Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.11.2020, RV/7102162/2019

Eingabengebühr für Auskunftsersuchen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***RI*** in den Beschwerdesachen ***BF***, ***Bf1-Adr***, über Beschwerden vom gegen Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung, Erfassungsnummern ***ErfNrB*** und ***ErfNrA***, Steuernummer ***StNr***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch der angefochtenen Bescheide wird dahingehend ergänzt, dass die Gebührenfestsetzung gemäß § 14 TP 7 iVm. TP 6 Abs. 1 GebG erfolgt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang
  • Am ist Herr ***BF***, nunmehriger Beschwerdeführer, =Bf., bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ***Ort***, Gewerbereferat, =BH, erschienen und hat dort unter der Geschäftszahl ***GZ***, OZ 330, betreffend die Schottergrube ***S*** Fragen gestellt und zu Protokoll gegeben.
    Mit Schreiben vom , OZ 334, hat die BH dieses Auskunftsersuchen nach dem ***xy***Auskunftspflichtgesetz (***xy***AuskPflG) beantwortet.

  • Desgleichen ist der Bf. am bei der BH erschienen und hat unter der OZ 335 nach Erörterung der Sachverhalte und unter Bezugnahme auf das vorstehende Auskunftsbegehren neuerlich Fragen gestellt und im Detail zu Protokoll gegeben.
    Mit Schreiben vom , OZ 344, hat die BH auch dieses Auskunftsersuchen nach dem ***xy***AuskPflG beantwortet.
    Im Anschluss an die Fragenbeantwortungen enthalten beide Schreiben die Aufforderung zur Gebührenentrichtung.

Erstinstanzliches Verfahren

  • Am sind beim Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel (GVG) betreffend die beiden Auskunftsersuchen zwei amtliche Befunde der BH über die Verkürzung von Stempelgebühren eingelangt. Daraufhin hat das GVG am die lt. BH angefallenen, aber nicht entrichteten Gebühren und zusätzlich eine Gebührenerhöhung bescheidmäßig festgesetzt. Am hat der Bf. jeweils gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über die Gebührenerhöhung Beschwerde erhoben, woraufhin das GVG die gebührenauslösenden Schriften (Bescheide und Protokolle mit den oben angeführten OZ) von der BH angefordert und auch erhalten hat. Sodann hat das GVG am zwei abweisliche BVE´s erlassen. Am hat der Bf. die Entscheidung über seine Beschwerden durch das BFG und umfassende Akteneinsicht beantragt. Aufgrund eines weiteren Vorhaltes des GVG, warum sich auf den maßgeblichen Schriften die Vermerke "Stempelgebühr entrichtet" befänden, hat die BH mit Schreiben vom nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die Kosten nicht an die zuständige Behörde überwiesen worden seien.
    Am hat das GVG die Beschwerden dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.

Zweitinstanzliches Verfahren

Zunächst hat das dem Bf. den aufgrund der Aktenlage festgestellten Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihn im Wesentlichen aufgefordert, die behauptete Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren mittels Einzahlungsbelegen oder sonstiger geeigneter Unterlagen nachzuweisen und die zum Tragen kommenden Befreiungstatbestände zu benennen. Daraufhin ist am beim BFG ein schriftlicher Antrag auf Akteneinsicht in den gesamten Akt bei der Außenstelle des BFG ***Ort*** eingelangt, dem das BFG im Einvernehmen mit dem Bf. dadurch nachgekommen ist, dass ihm am der gesamte BFG-Akt in Kopie zugesendet wurde.
In seiner Stellungnahme vom hat der Bf. zum Vorhalt des BFG ausgeführt, die vorliegenden Schriftstücke könnten die gebührenauslösenden Tatbestände bzw. deren Entrichtung nicht nachvollziehbar belegen. Die Beurteilung aller Umstände könne nur anhand des Gesamtakt ***GZ*** erfolgen. Faktum sei, dass Befreiungstatbestände zum Tragen kämen. Mehrfach sei die Erledigung früherer Eingaben urgiert worden, zB ergäbe sich aus dem Schriftstück vom (oben B), dass die gestellten Anträge aus den Jahren 2013 und 2014 in Erinnerung gerufen worden seien. Es sei Auskunft nach dem UIG begehrt worden und es seien Eingaben in Verwaltungsstrafverfahren erfolgt. Weiters erhebe sich die Frage der Verjährung. Ebenso sei konkret zu ermitteln, welche Gebühren betreffend die gegenständlichen Befundungen entrichtet worden seien. Jedenfalls sei, soweit tatsächlich eine gebührenauslösende Eingabe erfolgt sei, diese auch entrichtet worden (zum Beweise legt der Bf. einen Zahlungsbeleg über 14,30 € mit der Geschäftszahl ***GZ4*** vor, welcher jedoch nach Auskunft der BH einen hier nicht gegenständlichen, späteren Bescheid vom betrifft). Nicht zuletzt seien bereits 2007 und 2008 Gebühren im Ü-Akt vorgeschrieben worden, eine sachgerechte Prüfung habe aber ergeben, dass kein Tatbestand für eine Eingabengebühr vorgelegen habe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
  • Schon am und am hat der Bf. betreffend die Schottergrube ***S*** Auskunftsbegehren nach dem TirAuskPflG gestellt. Diese hat die BH unter der Geschäftszahl ***GZ*** mit Bescheid vom , OZ 328, erledigt. Die BH hat darin im Wesentlichen Fragen betreffend das Verfahren ***GZ2*** und insbesondere die Lagerung von Asphaltbruch in der Schottergrube beantwortet. Diverse Fragen betreffend Baumaschinen wurden mit dem Hinweis erledigt, dass diese bereits mit einem früheren Antwortschreiben vom beantwortet wurden.

  • Beim Überprüfungsakt ***GZ*** handelt es sich nach telefonischer Auskunft der BH am um einen Sammelakt für Anzeigen, Auskunftsersuchen etc. ohne Bezug zu einem laufenden Akt; die in diesem Erkenntnis angeführten OZ beziehen sich immer auf diesen "Ü-Akt".

Bescheide der BH

  • Am ist der Bf. wiederum bei der BH erschienen und hat dort unter der OZ 330 nochmals Fragen gestellt und zu Protokoll gegeben.
    "In Ergänzung zur Erledigung vom , wird hinsichtlich der Bandförderanlage, genehmigt im Bescheid ***GZ3*** vom , welcher ersatzlos aufgehoben wurde, nochmals insistiert die Frage gestellt, aufgrund welcher Bestimmungen die gegenständliche Anlage (Bandförderanlage, Silo, offenes Förderband) bis zum Erlöschen der naturschutzrechtlichen Bewilligung betrieben wurde. Es möge dezitiert der Bescheid angeführt werden, aufgrund dessen diese Bandförderanlage Bestand hat, ebenso die Umstände, warum von der Behörde nicht die Entfernung der gesamten Bergbauanlage betrieben wird. …
    Bereits in der mündlichen Verhandlung vom , wie auch in anderen Verfahren, wurde ein Verkehrskonzept beantragt, urgiert. Nunmehr wird in der Erledigung vom lediglich festgestellt, ein Verkehrskonzept sei vorhanden. Es möge bekannt gegeben werden, in welchen Akten sich das Verkehrskonzept befindet. Jedenfalls möge das Verkehrskonzept mit aktueller Maschinenliste und Fahrzeugliste zur Einsicht vorgelegt werden. Ganz allgemein wird um Auskunft hinsichtlich des Rüttlers, der gesamten Fahrbewegungen, der Effizienz der bestehenden Regnungsanlage ge[beten].
    Unabhängig von der Beantwortung der zusätzlichen Fragen wird daher förmlich der Antrag an die Gewerbe- und Mineralrohstoffbehörde gestellt, eine Überprüfung gemäß den §§ 79, 79a, 365 GewO und § 119 iVm. 173, 175 und 178 MinroG [vorzunehmen]."

    Mit Schreiben vom , OZ 334, hat die BH dieses Auskunftsersuchen nach dem TirAuskPflG beantwortet.

  • Desgleichen ist der Bf. am bei der BH erschienen und hat unter der OZ 335 nach Erörterung der Sachverhalte und unter Bezugnahme auf die Auskunftsbegehren vom und und die Niederschrift vom (siehe A) zusammenfassend die folgenden Fragen gestellt und im Detail zu Protokoll gegeben:

"1. Zweifellos hat die Behörde die Aufhebung des Bescheides der BH, Zahl ***GZ3***, zur Kenntnis genommen. Die Ausführungen im Schreiben der BH vom ergeben aber aus der gewählten Formulierung, dass offensichtlich die Behörde nicht überprüft hat …
… wird ergänzend die Frage gestellt, nach welchem Bescheid, wie, wo und aufgrund welcher Genehmigung die bestehende Bandförderanlage samt Auffangsilo und offenem Förderband genehmigt ist? Ebenso erhebt sich die Frage, aufgrund welcher Bestimmungen diese Anlagenteile, trotz aufgehobenen Bescheides, noch nicht entfernt wurden.

2. Im Kalenderjahr 2015 wurden erhebliche Mengen an Bodenaushub in den Bereich der Schottergrube angeliefert und teilweise verarbeitet. Es erfolgte eine Überschreitung der bewilligten Mengen an Bodenaushub. Wie und unter welchen Umständen werden und wurden die angelieferten Mengen kontrolliert und ermittelt?

3. Hinsichtlich der Mischanlage/Rüttler wurde mehrfach die Behörde auf die Belastung bei bestimmten Wind- und Witterungsverhältnissen hingewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom wurden Maßnahmen und Überprüfungen in Aussicht gestellt. Es erhebt sich die Frage, worin eine Ungenauigkeit der ergänzenden Fragestellung im Oktober bestehen soll; [dies] hat die Behörde im Sinne der oben zitierten Bestimmung zu verifizieren. Dazu wird auf die Ausführungen der Niederschrift vom , das Telefonat vom und die Vorsprache vom verwiesen.

4. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde der Stangenrost vom Betreiber abmontiert und niederschriftlich erklärt, dass dieser nicht mehr betrieben werde. Wenige Wochen später wurde dieser wieder montiert und ist nunmehr in Betrieb. Aufgrund welchen Bescheides ist dieser Stangenrost samt den dazu notwendigen Fahrbewegungen genehmigt und welche Materialien sollen mit diesem Stangenrost behandelt werden?

5. Wie, wann und in welchem Zusammenhang wurde die Beregnungsanlage je überprüft, obwohl durch entsprechende Lichtbilder mit der dort dokumentierten Staubentwicklung bei Fahrbewegungen die Effizienzlosigkeit dokumentiert ist.

6. Nach wie vor wird Schottermaterial, vermutlich aus dem Bereich ***X*** mit Sattelschleppern angeliefert und in der Mischanlage verarbeitet. Diese Fahrbewegungen finden sich in keinem mir bekannten Bescheid, sind nicht Gegenstand irgend einer Ist/Soll-Ermittlung für Emissionen bei den Fahrbewegungen und beim Entladen sowie der Behandlung dieses Materials mit Maschinen und dgl..

7. Wie der Behörde aus verschiedenen Verfahren bekannt sein muss, hat das LVwG festgehalten, dass die Behörde den konsenslosen Betrieb von Anlagen zu überprüfen und geeignete Maßnahmen zu setzen hat. Diesem Auftrag ist die Behörde bislang nicht nachgekommen und hat lediglich eine mündliche Verhandlung am abgehalten. Auf die dortigen Ausführungen hinsichtlich der Ermittlung des Ist/Soll-Zustandes und einem Zusammenhang eines gesamten Verkehrskonzeptes für alle Betreiber von Betriebsanlagen und gewerblichen Tätigkeiten im Bereich der Schottergrube von Amts wegen zu erstellen, welches seit dem Jahre 2006, wo erstmals auch vom Amtssachverständigen ein derartiges beantragt wurde, wird verwiesen und beantragt, die entsprechenden Maßnahmen von Amts wegen zu setzen. Es erhebt sich in diesem Zusammenhang die Frage, welche Maßnahmen und Vorkehrungen die Behörde seit September 2014 gesetzt hat."

  • Mit Schreiben vom , OZ 344, hat die BH auch dieses Auskunftsersuchen nach dem ***xy***AuskPflG beantwortet.

Im Anschluss an die Fragenbeantwortungen enthalten beide Schreiben den folgenden Hinweis zu den Gebühren:
"Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG ist die Eingabengebühr von 14,30 € für das in der Eingabe angesprochene Ansuchen zu entrichten. Sie können diesen Betrag mittels beiliegendem Zahlschein binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens an die BH überweisen, widrigenfalls das Finanzamt ***Ort*** von der Verkürzung der Gebührenschuld in Kenntnis gesetzt werden wird. "
Intern ist vermerkt, dass ein Gebührenvermerk anzubringen und ein Zahlschein beizulegen ist. Der Bf. hat die beiden Niederschriften unterfertigt.

Gebührenfestsetzung

Am sind beim GVG betreffend die beiden Auskunftsersuchen zwei amtliche Befunde über die Verkürzung von Stempelgebühren eingelangt.
Daraufhin hat das GVG am in Zusammenhang mit den oben angeführten Schreiben jeweils die Gebühren bescheidmäßíg gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG mit 14,30 € und zusätzlich eine Gebührenerhöhung in Höhe von 7,15 € festgesetzt.
ad A) unter der Erfassungsnummer ***ErfNrA***
ad B) unter der Erfassungsnummer ***ErfNrB***

Beschwerden

Am hat der Bf. jeweils gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über die Gebührenerhöhung Beschwerde erhoben, weil die Gebühren stets entrichtet worden seien und Befreiungstatbestände zum Tragen kämen. Um ein sachgerechtes Ermittlungsverfahren durchführen zu können, sei die Vorlage des Gesamtaktes ***GZ*** aufzutragen und dieser dem Bf. durch Akteneinsicht zur Kenntnis zu bringen.
"Jedenfalls erfolgten in dem gegenständlichen Verfahren Eingaben nach § 14 TP 6 Abs. 5 GebG."

Beschwerdevorentscheidungen (BVE)

Zunächst hat das GVG zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes die gebührenauslösenden Schriften (in Kopie) von der BH angefordert, welche daraufhin die Bescheide und Protokolle mit den oben angeführten OZ übermittelt hat.
Am hat das GVG sodann die Beschwerden des Bf. mit BVE´s als unbegründet abgewiesen, weil eine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühren bei der BH unterblieben ist, sodass ein Bescheid gemäß § 203 BAO zu erlassen war. Die Gebührenerhöhung war als objektive Rechtsfolge zwingend angeordnet.

Vorlageantrag

Am hat der Bf. jeweils die Entscheidung über seine Beschwerden durch das BFG begehrt und ergänzend die folgenden Anträge gestellt:
"1. Einholung des gegenständlichen Gesamtaktes mit der Zahl ***GZ*** der BH zur Beurteilung, welche Schriftstücke der Eingabegebühr unterliegen;
2. Akteneinsicht in den bestehenden Akt beim GVG;
3. Übermittlung beider Akten zur Akteneinsicht nach Verständigung an den Standort des GVG in ***Ort*** und
4. den angefochtenen Bescheid wegen formeller und materieller Mängel, insbesondere Verletzung von Verfahrensvorschriften, Feststellungs- und Begründungsmängeln und inhaltlich unrichtiger Entscheidung ersatzlos aufzuheben."

Zur Vorbereitung der Beschwerdevorlage an das BFG hat das GVG ergänzend mit Schreiben je vom die BH darauf hingewiesen, dass sich sowohl auf der OZ 330 (Niederschrift vom ) als auch auf der OZ 335 (Niederschrift vom ) zwei Stempelvermerke der BH "Stempelgebühr entrichtet" befinden, sodass die BH dringend um Klärung ersucht werde, ob für die Eingaben die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG entrichtet worden seien bzw. auf welche Eingaben sich die Befunde beziehen.
Diesen Vorhalt hat die BH wie folgt beantwortet:
"Der Stempel "Stempelgebühr entrichtet auf den bereits übermittelten Niederschriften wurde gemäß geübter behördlicher Praxis in den vergangenen Jahren zu dem Zeitpunkt aufgebracht, zu dem die Gebühr vorgeschrieben wurde. Jedoch wurde dabei nicht berücksichtigt, dass "entrichtet" für das Finanzamt ***Ort*** als "bezahlt" gilt. Somit darf Ihnen hiermit bestätigt werden, dass die Kosten bis zum heutigen Tage nicht von der Partei an die zuständige Behörde überwiesen wurden und noch zu notionieren sind."

Beweiswürdigung

Für die Gebührenpflicht sind allein das Vorhandensein und der Inhalt eines Schriftstückes maßgebend, da das Gebührengesetz nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe anknüpft. Demgemäß lässt sich der Sachverhalt (Nichtentrichtung der festen Gebühr für Protokolle über Eingaben des Bf.) aus dem vorliegenden Akteninhalt und den ergänzenden Auskünften der BH insofern eindeutig erschließen, als alle gebührenauslösenden Schriftstücke (Eingaben des Bf., Erledigungen der BH) vorliegen.

Die Einholung weiterer Akten (insbesondere des Gesamtaktes der BH) kann unterbleiben, da hiervon keine neuen, zweckdienlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Nicht zuletzt hat der Bf. nie ausreichend konkretisiert, was durch die Einsicht in den Gesamtakt der BH bewiesen werden soll.
Im Übrigen hat das BFG nach § 138 BAO dem Bf. den festgestellten Sachverhalt vorgehalten und ihn aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen betreffend die Anbringen und Befreiungstatbestände zu erläutern. Mit dem bloßen Einwand des Bf., die von der BH vorgelegten Schriftstücke könnten die Gebührenschuld nicht nachvollziehbar belegen, kommt der Bf. aber seiner Offenlegungspflicht im Sinne des § 119 BAO nicht ausreichend nach. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nämlich nicht gänzlich von ihrer Verpflichtung, zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen und zB die für das Vorliegen von Befreiungstatbeständen bedeutsamen Umstände darzulegen. So führt der Bf. nicht aus, in welchem konkreten Verwaltungsstrafverfahren seine Eingaben erfolgt sind, welche Umweltdaten er nachgefragt hat bzw. welches vorangegangene Auskunftsersuchen unerledigt geblieben ist. Stellt der Bf. aber bloße Behauptungen auf, ohne diese trotz Aufforderung durch die Behörde näher darzutun, verletzt er seine Mitwirkungspflicht.
Soweit der Bf. auf die unterlassene Vergebührung früherer Sachverhalte hinweist, ist dies für den gegenständlichen Fall nicht relevant.
Die pauschale Behauptung des Bf., er habe die angefallenen Gebühren immer entrichtet, ist schon deshalb unglaubwürdig, da sich das einzige angebotene Beweismittel (Zahlschein mit der Geschäftszahl ***GZ4***) als nichtzutreffend herausgestellt hat; im Übrigen hat der Bf. aber keinen Zahlungsnachweis erbracht. Demgegenüber hat die BH ausdrücklich versichert, dass bei ihr zu den gegenständlichen Gebühren keine Zahlung des Bf. eingegangen ist. Der Auskunft der BH betreffend ihrer Aktenführung und der fehlenden Entrichtung vom ist der Bf. substanziell nicht entgegen getreten.

Das BFG nimmt daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen an, dass der Bf. die Eingabengebühren nicht entrichtet hat.

Rechtsgrundlagen

TP 6 Eingaben
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 €.
Nach § 14 TP 6 Abs. 5 GebG unterliegen nicht der Eingabengebühr, unter anderem
Z 7. Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren,
Z 17. Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird,
Z 23. Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften.

TP 7 Protokolle (Niederschriften)
Gemäß § 14 TP 7 GebG unterliegen Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, der für die Eingabe, die sie vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. … Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem GVG zu übersenden.

Gemäß § 90 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist.

Nach § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Gemäß § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Nach § 138 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Gemäß § 207 Abs. 1 BAO ​unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Bei den festen Stempelgebühren beträgt die Verjährungsfrist … drei Jahre (Abs. 2).

Nach § 208 Abs. 1 BAO beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Rechtliche Beurteilung

Bei den festgesetzten Gebühren handelt es sich jeweils um eine feste Gebühr für Protokolle (Niederschriften) iSd. Tarifbestimmung des § 14 GebG. Danach besteht gemäß § 14 TP 7 GebG Gebührenpflicht für Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden.

Als Protokoll bezeichnet man das schriftliche Festhalten eines Parteienvorbringens, wenn es in einer Form erfolgt, in der ihm Beweiskraft zukommt. Gegenstand der Gebühr ist das Protokoll (die Niederschrift) selbst. Protokolle, die anstelle einer Eingabe errichtet werden, erfahren dieselbe gebührenrechtliche Behandlung wie die Eingabe, die sie vertreten (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 7, 2).

Eine Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, wodurch im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll. Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird (vgl. ).

Der Gebühr unterliegen jedenfalls auch Auskunftsbegehren (vgl. ).

Zweifelsfrei sind in den beiden Niederschriften vom (lfd. Zahl -330) und vom (lfd. Zahl -335) Eingaben des Bf. schriftlich festgehalten, mit denen er eine amtliche Tätigkeit der BH in Zusammenhang mit der Schottergrube ***S*** und somit im Rahmen ihres Wirkungskreises begehrt hat, nämlich
zu A) eine Auskunftserteilung vor allem betreffend den Bewilligungsbescheid für die Bandförderanlage und das Vorhandensein eines Verkehrskonzeptes und
zu B) Auskunftserteilung bezüglich 7 konkreter Fragen vor allem
hinsichtlich Bandförderanlage, Liefermengen an Bodenaushub, Belastung durch Rüttler, Stangenrost, Beregnungsanlage, Anlieferung von Schottermaterial und ein fehlendes Verkehrskonzept.
Überdies stellt der Bf. in seiner Beschwerde selbst fest, dass jedenfalls Eingaben nach § 14 TP 6 Abs. 5 GebG erfolgt seien.

Die Niederschriften OZ 330 und 335 erfüllen daher eindeutig den Tatbestand des § 14 TP 7 iVm. TP 6 Abs. 1 GebG. Soweit das GVG die Gebühr ausschließlich gemäß der Tarifpost 6 festgesetzt hat, hat das BFG im Rahmen seiner Befugnis, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, die spruchgemäße Ergänzung vorgenommen.

Befreiungstatbestände:

Zif. 7 Verwaltungsstrafverfahren
Den Auskunftsersuchen lässt sich in keiner Weise entnehmen, dass sie in einem Verwaltungsstrafverfahren erstattet worden wären. Der entfernte Zusammenhang mit dem - unabhängig von der Beantwortung der Fragen - gestellten Antrag auf eine allgemeine Überprüfung gemäß GewO oder MinroG (inkl. deren Strafbestimmungen) genügt nicht.

Zif. 17 Urgenzen
Nach dieser Bestimmung sind nur ergänzende Eingaben in einem anhängigen Verfahren gebührenfrei. Nach Auskunft der BH handelt es sich bei den im "Ü-Akt" enthaltenen Auskunftsersuchen jedoch um solche ohne Bezug zu einem laufenden verwaltungsrechtlichen Bewilligungsverfahren. Auch inhaltlich können die Fragen des Bf. nicht einem gewissen anhängigen Verfahren zugeordnet werden. Außerdem waren die jeweils vorangegangenen Auskunftsersuchen, auf die sich der Bf. bezieht, im Zeitpunkt des neuerlichen, späteren Auskunftsbegehren bereits bescheidmäßig von der BH erledigt, sodass keine Urgenz der Erledigung mehr vorliegt.

Zif. 34 Umweltinformationsgesetz
Natürlichen Personen steht das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen wie etwa über Lärmbelastung, Emissionen usw. zu, soweit diese bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Die gegenständlichen Niederschriften enthalten aber in diesem Sinne keine konkreten Anfragen zu Umweltdaten; die Mitteilung von Umweltinformationen darf unter anderem unterbleiben, wenn das Informationsbegehren zB zu allgemein geblieben ist.

Die übrigen Befreiungstatbestände kommen von vornherein nicht in Betracht, weil sie nur auf Eingaben in besonderen Verfahren, welche hier nicht gegeben sind, anwendbar sind.

Nachdem der Bf. als Gebührenschuldner nach Zustellung der Auskunftsbescheide der BH die angefallenen festen Gebühren gegenüber der Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 3, 11 und 13 GebG nicht entrichtet hat, hat das GVG zu Recht gemäß § 203 BAO die hier gegenständlichen Abgabenbescheide erlassen. Ebenso war gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine 50 %-ige Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung festzusetzten.

Akteneinsicht

Gemäß § 90 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien Akteneinsicht zu gestatten, sofern dies zur Geltendmachung ihrer abgabenrechtlichen Interessen erforderlich ist. Die "Gestattung" der Akteneinsicht ist ein Realakt, der keiner besonderen Genehmigung bedarf. In diesem Sinn hat das GVG die Akteneinsicht nicht verweigert, es wäre beim Bf. gelegen, von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch zu machen. Dem wiederholten Begehren des Bf. auf Akteneinsicht im Sinne des § 90 BAO ist überdies entgegen zu halten, dass dem Bf. der Inhalt aller zu vergebührenden Eingaben insofern bekannt war, als er sie selbst zu Protokoll gegeben hat und ihm die Bescheide der BH, welche die Entstehung der Steuerschuld auslösen, zugestellt wurden, was der Bf. nicht in Abrede gestellt hat. Insofern ist ein besonderes Interesse des Bf. am abgabenbehördlichen Akteninhalt nicht erkennbar. Nicht zuletzt hat das BFG dem Bf. den maßgeblichen Sachverhalt nochmals mitgeteilt und den gesamten Akteninhalt in Kopie übersandt. Das Recht auf Akteneinsicht stellt aber keinen Selbstzweck dar, sodass kein Verfahrensmangel vorliegt.

Verjährung

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO bei den festen Gebühren drei Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Jahres der Entstehung der Steuerschuld (=Abgabenanspruch). Im konkreten Fall ist die Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG im Zeitpunkt der Zustellung der abschließenden Erledigungen der BH vom und vom entstanden und kann daher die Verjährungsfrist nicht früher als am geendet haben, sodass das Recht des GVG, die Gebühr festzusetzen, im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide am noch keinesfalls verjährt war. Das Recht Abgabenerhöhungen vorzuschreiben, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgaben.

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die in den Beschwerden aufgeworfenen Fragen sind durch Literatur und Rechtsprechung hinlänglich gelöst, sodass das Erkenntnis keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung behandelt hat.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102162.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at