Parkometerabgabe - Beschwerde verspätet eingebracht
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen vier Vollstreckungsverfügungen des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 als Abgabenstrafbehörde, vom 1) , Zahl MA67/Zahl1/2018, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (MA67/Zahl1/2018), 2) , Zahl MA67/Zahl2/2018, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (MA67/Zahl2/2018), 3) , Zahl MA67/Zahl3/2018, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, und 4) , Zahl MA67/Zahl4/2018 in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 (MA67/Zahl4/2018), beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 31 iVm §§ 28 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
Gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom
1) , MA67/Zahl1/2018, für schuldig befunden, er habe als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-123E (A) einem Dritten überlassen hat, dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen.
Für die dadurch bewirkte Verletzung von § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) verhängt.
Die am durch Übernahme von einem Mitbewohner (gem. Rückschein RSb persönlich bekannt) zugestellte Strafverfügung der Magistratsabteilung 67 blieb unangefochten.
Mit Datum erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von 60,00 €, zuzüglich 5,00 € Mahngebühren zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf 65,00 € belief. Da die Strafe bis dato nicht bezahlt worden sei, müsse die Zwangsvollstreckung verfügt werden.
Die Vollstreckungsverfügung enthielt folgende auszugsweise wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen."
Die Zustellung der Vollstreckungsverfügung wurde ohne Zustellnachweis angeordnet.
2) , MA67/Zahl2/2018, für schuldig befunden, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-456 (A) am um 09:59 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Rudolfshügelgasse nächst Migerkaststraße 5 abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Für die dadurch bewirkte Verletzung von § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) verhängt.
Die Strafverfügung wurde am Montag dem dem Zustellprozess übergeben.
Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit Freitag dem als bewirkt.
Die Strafverfügung blieb unangefochten.
Mit Datum erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von 60,00 €, zuzüglich 5,00 € Mahngebühren zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf 65,00 € belief. Da die Strafe bis dato nicht bezahlt worden sei, müsse die Zwangsvollstreckung verfügt werden.
Die Vollstreckungsverfügung enthielt folgende auszugsweise wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen."
Die Zustellung der Vollstreckungsverfügung wurde ohne Zustellnachweis angeordnet.
3) , MA67/Zahl3/2018, für schuldig befunden, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-789 (A) am um 14:10 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Sturzgasse 13 abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Für die dadurch bewirkte Verletzung von § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) verhängt.
Die Strafverfügung wurde dem Bf. persönlich am zugestellt (Übernahmebestätigung RSb, Akt S 33) und blieb unangefochten.
Mit Datum erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von 60,00 €, zuzüglich 5,00 € Mahngebühren zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf 65,00 € belief. Da die Strafe bis dato nicht bezahlt worden sei, müsse die Zwangsvollstreckung verfügt werden.
Die Vollstreckungsverfügung enthielt folgende auszugsweise wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich uns einzubringen."
Die Zustellung der Vollstreckungsverfügung wurde ohne Zustellnachweis angeordnet.
4) , MA67/Zahl4/2018, schuldig befunden, als jene Person, die das von ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, er dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt hat, nicht entsprochen.
Für die dadurch bewirkte Verletzung von § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) verhängt.
Mit Datum erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von 60,00 €, zuzüglich 5,00 € Mahngebühren zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf 65,00 € belief. Da die Strafe bis dato nicht bezahlt worden sei, müsse die Zwangsvollstreckung verfügt werden.
Die Vollstreckungsverfügung enthielt folgende auszugsweise wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. … Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen."
Die Zustellung der Vollstreckungsverfügung wurde ohne Zustellnachweis angeordnet.
Mit E-Mail vom erhob der Bf. Beschwerde gegen die vier Vollstreckungsverfügungen 1) bis 4) [und weitere, nicht gegenständliche Zahlen] und bringt in seiner Beschwerde vor, er habe schon ,mall' einen Einspruch gemacht und keine Antwort bekommen. Und wörtlich gibt der Bf. an "Ich habe die Strafen nicht gemacht".
Die Magistratsabteilung 67 wertete dieses Schreiben als Beschwerde gegen die vier Vollstreckungsverfügungen und legte den Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wo er am einlangte.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 17 VwGVG sind die Fristen nach den §§ 32 und 33 AVG zu berechnen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33 AVG lautet:
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
§ 26 Zustellgesetz lautet:
"Zustellung ohne Zustellnachweis
(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Sachverhalt und rechtliche Würdigung:
Das Bundesfinanzgericht richtete folgenden Vorhalt an den Bf.:
"Sehr geehrter Herr (Name des Bf.)!
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, hat am
- eine Vollstreckungsverfügung, MA67/Zahl4/2018,
- eine Vollstreckungsverfügung, MA67/Zahl1/2018,
- eine Vollstreckungsverfügung, MA67/Zahl2/2018,
- eine Vollstreckungsverfügung, MA67/Zahl3/2018,
- beruhend jeweils auf einer Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt …, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt …, an Sie erlassen und jeweils am selben Tag … versendet.
Am brachten Sie folgendes - als Beschwerde gegen die oben angeführten Vollstreckungsverfügungen zu wertendes - E-Mail ein:
Betreff: Einspruch
GZ.: [wie oben angeführt]
"Ich habe schon mall ein Einspruch gemacht und habe keine Antwort bekommen
Ich habe die Strafen nicht gemacht."
§ 26 Zustellgesetz normiert:
Abs. 1: Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Abs. 2: Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Somit geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Vollstreckungsverfügungen am 06.03. bzw. rechtswirksam zugestellt wurden.
Die Vollstreckungsverfügungen enthielten folgende, auszugsweise wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. …
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen."
Aktenkundig ist, dass die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügungen am (mit als Einspruch bezeichnetem E-Mail dieses Tages) und somit verspätet eingebracht wurde.
Sie werden aufgefordert binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens unter Angabe der Geschäftszahl RV/7500637/2020 zu den eben dargelegten Fakten schriftlich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls eine Abwesenheit von der Abgabestelle geltend zu machen. Ihre Angaben sind hinreichend zu belegen."
Die Zustellung dieses Rückscheinbrief-Schreibens an den Bf., durch Hinterlegung, erfolgte am .
Auf dieses Schreiben des Bundesfinanzgerichtes wurde nicht reagiert.
1) Die Zustellung der Strafverfügung vom erfolgte gemäß Rückschein RSb durch Übernahme von einem Mitbewohner am . Da der Bf. gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhob, erwuchs diese in Rechtskraft und lag der am ergangenen Vollstreckungsverfügung ein vollstreckbarer Titelbescheid zu Grunde.
Hierzu erging die Vollstreckungsverfügung vom - GZ: MA67Zahl1/2018.
Die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz ist ohne Zustellnachweis erfolgt.
Ein Zustellmangel wird in der am erhobenen Beschwerde nicht geltend gemacht.
Gemäß der zitierten Bestimmung gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im vorliegenden Fall war der dritte Werktag der (Mittwoch) . Somit gilt die Zustellung mit (Mittwoch) als bewirkt. Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung begann daher ab diesem Tag zu laufen und endete am (Mittwoch) .
Der Bf. hat seine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am (E-Mail), und somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, eingebracht.
2) Die Strafverfügung vom wurde dem Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis zugestellt. Die Strafverfügung trägt das Datum .
Die Strafverfügung wurde am dem Zustellprozess übergeben und ist die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis erfolgt.
Gemäß der zitierten Bestimmung gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im vorliegenden Fall war der dritte Werktag der Freitag, .
Da der Bf. gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhob, erwuchs diese in Rechtskraft und lag der am ergangenen Vollstreckungsverfügung ein vollstreckbarer Titelbescheid zu Grunde.
Die Vollstreckungsverfügung wurde dem Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis zugestellt. Die Vollstreckungsverfügung trägt das Datum .
Die Vollstreckungsverfügung wurde am (Freitag) dem Zustellprozess übergeben und ist die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis erfolgt.
Ein Zustellmangel wird in der am erhobenen Beschwerde nicht geltend gemacht.
Gemäß der zitierten Bestimmung gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im vorliegenden Fall war der dritte Werktag der (Mittwoch) . Somit gilt die Zustellung mit (Mittwoch) als bewirkt. Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung begann daher ab diesem Tag zu laufen und endete am (Mittwoch) .
Der Bf. hat seine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am (E-Mail), und somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, eingebracht.
3) Der Bf. hat die Strafverfügung vom persönlich übernommen, demgemäß ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Strafverfügung auszugehen. Dies wird durch eine im Akt befindliche und vom Bf. am handschriftlich unterzeichneten Übernahmebestätigung nachgewiesen (Akt S 33).
Da der Bf. gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhob, erwuchs diese in Rechtskraft und lag der am ergangenen Vollstreckungsverfügung ein vollstreckbarer Titelbescheid zu Grunde.
Die Vollstreckungsverfügung wurde dem Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis zugestellt. Die Vollstreckungsverfügung trägt das Datum .
Die Vollstreckungsverfügung wurde am (Montag) dem Zustellprozess übergeben und ist die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis erfolgt.
Ein Zustellmangel wird in der am erhobenen Beschwerde nicht geltend gemacht.
Gemäß der zitierten Bestimmung gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im vorliegenden Fall war der dritte Werktag der (Donnerstag) . Somit gilt die Zustellung mit (Donnerstag) als bewirkt. Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung begann daher ab diesem Tag zu laufen und endete am (Donnerstag) .
Der Bf. hat seine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am (E-Mail), und somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, eingebracht.
4) Die Zustellung der Strafverfügung vom erfolgte gemäß Rückschein RSb durch Übernahme von einem Mitbewohner am .
Da der Bf. gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhob, erwuchs diese in Rechtskraft und lag der am ergangenen Vollstreckungsverfügung ein vollstreckbarer Titelbescheid zu Grunde.
Die Vollstreckungsverfügung wurde dem Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis zugestellt. Die Vollstreckungsverfügung trägt das Datum .
Die Vollstreckungsverfügung wurde am (Freitag) dem Zustellprozess übergeben und ist die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis erfolgt.
Ein Zustellmangel wird in der am erhobenen Beschwerde nicht geltend gemacht.
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Wie oben ausgeführt, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung.
Der Bf. hat seine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am (E-Mail), und somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, eingebracht.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten:
Die Vollstreckungsverfügungen wurden dem Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis zugestellt.
In seiner Beschwerde gegen die vier Vollstreckungsverfügungen macht der Bf. einen Zustellmangel nicht geltend.
Die Beschwerde ist daher mit Beschluss als unzulässig, weil nach Ablauf der Beschwerdefrist, somit verspätet, zurückzuweisen.
Nur der Vollständigkeit halber wird zum Beschwerdevorbringen "ich habe die Strafen nicht gemacht" ausgeführt:Der Bf. wendet sich mit seinem Vorbringen ausschließlich gegen die Titelbescheide [Strafverfügungen 1) bis 4)]. Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann aber nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit der vollstreckbaren Bescheide gestützt werden. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann daher nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides aufgerollt werden (), weshalb die Beschwerdeeinwendungen ins Leere gehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500637.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at