beilage des Ergebnisses der Kontenregisterabfrage und der Aufstellung der Kapitalabflüsse um Offenlegung der Bankkonten laut Kontenregisterabfrage ab bis dato ersucht wurde. Mit Datum erging ein weiterer Vorhalt betreffend Offenlegung der Bankkonten.

Der steuerliche Vertreter des Abgabepflichtigen führt in seiner dazu ergangenen Stellungnahme vom , die sich auch auf einen weiteren Vorhalt vom zu Kapitalzuflüssen aus Liechtenstein/Schweiz bezieht, Folgendes aus:
Im Jahr 2014 sei im Zuge der Liquidation einer schweizerischen AG, mit der der Abgabepflichtige zum Teil (zum anderen Teil über eine österreichische GmbH) einen Betrieb zum Aufstellen und Vermieten von Glückspielgeräten in Österreich erworben hatte, aus in den Jahren 2003 bis 2008 gewährtem Darlehen ein Betrag von insgesamt 642.956,79 € an den Abgabepflichtigen auf dessen Konto Kto1 bei der A-Bank - dieses Konto laute zwar auf den Abgabepflichtigen und seine Gattin, wirtschaftlicher Eigentümer sei aber der Abgabepflichtige - rückgeführt worden, Unterlagen dazu würden im Hinblick auf den Ablauf der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist keine mehr vorliegen. Auf diesem Konto seien auch alle in den Jahren 2011 bis 2015 erzielten, in den Steuererklärungen umfassend offengelegten Einnahmen erfasst worden, auch sei, wie der Außenprüfung bereits bekannt sei, ein im Jahr 2016 erzielter Erlös aus dem Verkauf von Liegenschaften auf diesem Konto eingegangen.
Der Abgabepflichtige habe in einem Gespräch mit der Außenprüfung in den Räumlichkeiten der Abgabenbehörde am bereits die in der Kontenregisterabfrage enthaltenen Bankkonten erläutert, dazu noch einmal im Detail:
- Inhaber des Girokontos Kto1 bei der A-Bank sei der Abgabepflichtige, hier seien die bereits erwähnten Beträge (die in den jährlichen Steuererklärungen offengelegten Einnahmen, der Erlös aus der Veräußerung einer Liegenschaft, die Darlehensrückzahlung der schweizerischen AG) eingegangen.
- Inhaber des privaten Wertpapierdepots Kto2 bei der A-Bank sei der Abgabepflichtige, das Konto Kto3 sei das dem Depot zugehörige Verrechnungskonto.
- Inhaber des Kontos Kto8 bei der A-Bank sei Freund, ein Freund des Abgabepflichtigen, der Abgabepflichtige sei zeichnungsberechtigt, das darauf befindliche Guthaben belaufe sich auf 5.000,00 €.
- Inhaberin des per aufgelösten Wertpapierdepots AT**** bei der A-Bank sowie des zugehörigen Verrechnungskontos AT**** sei die Gattin des jeweils zeichnungsberechtigten Abgabepflichtigen gewesen.
- Inhaber des Kontos Kto4 bei der B-Bank sei der Abgabepflichtige, es handle sich um ein privates Wertpapierverrechnungskonto, dass leer sei und bisher keine Bewegungen aufweise.
- Inhaber des per aufgelösten Sparbuchs Kto5 bei der B-Bank sei der Abgabepflichtige.
- Inhaber des Kontos Kto6 bei der B-Bank ei der Abgabepflichtige, es handle sich um ein für den Ankauf von Wohnungen eröffnetes privates, per aufgelöstes Wertpapierdepot, das Konto Kto7 bei der B-Bank sei das zugehörige Verrechnungskonto.
Wie bereits ausgeführt, habe der Abgabepflichtige seinen Einnahmen und Einkünfte für die prüfungsgegenständlichen Jahre 2011 bis 2015 vollinhaltlich offengelegt, ebenso lägen der Abgabenbehörde die Unterlagen über den im Jahr 2016 zugeflossenen Verkaufserlös vor, auch der Vorhalt vom sei umfassend beantwortet worden. Es sei bereits aus den erwähnten Unterlagen abzuleiten, dass die dem Abgabepflichtigen am ausgehändigte Aufstellung der Kapitalabflüsse in seinen Zuflüssen Deckung finde, überdies handle es sich dabei zum Großteil um Kontoüberträge, wie z.B. bei den Beträgen über 618.000,00 € und 609.000,00 €.
Eine Vollmacht für die Übermittlung der ausgewählten Bankverbindungen werde der Abgabepflichtige dem Finanzamt nicht erteilen, dies sei im Gesetz auch nicht vorgesehen. Der Abgabepflichtige habe sämtliche Einnahmen in den geprüften Jahren vollumfänglich offengelegt sowie alle abverlangten Unterlagen vorgelegt und Auskünfte erteilt. Die Außenprüfung werde um Mitteilung ersucht, welche Angaben des Abgabepflichtigen sie in Zweifel ziehe, damit er dazu Stellung nehmen könne.

Laut einem Aktenvermerk des Prüfers vom über ein mit der steuerlichen Vertretung des Abgabepflichtigen geführtes Telefonat, in welchem der Prüfer wiederum die Vorlage der Bankkonten, weiters von Unterlagen über den Zahlungsfluss für den Liegenschaftsverkauf urgiert, hat die steuerliche Vertretung vorgeschlagen, dass, sollte der Abgabepflichtige die privaten Bannkonten nicht vorlegen, diese über das BFG angefordert werden sollten.

Ausgehend von diesem Verfahrensablauf bzw. den gesetzten Verfahrensschritten führt das Finanzamt zur Begründung der Konteneinschau aus, dass aus der Zusammenschau aller der Außenprüfung vorliegenden Unterlagen sowie der Aussagen des Abgabepflichtigen, dessen Gattin und des Freund die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben nicht hätten ausgeräumt werden können, insbesondere würden folgende Umstände für eine Konteneinsicht sprechen:
Der Abgabepflichtige habe aus seiner laufenden Tätigkeit Einkommen in Höhe von 16.866,45 € (2011), 35.05,04 € (2012), 62.133,81 € (2013), 64.508,67 € (2014), 64.544,09 € (2015), 90.923,17 € (2016), 3.992,52 € (2017), 397,96 € (2018) erzielt.
Aus dem Liegenschaftsverkauf habe der Notar am abzüglich ImmoESt einen Betrag in Höhe von 504.934,00 € auf das Konto Kto1 bei der A-Bank überwiesen. Im zeitlichen Nahebereich, am , habe der Abgabepflichtige das Konto Kto3 bei der A-Bank eröffnet. Von diesem Konto seien Abflüsse in Höhe von 919.993,46 € festzustellen. Die Überweisung vom in Höhe von 609.400,08 € werde lediglich als Kontoübertrag beschrieben. Selbst wenn dieser Kontoübertrag mit dem Liegenschaftskauf in Verbindung zu bringen wäre, ergebe sich ein "Überhang" nicht erklärter Einnahmen bzw. Abflüsse von 306.243,46 € nur auf bzw. von diesem Konto.

Am habe der Abgabepflichtige bei der B-Bank das Konto Kto5 eröffnet, am habe er eine Barabhebung von 180.000,00 € getätigt.
Zusätzlich verfüge die Außenprüfung hinsichtlich des Liegenschaftsverkaufs im Jahr 2016 über die Information, dass eine vergleichbare Liegenschaft zu einem Quadratmeterpreis von 1.299,59 € verkauft worden sei, während dem Verkauf des Abgabepflichtigen ein Quadratmeterpreis von nur 797,19 € zu Grunde gelegen sei, weshalb der Verdacht bestehe, dass im Jahr 2016 mehr Geld aus dem Verkauf an den Bf geflossen sei.
Bezüglich der Rückführung des Darlehens seitens der schweizerischen AG im Jahr 2014 sei anzuzweifeln, dass keine Zinsen bezahlt worden seien, für dieses Jahr sei die Aufbewahrungspflicht auch noch nicht abgelaufen.
Da der Abgabepflichtige keine weiteren Auskünfte zu den Bankkonten erteilt habe und um sicher zugehen, dass keine weitere Zahlungen an den Abgabepflichtigen geflossen sind, werde die Einschau in die erwähnten Konten für den Zeitraum bis beantragt.

Das Bundesfinanzgericht hat über das Auskunftsverlangen erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 KontRegG ist die Abgabenbehörde berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 BAO über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn 1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, 2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und 3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

Gemäß § 8 Abs. 4 KontRegG darf, wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.

Gemäß § 9 Abs. 2 KontRegG bedürfen Auskunftsverlangen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht und hat die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht 1. die Niederschrift über die Anhörung des Abgabepflichtigen oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist, bzw. die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens ist, 2. das vom Leiter der Abgabenbehörde unterfertigte Auskunftsverlangen, und 3. die Begründung elektronisch vorzulegen.

Im vorliegenden Fall wurde zwar keine förmliche Niederschrift über die Anhörung des Abgabepflichtigen angefertigt, die vorgelegten Unterlagen - der dem Abgabepflichtigen bzw. dem steuerlichen Vertreter am überreichte Vorhalt vom , mit welchem dem Abgabepflichtigen die Ergebnisse der Kontenregisterabfrage mit dem Ersuchen um Offenlegung der betreffenden Konten und die gemeldeten Kapitalabflüsse in Höhe von insgesamt 3.013.916,04 € zur Kenntnis gebracht wurden, die am in den Räumlichkeiten der Abgabenbehörde erfolgten, in der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom noch einmal im Detail festgehaltenen Erläuterungen - dokumentieren aber in hinreichender Weise die Wahrung des Parteiengehörs bzw. die Anhörung des Abgabepflichtigen und seine zu den einzelnen in Rede stehenden Konten und zu den Kapitalabflüssen gemachten Angaben.

Dass es der Abgabepflichtige abgelehnt hat, die Konten offenzulegen, geht ebenfalls aus der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters hervor, weiters noch einmal aus dem Aktenvermerk des Prüfers vom .

Das antragstellende Finanzamt hat dem Bundesfinanzgericht auch die von der Leiterin der Abgabenbehörde unterfertigten, an die beiden Kreditinstitute A-Bank und B-Bank gerichteten Auskunftsersuchen sowie die Begründung elektronisch vorgelegt.

Voraussetzung für die Berechtigung der Abgabenbehörde, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, ist zunächst das Bestehen begründeter Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen.

Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen ergeben sich auf Grund der nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz erstatteten, den Ausgangspunkt für die Durchführung einer Abfrage aus dem Kontenregister bildenden Meldungen von Kapitalabflüssen auf Konten und Depots des Abgabepflichtigen und seiner Gattin (mit Zeichnungsberechtigung des Abgabepflichtigen), sie sind auch begründet.

Gemäß §§ 2, 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz haben Kreditinstitute Kapitalabflüsse (das sind gemäß § 1 u.a. die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen) von mindestens 50.000,00 € von Konten oder Depots natürlicher Personen an den Bundesminister für Finanzen "zur Überprüfung der Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften" zu melden.

Konkret wurden für das Girokonto des Abgabepflichtigen mit der Nummer Kto1 in den Jahren 2015 und 2016 erfolgte Überweisungen in Höhe von 1.075.000,00 €, für das Girokonto das Abgabepflichtigen mit der Nummer Kto3 in den Jahren 2016 und 2017 erfolgte Überweisungen in Höhe von 919.943,46 € sowie für das Sparkonto des Abgabepflichtigen mit der Nummer Kto5 eine Barabhebung in Höhe von 180.000,00 €, das sind in Summe 2.174.993,46 €, gemeldet.

Der durch diese Kapitalabflüsse indizierte Vermögenszuwachs auf den Konten ist, um überprüfen zu können, ob dieser aus bisher steuerlich nicht einbekannten Einnahmen herrührt, jedenfalls aufklärungsbedürftig, zumal das vom Abgabepflichtigen einbekannte Einkommen von rd. 330T Euro im Zeitraum 2011 bis 2016, auf das sich das Finanzamt in der Begründung der Konteneinschau bezieht und aus dem der Abgabepflichtige noch seinen Lebensunterhalt bestreiten musste, sowie der auf das Konto Kto1 überwiesene Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf in Höhe von rd. 505T Euro dessen Herkunft nur zum Teil erklären können. Im Übrigen ist die Behauptung in der Stellungnahme vom , sämtliche steuerpflichtige Einnahmen der Jahre 2011 bis 2015 seien auf das Konto Kto1 eingegangen, unbelegt geblieben.

Für sein Vorbringen, im Jahr 2014 sei eine Darlehensrückzahlung der schweizerischen AG in Höhe von rd. 643T Euro auf dem Konto Kto1 eingegangen, ist der Abgabepflichtige ebenfalls jeden Beweis schuldig geblieben. Auch die Behauptung, bei Beträgen in Höhe von 618.000,00 € und 609.000,00 € handle es sich um Kontoüberträge, hat der Abgabepflichtige völlig unbelegt in den Raum gestellt, er hat weder Unterlagen vorgelegt, die solche Überträge belegen könnten, noch hat er erläutert, auf welche Konten Überträge erfolgt wären. So sich diese Behauptung auf die beiden am erfolgten Überweisungen von Konto Kto1 in Höhe von 618.000,00 € und von Konto Kto3 in Höhe von 609.400,08 € beziehen sollte, ist sie nicht stichhaltig, weil es sich hier eben um zwei Kapitalabflüsse und nicht um eine Übertragung vom einen auf das andere Konto handelt. Zudem verblieben, selbst wenn es sich bei einem dieser Beträge um einen Kontoübertrag handeln würde, noch immer nicht aufgeklärte Kapitalabflüsse in - angesichts gemeldeter Kapitalabflüsse von insgesamt rd. 2,2Mio Euro allein auf den Konten des Abgabepflichtigen - beträchtlicher Höhe. Es trifft daher keineswegs zu, dass die Kapitalabflüsse in - vom Bf dargelegten - Zuflüssen Deckung finden würden.

Zu den Kapitalabflüssen auf jenen Konten, deren Inhaber der Abgabepflichtige ist, kommen noch die im Jahr 2017 erfolgten Kapitalabflüsse in Höhe von insgesamt 838.922,58 € auf dem Konto AT****, dessen Inhaberin die Gattin und Zeichnungsberechtigter der Abgabepflichtige ist. Auch diese Kapitalabflüsse, zu denen sich der Abgabepflichtige nicht konkret geäußert hat, lassen auf einen Vermögenszuwachs schließen, der aufklärungsbedürftig ist. Im Übrigen ist darin, dass sich die Gattin jeder persönlichen Äußerung zur beabsichtigten Konteneinschau enthalten, sondern den Vorhalt an den Abgabepflichtigen weitergegeben hat, jedenfalls ein Indiz dafür zu sehen, dass auch die Vorgänge auf den in Rede stehenden Konten der Gattin Belange des Abgabepflichtigen betroffen haben.

Im Hinblick auf die durch die Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz offenbar gewordenen Kapitalabflüsse, die der Abgabepflichtige mit seinen allgemein gehaltenen und unbelegten Erläuterungen nicht durch entsprechende Zuflüsse auf die betreffenden Konten aufklären konnte, und die Grund zu der Annahme geben, dass auf den Konten des Abgabepflichtigen bzw. auf Konten, für die er zeichnungsberechtig ist bzw. war, Beträge eingegangen sind, die aus steuerlich bisher nicht einbekannten Einkünften des Abgabepflichtigen herrühren, sind die Zweifel des Finanzamtes an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen begründet.

Wenn der Abgabepflichtige wiederholt moniert, die Außenprüfung habe bisher keine begründeten Zweifel geäußert, so lässt er außer Acht, dass die Außenprüfung mit dem Vorhalt von Kapitalabflüssen in beträchtlicher Höhe sehr wohl hinreichende Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm einbekannten Einkünfte aufgezeigt hat. Daran, dass es der Außenprüfung bzw. dem Finanzamt um die Aufklärung der Herkunft eben dieser Kapitalabflüsse geht, konnte beim steuerlich vertretenen Abgabepflichtigen kein Zweifel bestehen. Welche weiteren Fragen die Außenprüfung dem Abgabepflichtigen zur Aufklärung noch nicht aufgeklärter Sachverhalte zur Wahrung des Parteiengehörs noch zu stellen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat daher die Abgabenbehörde in ihrem Auskunftsverlangen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 KontRegG begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen dargetan.

Als weitere Voraussetzung für die Berechtigung, eine Konteneinschau zu verlangen, muss zu erwarten sein, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären.

Die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen beziehen sich im Wesentlichen auf die Herkunft der in den Kapitalabfluss-Meldungen gemeldeten Geldmittel. Es liegt auf der Hand, dass die Einsicht in die in Rede stehenden Konten geeignet ist, die Zweifel, ob in dem vom Auskunftsverlangen umfassten Zeitraum bis über diese Konten dem Abgabepflichtigen zurechenbare, bislang steuerlich nicht erfasste Zahlungsflüsse stattgefunden haben, aufzuklären.

Da nicht auszuschließen ist, dass sich die steuerliche Bemessungsgrundlage bei Bestätigung des vom Finanzamt gehegten Verdachts wesentlich erhöht und die zweifelhaften Angaben des Abgabepflichtigen durch keine anderen zweckmäßigen Ermittlungsmaßnahmen überprüft werden können, ist auch nicht zu erwarten, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden der beiden Kreditinstitute außer Verhältnis zum Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

Bemerkt wird, dass im Hinblick darauf, dass nur die Einsichtnahme in die Konten Aufklärung bringen kann, im Sinne des § 165 BAO Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen bzw. keinen Erfolg versprechen.

Da nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach § 8 KontRegG vorliegen, war das Auskunftsverlangen spruchgemäß zu bewilligen.

Belehrung und Hinweise

Gemäß § 9 Abs. 4 KontRegG (Verfassungsbestimmung) kann gegen diesen Beschluss des Bundesfinanzgerichts ein Rekurs eingelegt werden, über den das Bundesfinanzgericht durch einen Senat entscheidet. § 288 BAO ist sinngemäß anzuwenden.

Der Verweis auf § 288 BAO soll die sinngemäße Anwendung von § 245 BAO (Rekursfrist ein Monat), § 246 BAO (Rekurslegitimation), § 250 BAO (Inhaltserfordernisse), § 254 BAO (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) und § 256 BAO (Rücknahme des Rekurses bis zur Bekanntgabe der Entscheidung) begründen (vgl ErläutAB 749 BlgNR XXV. GP, 3).

Somit ist der Rekurs innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesfinanzgericht einzubringen.

Entscheidet der Senat des Bundesfinanzgerichts, dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, dann gilt gemäß § 9 Abs. 5 KontRegG bezüglich der bei dieser Konteneinschau gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot in dem Abgabenverfahren, in dem das Auskunftsverlangen gestellt wurde.

Da § 9 Abs. 4 KontRegG gegenüber Art. 133 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 9 B-VG bzw Art. 144 Abs. 1 iVm Abs. 4 B-VG die speziellere und spätere Norm darstellt, kommt eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den vorliegenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes nicht in Betracht.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:KE.7100001.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at