Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.12.2020, RV/7103428/2016

Hochrechnung gemäß § 3 Abs.2 EStG 1988 bei Bezug von Weiterbildungsgeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) vom errechnete das Finanzamt für ***Bf1*** (im Folgenden kurz Beschwerdeführer = Bf.) für das Jahr 2014 ein Einkommen von € 20.810,76 €, ausgehend von Einkünften der A von € 1.560,00, der B von € 20.303,48, aufgrund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs.2 EStG 1988 anzusetzende Einkünfte von € 5.067,88, nach Abzug des Pauschbetrages für Werbungskosten von € 132,00, der Sonderausgaben (§ 18 EStG) von € 830,00 und der außergewöhnlichen Belastungen von € 5.158,60. Ausgehend von der daraus sich ergebenden Steuer vor Abzug der Absetzbeträge von € 3.580,93 errechnete sich nach Abzug des Alleinverdiener-, Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrages die Einkommensteuer in Höhe von 2.753,24 €, sodass nach Anrechnung der bereits geleisteten Lohnsteuer samt Rundung sich eine Abgabengutschrift in Höhe von € 2.110,00 ergab.

Begründend führte das Finanzamt aus, dass bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) zuerst die steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und sodann auf das Einkommen angewendet (Umrechnungsvariante) wurde. Danach war anhand einer Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß § 3 Abs.2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Da dies im Fall des Bf. zutraf, wäre der Tarif daher nicht auf das im Bescheid ausgewiesene, sondern auf ein Einkommen von 20.810,76 € angewendet worden.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bf. gegen die errechnete Einkommensteuer in Höhe von € 2.753,24 Beschwerde und begründete dies mit einer Berechnung, da ein Durchschnittssteuersatz in Höhe von 4,56% (Grenzsteuersatz 36,5%) anzusetzen wäre, woraus sich eine Einkommensteuer in Höhe von € 904,19 ergeben würde. Somit würde sich eine Einkommensteuer-Gutschrift in Höhe von € 3.959,00 ergeben und nicht wie im Bescheid € 2.110,00. Die Berechnungsblätter wären beigelegt worden. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, den Einkommensteuerbescheid 2014 zu berichtigen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom errechnete das Finanzamt eine Gutschrift an Einkommensteuer in Höhe von € 963,00 und begründete dies mit dem Umstand, dass der Bf. während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten hätte. Die Lohnsteuer würde von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt und bei der Veranlagung die Bezüge zusammengerechnet und so besteuert, als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Es würde damit genau so viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige bezahlt, der dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen hätte.

Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) wären zuerst die steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet worden, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf das Einkommen angewendet (Umrechnungsvariante). Danach wäre anhand einer Kontrollrechnung festgestellt worden, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß § 3 Abs.2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergäbe. Da dies in diesem Fall zugetroffen hätte, wäre der Tarif auf ein Einkommen von € 23.954,76 angewendet worden.

Weiters führte das Finanzamt aus, dass dann, wenn während eines Teil des Jahres Bildungskarenz in Anspruch genommen würde, würde während der Zeit des AMS-Bezuges in der Regel keine Leistung seitens des Arbeitgebers erfolgen, also Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nur in Zeiträumen außerhalb des AMS-Leistungszeitraumes vorliegen. Der Jahreslohnzettel wäre allerdings betreffend dem Zeitraum korrekt. Diese Einkünfte wären daher in die Hochrechnung mit einzubeziehen. Der Beschwerde würde daher teilweise stattgegeben.

Ein Ansatz des Pauschbetrages nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes in Höhe von € 3.144,00 unterblieb.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte begründend aus:

"Am wurde meine Steuererklärung 2014 via Finanz-Online eingereicht, in der die Bezüge der Bildungskarenz nicht mit hochgerechnet wurden, da es keine Überschneidung zwischen Bildungskarenz und Vollzeitbeschäftigung gab. Der darauf ergangene Bescheid vom wurde nicht antragsgemäß erledigt. Die Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom , aufgrund der eingebrachten Beschwerde vom , enthielt wiederum die Hochrechnung der Bildungskarenz weiters wurde auch der Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes in Höhe von € 3.144,00 nicht berücksichtigt.

Hinsichtlich der Begründung des Begehrens und der beantragten Änderungen möchte ich diese wie folgt ergänzen: Dazu lege ich Ihnen einen aktualisierten Jahreslohnzettel 2014 der B sowie die Steuerberechnung 2014 bei.
Ich war von:
bis Vollzeitbeschäftigung an der B,
bis keine Bezüge von der B, aufrechtes Dienstverhältnis,
bis Bildungskarenz - AMS Österreich,
bis geringfügige Beschäftigung bei A.
Das ausgewiesene Guthaben in Höhe von € 2.110,00 - Einkommensteuerbescheid vom - ist zu gering, da das Bildungskarenzgeld nicht mithochzurechnen ist. Ich stelle daher den Antrag das Bildungskarenzgeld nicht mithochzurechnen.

Ich beantrage weiters die Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes in Höhe von € 3.144,00, wie im Einkommensteuerbescheid vom , zu berücksichtigen.

Ich war während des Bildungsgeldbezuges geringfügig angestellt und nur bis vollbeschäftigt. Somit gab es keine Überschneidung zwischen Erhalt des Bildungsgeldes und der Vollzeitbeschäftigung, weshalb es zu keiner Hochrechnung kommen darf. - Erkenntnis des -RS1 wie RV/0163-l/13-RS1 (Dies gilt auch beim Bezug von Weiterbildungsgeld infolge Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit).
Ich beantrage außerdem dies dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen."

Das Finanzamt legte am die Beschwerde dem BFG vor und führte nach Schilderung des bisherigen Verfahrensablaufes aus: "Sinn der Regelung des § 3 Abs. 2 EStG soll sein, eine unverhältnismäßige Absenkung der Steuerprogression durch die Miteinbeziehung der steuerfreien Bezüge in das Jahreseinkommen zu vermeiden. Dadurch soll das verfügbare Nettoeinkommen eines teilweise Arbeitslosen (bzw. Beziehers von steuerfreiem Weiterbildungsgeld) nicht höher sein als das eines ganzjährig Beschäftigten. Der Bf. erhielt Bezüge aus einer Vollbeschäftigung von der B bis zum Beginn der Bildungskarenz (siehe auch den Sozialversicherungsauszug und das Vorbringen des Bf. selbst im Vorlageantrag). Darauf weist auch der Lohnzettel hin, dieser weist einen für die Höhe des Einkommens zu hohen Lohnsteuereinbehalt auf. Es liegen somit keine ganzjährigen Bezüge vor. Einkünfte, die für Beschäftigungszeiträume vor oder nach einem AMS-Bezug erhalten wurden, sind einer Umrechnung (Hochrechnung) zu unterziehen, während ganzjährig bezogene Einkünfte nicht mit hochgerechnet werden dürfen (vgl. Jakom/Laudacher EStG, 2013, § 3 Rz 122; ). Das Finanzamt beantragt daher die Abweisung hinsichtlich dieses Beschwerdepunktes.

Das Finanzamt beantragt jedoch die Gewährung des Pauschalbetrages für Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen. Dieser war im Erstbescheid gewährt worden, aufgrund einer erforderlichen Umstellung im EDV-Verfahren wurde er bei der Beschwerdevorentscheidung irrtümlich nicht berücksichtigt."

In einer Stellungnahme des Finanzamtes vom führte es grundsätzlich wie zuvor aus und ergänzte zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2018/13/0024 und des , dass jeweils der Steuerpflichtige seine Arbeitszeit bei ein- und demselben Dienstgeber reduziert und nur mehr geringfügige Einkünfte bezogen hätte, während dieser Steuerpflichtige für eine parallel zur Arbeitszeitreduktion absolvierte Bildungsmaßnahme ein steuerfreies Weiterbildungsgeld bezogen hätte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Beschwerdeführer erhielt im Streitjahr 2014 von der B im Zeitraum von bis Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von brutto 29.021,17 €. Für die Zeit vom bis bezog der Bf. von AMS Weiterbildungsgeld nach dem ALVG 1977 i.H.v. 5.067,88 € und im selben Zeitraum als geringfügig beschäftigter Angestellter von der Firma A Bruttobezüge i.H.v. 1.820 €.

Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben des Bf. in der Beschwerde und den do. Beilagen sowie den vom Finanzamt übermittelten Unterlagen, insbesondere dem SV-Auszug.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit.

Gemäß § 26 Abs. 8 AlVG 1977 gilt das Weiterbildungsgeld als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des EStG 1988.

Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.

Zweck der Regelung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 - so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum 3. AbgÄG 1987, 277 BlgNR XVII. GP, 6 ff - ist es, einen rechtspolitisch unerwünschten Effekt zu beseitigen, der sich ergibt, wenn die steuerfreien Transferleistungen in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) mit anderen, steuerpflichtigen Einkünften zusammentreffen. Dies könnte, insbesondere im Fall saisonaler Arbeitslosigkeit, wegen der zum Teil erheblichen Milderung der Steuerprogression dazu führen, dass das Nettoeinkommen eines nicht ganzjährig Beschäftigten unter Berücksichtigung der im Wege der Veranlagung erhaltenen Lohnsteuererstattung höher wäre als das Nettoeinkommen eines ganzjährig Beschäftigten (vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar (55. Lfg 2013) zu § 3 EStG Tz 36). Die Hochrechnung betrifft nur jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der angeführten Transferleistungen bezogen wurden ("für das restliche Kalenderjahr"). Die Berechnungsmethode hat den Effekt, dass bei Durchführung einer (ArbeitnehmerInnen-)Veranlagung jener Zeitraum, während dessen der Steuerpflichtige die angegebenen Transferleistungen bezieht, neutralisiert wird. Über die Steuerfreiheit hinausgehende Vorteile für die Transferleistungen sollen dadurch vermieden werden. Die Regelung ist verfassungskonform (vgl. Jakom/Laudacher, EStG, 2019, § 3 Rz 120).

Im einem zuletzt ergangenen, hier maßgeblichen Erkenntnis vom , Ra 2018/15/0028, hat der Verwaltungsgerichtshof begründend gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf sein Erkenntnis vom , Ra 2018/13/0024, verwiesen. Darin führte er aus wie folgt:

"Es ist unstrittig, dass der Mitbeteiligte Bezüge im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 (Weiterbildungsgeld) nur für einen Teil des Kalenderjahres (22. April bis 8. Juli) bezogen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist damit "der Tatbestand" des § 3 Abs. 2 EStG 1988 "erfüllt", sodass die in dieser Bestimmung "angeordnete Rechtsfolge einzutreten" hat (vgl. ; , 2002/15/0202; , 2006/15/0084, VwSlg 8181/F; vgl. auch , Rn. 23).

Strittig kann entgegen dem Begründungsduktus des Bundesfinanzgerichtes auch nicht sein, ob die während des steuerfreien Bezuges erhaltenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit "in die Hochrechnung einzubeziehen" sind. Dass dies nicht der Fall sein soll, ist dem Gesetz (trotz der Wiederholung des Artikels "die") auch für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit deutlich zu entnehmen. Gegenteiliges macht im vorliegenden Fall auch das Finanzamt nicht geltend.

Streitpunkt des Verfahrens ist vielmehr - im Rahmen der näheren Bestimmung der in § 3 Abs. 2 EStG 1988 angeordneten "Rechtsfolge" - die Frage, ob eine Hochrechnung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie außerhalb des Zeitraums des gleichzeitigen steuerfreien Bezuges erzielt wurden, zu unterbleiben hat, wenn während des ganzen Jahres Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt wurden.

Dies ist der Fall, soweit es sich um ganzjährige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt, die mit dem steuerfreien Bezug im Sinne des § 3 Abs. 2 EStG 1988 in keinem Zusammenhang stehen. Insoweit besteht - bei Beachtung des Gesetzeszwecks - so wenig Anlass zur Hochrechnung wie bei ganzjährig bezogenen Einkünften aus selbständiger Arbeit (vgl. zu diesen das vom Bundesfinanzgericht ins Treffen geführte Erkenntnis , VwSlg 8181/F).

Anders verhält es sich, soweit der steuerfreie Bezug an die Stelle der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit tritt. Dies ist die Situation, in der die Steuerfreiheit im Vergleich zum unveränderten Fortbezug der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch eine progressionsmindernde Wirkung hätte, der die Regelung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 entgegenwirken soll (vgl. dazu die Wiedergabe der Erläuterungen zur Novelle BGBl. Nr. 606/1987 zuletzt im Erkenntnis ). Für die heute möglichen Fälle eines steuerfreien Bezuges von Weiterbildungsgeld während einer Bildungskarenz wie im vorliegenden Fall (eingeführt mit dem ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139) oder von Bildungsteilzeitgeld während einer Bildungsteilzeit (eingeführt mit dem SRÄG 2013, BGBl. I Nr. 67) kann in dieser Hinsicht nichts anderes gelten als für die Fälle einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, auf die sich die mit BGBl. Nr. 606/1987 ursprünglich in das EStG 1972 eingefügte Regelung damals nur bezog. Eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder ein völliges Fehlen von Zuflüssen aus dem noch bestehenden oder schon beendeten Beschäftigungsverhältnis wird in § 3 Abs. 2 EStG 1988 nicht vorausgesetzt.

Für den Fall des Bezuges von Leistungen aus einem Sozialplan neben Arbeitslosengeld wurde dies in dem in der Revision ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/13/0118, schon zum Ausdruck gebracht. Für die Fälle des Weiterbildungs- oder Bildungsteilzeitgeldes ist das Bundesfinanzgericht in einer Mehrzahl neuerer Entscheidungen, auf die im vorliegenden Fall nicht eingegangen wurde (vgl. zu einer diesbezüglichen "Änderung der Rspr-Linie des BFG" Jakom/Laudacher EStG, 2018, § 3 Rz 122), unter Hinweis u.a. auf das Erkenntnis vom zum gleichen Ergebnis gekommen (vgl. aus der Zeit vor dem hier angefochtenen Erkenntnis etwa ; , RV/7104596/2016; , RV/4100823/2015; , RV/3100968/2016; , RV/7102713/2012; , RV/7100500/2017). Dabei wurde auch schon hervorgehoben, dass die Berechnung des fiktiven Jahresbetrages gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 nicht so erfolgen darf, dass dies zu einer doppelten Erfassung während des steuerfreien Bezuges weiterlaufender nicht steuerfreier Bezugsteile führt (vgl. dazu etwa ; , RV/5101476/2016).

Im vorliegenden Fall trat das steuerfreie Weiterbildungsgeld an die Stelle davor und danach erhaltener Bezüge. Die in der angefochtenen Entscheidung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2006/15/0084, VwSlg 8181/F, gestützte Ansicht, eine Hochrechnung dieser Bezüge habe zu unterbleiben, trifft aus den dargestellten Gründen nicht zu, weshalb der Revision stattzugeben und das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war."

Aufgrund des aufhebenden VwGH-Erkenntnisses vom , Ra 2018/15/0028, steht fest, dass eine Hochrechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie außerhalb des Zeitraums des gleichzeitigen steuerfreien Bezuges des Bildungsteilzeitgeldes erzielt wurden, zu erfolgen hat. Gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Zur Berechnung des fiktiven Jahresbetrages gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 verwies der Verwaltungsgerichtshof auf Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes (etwa ; ). Demnach muss es zu einer Hochrechnung jener Bezüge kommen, die für die Dauer des Weiterbildungszeitraumes durch das (steuerfreie) Weiterbildungsgeld ersetzt wurden. Eine doppelte Erfassung während des steuerfreien Bezuges weiterlaufender nicht steuerfreier Bezugsteile ist zu vermeiden.

Den oben angeführten Erkenntnissen (des Verwaltungsgerichtshofes einerseits und des Bundesfinanzgerichtes andererseits) lag jeweils ein Sachverhalt dergestalt zu Grunde, dass ein Steuerpflichtiger seine Arbeitszeit bei ein- und demselben Dienstgeber reduziert und nur mehr geringfügige Einkünfte bezogen hat, während dieser Steuerpflichtige für eine parallel zur Arbeitszeitreduktion absolvierte Bildungsmaßnahme ein steuerfreies Weiterbildungsgeld bezogen hat. In Ansehung des oben dargestellten Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht in dem oben angeführten Erkenntnis ausgesprochen, dass jene Einkommensbestandteile aus der Hochrechnung herauszunehmen sind, die den während des gesamten Jahres bezogenen geringfügigen Einkünften (die der Steuerpflichtige von ein- und demselben Dienstgeber bezogen hat) entsprechen.

Im nunmehr gegenständlichen Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer nach dem vorliegenden Sozialversicherungsauszug jedoch seine Tätigkeit bei der B mit aufgegeben und am eine neue Tätigkeit begonnen und ebenfalls ab (bis ) ein steuerfreies Weiterbildungsgeld bezogen.

Das vom Beschwerdeführer von der seitens der B bezogene Einkommen ist daher auf das gesamte Jahr (2014) hochzurechnen und "lediglich" die Bezüge der A aus der Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG herauszurechnen. Diese Vorgangsweise ist bereits im Erstbescheid automatisiert durchgeführt worden.

Da bei dem Beschwerdeführer lediglich der Pauschalbetrag für Werbungskosten von € 132 steuerlich berücksichtigt worden ist, erübrigt sich eine Aliquotierung der Werbungskosten, da dieser Pauschalbetrag auch in jenen Veranlagungsjahren zusteht, während derer ein Steuerpflichtiger nicht das ganze Jahr durchgehend Einkünfte gemäß § 25 EStG bezogen hat.

Die vom steuerlichen Vertreter in der Beschwerde angeführte "Abweichung" von dessen Berechnungsprogramm beruht auf der (durch den steuerlichen Vertreter) gänzlich unterlassenen Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG und entspricht diese Vorgangsweise nicht der Judikatur des VwGH und des BFG.

Die im Antrag zur Vorlage zur Entscheidung der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht vom kritisierte Nichtberücksichtigung des Pauschbetrages nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes in Höhe von EUR 3.144,00 in der Beschwerdevorentscheidung ist auch vom Bundesfinanzgericht zu beanstanden und wurde der Pauschbetrag im bekämpften Einkommensteuerbescheid vom berücksichtigt.

Insgesamt ist die Beschwerde daher abzuweisen und bleibt es bei der Steuerberechnung des Einkommensteuerbescheides vom .

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; ) ist klargestellt, dass eine Hochrechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie außerhalb des Zeitraums des gleichzeitigen steuerfreien Bezuges des Weiterbildungsgeldes erzielt wurden, zu erfolgen hat. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103428.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at