Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 18.11.2020, RV/7300033/2020

Schmuggel von Fahrzeugen aus der Türkei in die EU; Bargeldvergehen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 5 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, geb. am 1970, Adresse, Ort, wegen der Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr nach § 48b Abs. 1 FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer StrNr , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, der Dolmetscherin, der Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:

Spruch Punkt B.: Herr ***Bf1*** hat am bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs fahrlässig eine Anmeldepflicht verletzt, indem er € 65.000,- ohne Abgabe einer Bargeldanmeldung in die Türkei verbrachte.

Gemäß § 35 Abs. 4 und § 48b Abs. 2 FinStrG wird unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 FinStrG die Geldstrafe in der Höhe von € 12.000,00 neu bemessen.

Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG tritt im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen.

Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt.

Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer 330, SpS 7/2019, wurde Herr ***Bf1***, geb. am 1970 in Budapest/Ungarn, ungarischer Staatsangehöriger, selbständig, schuldig gesprochen, "er hat im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien

A./ nachstehende eingangsabgabenpflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig ins Zollgebiet der Union eingeführt bzw aus der zollamtlichen Überwachung entzogen, und zwar

1./ im September 2016 den

• Toyota Hilux 2.8 D4D, Fahrgestellnummer FG1, Farbe Blau

vorsätzlich vorschriftswidrig ins Zollgebiet der Union eingeführt;

2./ am 13. bzw die

• Toyota Hilux 2.8 D4D, Fahrgestellnummer FG2, Farbe Rot und

• Toyota Hilux 2.8 D4D, Fahrgestellnummer FG3, Farbe Rot

vorsätzlich vorschriftswidrig aus der zollamtlichen Überwachung entzogen;

B./ am bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich eine Anmeldepflicht verletzt, indem er € 65.000,- ohne Abgabe einer Bargeldanmeldung in die Türkei verbrachte.

Er hat hiedurch die Finanzvergehen zu A./ des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG und zu B./ der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr nach § 48b Abs 1 FinStrG begangen und wird hiefür nach § 35 Abs 4 und § 48b Abs 2 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 Abs 3 FinStrG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 25.000,- bestraft.

Gemäß § 20 Abs 1 FinStrG tritt an die Stelle der Geldstrafe im Falle deren Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 42 Tagen.

Gemäß § 17 Abs 1 lit a FinStrG wird auf Verfall der am unter Block Nr.: 10703, Blatt Nr.: 03-04, beschlagnahmten
1. Toyota Hilux 2.8, Fahrgestellnummer FG2, Farbe Rot und
2. Toyota Hilux 2.8, Fahrgestellnummer FG3, Farbe Rot
sowie des am unter Block Nr.: 10703, Blatt Nr.: 05, beschlagnahmten
3. Toyota Hilux 2.8, Fahrgestellnummer FG1, Farbe Blau
erkannt.

Gemäß § 185 FinStrG hat der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,- und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen."

Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Durch das abgeführte Finanzstrafverfahren, insbesondere die Verlesung der Erhebungsergebnisse unter Berücksichtigung der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten wurde folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der 41-jährige Beschuldigte ist ungarischer Staatsangehöriger, selbständig mit einem monatlichen Nettoverdienst von ca € 1.500,-, verheiratet und für eine Tochter sorgepflichtig. Finanzstrafrechtlich ist ***Bf1*** nicht vorgemerkt.

Im Dezember 2018 gelangte Beamten der Zollfahndung aufgrund einer Anzeige des Autohauses A. in Ort1 zur Kenntnis, dass der ehemalige Mitarbeiter, B., zwei Fahrzeuge aus einem Drittland (Türkei) importiert haben soll, und zwar seien diese von ihm selbst bzw über die Firma seines Freundes ***Bf1***, Firma KG in Ort, geschmuggelt worden. Es sollen keine Abgaben (Zoll und EUSt) für diese Fahrzeuge bezahlt worden sein. Dabei handelte es sich um nachstehende Fahrzeuge:

  • Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau, Fahrgestellnummer FG1 und

  • Toyota Hilux 2.8, Farbe Rot, Fahrgestellnummer FG3

Aufgrund dieser Anzeige begannen die Zofa-Beamten mit finanzstrafrechtlichen Ermittlungen. Dazu wurden im elektronischen Zollsystem (E-Zoll) Abfragen durchgeführt. Im Zuge dessen wurde bekannt, dass für zwei bulgarische Versandscheine, nämlich VS1 und VS2, im System automatische Suchverfahren eingeleitet wurden.

Grund: Nichtgestellung der Versandscheine bei der ungarischen Bestimmungszollstelle Ort6.

Laut diesen beiden Versandscheinen handelte es sich um nachstehende Fahrzeuge:

• Toyota Hilux 2,8 4D, Farbe Rot, Fahrgestellnummer FG2 und

• Toyota Hilux 2.8 4D, Farbe Rot, Fahrgestellnummer FG3

Auf dem Versandschein VS1 war ***Bf1*** und auf dem Versandschein VS2 C. als Warenempfänger eingetragen.

Am begaben sich Beamte der Finanzstrafbehörde (Zofa) sowie der Operativen Zollaufsicht (OZA) zur Wohnsitzadresse des ***Bf1***. An dieser Adresse konnten ein Toyota Hilux 2.8, Farbe Rot, mit den türkischen Überstellungskennzeichen KZ1 sowie ein Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau, mit den ungarischen pol. Kennzeichen KZ2, am Parkplatz vor der Wohnung festgestellt werden.

***Bf1*** war zu Hause und wurde mit dem vorliegenden Sachverhalt konfrontiert. Im Zuge des Gespräches gab er an, dass er einen weiteren Toyota Hilux 2.8, Farbe Rot, aus der Türkei importiert hat und sich dieser zur Reparatur in Ungarn befindet, ***Bf1*** wurde aufgefordert, beide Toyota Hilux 2.8, Farbe Rot, mit türkischen Überstellungskennzeichen zur Zollstelle Ort11 zu verbringen.

Circa 30 Minuten später wurden die beiden nachstehenden Toyota Hilux 2.8

• Toyota Hilux 2.8, Farbe Rot, Fahrgestellnummer FG2, pol. Kennzeichen KZ1 (TR), Km-Stand: 2.052 und

• Toyota Hilux 2.8, Farbe Rot, Fahrgestellnummer FG3, pol. Kennzeichen KZ3 (TR), Km-Stand: 1.428

von ***Bf1*** und dessen Stiefsohn D., zur Zollstelle Ort11 verbracht.

***Bf1*** sowie C., welcher sich zum Zeitpunkt der Kontrolle bei ***Bf1*** aufhielt, wurden selbentags bei der Zollstelle Ort11 zum Sachverhalt niederschriftlich vernommen. Im Zuge dessen wurden die beiden Toyota Hilux 2.8, Farbe Rot, gemäß § 26 Absatz 1 Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG) beschlagnahmt.

Der dritte Toyota Hilux 2.8, welcher auf dem Parkplatz vor der Wohnung abgestellt war, wurde ebenfalls kontrolliert. Dabei wurden die Fahrzeugpapiere sowie die Fahrgestellnummer überprüft. Auf diesem Fahrzeug waren die ungarischen pol. Kennzeichen KZ2 montiert. Laut ungarischem Zulassungsschein Nr: Z1 war ***Bf1***, wohnhaft in HU, der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges. Die Fahrgestellnummer dieses Kfz lautete FG1.

Da dieses Fahrzeug in Ungarn zum Verkehr zugelassen war wurde davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Fahrzeug um eine Unionsware handelt.

Erkenntnisse zum Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau, pol. Kennzeichen KZ2:

Im Zuge weiterer Ermittlungen wurde bekannt, dass der Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau, Fahrgestellnummer FG1, im September 2016, von ***Bf1*** und dessen Stiefsohn D., aus der Türkei ins Zollgebiet der Union geschmuggelt wurde.

Am wurde der gegenständliche Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau, Kilometerstand 52.264, im Zuge der erneuten niederschriftlichen Einvernahme des ***Bf1*** gemäß § 89 Abs 2 FinStrG beschlagnahmt (Akt Seite 360).

Zu den Feststellungen des im Spruch angeführten Sachverhalts und zur Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom verwiesen:

Aussagen von Zeugen. Verdächtigen und Beschuldigten:

Aussage des C. als Verdächtiger:

Laut Aussagen des C. ist er ein Freund von ***Bf1***. Dieser soll ihn ersucht haben, mit ihm in die Türkei zu reisen, um zwei Fahrzeuge nach Österreich zu überstellen. Dazu sind beide vom Flughafen Wien Schwechat nach Istanbul geflogen. Sämtliche Kosten (Flug, Unterkunft, Verpflegung usw.) soll ***Bf1*** bezahlt haben. Seinerseits hat es sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt.

Auf die Frage, warum diese Fahrzeuge gerade in der Türkei gekauft wurden, gab C. an, dass diese Toyota Hilux mit 2.800 Kubik in der Europäischen Union nicht verkauft werden und ***Bf1*** unbedingt diese Fahrzeuge haben wollte.

Des Weiteren gab C. an, dass ihn ***Bf1*** gebeten habe, auf einem Versandschein seinen Namen als Empfänger einzutragen. Laut ***Bf1*** war es nicht möglich, beide Fahrzeuge in der Türkei auf seinen Namen zu kaufen.

Nach dem Kauf sind beide mit den Fahrzeugen nach Österreich gefahren. Zu den bulgarischen Versandscheinen konnte er keine Angaben machen. Laut ihm wurde alles von ***Bf1*** organisiert.

C. gab zu Protokoll, dass er und ***Bf1*** gewusst haben, dass sie die Fahrzeuge innerhalb einer Frist beim Zoll gestellen müssen, jedoch haben ihnen dazu die A.TR Papiere aus der Türkei gefehlt. Diese Papiere wurden erst später von der türkischen Firma mit der Post geschickt.

Zur Spedition E. in Ort2 befragt gab C. an, dass er und ***Bf1*** am bei der Spedition E. waren, um sich wegen der Verzollung der beiden Fahrzeuge zu erkundigen. Der Spediteur soll ihnen alles erklärt und gesagt haben, welche Unterlagen sie für die Verzollung benötigen (EORI-Nummer, A.TR Papiere, Schätzgutachten usw.). Auch soll sie der Spediteur darauf aufmerksam gemacht haben, dass die Gestellungsfrist für ein Fahrzeug schon abgelaufen ist.

Zur Herkunft des Bargeldes für den Kauf der beiden roten Fahrzeuge gab C. an, dass ***Bf1*** beide Fahrzeuge in der Türkei in bar bezahlt hat. Das dafür benötigte Bargeld hat ***Bf1*** von Österreich in die Türkei mitgenommen. Eine Bargeldanmeldung am Flughafen Wien Schwechat soll es nicht gegeben haben.

Aussage des Spediteurs F. als Zeuge:

F. gab an, dass am zwei männliche, ungarisch sprechende Personen, zur Spedition E. nach Ort2 gekommen sind. Einer fungierte bei diesem Gespräch als Dolmetsch.

Sie erkundigten sich bei ihm bezüglich der Verzollung von zwei Fahrzeugen aus der Türkei. Dazu wurden ihm Unterlagen (Versandscheine, Proforma-Rechnungen usw.) vorgelegt. Nach kurzer Durchsicht dieser Unterlagen fiel F. auf, dass bei einem Versandschein die Gestellungsfrist bereits am abgelaufen war.

Dies teilte er auch den beiden Personen mit. Auch sagte er ihnen, dass sie den abgelaufenen Versandschein beim zuständigen Zollamt erledigen lassen müssen.

Auf dem Versandschein war als Bestimmungszollstelle ein ungarisches Zollamt vermerkt. Den Namen des ungarischen Zollamtes wusste F. nicht mehr.

Des Weiteren wurde ihm eine Proforma-Rechnung mit ungarischem Empfänger vorgelegt. Er sagte zu ihnen, dass sie für eine etwaige Verzollung weitere Unterlagen brauchen, nämlich ein Wertgutachten, eine EORI-Nummer usw.

Für ein etwaiges Wertgutachten verwies er sie zur G. nach Ort3.

Nach diesem Gespräch verließen beide die Spedition. Sie gaben an, dass sie sich nur erkundigen wollten.

F. konnte sich noch erinnern, dass die beiden Fahrzeuge zu diesem Zeitpunkt nicht vor Ort waren.

Aussage der H. als Verdächtige:

H. gab an, dass sie einen Toyota Hilux, Farbe Blau, von ihrem Freund D. gekauft und anschließend an die slowakische Firma J. s.r.o. weiterverkauft hat. Sie hat dies auf Ersuchen ihres Schwiegervaters ***Bf1*** getan. Er hat zu ihr gesagt, dass er das Fahrzeug in Ungarn anmelden möchte und dazu eine Person mit ungarischem Wohnsitz benötigt. Mit der Zulassung in Ungarn hatte sie nichts zu tun.

Laut vorliegendem Kaufvertrag wurde das gegenständliche Fahrzeug am von D. an seine Freundin H. verkauft (Akt Seite 522-523). Auf diesem Vertrag ist nicht ersichtlich wie hoch der Verkaufspreis war. Gelder sind keine geflossen.

H. arbeitet als Bürofachkraft in Ungarn und verdient € 300.- netto im Monat. Sie wäre niemals in der Lage gewesen, ein solch teures Fahrzeug für sich zu kaufen.

Am verkaufte H. das Fahrzeug im Auftrag des ***Bf1*** um 4.000.000 Forint (ca. € 13,000.-) an die tschechische Firma J. s.r.o. (Akt Seite 372).

Die beiden Kaufverträge wurden von ***Bf1*** geschrieben. H. hat sie dann in gutem Glauben unterfertigt.

Zu den österreichischen Überstellungskennzeichen KZ4 befragt gab sie an, dass sie weder von diesen pol. Kennzeichen weiß, noch eine diesbezügliche Vollmacht erteilt bzw. unterfertigt hat {Akt Seite 373-377).

Aussage des D. als Verdächtiger:

Zu den beiden Toyota Hilux 2.8. Farbe Rot:

Zum Import dieser beiden Fahrzeuge konnte D. keine Angaben machen. Er wusste jedoch von der Absicht seines Stiefvaters ***Bf1***, da er für ihn und dessen Freund C. die Flugtickets sowie die Unterkünfte in der Türkei gebucht hat.

Zum Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau:

D. gab niederschriftlich an, dass sein Stiefvater ***Bf1***, dessen Freund B. und er im September 2016 von Wien nach Izmir geflogen sind, um einen Toyota Hilux 2.8 zu kaufen. Das Fahrzeug wurde von ***Bf1*** im Internet gesucht und danach in der Türkei gekauft. Der Grund des Kaufes in der Türkei war, weil solche Fahrzeuge mit 2.8 Liter Motoren nicht in der Europäischen Union verkauft werden.

B. hätte als Deutsch-Dolmetsch fungieren sollen. Da jedoch niemand deutsch sprach, ist er nach drei Tagen wieder zurück nach Österreich geflogen.

D. und ***Bf1*** sind in der Türkei geblieben. Laut D. war es nicht möglich, das Fahrzeug auf den Namen der Firma KG zu kaufen. Somit musste eine Privatperson das gegenständliche Fahrzeug erwerben. Dazu haben sie einen Notar, welcher der englischen Sprache mächtig war, benötigt. Da nur D. der englischen Sprache mächtig war, wurden sämtliche Papiere (Kaufvertrag usw.) auf seinen Namen geschrieben. Bezahlt wurde das Fahrzeug von ***Bf1*** in bar. Laut vorgelegtem Kaufvertrag betrug der Kaufpreis 97.000 Türkische Lira (€ 29.137,87) netto.

D. gab an, dass ***Bf1*** und er Kennzeichen für das Fahrzeug gekauft haben. Laut Angaben des D. durften keine Überstellungskennzeichen gelöst werden. Somit wurde das Fahrzeug in der Türkei "normal" angemeldet. Diese Kennzeichen hatten die Farben Weiß, Schwarz und Blau. An das genaue Kennzeichen konnte er sich jedoch nicht mehr erinnern.

Danach sind beide mit dem Fahrzeug von der Türkei in Richtung Bulgarien gefahren. An der Grenze Türkei / Bulgarien sollen ihnen die bulgarischen Zöllner gesagt haben, dass sie lediglich eine Grüne Versicherungskarte benötigen, sonst nichts.

Nach ihrer Ankunft in Österreich haben sie die türkischen Kennzeichen abgenommen und in die Türkei retour geschickt. So wie es ihnen die türkischen Behörden gesagt haben.

Über Ersuchen des ***Bf1*** hat D. das gegenständliche Fahrzeug an seine Freundin H. verkauft. ***Bf1*** wollte das Fahrzeug in Ungarn zum Verkehr zulassen und benötigte deshalb eine Person mit Wohnsitz in Ungarn. Da D. seinen Wohnsitz in Österreich hat ist eben H. eingesprungen.

D. gab weiters an, dass er von der Anmeldung in Ungarn nichts gewusst hat.

Zur Herkunft des Bargeldes für den Kauf des Toyota Hilux. Farbe Blau:

Laut D. wurden von ***Bf1*** für den Kauf des blauen Toyota Hilux im Jahre 2016 circa € 25.000 in bar in die Türkei mitgenommen. Auf Anweisung des ***Bf1*** wurde das Bargeld vor Beginn der Reise auf D., B. und ***Bf1*** aufgeteilt.

Aussage des B. als Verdächtiger:

Zu den beiden Toyota Hilux 2.8, Farbe Rot:

B. gab an, dass er über den Import der beiden Toyota Hilux 2.8, Farbe Rot, nichts gewusst hat. Er erfuhr erst davon, als die Fahrzeuge bereits in Österreich waren.

Zum Toyota Hilux 2.8. Farbe Blau:

Zum blauen Hilux gab er an, dass er im Herbst 2016 zusammen mit ***Bf1*** und D. in die Türkei geflogen ist um dieses Fahrzeug zu kaufen. B. war bei der Fahrzeugbesichtigung, jedoch nicht beim Fahrzeugkauf dabei. Da er nur zwei Tage Urlaub hatte, ist er wieder retour nach Österreich geflogen. ***Bf1*** und D. sind in der Türkei geblieben.

Später, als das Fahrzeug schon in Österreich war, hat ihn dann ***Bf1*** gebeten, Kennzeichen für eine Überstellungsfahrt zu besorgen, B. hat dies dann auch gemacht. Dazu wurden bei der Versicherung in Ort4 die pol. Kennzeichen KZ5 ausgestellt. Laut Aussagen des B. wurde das Fahrzeug mit diesen Kennzeichen nach Ungarn gebracht. So wurde es ihm von ***Bf1*** zumindest gesagt.

Befragt zu den Überstellungskennzeichen KZ4 gab B. an, dass er davon nichts gewusst hat.

Zur Firma J. s.r.o. befragt gab er an, dass diese Firma Geschäfte mit der Firma KG gemacht hat. Er wusste es deshalb, weil er den Geschäftsführer K., persönlich in Ort kennengelernt hat. Auch hat sich B. für ein Fotoshooting einen Porsche Cayenne 4.8 i GTS von K.***1*** geliehen.

Später, im Mai 2017, hat B. auf Ersuchen des ***Bf1*** den in Rede stehenden Toyota Hilux in Österreich bei der Firma L. einzeltypisieren lassen. Im Zuge seiner Tätigkeit als Autoverkäufer bei der Firma A. hat er die Firma L. gekannt. Die Firma L. hat schon des Öfteren für die Firma A. Einzeltypisierungen durchgeführt. B. hat lediglich die Papiere geschickt. Alles andere wurde von ***Bf1*** erledigt. Dass das Fahrzeug nicht verzollt war wusste B. nicht.

B. teilte weiters mit, dass er im Auftrag des ***Bf1*** einen Kredit in Höhe von € 38.264.- für den Kauf des gegenständlichen Toyota Hilux bei der Firma Bank1 beantragt hat. Dazu hat er einen fingierten Kaufvertrag sowie einen "verfälschten" Zulassungsschein vorgelegt. Laut Aussagen des B. wusste er, dass dieser Zulassungsschein verfälscht war. Als Fälscher nannte er ***Bf1***.

Zur Herkunft des Bargeldes für den Kauf des Toyota Hilux. Farbe Blau:

B. gab zu Protokoll, dass ***Bf1*** für den Fahrzeugkauf circa € 28.500 in bar bei sich. Dieses Geld wurde vor dem Abflug in die Türkei auf B., D. und ***Bf1*** aufgeteilt. Der Grund dafür war, weil ***Bf1*** gesagt hat, dass er alleine nicht so viel Bargeld mitnehmen darf.

Aussage des M. als Zeuge:

M. gab an, dass ihn am ***Bf1*** angerufen und ihm gesagt hat, dass er von einem Freund empfohlen wurde. ***Bf1*** hat sich wegen einer Lagermöglichkeit für zwei Fahrzeuge, Herkunft Türkei, erkundigt. Im Zuge dieses Gespräches hat M. nach den erforderlichen A.TR Papieren gefragt. Ohne diese Dokumente war die Einlagerung nicht möglich, da die zuständige ungarische Bank die erforderliche Garantie nur unter Vorlage der A.TR Papieren gewährleistet hätte.

Von der Verzollung der beiden Fahrzeuge war nicht die Rede. Es handelte sich lediglich um die Einlagerung der beiden Fahrzeuge. Nach diesem Gespräch hat sich ***Bf1*** längere Zeit nicht mehr gemeldet.

Anfang Dezember 2018 rief ***Bf1*** wieder an. Danach schickte er die erforderlichen A.TR mit E-Mail und fixierte den als Termin für die Verzollung der beiden Fahrzeuge. Dazu ist es jedoch nicht gekommen, weil die Fahrzeuge vorher vom österreichischen Zoll beschlagnahmt wurden.

Laut Aussagen des M. hat er weder ***Bf1*** noch die beiden Versandscheine jemals gesehen. Er hätte die Dokumente erst kontrolliert, wenn die Fahrzeuge bei ihm in Ort5 gewesen wären.

Aussage des Beschuldigten ***Bf1***, übereinstimmend mit seiner Verantwortung in seinen schriftlichen Stellungnahmen sowie in der mündlichen Verhandlung:

Zum Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau:

***Bf1*** gab an, dass er im Internet nach einem Toyota Hilux 2.8 gesucht hat, weil in der Europäischen Union solche Fahrzeuge/Motorisierungen nicht verkauft werden. Fündig ist ***Bf1*** in der Türkei geworden.

Ein weiteres Kaufkriterium war, weil die Türkei ein Zollabkommen mit der Europäischen Union hat. ***Bf1*** gab an, dass er im Internet gelesen hat, dass bei Warenimporten aus der Türkei null Prozent Zoll zu bezahlen sind.

Nachdem alles geklärt war, sind sein Stiefsohn D., sein Freund B. und er in die Türkei geflogen, um das Auto zu kaufen. B. ist nach nur wenigen Tagen wieder retour nach Österreich geflogen.

***Bf1*** hat dann das Fahrzeug gekauft. Laut ***Bf1*** handelte es sich um einen Privatkauf, welcher von einer Firma abgewickelt wurde.

***Bf1*** gab an, dass er für den Fahrzeugkauf einen Notar benötigte. Da sein Stiefsohn D. der englischen Sprache mächtig war, wurde ein Notar mit Englisch-Kenntnissen gesucht.

Aufgrund dessen wurden die Papiere (Kaufvertrag usw.) auch auf D. Namen geschrieben, denn nur er konnte sich mit dem Notar verständigen. Bezahlt wurde das Kfz von ***Bf1*** in bar. Der Kaufpreis betrug 97.000 Türkische Lira (€ 29.137,87).

Nach dem Fahrzeugkauf wurden türkische Kennzeichen besorgt. Dabei handelte es sich, laut ***Bf1***, um weiße Kennzeichen mit schwarzer Schrift. Diese Kennzeichen waren ein Jahr lang gültig. Laut den türkischen Behörden war es nur mit diesen Kennzeichen möglich in der europäischen Union zu fahren.

Nach dem Kauf sind D. und ***Bf1*** in Richtung Bulgarien gefahren. An der türkisch / bulgarischen Grenze hat ***Bf1*** sämtliche Papiere dem türkischen Zoll und danach dem bulgarischen Zoll vorgelegt. Nach Durchsicht der Dokumente wurde ihnen lediglich gesagt, dass sie für die EU eine Grüne-Versicherungskarte benötigen. Diese haben sie dann gekauft und sind nach Österreich weitergefahren.

Danach wurden in Österreich, für diesen Toyota Hilux, die Überstellungskennzeichen KZ5 bzw. KZ4 gelöst. Mit welchem Kennzeichen das Fahrzeug nach Ungarn ausgeführt wurde ist nicht bekannt. ***Bf1*** gab an, dass er sich nicht mehr daran erinnern kann. Um das Fahrzeug in Ungarn zum Verkehr zulassen zu können, benötigte ***Bf1***, laut seinen Aussagen, eine Person mit Wohnsitz in Ungarn. Dazu hat er die Freundin seines Stiefsohnes, H., gebeten deren Namen dafür zur Verfügung zu stellen. Dieser Kaufvertrag wurde mit unterzeichnet.

Ein weiterer Grund war, weil er der ungarischen Sprache mächtig ist und somit alles selbst (Einzeltypisierung, Fahrzeuganmeldung usw.) in Ungarn erledigen konnte. Es war ihm wichtig, dass die erste Zulassung in der Europäischen Union eine ungarische Anmeldung war.

Am wurde dieses Fahrzeug in Ungarn, auf den Namen H., für nur 22 Tage zum Verkehr zugelassen. Warum wusste ***Bf1*** nicht mehr.

Den Kaufvertrag zwischen H. und der Firma J. s.r.o. hat ***Bf1*** angefertigt. Warum der Kaufpreis lediglich € 13.000 betrug, erklärte er sich mit einem Schreibfehler seinerseits.

Im Mai 2017 wurde das gegenständliche Fahrzeug in Österreich bei der Firma L. bzw. dem TÜV Süd einzeltypisiert. ***Bf1*** gab seinem Freund B. den Auftrag, die Typisierung für ihn vornehmen zu lassen, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

B. reichte die Dokumente ein. Das Fahrzeug wurde von ***Bf1*** gebracht bzw. abgeholt. Danach, am , hat die Firma J. s.r.o. dieses Fahrzeug an die Firma KG (Gesellschafter ***Bf1***) um € 55.000 weiterverkauft. Diesen Betrag erklärte er sich mit den umfangreichen Umbauten (Fahrwerk, Spoiler usw.) des Fahrzeuges.

Die Firma A. hätte die Finanzierung für diesen Fahrzeugkauf übernehmen sollen. Dazu musste das Fahrzeug aber von einer Firma und nicht von einer Privatperson gekauft werden. Deshalb wurde das Fahrzeug auch von der Firma J. s.r.o. gekauft. Zur Finanzierung durch die Firma A. ist es jedoch nicht gekommen.

Von bis war der Toyota Hilux 2.8 auf die Firma KG in Österreich zum Verkehr zugelassen. Dazu wurden dem Kfz die pol. Kennzeichen KZ6 zugewiesen.

Am kaufte ***Bf1*** das Fahrzeug als Privatperson von der Firma KG um € 34.000.- Netto.

Danach wurde das Fahrzeug am von ***Bf1*** in Ungarn auf den Namen ***Bf1***, wohnhaft in HU 3, zum Verkehr zugelassen. Die diesbezüglichen pol. Kennzeichen lauteten KZ2. Diese Anmeldung ist nach wie vor aufrecht.

Zu den beiden Toyota Hilux 2.8, Farbe Rot:

***Bf1*** sowie dessen Freund C. sind am nach Istanbul geflogen, um zwei Toyota Hilux 2.8 zu kaufen. Beide Fahrzeuge wurden von ***Bf1*** gekauft bzw. bezahlt. Laut ***Bf1*** war es nicht möglich, zwei Fahrzeuge auf den gleichen Namen zu kaufen. C. fungierte lediglich als Käufer am Papier bzw. als Lenker für die Heimfahrt.

Vor dem Fahrzeugkauf erkundigte sich ***Bf1*** beim ungarischen Zoll über die notwendigen Dokumente. Auch hatte er Kenntnis vom Zollgeschäft, da er mehrere Jahre (12 Jahre) als Lkw-Fahrer im internationalen Güterverkehr tätig war.

Für diese beiden Fahrzeuge wurden in der Türkei Überstellungskennzeichen (gelber Hintergrund mit schwarzen Buchstaben / KZ1 bzw. KZ3) gelöst.

An der bulgarischen Grenze legte ***Bf1*** die Fahrzeugpapiere vor. Nach Durchsicht dieser Dokumente soll ihn der Zoll zur Spedition geschickt haben um Zollpapiere zu machen. Danach mussten die beiden 36 Stunden an der Grenze warten. Warum das so war, weiß er nicht.

Als Bestimmungszollstelle wurde von ***Bf1*** das Zollamt Ort6 angegeben. Der Grund dafür war, weil er es schon aus seiner Zeit als Lkw-Fahrer kannte. Als Frist für die Gestellung wurde der bzw. vermerkt.

Auf die Frage, warum die beiden Fahrzeuge nicht innerhalb der Frist bei der Zollstelle Ort6 gestellt wurden, gab er an, dass er in Ort6 beim Zoll war, aber diese keinen freien Platz für seine Fahrzeuge gehabt haben.

Des Weiteren waren die benötigten A.TR Papiere nicht vorhanden. Diese Dokumente wurden erst später im Postweg von der Türkei nach Österreich geschickt.

Zum Spediteur M. befragt gab ***Bf1*** an, dass er am M. telefonisch kontaktiert hat, um eine "zweite Möglichkeit" für die Verzollung zu haben, wenn es in Ort6 nicht geklappt hätte.

Am waren C. und er bei der Spedition E. in Ort2, um sich wegen zukünftiger Verzollungen von Fahrzeugen zu erkundigen.

Als Beispiel haben sie die Versandscheine der beiden roten Hilux vorgelegt. Der Spediteur hat sie dabei aufmerksam gemacht, dass die Gestellungsfrist für ein Fahrzeug bereits abgelaufen war. Da sie aber keine A.TR Papiere hatten, wollten sie die Verzollung erst später bei M. machen.

Zur Herkunft des Bargeldes für den Kauf des Toyota Hilux. Farbe Blau:

***Bf1*** gab an, dass er das Bargeld für den Fahrzeugkauf von seiner Mutter bekommen hat. Bei seiner Reise im September 2016 hatte er etwas mehr als € 20.000 in bar bei sich. Dieses Bargeld hat er auf seine Mitreisenden D., B. und sich aufgeteilt. Laut seinen Aussagen haben sie das Geld am Flughafen Wien vorgezeigt.

Zur Herkunft des Bargeldes für den Kauf der beiden Toyota Hilux. Farbe Rot:

***Bf1*** gab an, dass er und sein Freund C. von Wien nach Istanbul geflogen sind. Dabei hatte ***Bf1*** € 65.000 in bar bei sich. Laut seiner Aussage hatte er das Bargeld in seiner Umhängetasche. Bei der durchgeführten Sicherheitskontrolle hat er das Bargeld vorgezeigt. Zusätzlich hatte er eine Bestätigung seiner Bank dabei um die Herkunft des Geldes nachweisen zu können. Später gab ***Bf1*** zu Protokoll, dass er dieses Bargeld bei sich zu Hause hatte. Aufgrund dessen hatte er auch keine Bankbestätigung für die in Rede stehenden € 65.000

An die Herkunft dieses Bargeldes konnte sich ***Bf1*** nicht mehr erinnern.

Später fiel ihm ein, dass die in Rede stehenden € 65.000 aus einem Immobilienverkauf stammen. Genaueres wollte er dazu nicht angeben.

Weitere Ermittlungen:

[...]

Toyota Hilux 2.8. Fahrgestellnummer FG1. Farbe Blau:

• Im September 2016 wurde der Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau, Fahrgestellnummer FG1, aus der Türkei ins Zollgebiet der Union geschmuggelt.

• Am wurde der gegenständliche Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau, im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des ***Bf1*** gemäß § 89 Abs. 2 Finanzstrafgesetz (FinStrG) beschlagnahmt (Akt Seite 360).

• Im wurden für das in Rede stehende Fahrzeug, bei der Versicherung Ort4 die Überstellungskennzeichen KZ5 gelöst. Die Überstellungsfrist wurde von bis vermerkt.

• Am verkaufte D., als Fahrzeugbesitzer, dieses Kraftfahrzeug an seine Freundin H. wohnhaft in HUOrt6, Adresse2. Am Kaufvertrag wurde kein Kaufpreis vermerkt.

• Am wurden abermals für dasselbe Fahrzeug Überstellungskennzeichen, nämlich KZ4, gelöst. Die diesbezügliche Gültigkeitsdauer betrug fünf Tage ( bis ).

• Am wurde das Fahrzeug in Ungarn auf den Namen H. (Freundin des D. / Schwiegertochter des ***Bf1***), mit pol. Kennzeichen KZ7 zum Verkehr zugelassen. Die Zulassungsdauer betrug lediglich 22 Tage ( bis ).

• Am verkaufte H. dieses Kfz an die tschechische Firma J. s.r.o. um 4.000.000 Forint (circa € 13.000).

• Im Mai 2017 wurde dieses Fahrzeug, unter Vorlage des ungarischen Zulassungsscheines Nr: Z2, lautend auf H., in Österreich beim TÜV Süd Ort7, einzeltypisiert.

• Am wurde das Fahrzeug von der tschechischen Firma J. s.r.o. an die österreichische Firma KG um € 55.000 verkauft. ***Bf1*** war zum damaligen Zeitpunkt der Kommanditist der Firma KG.

• Von bis war der Toyota Hilux 2.8 auf der Firma KG in Österreich zum Verkehr zugelassen. Dazu wurden dem Kfz die pol. Kennzeichen KZ6 zugewiesen.

• Am kaufte ***Bf1*** den Lkw als Privatperson von der Firma KG um € 34.000.- Netto.

• Danach wurde das Fahrzeug, am in Ungarn auf den Namen ***Bf1***, wohnhaft in HU 3, zum Verkehr zugelassen. Die diesbezüglichen pol. Kennzeichen lauteten KZ2. Diese Anmeldung ist nach wie vor aufrecht.

Weil D. einen Wohnsitz in der Türkei hatte, konnten türkische Kennzeichen (weiße Kennzeichen mit schwarzer Schrift) gelöst werden. Dies erleichterte den Schmuggel des Fahrzeuges. Wären "gelbe" Überstellungskennzeichen am Fahrzeug montiert gewesen, wäre das Fahrzeug an der türkisch /bulgarischen Grenze aufgefallen bzw. einer Zollkontrolle zugeführt worden. ***Bf1*** war zwölf Jahre als Lkw-Fahrer im internationalen Güterverkehr beschäftigt und kennt sich deshalb mit Zollpapieren aus. Dennoch habe er alles im internet recherchiert.

Zu den Überstellungskennzeichen

KZ5 (AT) (Akt Seite 330-335)

Am wurde ein Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen gemäß § 99 FinStrG an die Firma Versicherung, Ort8, gestellt. Am wurde das Antwortschreiben mittels E-Mail übermittelt.

Laut diesen Unterlagen wurden am dem in Rede stehenden Kfz auf Antrag die Überstellungskennzeichen KZ5 zugewiesen. Die Gültigkeitsdauer betrug 17 Tage.

Des Weiteren wurde die Fahrgestellnummer FG1 in der VVO Datenbank (Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs) von einer Mitarbeiterin der Versicherung Ort4 gesperrt. Dies ist die normale Vorgehensweise beim Export eines Fahrzeuges.

Den diesbezüglichen Antrag brachte B. ein. Von ihm wurde auch eine Vollmacht der Firma KG vorgelegt.

Laut Aussagen des B. hat ihn ***Bf1***, da er der deutschen Sprache nicht mächtig ist, darum gebeten. Laut B. wurde der Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau, mit diesen pol. Kennzeichen nach Ungarn gebracht. So soll es ihm ***Bf1*** zumindest gesagt haben.

***Bf1*** gab in seinen niederschriftlichen Einvernahmen an, dass er sich weder an diese Überstellungskennzeichen noch an die erteilte Vollmacht erinnern könne.

KZ4 (AT) (Akt Seite 338-351)

Am wurde ein Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen gemäß § 99 FinStrG an die Firma N., A-Ort9, gesandt. Am wurde das Antwortschreiben übermittelt.

Aus den übermittelten Unterlagen geht hervor, dass am für das KFZ Toyota Hilux 2.8, Fahrgestellnummer FG1, abermals Überstellungskennzeichen, nämlich die pol. Kennzeichen KZ4, ausgestellt wurden. Die Gültigkeitsdauer dieser Kennzeichen betrug fünf Tage. Laut vorliegenden Unterlagen wurden die benötigten Papiere (Vollmacht, Fahrzeugpapiere sowie der Kaufvertrag zwischen D. und H.) vom deutschen Staatsbürger O., geboren am 1961, vorgelegt.

Zur Vollmacht:

Laut diesem Schreiben ermächtigte H. den deutschen Staatsbürger O., die in Rede stehenden Kennzeichen bei der Versicherung zu besorgen. Diese Vollmacht wurde am in Budapest unterschrieben.

Laut Aussagen der H. hat sie diese Vollmacht nicht unterfertigt. Auch kennt sie keine Person mit dem Namen O. nicht. Somit wird davon ausgegangen, dass diese Vollmacht gefälscht wurde.

Ein durchgeführter Unterschriftenvergleich ergab, dass die Unterschrift auf der Vollmacht augenscheinlich nicht mit der von H. übereinstimmt. Des Weiteren erwiesen sich die niederschriftlichen Aussagen der H. als glaubwürdig.

***Bf1*** gab an, dass er weder von diesen Überstellungskennzeichen noch von dieser Vollmacht wusste. Laut seinen Aussagen ist ihm die Person O. unbekannt.

Kaufvertrag D. & H. (Akt Seite 349-350)

Laut den vorliegenden Unterlagen wurden beim Fahrzeugkauf in der Türkei sämtliche Dokumente auf den Namen D. ausgestellt. Laut dessen Aussagen wurde der Kaufvertrag von einem Notar angefertigt. Da der Notar sowie D. der englischen Sprache mächtig waren, wurden die Papiere auf D. Namen geschrieben. Er war jedoch nur der Besitzer nicht der Eigentümer. Eigentümer des Fahrzeuges war ***Bf1***. Er hat das Fahrzeug auch gekauft bzw. bezahlt.

Nach der Ankunft in Österreich hat D., auf Ersuchen seines Stiefvaters ***Bf1***, den gegenständlichen Toyota Hilux an seine Freundin H. verkauft. Dies war jedoch nur ein "Scheinkauf". Gelder sind keine geflossen.

Der Grund soll gewesen sein, weil ***Bf1*** das Fahrzeug in Ungarn zum Verkehr zulassen wollte und dazu eine Person mit Hauptwohnsitz in Ungarn benötigt hat.

Auf Grund dessen hat er die Freundin seines Stiefsohnes um deren Mithilfe gebeten. Diese hat ihm einen Gefallen getan und den Kaufvertrag unterfertigt.

Einzeltypisierung sowie Anmeldung in Ungarn (Akt Seite 305-306)

Laut vorliegenden Unterlagen wurde das aus der Türkei stammende Fahrzeug erstmalig in der europäischen Union, nämlich in Ungarn, zum Verkehr zugelassen. Zulassungsschein Nr: Z2, pol. Kennzeichen KZ7. Auf Ersuchen des ***Bf1*** fungierte H., mit Hauptwohnsitz in Ungarn, als Zulassungsbesitzerin. Die Anmeldedauer betrug lediglich 22 Tage ( bis )

***Bf1*** gab an, dass er mit diesem Auto nach Budapest / Ungarn gefahren ist um das Fahrzeug zu typisieren. Welche pol. Kennzeichen zu diesem Zeitpunkt auf dem Fahrzeug montiert waren wusste er nicht mehr. Er meinte österreichische oder türkische Kennzeichen.

***Bf1*** sagte immer wieder, dass es ihm wichtig war, dass das Fahrzeug erstmalig in Ungarn zum Verkehr zugelassen wird. ***Bf1*** wollte die Einzeltypisierung sowie die Erstanmeldung unbedingt in Ungarn durchführen lassen. Er wollte alles selber machen. Da er nur der ungarischen Sprache mächtig ist, war dies auch nur in Ungarn möglich. Des Weiteren gab er an, dass in Ungarn "alles viel leichter geht als in Österreich".

***Bf1*** versicherte, sämtliche Unterlagen, welche er bei der Typisierung in Budapest vorgelegt hat zu übermitteln. Bis dato wurden jedoch keine Dokumente geschickt.

Laut Auskunft der Firma P., hätte das Fahrzeug niemals in der europäischen Union einzeltypisiert werden können. Der Grund dafür ist, dass die Fahrzeuge der Marke Hilux mit 2.8 Liter Motoren ausgestattet sind. Diese Motoren entsprechen nicht den vorgegebenen Abgasnormen der europäischen Union. Das ist auch der Grund, weshalb keine solch motorisierten Fahrzeuge in der EU verkauft werden.

In der europäischen Union sind für solche Fahrzeuge maximal 2.4 Liter Motoren vorgesehen. Nur diese Motoren entsprechen den vorgeschriebenen Abgasnormen.

***Bf1*** hat dies gewusst. Er wollte unbedingt dieses Fahrzeug mit einer Motorisierung von 2.8 Litern kaufen. Dies betonte er immer wieder bei den Vernehmungen.

Aufgrund dessen wollte er auch die "erste" Einzeltypisierung bzw. Anmeldung in Ungarn durchführen lassen.

Auch die ungarischen Behörden hätten dieses Fahrzeug nicht einzeltypisieren können bzw. dürfen. Wie es ***Bf1*** dennoch geschafft hat ist nicht bekannt, da keine Unterlagen dieser Typisierung von ihm vorgelegt wurden.

Kaufvertrag H. & Firma J. s.r.o. (Akt Seite 372)

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme als Verdächtige, legte H. einen Kaufvertrag vor. Anhand dieses Kaufvertrages ist ersichtlich, dass H. den in Rede stehenden Toyota Hilux 2.8, am an die tschechische Firma J. s.r.o., K., verkauft hat. Als Kaufpreis wurden 4.000.000 Forint (circa € 13.000.-) vermerkt.

Danach wurde dasselbe Fahrzeug am um € 55.000.- an die Firma KG verkauft (siehe Punkt 9.).

H. gab an, dass sie diesen Kaufvertrag auf Ersuchen des ***Bf1*** unterschrieben hat. Sie wollte ihm lediglich einen Gefallen tun.

***Bf1*** gab niederschriftlich zu Protokoll, dass er diesen Kaufvertrag geschrieben hat. Bei den angeführten 4.000.000 Forint (circa € 13.000.-) soll es sich laut ***Bf1*** um einen falschen Wert handeln. Es soll ein Schreibfehler seinerseits gewesen sein.

Dieser Fahrzeugkauf (Firma KG & Firma J. s.r.o.) sollte ursprünglich von der Firma Autohaus A. in A-Ort1 finanziert werden. Die Firma A. soll ***Bf1*** gesagt haben, dass sie die Finanzierung nur vornehmen kann, wenn als Verkäufer eine Firma fungiert. Deshalb ist der Geschäftspartner des ***Bf1***, K. (Firma J. s.r.o.), als Fahrzeugkäufer bzw. Verkäufer in Erscheinung getreten.

Zur Finanzierung über die Firma A. ist es jedoch nicht gekommen.

Rechnungen zwischen der Firma J. s.r.o. & der Firma GmbH bzw. der Firma KG (Akt Seite 529-530)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verkäufer
Käufer
Rechnungsnr
Datum
Netto-Preis
J. s.r.o
GmbH
717001
€ 55.000,00
J. s.r.o
KG
717001
€ 55.000,00

***Bf1*** gab niederschriftlich an, dass die Rechnung, bei welcher die Firma GmbH als Fahrzeugkäufer vermerkt ist, sicher falsch ist. Laut ihm hat er diese Rechnung weder erhalten noch gesehen.

Laut vorliegender KZR-Abfrage wurde das gegenständliche Fahrzeug am mit dem pol. Kennzeichen KZ6 erstmalig in Österreich zum Verkehr zugelassen. Im Zulassungsschein wurde die Firma KG als Zulassungsbesitzer eingetragen. Der Zulassungszeitraum war von bis .

Das Fahrzeug wurde am zum Verkehr zugelassen. Die Rechnung zwischen der Firma J. s.r.o. und der Firma KG wurde jedoch erst am ausgestellt.

Aufgrund dessen sind die Angaben des ***Bf1*** falsch.

Einzeltypisierung in Österreich (Akt Seite 281-287, 295-298 und 299-306)

Im Dezember 2018 wurden Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen gemäß § 99 FinStrG an die Firma Autohaus L. GmbH in A-Ort10 sowie dem TÜV Süd Österreich GmbH in A-Ort7 gestellt.

Aus den von den Firmen übermittelnden Unterlagen geht hervor, dass das in Rede stehende Fahrzeug, auf Ersuchen des B., für die Firma KG, in Österreich einzeltypisiert wurde.

B. gab dazu an, dass er seinem Freund ***Bf1*** einen Gefallen getan hat. Dazu hat er die Unterlagen an die Firma L. weitergeleitet. Gebracht bzw. abgeholt wurde das Fahrzeug von ***Bf1***.

B. kannte die Firma L. aus seiner Tätigkeit bei der Firma A. in Ort1. Die Firma A. hat des Öfteren Fahrzeuge bei der Firma L. einzeltypisieren lassen.

Mit der Vorlage des ungarischen Zulassungsscheines konnte ***Bf1*** nachweisen, dass es sich um ein bereits in der europäischen Union zugelassenes Fahrzeug handelt. Aufgrund dieser vorgelegten Papiere wurde die Einzeltypisierung in Österreich vorgenommen.

Kaufvertrag KG & ***Bf1*** (Akt Seite 532)

Laut vorliegendem Kaufvertrag verkaufte die Firma KG an die Privatperson ***Bf1*** den in Rede stehenden Toyota Hilux 2.8.

Dieser Kaufvertrag ist mit datiert. Als Kaufpreis wurden € 34.000.- Netto vermerkt.

Kfz-Anmeldung in Ungarn / pol. Kennzeichen KZ2 (HU) (Akt Seite 197-198)

Das gegenständliche Fahrzeug wurde am in Ungarn zum Verkehr zugelassen. Zulassungsscheinnummer Z1. Als Zulassungsbesitzer wurde ***Bf1***, wohnhaft in HU 3, vermerkt.

***Bf1*** gab zu Protokoll, dass er das Fahrzeug für sich gekauft und in Ungarn zum Verkehr zugelassen hat. Er tat dies deshalb, weil er vielleicht wieder nach Ungarn ziehen möchte und dann braucht er das Fahrzeug nicht mehr umzumelden.

Bei der oben angegebenen ungarischen Adresse soll es sich laut ***Bf1*** um einen Zweitwohnsitz handeln. Laut ***Bf1*** wohnt an dieser Adresse seine Schwiegermutter.

Die Ermittlungen ergaben, dass ***Bf1*** seit in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet ist. Seit diesem Zeitpunkt liegen auch seine Lebensinteressen in Österreich.

bis / A-Ort, Adresse

bis dato / A-Ort11

***Bf1*** gab an, dass er den in Rede stehenden Hilux im Jahre 2017 auf die Freundin seines Sohnes D. angemeldet hat, weil er dazu eine Person mit Hauptwohnsitz in Ungarn benötigt hat.

Laut Auskunft eines ungarischen Zollkollegen (E-Mail) wäre es auch im Jahre 2017 möglich gewesen, ein Fahrzeug auf eine Person mit Wohnsitz (egal ob Haupt- oder Nebenwohnsitz) in Ungarn zum Verkehr zuzulassen. Als Informationsquelle fügte er die ungarischen Gesetze 1988. evi I. törveny, 1988 Gesetz Nr. I. und 326/2011 Kormänyrendelet (Verordnung der Regierung Nr. 326/2011) an.

Somit hätte ***Bf1*** das Fahrzeug auch schon im Jahre 2017 in Ungarn auf seinen Namen anmelden können. Dies hat er jedoch nicht getan, damit sein Name bei der Einzeltypisierung bzw. Erstanmeldung nicht aufscheint. Damit wollte er die Herkunft dieses Fahrzeuges, den Schmuggel bzw. seine Beteiligung dazu verschleiern.

Warenwert

Kaufpreis:

Laut vorliegendem türkischem Kaufvertrag betrug der Kaufpreis des Fahrzeuges am , 97.000 Türkische Lira = 29.137,87 Euro exkl. Steuer.

Laut Aussagen des Anzeigers, Autohaus A. (Toyota-Händler), betrug der damalige Kaufpreis circa € 40.000.

Auf Grund dessen wurde ein Wertgutachten bei der Firma G. in A-Ort3 in Auftrag gegeben. Laut dem Wertgutachten 09/2019 betrug der Wert dieses Fahrzeuges in Österreich € 38.350 exkl. MwSt.

***Bf1*** wurde mit diesem Sachverhalt konfrontiert. Er bestand jedoch darauf, dass er tatsächlich 97.000 Türkische Lira für das Fahrzeug bezahlt hat.

Aufgrund dessen wurde Kontakt mit P., aufgenommen. Er gab an, dass laut seinen Recherchen ein solches Fahrzeug in der Türkei, abhängig von der jeweiligen Motorisierung bzw. Ausstattungsvariante, circa € 28.000 exkl. Steuer, wert ist.

Somit wird nachstehender Warenwert als Transaktionswert herangezogen:

1.) Toyota Hilux 2.8, Fahrgestellnummer FG1 - € 29.137.87

Die beiden Toyota Hilux 2.8. Fahrgestellnummer FG2 und FG3. Farbe Rot:

Import aus der Türkei

Am sind ***Bf1*** und dessen Freund C. vom Flughafen Wien nach Istanbul geflogen.

In Istanbul kaufte ***Bf1*** die in Rede stehenden beiden Fahrzeuge. Bezahlt wurden diese von ***Bf1*** in bar. Somit war ***Bf1*** der Eigentümer der beiden Fahrzeuge.

Da ***Bf1***, laut seinen Aussagen, die beiden Fahrzeuge nicht auf seinen Namen kaufen konnte, wurden die Papiere für ein Fahrzeug auf den Namen C. geschrieben.

Des Weiteren wurden für die beiden Kfz türkische Überstellungskennzeichen (KZ1 und KZ3) gekauft.

Danach sind ***Bf1*** und C. mit je einem Fahrzeug von der Türkei in Richtung Österreich gefahren. An der Grenze Türkei / Bulgarien wurden sie von bulgarischen Zollbeamten kontrolliert. Laut ***Bf1*** wurden sie zu einer Spedition geschickt um Zollpapiere zu machen, ***Bf1*** selbst gab an, dass er es nicht gewusst hat, dass er Zollpapiere für den Import benötigt. Danach mussten ***Bf1*** und C. 36 Stunden an der Grenze warten. Nach Bezahlung einer Kaution wurden ihnen die bulgarischen Versandscheine (VS1 sowie VS2) ausgehändigt. Danach sind sie in Richtung Österreich weitergefahren.

Auf den Fahrzeugen waren auffällige Überstellungskennzeichen (gelber Hintergrund mit schwarzer Schrift). Aufgrund dessen wurden sie von den bulgarischen Zollbeamten kontrolliert.

Ansonsten wären sie wie ***Bf1*** schon im Jahre 2016 mit dem Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau, ohne diese zu verzollen, weitergefahren.

Anhand der beiden Versandscheine war das ungarische Zollamt Ort6 als Bestimmungszollstelle eingetragen.

***Bf1*** gab an, dass er zwölf Jahre als Lkw-Fahrer im internationalen Güterverkehr tätig war. Aufgrund dessen war ihm die Zollstelle Ort6 bekannt.

Die Gestellungsfristen wurden vom bulgarischen Zoll mit bzw. vermerkt. Warum diese Fristen unterschiedlich gesetzt wurden, konnte nicht eruiert werden.

***Bf1*** gab weiters an, dass er nach seiner Ankunft in Österreich in Ungarn bei der Zollstelle Ort6 war, um sich dort beim Zoll bzw. einer Spedition wegen der Verzollung der beiden Fahrzeuge zu erkundigen. Dort soll ihm gesagt worden sein, dass die Fahrzeuge nicht verzollt werden können, da die A.TR Papiere fehlen würden bzw. dass es dort keinen freien Platz für die Fahrzeuge gibt.

***Bf1*** wurde aufgefordert, dass er Unterlagen vorlegen soll welche beweisen, dass er bei der Zollstelle Ort6 war.

Am gab er an, dass er dies beweisen kann. Bis dato konnten von ihm keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt werden.

Wäre ***Bf1*** innerhalb der angeführten Frist bei der Zollstelle Ort6 gewesen, dann hätten die Versandscheine vom ungarischen Zoll erledigt werden müssen.

Die beiden Fahrzeuge hätten auch ohne A.TR Papiere verzollt werden können. Bei der Verzollung wäre dann der Regelzollsatz in Höhe von 22% sowie 27% (Anmerkung: nach ungarischem Recht) EUSt zur Vorschreibung gekommen. Nach Vorlage der A.TR Papiere hätte ***Bf1*** eine Rückerstattung der Zollabgaben beantragen können.

Somit wird davon ausgegangen, dass ***Bf1*** niemals bei der Zollstelle Ort6 vorstellig geworden ist.

Tarifierung (Akt Seite 53 und 107)

Auf den Rechnungen der türkischen Firma R. (Nr: ASI2018000000012 und Nr: ASI2018000000013) wurden für die gegenständlichen Fahrzeuge die Tarifnummern 8704 2199 00 vermerkt.

Laut E-Zoll Abfrage (Zolltarif / Einreihung / Nomenklatur) handelt es sich um nachstehende Waren:

• 8704 2199 00

- Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren

- andere, mit Kolbenverbrennungsmotor / Dieselmotor

- mit zulässigen Gesamtgewicht von 5t oder weniger

-- mit Motor mit einem Hubraum von 2.500 cm3 oder weniger

-- gebraucht

Laut dieser Tarifierung ist ein Drittlandszollsatz von 10% sowie die EuSt in Höhe von 20% zu entrichten.

Da es sich jedoch um Fahrzeuge mit mehr als 2.500 cm3, nämlich 2.800 cm3 handelt bzw. die beiden Kilometerstände unter 6.000 sind (1.428 bzw. 2.145), ist richtigerweise nachstehende Zolltarifnummern für die Verzollungen zu verwenden:

• 8704 2131 00

- Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren

- andere, mit Kolbenverbrennungsmotor / Dieselmotor

- mit zulässigen Gesamtgewicht von 5t oder weniger

-- mit Motor mit einem Hubraum von 2.500 cm3 oder mehr

-- neu

Definition /Neu - Gebraucht:

Ein motorbetriebenes Landfahrzeug gilt dann als neu, wenn die Erstinbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder die Fahrleistung 6.000 km nicht überschritten hat.

Laut dieser Tarifierung ist ein Drittlandszollsatz von 22% sowie die EuSt in Höhe von 20% zu entrichten.

Da es sich um einen Lkw handelt, ist dieser von der Normverbrauchsabgabe (NOVA) befreit.

Zur Spedition E. / Spediteur F. (Akt Seite 249-251)

Am Nachmittag des kamen ***Bf1*** und C. zur Zollstelle Ort11. Laut Kollegen ADir fragten die beiden, wo sie zwei Fahrzeuge verzollen lassen können. Da es bei der Zollstelle Ort11 keine Spedition gibt wurden die beiden zur Zollstelle Ort2 verwiesen. Unterlagen wurden von ADir keine durchgesehen (Akt Seite 248).

Am wurden zwei männliche, ungarisch sprechende Personen bei der Spedition E. in A-Ort2 vorstellig.

Laut dem Spediteur F. erkundigten sich die beiden bezüglich der Verzollung von zwei Fahrzeugen aus der Türkei. Dazu wurden sämtliche Papiere (Rechnungen, Versandscheine usw.) vorgelegt. F. erklärte den beiden die Vorgehensweise bzw. teilte ihnen mit, welche Papiere sie dafür benötigen.

Bei der Durchsicht der Versandscheine fiel F. auf, dass die Gestellungsfrist von einem der beiden Versandscheine bereits abgelaufen war. Dies teilte er auch den beiden mit.

Nachdem F. ihnen alles erklärt hatte, verließen beide, ohne die Verzollungen durchzuführen, die Spedition.

Dazu befragt gab ***Bf1*** an, dass sich C. und er nur für die vielleicht weiteren Fahrzeugimporte aus der Türkei erkundigen wollten.

Die Verzollung der beiden gegenständlichen Fahrzeuge wollten sie bei der Spedition M. durchführen lassen.

Es wird davon ausgegangen, dass ***Bf1*** die beiden "roten" Fahrzeuge, ebenfalls ohne diese zu verzollen, nach Österreich verbringen wollte. Er hat nicht damit gerechnet, dass die bulgarischen Zollbeamten Versandscheine verlangen würden. Dies würde auch die Wartezeit von 36 Stunden an der bulgarischen Grenze sowie die Nichtgestellung innerhalb der gegebenen Frist erklären.

***Bf1*** suchte nach Möglichkeiten, um die Versandscheine ohne die dafür anfallenden Abgaben zu erledigen. Dies würde auch die Erkundigungen bei der Spedition E. erklären. Denn, obwohl ***Bf1*** spätestens zu diesem Zeitpunkt gewusst hat, dass die Gestellungsfrist für einen Versandschein bereits abgelaufen war bzw. dass er die Fahrzeuge beim Zollamt Ort6 gestellen muss, hat er dies jedoch nicht gemacht.

***Bf1*** wollte diese beiden Fahrzeuge, wie auch schon den Toyota Hilux 2.8 im Jahre 2016, in Ungarn erstmalig zum Verkehr innerhalb der europäischen Union zulassen. Erst danach hätte er die Fahrzeuge innerhalb der Union verkaufen können.

Wie schon beim Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau, ausgeführt, hätten diese Fahrzeuge niemals in der europäischen Union einzeltypisiert werden dürfen bzw. können. Der Grund dafür ist, dass diese Fahrzeuge mit 2.8 Liter Motoren ausgestattet sind. Diese Motoren entsprechen nicht den vorgegebenen Abgasnormen der Europäischen Union. Das ist auch der Grund, weshalb keine solchen Fahrzeuge in der europäischen Union verkauft werden dürfen.

***Bf1*** hätte diese Fahrzeuge wieder in Ungarn, unter Vorlegung falschen Unterlagen oder unter Zahlung von Schmiergeld, einzeltypisieren lassen. Erst danach hätte er die Fahrzeuge verkaufen können.

Spedition M. (Akt Seite 626-644)

Am gab der ungarische Spediteur und ehemalige Zollbeamte M. an, dass er am von ***Bf1*** angerufen wurde. Er gab an, dass ihm M. von einem Freund empfohlen wurde.

***Bf1*** hat M. gefragt, ob er die Lagerung von zwei Toyota Hilux aus der Türkei übernehmen kann. Von einer Verzollung war anfänglich nicht die Rede.

M. teilte ***Bf1*** mit, dass die Einlagerung im Zolllager nur mit A.TR Papieren durchgeführt werden kann. Der Grund dafür war, weil die ungarische Bank die Garantie ohne diese A.TR Papiere nicht übernommen hätte.

Anfang Dezember 2018 hat ***Bf1*** M. wieder angerufen. Er soll ihm gesagt haben, dass er jetzt die notwendigen A.TR Papiere hat. Erst bei diesem zweiten Gespräch wurde über die Verzollung gesprochen.

Zu diesem Zeitpunkt waren die Gestellungsfristen auf beiden bulgarischen Versandscheinen bereits abgelaufen.

Als Verzollungstermin wurde der vereinbart. Dazu ist es jedoch nicht gekommen, weil die Fahrzeuge bereits am vom österreichischen Zoll beschlagnahmt wurden.

M. gab weiters an, dass er die Zollpapiere erst bei der Einlagerung sowie der darauffolgenden Verzollung eingesehen hätte. Da dies jedoch nicht zu Stande gekommen ist, hat er die Papiere nie gesehen.

Mit der Sachlage konfrontiert gab M. wörtlich an: "In Ungarn ist es so, dass die Zollpapiere mit den beiden Fahrzeugen beim Zoll gestellt hätten werden müssen. Dann hätte man das im System vermerkt und dann hätte ***Bf1*** keine Probleme gehabt. Verzollen hätte er auch später können."

Laut M. wurde er am von ***Bf1*** angerufen. Im Zuge des Telefonates hat sich ***Bf1*** wegen einer Einlagerung von zwei Fahrzeugen aus der Türkei erkundigt. Zu diesem Zeitpunkt war ***Bf1*** gerade auf dem Nachhauseweg von der Türkei. Auf den Versandscheinen war als Bestimmungszollstelle Ort6 vermerkt.

Dazu befragt gab ***Bf1*** an, dass er eine weitere Option für die Verzollung haben wollte. Was er damit gemeint hat, ist nicht bekannt.

Aufgrund der Sachlage ist es unverständlich, da ja er die Verzollung in Ort6 durchführen wollte.

A.TR - Dokumente (Akt Seite 132 und 134)

Laut Angaben des ***Bf1*** wurden ihm die A.TR Papiere mit den Nummern V3 und V4 beim Fahrzeugkauf nicht ausgestellt. Auf Antrag wurden sie dann vom türkischen Verkäufer mittels UPS geschickt. Als Tag der Zustellung gab ***Bf1*** den an.

Laut den zollrechtlichen Vorschriften betragen die Maße der türkischen Zollstempel 30x30. Auf den vorgelegten beiden A.TR Dokumenten beträgt die Stempelgröße lediglich 27x27. Auf Grund dessen wurden die A.TR Papiere von der Zollstelle Ort11 (Sachgebiet Ursprung und Präferenzen) in die Türkei zur Verifizierung geschickt. Das diesbezügliche Ergebnis ist noch ausständig.

Am wurde ein E-Mail von der Zentralstelle Verifizierung und Ursprung, Zollstelle Ort11, übermittelt. Darin wird ausgeführt, dass die in Rede stehenden türkischen Präferenznachwiese zu Recht ausgestellt wurden (Akt Seite 699).

Verkaufsanzeige auf der Plattform (Akt Seite 533)

Am 2019 wurde auf der Plattform das Fahrzeug der Marke Toyota Hilux 2.8 D-4D, Ezl. 02.2018, Kilometerstand 1.500, Farbe Rot, zum Verkauf angeboten. Als Verkaufspreis wurden € 39.500.- (Brutto) angegeben (Akt Seite 533).

Dieses Inserat wurde eine Woche vor dem tatsächlichen Fahrzeugkauf aufgegeben.

Zur Sachlage befragt gab ***Bf1*** an, dass er dieses Inserat geschalten hat, weil er wissen wollte, welchen Verkaufspreis man für so ein Fahrzeug erzielen kann. Dieses Inserat diente lediglich zu "Informationsgewinnung".

Dieses Fahrzeug hätte er gar nicht in der europäischen Union verkaufen können - keine Typisierungsmöglichkeit.

Dies ist aber wieder ein Hinweis darauf, dass ***Bf1*** die Fahrzeuge zuerst in Ungarn unter falschen Voraussetzungen einzeltypisieren hätte lassen. Erst danach hätte er sie in der EU verkaufen können.

Warenwert

Kaufpreis:

Laut vorliegenden türkischen Kaufverträgen betrugen die Kaufpreise am

• € 23.800 bzw. € 24.500 exkl. Steuer

Aufgrund der Aussagen des Anzeigers, Autohaus A. (Toyota-Händler) in Ort1, wonach die Fahrzeugpreise nicht der Wahrheit entsprechen sollen, wurden vom allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständiger im Kraftfahrzeugwesen, KR, Wertgutachten in Auftrag gegeben. Anhand dieser Gutachten betrug der Fahrzeugwert zum Zeitpunkt der Einfuhr, September 2016, insgesamt je

• 38.350 Euro exkl. MwSt.

Nachdem ***Bf1*** die Sachlage mitgeteilt wurde gab er an, dass er tatsächlich € 23.800 bzw. € 24.500 exkl. Steuer für diese Fahrzeuge in der Türkei gezahlt hat.

Aufgrund dessen wurde die Firma P. gab an, dass die türkischen Einkaufspreise jedoch für Toyota Hilux 2.4, abhängig von der Ausstattungsvariante, bei circa € 28.000 liegen.

Am meldete sich telefonisch ein gewisser Herr S. aus Deutschland. Er gab an, dass er ein Mitarbeiter der türkischen Firma R. ist. Eben diese Firma, welche ***Bf1*** die beiden Fahrzeuge verkauft hat.

Er bestätigte, dass die beiden Fahrzeuge am um 23.800 bzw. 24.500 Euro gekauft wurden. Dazu übermittelte er am mittels E-Mail eine Bestätigung der türkischen Firma.

Somit werden nachstehende Warenwerte als Transaktionswerte herangezogen:

1. ) Toyota Hilux 2.8, Fahrgestellnummer FG2 - € 23.800

2. ) Toyota Hilux 2.8, Fahrgestellnummer FG3 - € 24.500

Nicht deklariertes Bargeld:

Zur Herkunft des Bargeldes für den Kauf des Toyota Hilux. Farbe Blau:

***Bf1*** gab an, dass er im Jahre 2016 von Wien nach Izmir geflogen ist. Der Grund dieser Reise war, weil er einen Toyota Hilux 2.8 kaufen wollte. Dazu nahm er circa € 20.000 in bar mit. Dieses Bargeld wurde auf seine Mitreisenden D., B. und ihn aufgeteilt. Laut seinen Aussagen wurde das Geld am Flughafen Wien vorgezeigt.

D. gab niederschriftlich an, dass ***Bf1*** circa € 25.000 in bar, bei sich hatte. Dieses Bargeld wurde auf alle drei Reisenden (***Bf1***, B. und D.) aufgeteilt wurde.

B. gab zu Protokoll, dass ***Bf1*** für den Fahrzeugkauf circa € 28.500 in bar bei sich hatte. Dieses Geld wurde vor dem Abflug in die Türkei auf D., ***Bf1*** und ihn aufgeteilt. Der Grund dafür war, weil ***Bf1*** gesagt hat, dass er alleine nicht so viel Bargeld mitnehmen darf.

Aufgrund der Aussagen des B. war ***Bf1*** bekannt, wie viel Bargeld pro Person ohne Abgabe einer Bargeldanmeldung mitgenommen werden darf.

Laut vorliegender türkischer Kaufrechnung betrug der Fahrzeugpreis 97.000 Türkische Lira / Netto. Der Zollumrechnungskurs mit lautete 3,329 TRY = 1 Euro.

Somit waren 97.000 Türkische Lira insgesamt € 29.137,87 Euro exkl. Steuer wert.

Zur Herkunft des Bargeldes für den Kauf der beiden Toyota Hilux, Farbe Rot:

Zum Zweck der Fahrzeugkäufe im November 2018 wurden von ***Bf1*** circa € 65.000.- in bar mitgenommen. Dies wurde auch von seinem Mitreisenden C. bestätigt.

Laut ***Bf1*** hat er das Bargeld bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen Wien Schwechat vorgezeigt. Nachweise dazu konnte er jedoch keine erbringen.

Des Weiteren gab ***Bf1*** an, dass er eine Bestätigung seiner Bank für die Herkunft dieses Bargeldes bei sich hatte.

Bei einer späteren Einvernahme gab er an, dass es diese Bestätigung gar nicht gab. Er meinte nur, dass er die in Rede stehenden € 65.000 in bar in seiner Wohnung in A-Ort11 hatte. An die Herkunft dieses Geldes konnte er sich nicht mehr erinnern.

Am gab er zu Protokoll, dass dieses Bargeld aus einem Immobilienverkauf stammt. Näheres dazu wollte er jedoch nicht angeben.

C. gab am zu Protokoll, dass das Bargeld von ***Bf1*** nicht angemeldet wurde.

Hätte ***Bf1*** dieses Bargeld bei der Sicherheitskontrolle vorgezeigt, dann hätten die Bediensteten dort die diensthabenden Zollbeamtinnen/Zollbeamten informiert. Dies ist mit den verantwortlichen Personen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen Wien Schwechat so vereinbart.

Anhand der Aussagen des B. war ***Bf1*** bereits im Jahre 2016 bekannt, wie viel Bargeld je Reisenden, ohne Abgabe einer Bargeldanmeldung, mitgenommen werden darf. Somit hat es ***Bf1*** vorsätzlich unterlassen, eine Bargeldanmeldung abzugeben.

Dazu hat der Spruchsenat erwogen:

Nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Nach § 48b Abs 1 FinStrG macht sich der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich eine Anmeldepflicht verletzt.

Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt die vom Gesetz vorgegebenen Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht.

Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.

Nach der Bestimmung des § 35 Abs 4 FinStrG wird der Schmuggel mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Abgabenbetrages (hier: € 35.931,17) geahndet.

Nach der Bestimmung des § 48b Abs 2 FinStrG wird die Tat mit Geldstrafe von bis zu € 100.000,-- geahndet.

Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen.

Als mildernd waren der bisher ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellungen, als erschwerend kein Umstand zu werten.

Die verhängte Strafe, bei deren Ausmessung, wie im Spruche dargetan, auf die Bestimmungen des § 23 Abs 3 FinStrG Bedacht genommen wurde, erachtete der Spruchsenat dem gesetzten Verschulden angemessen (€ 15.000,-- für den Schmuggel, € 10.000,- für die vorsätzliche Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr).

Den Strafzumessungserwägungen entspricht die an Stelle der Geldstrafe im Falle deren Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Verfallsentscheidung sowie die Kostenentscheidung beruhen auf den bezogenen Gesetzesstellen."

Beschwerde

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom ersucht der Beschuldigte um die Änderung und mangels einer Straftat um die Aufhebung des Beschlusses, und um die Auflösung der Beschlagnahme und um Zurückgabe der konfiszierten Autos, und um die Minderung der auferlegten Geldstrafe und führte (hier auszugsweise wiedergegeben) wie folgt aus:

Durch diese Klage fechte ich den bestimmenden Teil des Beschlusses (A 1, 2 und B) im vollen Umfang, und die auferlegte Geldstrafe in der Höhe von 25.000 EUR, sowie die Beschlagnahme der Fahrzeuge (1 blau und 2 rot) an.

Das Zollamt des Flughafens Wien hat gegen mich laut dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) § 83 am ein Verfahren wegen Verdacht von Schmuggeln und der Verletzung der Anmeldepflicht des Bargeldverkehrs eingeleitet. […]

Die Anzeige ist unbegründet, es handelt sich um 2 Autos, ein ist blau, das andere rot, aber von den Daten, die die Anlage der Anzeige bilden, konnte die Daten des roten Autos also die Fahrgestellnummer niemand wissen, nicht einmal der Anzeiger, trotzdem steht diese Angabe in der Anzeige. Die Frage ist, wie kann sie darin stehen? Also die Einholung des Beweises durch den Anzeiger zeigt auf Verdacht einer Straftat.

Anderseits habe und hatte ich gar keine Firma, es wird immer meine Firma erwähnt. In der KG war ich nur Kommanditist, meine Frau war Komplementärin. Ich hatte kein Führungsrecht, in diesem Zeitraum existierte die Firma gar nicht mehr, sie ist nämlich in Sommer 2018 erloschen. Die eingeholten Firmenangaben sind ungenau, sie geben kein reales Bild. In der GmbH bin ich auch kein Firmenleiter. Ich bin nur Besitzer.

Die Firmenangaben in den Ermittlungsunterlagen, und die abgeleiteten Folgerungen sind unwahr, mangelhaft, ungenau.

Das blaue Fahrzeug war schon in Verkehr gesetzt, es hatte ja ungarisches Kennzeichen, das rote Fahrzeug hatte ein türkisches Exportkennzeichen, als die Behörde am 6. bei unserem Haus erschienen ist.

Ich habe freiwillig erklärt, dass es noch ein rotes Auto gibt, er wird gerade in Ungarn repariert. Die Frage ist, wenn ich vorsätzlich Autos schmuggele, Zoll auslassen will, warum verstecke ich die Autos nicht, und warum erkläre ich, dass es ein drittes Auto in Ungarn gibt. Mein Wohnort liegt 100 m entfernt von dem Zollamt, die Autos standen dort auf einem offiziellen gut sichtbaren Parkplatz. Es bestätigt auch, dass ich die Bezahlung der Zollgebühr nicht vermeiden wollte.

Die Autos sind über die bulgarische Grenze in die EU gefahren, es gab dort bereits eine Zollüberprüfung, die Frachtpapiere habe ich zuerst dort auf dem Gebiet der EU übergeben.

Aussagen der Zeugen C. Spediteur, F., D., und M..

C. versteht kein Deutsch, bei der Anhörung war auch kein Dolmetscher anwesend, also F. behauptet unwahr, dass einer von ihnen, also C. am 13. November als Dolmetscher bei ihm war, es ist ein Widerspruch zwischen der Aussage und dem Beschluss.

Widerspruchsvoll ist ferner seine Aussage, dass er behauptet, dass in dem Zeitpunkt die zwei Fahrzeuge nicht vor Ort waren. Woher weiß es F., woher hat er es gesehen, er hat nicht einmal gefragt, er ist aus dem Gebäude gar nicht rausgekommen. Erinnerte es sich daran? Woran? F. erwähnt, dass auf den Frachtpapieren als Zollamt Ort6 angegeben ist, es war die Fa. Spedition. Sie wurde bei der Ermittlung gar nicht angehört, die Behörde hat sie in Rahmen der Rechthilfe nicht ersucht.

In der Aussage von D. steht nirgendwo, dass er einen Wohnsitz in der Türkei hatte, und deshalb ein Kennzeichen (weißes Kennzeichen) bekam und dass dadurch das Schmuggeln einfacher war.

Diese Folgerung ist in dem Beschluss falsch.

D. hatte nie einen Wohnsitz in der Türkei, der Notar hat statt der Adresse die Adresse des Hotels eingetragen, es war erforderlich zum Kaufvertrag.

Wohnsitz, Adresse sind nicht identische Begriffe.

In der Aussage von D. steht auch nicht, dass in 2016 das Bargeld auf dem Flughafen laut der ANWEISUNG von ***Bf1*** aufgeteilt wurde.

Wie viele bösartige, hinweisende Bemerkungen....

Betreffend Zeugenaussage von M., im Beschluss ist nicht das festgestellt, was er bei der Vernehmung gesagt hat, er hat mit mir nämlich über Zolllagerverfahren gesprochen und nicht über Aufbewahrung. Er betreibt nicht einen Parkplatz, sondern ein Zolllager. Das Wort "Lagerung" steht in der Aussage, aber wer weiß, ob er diese Bezeichnung verwendet hat, oder der Dolmetscher so übersetzt, oder der Protokollführer so niedergeschrieben hat. Er hat aber sicher Zolllagerung darunter verstanden, warum braucht man sonst zu einer einfachen Lagerung ATR Papier???? Es zeigt auch, wie sehr wegen Übersetzungsfehlern das Wort jemandem im Munde umgedreht werden kann, und wie bösartige Folgerungen man daraus ziehen kann. Zum Beispiel dass statt Zollabfertigung über Aufbewahrung gesprochen wird!

Die Aussage meiner Ehefrau Fr. ***Bf1*** steht nirgendwo. Warum? Meine Frau kann bestätigen, dass wir zusammen in Ort6 bei der Spedition waren und um die Verzollung der roten Autos ersucht haben, sowie dass 10.000 Euro Zollkaution mittels Überweisung bezahlt wurde.

Zu dem Überbringen des Geldes an der Grenze erkläre ich, dass als wir in die Türkei zum ersten Mal gefahren sind, haben wir das Geld wegen der Sicherheit verteilt. Ich habe nicht gesagt, dass es erfolgte, weil ich alleine so einen großen Betrag nicht über die Grenze bringen darf.

Zum zweiten Mal habe ich es bei dem Sicherheitstor gezeigt und gesagt, dass ich einen großen Betrag habe. Hohes Gericht!

Wie kann man heute neben moderner Technik und erhöhter Flughafenkontrolle ein Bund Bargeld verstecken? Derjenige, der behauptet, dass es möglich ist, ist noch nie mit Flugzeug gefahren. Ich möchte bemerken, es ist nicht meine Aufgabe es zu beweisen.

Es wäre die Aufgabe der Behörde gewesen, die Aufnahmen der Sicherheitskameras einzuholen und zu analysieren, sowie den damals arbeitenden Sicherheitsangestellten über die Umstände des Vorlegens des Geldes anzuhören. Denn ich wurde nicht zu einem Zollbeamten geschickt, als ich das Geld gezeigt habe. Im Beschluss steht: wenn ***Bf1*** gezeigt hätte, dann hätten die Beamten die Dienst habenden Zollbeamten informiert. Es ist nicht mein Fehler, dass Sie es nicht getan haben. Das Wort "hätte" ist Konjunktiv, auch im Fall der Zollbeamten.

Meine Muttersprache ist ungarisch, deshalb fühlte ich mich in dem ganzen gegen mich eingeleiteten Verfahren im Nachteil, ich hatte während den Anhörungen das Gefühl, dass die Dolmetscher nicht ganz verstehen, was ich sagen möchte. Ich glaube, dass in diesem Fall ein gebildeter Fachdolmetscher notwendig gewesen wäre, damit ich mich rein sprechen kann. Ich hatte keine Möglichkeit alle Unterlagen in meiner Muttersprache kennenzulernen, zu verstehen. Ich konnte die Zeugenaussagen auch nicht vollständig kennenlernen, weil diese für mich in deutscher Sprache ausgegeben wurden, deshalb ist meine Verteidigung sehr schwierig. Im ganzen Verfahren hatte ich das Gefühl, dass man den ungarischen Begriff KÖZVÄMRAKTÄR (öffentliches Zollager) nicht ins Deutsche übersetzen kann. Es wäre aber hinsichtlich des Verfahrens sehr wichtig.

In Ungarn kann die in dem öffentlichen Zolllager angelegte Ware erst nach der Bezahlung von Zoll ausgeliefert werden, wenn sie innerhalb der EU in Verkehr gesetzt wird, oder wenn nicht innerhalb der EU in Verkehr gesetzt wird, dann kann sie unter der Kontrolle der Zollbehörde versehen mit Zollverschluss und nach der Bezahlung einer Zollkaution das Gebiet von EU verlassen. Diesbezügliche Information habe ich am telefonisch von dem Zollbeamten M. bekommen. M. hat den Vertrag über die öffentliche Zolllagerung am erstellt und mir per E-Mail zugeschickt. Ich habe den unterzeichnet und zurückgeschickt. Ich füge die beglaubigte Übersetzung des Vertrags bei. Wie ich bereits erwähnt habe, schließt es die Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens aus, ich habe mich rechtmäßig verhalten.

Ich ersuche das H. Gericht hochachtungsvoll, dass Sie den bitte überprüfen. Wo ist die Vorsätzlichkeit, dass ich keinen Zoll bezahlen wollte?

In dem Protokoll steht, dass ich 12 Jahre lang als LKW-Fahrer in Ungarn für internationale Transporte tätig war. In dem Protokoll steht, dass ich aus diesem Grund die Zollvorschriften hätte kennen müssen.

Ich möchte aber angeben, dass ich als LKW-Fahrer die zum Zollverfahren notwendigen Unterlagen nicht kennen musste. Mir als Fahrer hat die Spedition alle zu dem Zollverfahren notwendigen Unterlagen immer in einer geschlossenen Akte übergeben. Diese Akte musste ich bei der zuständigen Zollbehörde in dem Zollverfahren abgeben. Die in der Akte befindlichen Dokumente habe ich nie gekannt. Meine Aufgabe war die Lieferung der Ware.

Meine Bemerkungen, Einsprüche und Argumente zum Fahrzeug mit Fahrgestell Nr. FG1, blau Toyota Hilux 2,8;

Das obige Fahrzeug wurde am mit Bezugnahme auf Schmuggel beschlagnahmt. Ich erkläre, dass ich das Fahrzeug auf das Gebiet der EU nicht geschmuggelt habe.

Ich wollte ein Toyota Hilux 2,8 kaufen. Im Internet habe ich so ein Fahrzeug in der Türkei gefunden. Im Internet habe ich gelesen, dass für die aus der Türkei importierten Waren in der EU 0% Zoll bezahlt werden muss.

In September 2016 bin ich mit meinem Stiefsohn D. und meinem Freund B. von Wien nach Izmir geflogen. Ich wollte nicht unbedingt kaufen, weil ich die Amtsverhältnisse in der Türkei nicht gekannt habe, ich wollte zuerst Informationen einholen und das im Internet inserierte Fahrzeug anschauen.

Wir hatten ca. 28.000 EUR Bargeld dabei, für den Fall, wenn ich alles in Ordnung finde, und das Auto kaufen kann.

Früher war ich noch nicht in der Türkei, nur auf der Durchreise, ich habe die örtlichen Amtsverhältnisse nicht gekannt, deshalb haben wir das Geld im Flughafen Wien drei geteilt. Ich habe gedacht, wenn von einem von uns in der Türkei gestohlen wird, sollen wir nicht das ganze Geld verlieren. Es war nur wegen der Sicherheit so. Die Überweisung und die Benutzung der Bankkarte in der Türkei habe ich für unsicher gehalten. Ich hatte keine Kenntnisse über das türkische Banksystem, und hatte kein unbedingtes Vertrauen gegenüber der türkischen Privatperson, die der Besitzer des Fahrzeugs war. Ich wollte mich zuerst persönlich überzeugen.

Wir haben das Fahrzeug angeschaut, Km-Stand war ca. 22.000 km, und ich habe entschieden es zu kaufen, ich brauchte aber noch einige Informationen bezüglich des Kaufs.

Der Verkäufer sagte, dass zum Kauf in der Türkei auch ein Notar notwendig ist. Ich war beruhigt, weil ich gedacht habe, dass ein Notar eine zuverlässige Amtsperson ist, die garantiert, dass der Kauf entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgt.

Mein Stiefsohn D. spricht sehr gut Englisch, so wurde für uns ein Notar gewählt, der auch englisch spricht. Der Notar sagte, dass die Papiere auf den Namen der Person ausgestellt werden können, die Englisch spricht. Deshalb wurden die Papiere auf den Namen meines Stiefsohns D. ausgestellt. Der Notar sagte, dass wenn der Verkäufer eine Privatperson ist, muss man zum Kauf eine türkische Adresse angeben. Der Notar trug als Adresse von Daniel die Hoteladresse ein. Also ich erkläre noch einmal, dass es kein Wohnsitz ist.

Ich war ganz ruhig, ich dachte, dass ich einem Notar unbedingt vertrauen kann. Der Kaufpreis wurde auch vor dem Notar übergeben. Nach dem Erstellen des Vertrags schickte uns der Notar in ein türkisches Bürgerbüro, wo laut der notariellen Urkunde der Fahrzeugbrief für die Heimfahrt erstellt, und Kennzeichen übergeben wurde. Im Bürgerbüro sagten wir, dass wir das Fahrzeug nach Österreich fahren möchten und dafür ein Kennzeichen brauchen. Der Fahrzeugbrief wurde erstellt und wir bekamen auch das Kennzeichen, es war weiß mit schwarzer Schrift.

Ich habe das Kennzeichen angelegt, eine Versicherung abgeschlossen und wir sind nach Österreich losgefahren. Beim Austritt aus der Türkei haben wir alle Papiere dem türkischen Zollbeamten gegeben. Der Zollbeamte hat mehrere Telefonate abgewickelt, nachdem er die Unterlagen angeschaut hat. Nach kurzer Zeit ist er zurückgekommen und hat gesagt, dass alles in Ordnung ist, wir können weiterfahren. Also an der türkischen Grenze haben wir uns als ungarische Staatsbürger mit einem Auto mit türkischem Kennzeichen zur Überfahrt gemeldet. Wir sind mit ungarischen Reisedokumenten mit türkischem Kennzeichen in die EU eingefahren.

An der türkischen-bulgarischen Grenze haben wir alle Papiere des Fahrzeugs dem bulgarischen Zollbeamten gezeigt. Er hat die Papiere ausführlich angeschaut, und gesagt, dass wir noch eine grüne Versicherungskarte brauchen. Wir haben die Karte gekauft und sind weitergefahren.

Ich wollte das gekaufte Fahrzeug in Ungarn in Verkehr setzen. Ich habe Ungarn für die Abwicklung gewählt, weil meine Muttersprache ungarisch ist. Ich möchte bemerken, dass im Beschluss steht, dass es für mich wichtig war, dass die erste Inverkehrsetzung in Ungarn erfolgt.

So was, dass es "wichtig" war, habe ich nie gesagt, es ist nur eine hinweisende Bemerkung von Hr. AB2, dadurch will er seine eigene Vorstellung erklären, dass ich in dem korrupten Land Ungarn mit Schmiergeld alles erledigen kann. Ich habe mich im Bürgerbüro in Ort6 erkundigt, und wurde informiert, dass in Ungarn ein Fahrzeug nur eine solche Person in Verkehr setzen darf, die über ungarische Adresse verfügt. Damals hatte ich keine ungarische Adresse. Jetzt habe ich meine provisorische ungarische Adresse bei meiner Schwiegermutter. Damals habe ich mit meiner Ehefrau keinen Kontakt gehalten, so war es nicht möglich, dass ich bei meiner Schwiegermutter eine ungarische Adresse habe. Mein Stiefsohn hatte auch keine ungarische Adresse.

Ich habe die Freundin meines Stiefsohns, die ungarische Staatsbürgerschaft hat und in Ungarn wohnt, ersucht, dass sie helfen soll, dass ich das Fahrzeug in Ungarn in Verkehr setzen kann. Deshalb hat mein Stiefsohn das Fahrzeug am an H. verkauft.

Das Fahrzeug wurde am in Ungarn in Budapest in Verkehr gesetzt. Die ungarischen Behörden haben hinsichtlich des Fahrzeugs alles in Ordnung gefunden, und das Kennzeichen ausgegeben.

Mit meiner Frau haben wir in einer gemeinsamen Firma begonnen Energiegetränke zu verkaufen. Es war eine gute Möglichkeit, aber wir haben damit nicht gerechnet, dass man dazu eine ernste Investition braucht. Wir wollten dazu Kredit aufnehmen. Unsere Firma war neu im Verkauf von Energiegetränken, deshalb haben die Banken unseren Kredit nicht unterstützt.

Bei einem Gespräch mit meinem Freund B., der damals bei der Fa. A. in Ort1 gearbeitet hat, habe ich ihm erzählt, dass wir Kredit aufnehmen möchten, aber keinen Kredit bekommen. Er sagte, dass eine Möglichkeit besteht, dass wir für ein Auto Kredit bekommen. Er sagte, dass er von seinem Chef Hr. T. A. fragt, ob er helfen kann. Nach kurzer Zeit hat mich B. telefonisch informiert, dass der Kredit durch die Fa. A. erledigt werden kann, mit der Voraussetzung, dass die Fa. A. von einer anderen Firma ein Fahrzeug kaufen kann und die Fa. A. es an die Bank verkauft.

Er sagte, dass er nur und ausschließlich von einer Firma kauft.

Deshalb habe ich H. gebeten, dass sie das Fahrzeug an die Fa. J. verkauft. J. war der Geschäftspartner unserer Firma KG, und sie war bereit zu helfen. H. hat das Fahrzeug am an die Fa. J. verkauft, und es wurde in Ungarn am aus dem Verkehr gezogen. Hier möchte ich bemerken, dass im Beschluss an mehreren Stellen steht, dass die Inverkehrsetzung auf den Namen von H. NUR für 22 Tage genehmigt wurde. Es ist eine ganz falsche Information. Die Inverkehrsetzung des Autos wurde für 2 Jahre bewilligt, wie bei allen ungarischen Staatsbürgern. Das Auto wurde nur aus dem Verkehr gezogen, weil es verkauft wurde. Es ist wieder NUR die Vorstellung von Hr. AB2, ich denke er wollte damit darauf hinweisen, dass das korrupte ungarische System NUR so viel Zeit für die Korruption gegeben hat.

Um für das Fahrzeug den Kredit zu bekommen mussten wir in Österreich die TÜV-Prüfung machen lassen. TÜV erfolgte auch über die Fa. A.. Hr. A. hat schon TÜV mehrmals für Fahrzeuge aus Drittland bei der Fa. L. abgewickelt.

Im Mai 2017 erfolgte TÜV bei der Fa. L.. Das Fahrzeug habe ich selbst zur Fa. L. gefahren, und zurück. Für die Fahrt hat die Fa. A. ein provisorisches Kennzeichen gesichert. Die TÜV-Prüfung dauerte mehrere Wochen lang, das Fahrzeug war bei der Fa. L..

In diesem Zeitraum hat mich Hr. T. A. zu einem persönlichen Gespräch bezüglich des Kredites eigeladen. Bei dem Gespräch, war der Dolmetscher B., weil ich nicht Deutsch spreche. Hr. A. sagte, dass unsere Fa. KG überprüft wurde, und der Kredit hat kein Hindernis. Er sagte, dass er für die Sachbearbeitung brutto 2.500 EUR verlangt, es wird der KG in Rechnung gestellt. Dann sagte er, dass er noch 3.000 EUR "in die Tasche" bekommen will, über diesen Betrag will er keine Rechnung geben. Ich habe mich empört, weil ich diese Summe für sehr hoch gehalten habe. Der erste Kredit ist mit der Fa. Bank2 nicht gelungen.

B. sagte, dass es eine andere Möglichkeit für den Kredit gibt. Er sagte, es gibt eine Bank, die Bank1, die Kredit in einer Rückkreditkonstruktion gewährt. Dazu braucht man, dass KG der Besitzer des Fahrzeugs ist. Deshalb hat es die J. an KG für 55.000 EUR verkauft. Den Kaufpreis hat KG durch Überweisung an J. bezahlt.

Kontoauszug beigelegt. Der Kaufpreis war wegen den inzwischen durch J. anmontierten Extras höher. Die Bank1 hat für das Fahrzeug Kredit in der Höhe von 38.264 EUR für die Fa. KG gewährt. B. sagte, dass ihm Hr. A. erklärt hat, wie man den Kreditantrag einreichen muss, er hat alles so getan, wie es Hr. A. erklärt hat.

Das Fahrzeug habe ich am als Privatperson von der KG gekauft, weil die Firma erloschen ist. Der Kaufpreis war 34.000 EUR, weil so viel der noch bestehende Kredit war, es kann meine Ehefrau MF bestätigen.

Zum Verfahren bezüglich des Fahrzeugs mit Fahrgestell Nr. FG1, blau, Toyota Hilux 2.8 mache ich folgende Bemerkungen:

1. Das Fahrzeug wurde mit Bezug auf dem österreichischen Finanzgesetz beschlagnahmt. Dieses Gesetz konnte ich nicht kennenlernen, weil ich die deutsche Sprache nicht beherrsche. Ich habe die ungarische Übersetzung des Gesetzes gesucht, aber leider nicht gefunden.

2. Bei dem Fahrzeugkauf hatte ich dem Notar vollständig vertraut. Das weiße Kennzeichen wurde laut den durch den Notar erstellten Dokumenten in dem türkischen Bürgerbüro ausgegeben. Nicht ich habe das weiße Kennzeichen gewollt, es hat das türkische Bürgerbüro gegeben. An der türkisch­bulgarischen Grenze habe ich alle Dokumente vorgelegt, und gesagt, dass ich das Fahrzeug in der EU in Verkehr setzen möchte. Der bulgarische Zollbeamte sagte, dass ich dazu noch eine grüne Versicherungskarte brauche. Es kann auch mein Stiefsohn D. bestätigen, der bei dem Gespräch mit dem bulgarischen Zollbeamten auf Englisch übersetzt hat. Wenn ich einen Fehler gemacht habe, war es dann wegen den Zollbeamten, und nicht vorsätzlich, wie es im Beschluss steht.

3. 12 Jahre lang habe ich als LKW-Fahrer gearbeitet, aber war nicht in der Türkei. Die Zoll Sachen habe ich nicht gekannt, als Fahrer habe ich immer eine Akte bekommen, den Inhalt musste ich aber nicht kennen, meine Aufgabe war nur sie bei der Spedition abzugeben. Es ist bei den ungarischen LKW-Fahrer auch heute so.

4. Das Protokoll beinhaltet, dass für das Fahrzeug provisorische Kennzeichen KZ5 und KZ4 beantragt wurde. Über das Kennzeichen KZ4 weiß ich nichts, und über die damit verbundene Vollmacht auch nicht. Über den deutschen Staatsbürger O. habe ich nie gehört.

5. Die ungarischen Beamten haben bei der Inverkehrsetzung alles in Ordnung gefunden und für das Fahrzeug das Kennzeichen gegeben. Ich habe das Fahrzeug in Ungarn in Verkehr gesetzt, weil meine Muttersprache ungarisch ist. Bei den ungarischen Behörden wurden alle Dokumente vorgelegt, die zu der Inverkehrsetzung notwendig waren. Während dem Verfahren ist nicht aufgetreten, dass irgendwelche Unterlagen fehlen. Kann es sein, dass die ungarischen Behörden einen Fehler begangen haben? Es kann bei allen Behörden vorkommen, ich lehne aber die Annahme ab, dass man bei den ungarischen Ämtern durch Schmiergeld alles erledigen kann.

6. Im Kaufvertrag vom zwischen H. und J. wurde der Kaufpreis 13.000 EUR falsch angegeben. Es erfolgte einfach ein Schreibfehler.

7. Im Protokoll steht eine amtliche Bemerkung, laut dem das Steueramt Bruck-Eisenstadt-Ort4 gegen ***Bf1*** und KG wegen Verdacht auf Steuerhinterziehung eine Untersuchung führt. Ich habe keine Information über solche Untersuchung, und möchte fragen, wie hängt diese Bemerkung mit dem Fahrzeug mit Fahrgestellnummer FG1, blau, Toyota Hilux 2,8 zusammen?

8. Bezüglich der Finanzierung durch die Fa. A. möchte ich bemerken, dass die erste Finanzierung nicht zustande kam. Die zweite Finanzierung durch die Bank1 kam zustande, und die Abwicklung erfolgte unter der Leitung von Hr. A.. Die österreichische TÜV erfolgte auch unter der Leitung von Hr. A., er kannte die Fa. L., wo er schon mehrere Fahrzeuge aus Drittländern prüfen gelassen hat.

Ich habe die Fa. L. nicht gekannt. Meine Aufgabe war nur das Auto hinzufahren, und nach der Prüfung abzuholen. Alles hat Hr. A. erledigt.

9. Bei der Ermittlung wurden für das gleiche Fahrzeug 2 Rechnungen gefunden. Eine auf den Namen der Fa. KG, die andere auf den Namen der Fa. GmbH. Ich habe gesagt, dass die auf den Namen der Fa. GmbH ausgestellte Rechnung falsch ist. Dieses Unternehmen wollte gar kein Fahrzeug kaufen, in dem Zeitraum war es sowieso kreditunfähig. Zuerst habe ich gar nicht verstanden, was für eine Rolle diese Rechnung spielt. Für GmbH hat J. nie eine Rechnung erstellt. Bei ihren Kunden steht GmbH gar nicht. Die J. verwendet ein Fakturierungsprogramm mit geschlossenem System, von außen kann man bestimmte Daten, wie zum Beispiel Kundennummer nicht manipulieren. Auf der Rechnung steht CUSTOMER No. Jeder Kunde bekommt im Programm eine andere Nummer. Die Kundennummer der KG ist X1. Die Kundennummer der Autohaus A. GmbH ist X2. Als Kundennummer der GmbH ist auch X2 angegeben. Es ist in einem Fakturierungsprogramm unmöglich. Diese Rechnung hat jemand, auf den Namen von GmbH gefälscht! Wem lag es im Interesse? Wer hat eine Anzeige wegen falscher Rechnung gemacht? Woher hat jemand die Kundennummer der Fa. A. gewusst? Eine solche Person, die die Kundennummer der Fa. A. gekannt hat, und in ihrem Interesse stand, dass mit der Verwendung der Rechnung eine Anzeige macht? MF hat in ihrer Aussage auf diese Tatsachen aufmerksam gemacht. Warum steht nichts aus ihrer Aussage in dem zusammenfassenden Dokument? Warum hat es niemand untersucht? Warum hat niemand den Vertreter der Fa. A. dazu angehört, wie er zu dieser Rechnung gekommen ist? Warum steht in der durch die Zollbehörde abgewickelten Ermittlung die auf den Namen der Fa. A. ausgestellte Rechnung? Diese Rechnung bescheinigt, dass die Fa. A. das Fahrzeug finanzieren wollte. Warum verteidigt die Zollbehörde den laut falscher Rechnung eine Anzeige gemachten Hr. U. A., wenn aus den auf den Namen der KG. und der Fa. A. ausgestellten Rechnungen eindeutig ist, dass die dritte Rechnung eine Fälschung ist?

Wir verfügen über mehrere durch J. erstellte authentische Rechnungen. Auf keiner Rechnung steht der Stempel PAID. Dieser Stempel steht nur auf der auf den Namen der GmbH gefälschten Rechnung. Mehrere Tatsachen unterstützen, dass diese Rechnung eine Fälschung ist. Warum untersuchte es niemand?

Wenn jemand in Ungarn laut falscher Anschuldigung eine Anzeige macht, wird gegen die anzeigende Person ein Verfahren eingeleitet. Wie ist es in Österreich?

Über die Rolle der anzeigenden Fa. A.:

U. A. hat laut einer gefälschten Rechnung eine Anzeige gemacht. Niemand hat geprüft, dass diese Rechnung falsch ist, und von wem gefälscht wurde. Wie ist die auf den Namen der GmbH ausgestellte gefälschte Rechnung an U. A. gekommen? Wie ist die auf den Namen der KG ausgestellte Rechnung an U. A. gekommen? Es wurde nicht untersucht. Es wurde auch nicht untersucht, wer die Rechnung gefälscht hat. Laut den Tatsachen kann man sagen, dass jemand bei der Fa. A. diese Fälschung gemacht haben soll. In Ungarn ist es eine Straftat. In Österreich nicht? Nur dann nicht, wenn es ein österreichischer Staatsbürger begeht?

Die TÜV-Prüfung des blauen Toyota Hilux 2.8 hat Hr. A. organisiert und geleitet. Er hat die Fa. L. gekannt und mehrmals Fahrzeuge aus Drittländern bei der Fa. L. prüfen gelassen. Mehrere Gutachter haben erklärt, dass diese Toyota Hilux 2.8 Fahrzeuge in der EU nicht in Verkehr gesetzt werden dürfen. Hr. A. darf es tun, ich aber nicht? Löst es Hr. A. auch durch Schmiergeld? Ist das System auch in Österreich korrupt? Ich bin schuldig, weil ich ein Ungar bin, Hr. A. ist aber nicht schuldig, weil er Österreicher ist?

Zusammenfassend:

D. hatte keinen Wohnsitz in der Türkei, er hat das weiß-schwarze Kennzeichen nicht bekommen um "das Schmuggeln zu erleichtern"! Ich war zwar LKW-Fahrer, aber es bedeutet noch nicht, dass ich die Zollpapiere und Zollregeln kennen muss! Deshalb habe ich im Internet nachgeschaut und nicht "trotzdem".

Bezüglich der Übergabekennzeichen habe ich gesagt, dass ich den deutschen Staatsbürger O. nicht kenne.

Bezüglich der Inverkehrsetzung habe ich gesagt, dass die ungarische Behörde die Inverkehrsetzung nicht nur für 22 Tage genehmigt hat, sondern für 2 Jahre, wie auch an allen anderen. Die ungarische Inverkehrsetzung war nicht wichtig, sondern für mich einfacher, weil meine Muttersprache ja ungarisch ist. "In Ungarn läuft alles viel leichter, als in Österreich" habe ich wegen der Sprachbenutzung und nicht wegen der Korruption gesagt.

Ich weiß so, dass man neues Fahrzeug nicht in Verkehr gesetzt werden kann, wenn es den angegebenen Abgasnormen nicht entspricht. Aber Gebrauchtfahrzeug schon! Ich weiß/wusste so.

Ich verstehe nicht, warum kann man auf dem Gebiet von EU kein Gebrauchtwagen in Verkehr setzen!

A. hätte nicht den Fahrzeugkauf finanziert, sondern hätte beim Leasing mitgewirkt bei Bank2 als Lieferant. Das Geschäft kam nicht zustande, weil T. A. 2500+3000 EUR verlangte. Wie ich bereits gesagt habe, wurde für die GmbH nie eine Rechnung erstellt. In der Übersetzung des Beschlusses steht, dass GmbH als "Fahrzeugverkäufer" eingetragen ist...., so viel nur zu der deutbaren und missverständlichen Übersetzung!

Ja das Fahrzeug wurde am für den Verkehr genehmigt, und die Rechnung wurde am erstellt. Ich glaube 15 Tage stehen zur Verfügung zur Erstellung der Rechnung nach einem Geschäft.

Im Beschluss steht, dass meine Behauptung FALSCH ist, warum wäre die Behauptung FALSCH, dass jemand die für GmbH erstellte Rechnung später mit dem Ziel gefälscht hat damit eine Anzeige gemacht werden kann.

Bezüglich der ungarischen Anmeldung des Autos möchte ich noch sagen, dass ich bei der Einvernahme gesagt habe, dass ich in 2017 keine ungarische Adresse hatte, weil meine Ehe mit meiner Ehefrau schlecht wurde, im Sommer 2016 haben wir voneinander weggezogen. Unsere Beziehung wurde seitdem besser, so habe ich die provisorische Adresse im Herbst 2018 bei meiner Schwiegermutter angemeldet. Meine Mutter lebt hier in Österreich, mein Vater lebt lange nicht mehr, ich habe keine Geschwister.

Warum steht es nicht im Beschluss? Das steht aber wohl drin, dass "so hätte ***Bf1*** das Fahrzeug bereits in 2017 in Ungarn auf eigenen Namen schreiben lassen können. Er hat es aber nicht getan, damit sein Name bei der Typisierung, bzw. bei der ersten Anmeldung nicht auffällt. Dadurch wollte er die Herkunft des Fahrzeugs, das Schmuggeln, bzw. seine Teilnahme daran verdunkeln".

Hohes Gericht! Diese Aussage verbitte ich mir! Es ist eine sehr bösartige, verleumderische Behauptung.

Meine Bemerkungen, Einsprüche und Argumente Toyota Hilux 2.8 roten Fahrzeugen. Fahrgestell Nr. FG2 und FG3:

Am bin ich mit meinem Freund C. nach Istambul geflogen. In Istambul hatten wir ein Treffen mit dem Vertreter der Fa. R.. Diese Firma hat 2 Toyota Hilux 2.8 Fahrzeuge inseriert. Wir haben die Fahrzeuge angeschaut, ich habe sie für entsprechend gehalten. Gemäß den türkischen Vorschriften sind wir zum Notar wegen der Erstellung der Kaufverträge gegangen. Der Notar hat gesagt, dass wenn wir die Fahrzeuge nach Hause fahren und sie nicht transportiert werden, dann muss man die Papiere auf den Namen der Person ausstellen, die das […]

Auf die Kennzeichen mussten wir 1-2 Tage warten. Als wir die Kennzeichen erhalten haben, war ich überrascht, weil diese gelb waren, mit schwarzer Schrift. Ich habe den Vertreter der Fa. R. darüber gefragt. Er sagte, wenn eine Firma das Fahrzeug besitzt, werden solche Exportkennzeichen gegeben. Ich war beruhigt, habe die Papiere übernommen und wir sind zu der türkisch-bulgarischen Grenze gefahren. An der Grenze hat der türkische Zollbeamte die Papiere angeschaut und uns zu der bulgarischen Grenze weitergelassen.

12 Jahre lang war ich LKW-Fahrer, hatte aber in Zollsachen keine Erfahrung. Wenn ich sie gehabt hätte, hätte ich bei dem türkischen Zollbeamten das T1 Dokument eingeholt. So sind wir ohne das an dem bulgarischen Zollbeamten gekommen, er hat uns zu der Spedition geschickt. In der Spedition wurden die Papiere angeschaut, und gesagt, dass wir ohne T1 Papier und Zollkaution nicht weiterfahren dürfen. Ich habe den Spediteuren gesagt, dass ich die Zollkaution natürlich bezahle, er soll eine Kontonummer sagen und wir werden den Betrag überweisen. Er hat meine Bitte abgelehnt und mich von dem Büro geschickt. Nach einigen Stunden habe ich den Vertreter der Fa. R. telefonisch um Hilfe gebeten. Er sagte, dass er hilft das Problem zu lösen. Er sagte, dass wir auf das angegebene Konto 10.000 EUR als Zollkaution überweisen müssen, und die Fa. R. erledigt die Sache mit der bulgarischen Spedition. Meine Ehefrau MF hat 10.000 EUR auf ein deutsches Konto überwiesen, damit das Geld je schneller ankommt, um nicht mehr an der Grenze warten zu müssen. Ich füge die Bescheinigung der Überweisung und die Erklärung des Vertreters der Fa. R. bei. Ich füge auch die Bescheinigung der Überweisung an die Spedition bei.

Es beweist auch, dass meine Absicht kein Schmuggeln war!

An der Grenze habe ich noch einen Freund um Hilfe gebeten, der sich in Zoll Sachen auskennt, weil ich nicht alles verstanden habe, was der bulgarische Zollbeamte gesagt hat. Mein Freund hat den Zollagenten M. empfohlen, und mir seine Telefonnummer gegeben. Ich habe am M. angerufen, er sagte, dass ich zu der Abwicklung auch ATR Papiere brauchen werde. Ich wusste gar nicht, was für Papiere die sind, so habe ich wieder den Vertreter der Fa. R. angerufen. Er sagte, dass die A.TR Papiere per Post zugeschickt werden. M. hat einen Auftragsvertrag geschickt, ich habe den per E-Mail zurückgeschickt. Anbei finden Sie die Übersetzung des Vertrags.

Als es erledigt wurde, sind wir nach Bulgarien weitergefahren. Deshalb mussten wir an der Grenze 36 Stunden warten. Wegen dem Warten waren wir sehr müde, deshalb haben wir in Bulgarien eine Übernachtungsmöglichkeit gesucht, und eine Nacht vor der Weiterfahrt dort verbracht.

Am sind wir in Österreich angekommen. Es war ein Samstag.

Am habe ich mit meiner Ehefrau MF das Zollamt in Ort6 aufgesucht. Im Zollamt hat der Beamte vorgeschlagen, dass wir die Fahrzeuge in das öffentliche Zolllager bringen sollen, weil die Zollfrist bald abläuft. Er sagte, dass man nach dem Ablauf der Frist eine Strafe bezahlen muss. Die Verzollung kann auch durch einen Zollagenten abgewickelt werden. Er sagte nach meiner Frage, dass dort kein öffentliches Zolllager ist, so muss ich eine andere Stelle finden. Es habe ich am mit dem Zollagenten M. vereinbart, weil ich nicht wusste, ob Ort6 richtig für die Fahrzeuge ist, deshalb war eine "zweite Möglichkeit" notwendig. Meine Aussagen kann MF bestätigen.

Bei der Anhörung hat sie es dem Ermittlungsbeamten gesagt, es steht aber nicht in dem zusammenfassenden Protokoll, warum nicht?

In dem öffentlichen Zolllager muss man für die Waren während der Dauer der Lagerung keine Zoll und Steuer bezahlen. Im öffentlichen Zolllager gibt es unbefristete Lagerung. Die Waren darf man erst nach der Bezahlung von Zoll und Steuern herausbringen. Die im öffentlichen Zolllager gelagerten Waren dürfen frei verkauft werden, herausbringen kann man sie aber auch in dem Fall erst nach der Bezahlung von Zoll und Steuern, wenn man die Ware in der EU verkaufen möchte.

Ich habe gedacht, dass die A.TR Papiere schnell aus der Türkei ankommen, und ich die Fahrzeuge nach Ort5 zu M. fahren kann.

Die A.TR Papiere aus der Türkei hätte der UPS Kurierdienst zustellen müssen. UPS sagte, dass die Adresse nicht gefunden wurde, und die Papiere in die Türkei zurückgeschickt wurden.

Nach meiner Bitte wurden die Papiere wieder zugeschickt und nach langer Suche am zugestellt.

Es wäre auch kontrollierbar, überprüfbar gewesen, wenn die Behörde der Postangaben von dem Kurierdienst einholt, sie hat es aber nicht getan.

Am habe ich mit C. die Zollstelle in Ort11 aufgesucht, um Informationen einzuholen, dass wenn wir weitere Fahrzeuge in der Türkei kaufen möchten, wie diese in Österreich verzollt werden müssen. Von Ort11 wurden wir nach Ort2 geschickt, weil es dort eine Spedition gab. Am sind wir mit C. nach Ort2 zu der E. Spedition gefahren. Wir haben gesagt, dass wir Information über die Verzollung von Fahrzeugen Toyota Hilux 2.8 einholen möchten. Als Muster haben wir die Papiere der 2 Fahrzeuge gezeigt. Der Sachbearbeiter erklärte, was in Österreich zur Verzollung notwendig ist. Außerdem hat er uns aufmerksam gemacht, dass die Zollfrist bei einem Fahrzeug abgelaufen ist. Wir haben gesagt, dass diese Fahrzeuge in Ungarn verzollt werden, wir erkundigten uns wegen den zukünftigen Fahrzeugen.

Die A.TR Papiere sind am eingegangen. Ich habe den Zollagenten M. telefonisch bezüglich der Verzollung kontaktiert. Telefonisch haben wir besprochen, dass wir die Fahrzeuge am verzollen werden.

Die Verzollung erfolgte nicht, weil die österreichische Zollbehörde die Fahrzeuge am wegen einer Anzeige beschlagnahmt hat.

Zusammenfassung:

Bei den zwei roten Fahrzeugen steht im Beschluss, dass ***Bf1*** gesagt hat, dass er nicht wusste, dass man bei Import Zollpapiere braucht. Ich habe so was nie gesagt! Ich wusste nicht, dass wir T1 Papier von dem türkischen Zollbeamten hätten einholen müssen!

Und hier kommt vielleicht die komischste Sache!

Ich zitiere: Nach der Bezahlung einer Kaution...

Hohes Gericht! Diese eine Kaution bedeutet ganz genau Zollkaution, und es ist hier mit einem belanglosen Wort erledigt. Ich möchte wissen, warum steht darüber nichts in dem Beschluss? Warum ist es hier ausführlich, deutlich nicht beschrieben? Wer ist so dumm, dass er Zollkaution in der Höhe von 10.000 EUR bezahlt und dann nicht verzollen will. Dieses Geld hätte ich nach dem Zollverfahren zurückbekommen.

Das ist aber wohl geschrieben, dass wir wegen den gelben Kennzeichen kontrolliert wurden, weil sie auffällig sind und wir wären ohne Verzollung weitergefahren. Es ist die unflätige Fiktion von AB2, die nichts beweist!!!!!! Wir sind an der Grenze fast 36 Stunden gestanden, weil wir in Frachtverkehr und nicht in Personenverkehr gestanden sind. Meine Frage ist in welchem Maß kennt Hr. AB2 die Verhältnisse an der türkisch-bulgarischen Grenze, wie lange hätte man laut Hr. AB2 warten müssen? Gemäß dem Warenbeförderungsdokument war nicht das Zollamt in Ort6, sondern Spedition Kft. als Bestimmungsort angegeben.

Hohes Gericht! Ich wurde aufgefordert, dass ich beweisen muss, dass ich bei der Zollstelle war. Wie???? Ich muss es beweisen? Wer ist der Ermittlungsbeamte? Haben die Ermittlungsbeamten irgendwelche Schritte gemacht um zu beweisen, ob ich bei der Zollstelle war oder nicht? Sie nehmen an, dass wenn ***Bf1*** bei der Zollstelle in Ort6 gewesen wäre, dann hätte die ungarische Zollbehörde die Warenweiterleitungsdokumente erledigen müssen. Dann hätte laut dieser Annahme auch die Zollstelle in Ort2 die Warenweiterleitungsdokumente erledigen müssen? Muss ich Papiere vorlegen? Ich habe bei keiner Zollstelle Papiere bekommen, die ich vorlegen könnte. Meine Frau hat in ihrer Aussage gesagt, dass sie mit mir dort war.

Ich war bei mehreren Zollstellen, ich wollte mich wahrscheinlich nur auffällig benehmen! Ich habe die Autos nicht versteckt, obwohl ich es hätte tun können, sie sind 100 m entfernt von dem Zollamt Ort11, an gut sichtbarer Stelle gestanden, weil ich gutgläubig vorgehen wollte! Die Ermittlungsbehörde hat daraus festgestellt, dass ich nicht verzollen wollte.

Ich lehne die Behauptung der Ermittlungsbehörde, nämlich dass ich diese Fahrzeuge in Ungarn durch Vorlegen von falschen Papieren, oder durch Bezahlung von Schmiergeld naturalisieren wollte, ab und ich verstehe nicht, wie kann man mit einem Autoinserat darauf hinweisen. Dürfen die mobile Inseratseite nur EU-Bürger anschauen?

Bezüglich des Warenwertes möchte ich sagen, dass ich die Fahrzeuge für die Summe auf der Rechnung gekauft habe. Die Meinung und das !Gutachten! des Anzeigers und des vereidigten gerichtlichen Sachverständigen ist sehr übertrieben und falsch.

Der Verkäufer hat die Preise bestätigt.

Ich möchte bemerken, dass man auch hier eine sehr bösartige Behauptung finden kann: Genau die Firma, die die zwei Fahrzeuge an ***Bf1*** verkauft hat. Hohes Gericht! Ich möchte fragen, hätte es auch eine andere Firma nachweisen können?

Zum Bargeld habe ich schon gesagt, dass ich die Rechtsnorm nicht gekannt habe. Wenn ich sie gekannt hätte, wäre ich dementsprechend vorgegangen. Ich hatte keinen Vorteil dadurch. Es war nicht vorsätzlich. Ich habe das Geld am Flughafen bei der Sicherheitskontrolle gezeigt, zu verstecken ist es unmöglich. Der dort arbeitende Beamte INFORMIERTE die Zollbeamten NICHT. Es ist vielleicht eine Absprache, aber der Beamte dort wusste es nicht oder ihn hat es nicht interessiert. Es ist nicht mein Fehler!!! Die Ermittlungsbehörde hätte die Aufnahmen der Sicherheitskameras eingeholt, hat es aber nicht getan.

Ich mache folgende Bemerkungen zu den beiden roten Fahrzeugen Toyota Hilux 2.8 Fahrgestellnummer FG2 und FG3:

1. Beide Fahrzeuge wurden mit Bezug auf Schmuggel beschlagnahmt. Die Fahrzeuge habe ich nicht geschmuggelt, von dem Kauf an habe ich mehrere Schritte gemacht, die beweisen, dass ich die Fahrzeuge verzollen wollte.

2. Für beide Fahrzeuge habe ich Exportkennzeichen gekauft. Dieses Kennzeichen ermöglicht kein Schmuggeln.

3. 10 000 EUR habe ich als Zollkaution bezahlt. Es beweist, dass ich die Fahrzeuge dem Zollverfahren nicht entziehen wollte. / Ich füge den Überweisungsbeleg bei /

4. Ich habe mit dem Zollagenten M. einen Vertrag für die Lagerung im öffentlichen Zolllager am abgeschlossen. Das öffentliche Zolllager dient nur der Lagerung nicht (ES ist KEIN LAGER), nach der Ware, die dort steht, muss man Zoll bezahlen. Es beweist auch, dass ich die Fahrzeuge dem Zollverfahren nicht entziehen wollte. /Ich füge den Vertrag bei. /

5. Ich habe die ATR Papiere aus der Türkei bestellt, es wäre nicht notwendig gewesen, wenn ich die Fahrzeuge dem Zollverfahren hätte entziehen wollen. Es beweist auch, dass ich die Vorschriften einhalten und die Fahrzeuge verzollen wollte. Natürlich habe ich diese Papiere auch ausbezahlt.

6. Am war ich mit meiner Ehefrau MF wegen dem Zollverfahren bei dem Zollamt in Ort6. /Es kann meine Ehefrau MF bestätigen./

7. Ich möchte wissen, woher wusste Hr. U. A. in seiner Anzeige die Fahrgestellnummer eines der roten Fahrzeuge? Oder habe ich dazu kein Recht?

8. Im Protokoll steht in mehreren Stellen, dass die roten Fahrzeuge in der EU nicht in Verkehr gesetzt werden können. Ist es verbindlich ein Fahrzeug in Verkehr zu setzen? Kann man ein Fahrzeug ohne Inverkehrsetzung nur zwecks Sport benutzen? Ist es gesetzlich verboten? Kann man ein Fahrzeug ohne Inverkehrsetzung an Drittland verkaufen? Ist es gesetzlich verboten? Wie hängt die Inverkehrsetzung mit dem Zoll zusammen?

9. Aus dem öffentlichen Zolllager darf man die Ware erst nach der Verzollung hinausbringen. Warum meint Hr. AB2, dass ich das Zollverfahren vermeiden wollte? Warum ist es bei den Anhörungen nicht gelungen zu übersetzen, dass ich im öffentlichen Zolllager nicht nur lagern, sondern auch verzollen wollte? Warum konnten die Dolmetscher das Wort KÖZVÄMRAKTÄR /öffentliches Zolllager/ nicht übersetzen? Warum werde ich wegen dem Fehler der Dolmetscher bestraft?

10. Warum hat die verehrte Zollbehörde die A.TR Papiere bei der Feststellung des Zolls nicht berücksichtigt, dass diese richtig ausgestellt wurden? Die A.TR Unterlagen hat die Zollbehörde nach der Kontrolle als BEGLAUBIGTES DOKUMENT AKZEPTIERT!

11. Das zweisprachige Protokoll ist voll von Zumutungen, dass ich bei den roten Fahrzeugen das Zollverfahren vermeiden wollte. Die Zumutungen werden durch keine Beweise unterstützt. Meine Beweise unterstützen aber, dass ich das Zollverfahren abwickeln wollte. Für den Tag hatte ich einen Termin zur Abwicklung des Zollverfahrens. Ich wurde dabei verhindert und laut Vermutungen, ohne Beweise eine Strafe auferlegt. Wie ist es möglich?

12. Das Protokoll stellt fest, dass ich diese Fahrzeuge mit falschen Papieren oder durch Bezahlung von Schmiergeld hätte in Ungarn im Sonderverkehr setzen lassen.

Warum sind diese Papiere falsch?

Woher denkt es die Zollbehörde?

Diese Behauptung möchte ich im Namen des ganzen ungarischen Amtssystems zurückweisen!!! Wie kann man in einem offiziellen Protokoll das Amtssystem eines Staats mit Korruption verdächtigen?

Aus dieser Behauptung ist eine Sache klar. Das ganze Verfahren der österreichischen Zollbehörde war nicht frei von Vorurteilen und Parteilichkeit. In dem ganzen Verfahren war spürbar, dass man auf jedem Fall die Behauptungen von Hr. U. A. beweisen möchte, anstatt dass man das Verfahren unter Berücksichtigung der Beweise parteilos abgewickelt hätte!

Das blaue Toyota Hilux hatte dreimal!! die TÜV-Prüfung gemacht. ln allen drei Fällen haben die Prüfkräfte entschieden, dass es für den Verkehr in der EU geeignet ist. Von den drei Fällen wurde die TÜV-Prüfung zweimal in Ungarn an zwei verschiedenen Prüfstellen erfolgreich durchgeführt. Einmal die TÜV-Prüfung erfolgreich in Österreich durchgeführt. Ich möchte die Frage stellen - mit Bezugnahme auf die Feststellungen des Protokolls bezüglich der Korruption des ungarischen Amtssystems - ist dann auch das österreichische System korrupt? Kann man auch in Österreich mit Hilfe von Schmiergeld die Inverkehrsetzung erledigen, wenn es durch Hr. A. gemacht wird? Oder kann man diese Fahrzeuge doch in Verkehr setzen? Jeder kann Fehler begehen, aber nur ich bin verantwortlich, weil ich Ungarn bin?

13. Im November 2018 bin ich nach Istambul geflogen. Ca. 65.000 EUR Bargeld hatte ich dabei. Bei der Sicherheitskontrolle habe ich das Bargeld vorgelegt, die Kameras am Flughafen können es beweisen. Ich habe das Geld nicht nur gezeigt, sondern auch gefragt, ob es so in Ordnung ist? Der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes sagte, dass es in Ordnung ist.

Es zu beweisen ist nicht meine Aufgabe, ich kann nämlich die Aufnahmen der Sicherheitskameras nicht einholen.

Man muss durch mehrere Sicherheitstore gehen, das die Person und auch das Gepäck kontrolliert! Bei so einer Kontrolle kann man nichts verstecken. Der ganze Vorgang wird durch Sicherheitskameras überwacht. Warum hat niemand die Aufnahmen der Sicherheitskameras kontrolliert?

Bemerkung zur Abwicklung des ganzen Verfahrens:

Während dem ganzen Verfahren war ich wegen dem nicht entsprechenden Dolmetschen im Nachteil. Es gab auch solcher Dolmetscher, der den ungarischen Ausdruck für Kaufvertrag nicht übersetzen konnte. Es gab auch solche Dolmetscher, die nicht gut ungarisch sprechen konnten.

Soviel ich weiß, hätte die Zollbehörde bei einer OFFIZIELLEN Anhörung einen Dolmetscher sichern müssen, und nicht ich auf meine eigenen Kosten. Hr. AB2 hat mich aufgefordert, dass ich für EINEN DOLMETSCHER SORGEN MUSS, weil er für mich keinen sichert. Ähnlich war es auch bei mehreren Zeugen!

Es kann ich mit den E-mails mit AB2 beweisen!

Wie kann es in einem offiziellen Verfahren vorkommen?

In der Anzeige steht die Fahrgestellnummer eines der beiden roten Fahrzeuge. Woher kennt U. A. die Fahrgestellnummer von dem Fahrzeug?

Wie sieht es in Österreich mit den Datenschutzvorschriften aus?

Wie sind diese Daten zu dem Anzeiger U. A. gekommen?

Das ganze Verfahren dauert sehr lange, fast ein Jahr ist schon vergangen. Während dieser Zeit hatte ich bedeutende Material- und Immaterialschäden. Die Amortisation der Fahrzeuge ist auch bedeutend.

Es war so, dass ich an der Verhandlung am wegen meiner Beschäftigung nicht teilnehmen kann. Ich habe das H. Gericht ersucht, die Verhandlung auf einen anderen Zeitpunkt zu verschieben. Ich habe die Antwort bekommen, dass ich zustimmen soll, dass die Verhandlung in meiner Abwesenheit abgewickelt wird. Ich habe mit der Voraussetzung zugestimmt, dass das H. Gericht meine schriftliche Eingabe für meine Verteidigung berücksichtigt. Ich halte es aber für beschwerdevoll, dass mein originaler Antrag nicht gewährt wurde, und nicht ermöglicht wurde, dass die Verhandlung in einem anderen Zeitpunkt abgewickelt wird. So habe ich meine Beschäftigung unterbrochen und an der Verhandlung teilgenommen.

Ich hoffe, dass ich mich wegen den o.g. Sachen, wegen der während dem Verfahren erlittenen Benachteiligung, und der negativen Diskriminierung wegen meiner ungarischen Staatsbürgerschaft nicht an die Europäische Kommission wenden muss."

Anmerkung: Die ebenfalls erwähnten Rechtsnormen §§ 125, 161, 150, 153 FinStrG werden hier nicht wiedergegeben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

§ 35 Abs. 1 FinStrG: Des Schmuggels macht sich schuldig, wer
a) eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht oder
b) ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig aus dem Zollgebiet der Union verbringt.

§ 48b Abs. 1 FinStrG: Der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr macht sich schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig eine Anmeldepflicht verletzt oder sonst unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

Art. 79 Abs. 1 lit. a Unionszollkodez (UZK): Für einfuhrabgabepflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:
eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet.

Gemäß Art. 5 Nr. 33 UZK versteht man unter "Gestellung" die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) bedeutet im Zollrecht normaler Wohnsitz oder gewöhnlicher Wohnsitz jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Personen und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. [...]

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

vorsätzliches vorschriftswidriges Verbringen in das Zollgebiet der Union

des Fahrzeuges der Marke Toyota, Typ Hilux 2.8, Fahrgestellnummer FG1, Blau, wodurch ein Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen wurde.

Laut Strafakt wurde bekannt, dass der Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau, Fahrgestellnummer FG1, im September 2016 von ***Bf1*** und dessen Stiefsohn D. aus der Türkei ins Zollgebiet der Union verbracht wurde. Das Fahrzeug wurde mit türkischen Kennzeichen von der Türkei über Bulgarien nach Österreich verbracht, wobei laut Aussage des Beschuldigten an jeder Grenze jeder Zöllner gesagt hätte, es sei in Ordnung (vgl. Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung vom beim Zollamt Ort2, AS 489).

In der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte bestätigt, dass er im Jahr 2016 schon in Österreich gelebt hat und der Mittelpunkt der Lebensinteressen auch in Österreich war. Er bestätigte die Frage, dass er damals das Fahrzeug mit türkischen Kennzeichen aus der Türkei kommend über Bulgarien nach Österreich gebracht hatte.

Eine Gestellung des Fahrzeuges zur Verzollung in den freien Verkehr der Europäischen Union ist weder an der EU-Außengrenze noch an einer anderen Zollstelle erfolgt.

Im Zeitpunkt des Passierens der Zollstelle Türkei-Bulgarien waren daher nicht alle objektiven Voraussetzungen erfüllt, um das Fahrzeug durch Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung überführen zu können, da eben das Fahrzeug von einer im Zollgebiet ansässigen Person verwendet wurde. Die Einreise mit einem im Drittland zugelassenen Fahrzeug durch eine in der Union ansässige Person - der Beschuldigte hat in Österreich seinen Hauptwohnsitz - stellt ein vorschriftswidriges Verbringen dar, da für das Fahrzeug - wie der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung bestätigte - keine ausdrückliche Zollanmeldung abgegeben wird. Damit ist der Tatbestand des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG, hier durch vorschriftswidriges Verbringen des Fahrzeuges in das Zollgebiet der Union, in objektiver Hinsicht erfüllt.

Subjektiv ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er für dieses Fahrzeug kein Zollverfahren durchgeführt hat und es - ohne es vorher einem Zollamt zu gestellen - in den freien Verkehr gebracht hat und zuletzt in Ungarn zum Verkehr zugelassen hat, ohne dass zuvor eine Verzollung erfolgt wäre.

Jedem EU-Bürger ist bekannt, dass er Waren von außerhalb der Europäischen Union mit einem Wert wie hier von mehr als € 20.000,00 zu verzollen gehabt hätte. Der Beschuldigte war zwölf Jahre als LKW-Chauffeur tätig und wusste, dass an der Grenze Zollpapiere übergeben werden müssen, damit die von ihm transportierten Waren auch ordnungsgemäß die Grenze bzw. die Zollgrenze passieren dürfen. Laut seinen Angaben wurden ihm als Fahrer von der Spedition alle zu dem Zollverfahren notwendigen Unterlagen in einer geschlossenen Akte übergeben. Diese Akte musste er bei der zuständigen Zollbehörde in dem Zollverfahren abgeben. Dass man an der Grenze Unterlagen abgibt, war ihm bekannt.

Allein eine Recherche im Internet, wonach für Waren aus der Türkei aufgrund eines Zollabkommen mit der EU ein Zollsatz von 0% ergibt, bewirkt noch keine Eingangsabgabenbefreiung auch für eine Einfuhrumsatzsteuer. Auch das Vorweisen eines türkischen Kaufvertrages bei jedem Grenzübertritt an die Zollbeamten vor Ort allein kann den Beschuldigten nicht entschuldigen, da damit keine Erklärung abgegeben wurde, dieses Fahrzeug zu verzollen oder in ein Zollverfahren abzufertigen. Angesichts der Sprachschwierigkeiten (z.B. bei der Security am Flughafen Schwechat am , der Beschuldigte spricht "nur" Ungarisch, der Securitymitarbeiter nur Deutsch) musste der Beschuldigte außerhalb Ungarns damit rechnen, dass er nicht verstanden wird. Wer keine entsprechende Erklärung abgibt, woher hätten die Zollbeamten, die laut Beschuldigten nicht tätig geworden sind, wissen sollen, dass das Fahrzeug verzollt werden hätte sollen, wobei der Beschuldigte ja davon ausgegangen sein will, dass er keinen Zoll zu zahlen hätte. Daher hatte er auch kein Bedürfnis, eine entsprechende Zollerklärung oder Zollanmeldung abzugeben.

Dass es für das von ihm importierte Fahrzeug eine Ausnahme geben würde, damit konnte der Beschuldigte nicht rechnen.

Für den Senat war die erforderliche subjektive Tatseite für das vorschriftswidrige Verbringen dieses Fahrzeuges gegeben.

Vorsätzliches Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

am 13. bzw der Fahrzeuge

• Toyota Hilux 2.8 D4D, Fahrgestellnummer FG2, Farbe Rot und

• Toyota Hilux 2.8 D4D, Fahrgestellnummer FG3, Farbe Rot

Für diese beiden Fahrzeuge wurden in der Türkei Überstellungskennzeichen (gelber Hintergrund mit schwarzen Buchstaben / KZ1 bzw. KZ3) gelöst.

An der bulgarischen Grenze legte der Beschuldigte die Fahrzeugpapiere vor. Nach Durchsicht dieser Dokumente wurde er vom dortigen Zollamt - die aufgrund der türkischen Überstellungskennzeichen tätig wurden - zur Spedition geschickt, um entsprechende Zollpapiere für das Zollverfahren zu erledigen. Als Bestimmungszollstelle wurde vom Beschuldigten das Zollamt Ort6 angegeben, da er es schon aus seiner Zeit als Lkw-Fahrer kannte. Als Frist für die Gestellung wurde der bzw. vermerkt. Innerhalb dieser Frist ist keine Gestellung erfolgt. Die bulgarische Zollverwaltung hat - wie nach erfolglosem Ablauf der Gestellungsfrist üblich - ein entsprechendes Ausforschungsverfahren eingeleitet, weil die Versandscheine nicht ordnungsgemäß abgeschlossen wurden. Zusammengefasst wurden diese Fahrzeuge damit dem Zollverfahren entzogen, sodass auch hier die objektive Tatseite des Schmuggels erfüllt ist.

Auf die Frage, warum die beiden Fahrzeuge nicht innerhalb der Frist bei der Zollstelle Ort6 gestellt wurden, gab der Beschuldigte an, dass er in Ort6 beim Zoll war, aber diese keinen freien Platz für seine Fahrzeuge gehabt haben.

Aus den Zeugenaussagen ergibt sich, dass sich der Beschuldigten auch beim Zollamt Ort11 bzw. Zollamt Ort2 wegen der Verzollung der Fahrzeuge erkundigt hat, wobei der Beschuldigte dazu meinte, er wollte sich nur allgemein erkundigen, was man für die Verzollung von Fahrzeugen benötigen würde. Dazu im Widerspruch steht die Aussage des vor Ort vom Beschuldigten aufgesuchten Spediteurs F., dem die Unterlagen für die Verzollung der beiden Toyota-Fahrzeuge vorgelegt wurden.

Herr F. gab an, dass am zwei männliche, ungarisch sprechende Personen zur Spedition E. nach Ort2 gekommen sind, wobei einer bei diesem Gespräch als Dolmetscher fungierte.

Sie erkundigten sich bei ihm bezüglich der Verzollung von zwei Fahrzeugen aus der Türkei. Dazu wurden ihm Unterlagen (Versandscheine, Proforma-Rechnungen usw.) vorgelegt. Nach kurzer Durchsicht dieser Unterlagen fiel F. auf, dass bei einem Versandschein die Gestellungsfrist bereits am abgelaufen war. Dies teilte er auch den beiden Personen mit. Auch sagte er ihnen, dass sie den abgelaufenen Versandschein beim zuständigen Zollamt erledigen lassen müssen. Auf dem Versandschein war als Bestimmungszollstelle ein ungarisches Zollamt vermerkt.

Das deckt sich auch mit den Aussagen von Herrn C., der zur Spedition E. in Ort2 befragt angab, dass er und ***Bf1*** am bei der Spedition E. waren, um sich wegen der Verzollung der beiden Fahrzeuge zu erkundigen. Der Spediteur soll ihnen alles erklärt und gesagt haben, welche Unterlagen sie für die Verzollung benötigen (EORI-Nummer, A.TR Papiere, Schätzgutachten usw.). Auch soll sie der Spediteur darauf aufmerksam gemacht haben, dass die Gestellungsfrist für ein Fahrzeug schon abgelaufen ist.

C. gab auch zu Protokoll, dass er und ***Bf1*** gewusst haben, dass sie die Fahrzeuge innerhalb einer Frist beim Zoll gestellen müssen.

Das steht im Widerspruch zur Aussage des Beschuldigten, dass sich C. und er nur für vielleicht weitere Fahrzeugimporte aus der Türkei erkundigen wollten.

In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage des Beschuldigten zu verweisen: C. versteht kein Deutsch, bei der Anhörung war auch kein Dolmetscher anwesend, also F. behauptet unwahr, dass einer von ihnen, also C. am 13. November als Dolmetscher bei ihm war.

Wieso hätte dann Herr C. überhaupt mit nach Ort2 fahren sollen, wenn er nichts versteht und der Beschuldigte selbst der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

Soweit der Beschuldigte einwendet, seine Frau könnte bestätigen, dass sie zusammen in Ort6 bei der Spedition gewesen wären und um die Verzollung der roten Autos ersucht haben sowie dass 10.000 Euro Zollkaution mittels Überweisung bezahlt wurden, ist festzuhalten, dass diese Tatsachen nicht bestritten werden. Allerdings bleibt die Tatsache, dass eine Verzollung der Autos nicht erfolgt ist, bestehen.

Trotz dieses Wissens und dem Hinweis, dass er dann vielleicht dafür Strafe zahlen müsste, ist der Beschuldigte untätig geblieben und hat keine Gestellung der Fahrzeuge bei einem Zollamt durchgeführt. Noch vor der vom Beschuldigten - wie er behauptet - geplant gewesenen Verzollung im Dezember 2018 wurden die Fahrzeuge vom österreichischen Zoll beschlagnahmt und das hier gegenständliche Finanzstrafverfahren eingeleitet.

Auf den Versandscheinen ist als Gestellungsfrist der bzw. der ausgewiesen. Dass die A.TR - Dokumente (Akt Seite 132 und 134) laut Angaben des Beschuldigten mit den Nummern V3 und V4 beim Fahrzeugkauf nicht ausgestellt worden sind, sondern ihm auf Antrag vom türkischen Verkäufer mittels UPS geschickt wurden und er diese erst am bekommen hat, ändert nichts an der Tatsache, dass die Fahrzeuge schon mit Ablauf der Gestellungsfristen am 13. bzw. dem Zollverfahren entzogen wurden.

Vor dem Fahrzeugkauf erkundigte sich der Beschuldigte beim ungarischen Zoll über die notwendigen Dokumente. Auch hatte er Kenntnis vom Zollgeschäft, da er mehrere Jahre (12 Jahre) als Lkw-Fahrer im internationalen Güterverkehr tätig war. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gewusst hat, dass er die Fahrzeuge einem Zollamt gestellen hätte müssen.

Statt selbst tätig zu werden wird vom Beschuldigten die Schuld für sein fehlendes Verhalten auf alle möglichen anderen Personen - die Zollbeamten an den Grenzzollstellen oder das Zollamt Ort6 - geschoben.

Laut Aussage des Beschuldigten gibt es in Ort6 kein öffentliches Zolllager, daher sind sie nach Ort5 gefahren, dort gibt es ein öffentliches Zolllager. Er war damals beim Zollamt in Ort6, die Zollbeamten haben ihm gesagt, dass sie kein öffentliches Zollamt haben und er soll nach Ort5 fahren, das war auch so geplant. Er hatte einen Termin zum Verzollen. Zudem ist die Spedition in Ungarn wie ein Zollamt, dort sitzen auch die Zollbeamten, alles ist in einem Gebäude.

Zum Unterschied, die Fahrzeuge einzulagern oder zu verzollen, gab der Beschuldigte an, dass das für ihn das Gleiche ist. Er hätte die Fahrzeuge dort abgestellt, die notwendigen Gebühren bezahlt und dann wäre er wieder weitergefahren (also doch eine Verzollung in den freien Warenverkehr).

Angesichts der behaupteten Untätigkeit der ungarischen Zollbeamten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigten nicht beim Zollamt in Ort6 gewesen ist, sondern bei Mitarbeitern der Spedition (wie auch immer vom Beschuldigten behauptet).

Als Lkw-Fahrer wusste der Beschuldigte jedoch, dass er Verzollungen beim Zollamt durchzuführen hätte, das hat er jedoch nicht umgesetzt. Wer jedoch trotz Kenntnis, dass die Gestellungsfristen laut Versandscheinen schon abgelaufen sind, sich nicht an ein Zollamt um Unterstützung wendet, der nimmt auch in Kauf, dass die mit der Nichtgestellung verbunden Folgen eintreten und findet sich damit ab.

Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte genau über die NOVA-Bestimmungen Bescheid wusste, ist der Senat überzeugt, dass er auch über die korrekte Verzollung von Fahrzeugen aus dem Drittland Bescheid wusste, da er sich diesbezüglich in Ungarn und auch in Österreich mehrmals erkundigte. Damit ist jedoch die subjektive Tatseite für einen Schmuggel gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG erfüllt.

Es wurden in der Beschwerde viele Fragen aufgeworfen, die mit dem Fall aus finanzstrafrechtlicher Sicht nichts zu tun haben (z.B. wie die Fahrgestellnummern bekannt wurden, behauptete Fälschungen von Unterlagen, etc.). Mangels Zuständigkeit werden dazu keine Antworten in der schriftlichen Ausfertigung gegeben werden. Auch wurden viele Zeugenaussagen und Erhebungen durchgeführt, die zwar zur Abrundung des Gesamtbildes dienen. Warum wann um welchen Preis aus welchen Gründen welches Fahrzeug an wen verkauft wurde, ist jedoch für die Beurteilung des hier relevanten Tatbestandes eines Schmuggels, der jeweils schon davor stattgefunden hat, ohne Relevanz.

Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr

Wird eine EU-Außengrenze überschritten (§ 17b Abs. 3 Zollrechtsdurchführungsgesetz), besteht die Verpflichtung zur selbständigen Anmeldung des Bargeldes bzw. der gleichgestellten Zahlungsmittel am Zollamt des Grenzübertritts entweder bei der Ausreise aus oder bei der Einreise in die EU (vgl. Groschedl in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 48b TZ 22).

Als Erleichterung für die Reisenden wurde im § 17b Abs 3 ZollR-DG geregelt, dass die Anmeldung von Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmittels mündlich erfolgen kann. Auf Wunsch des Anmelders ist eine schriftliche Anmeldung zulässig (vgl. Groschedl in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 48b TZ 26).

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschuldigte angegeben hat, schon im Jahre 2016 von Wien nach Izmir geflogen zu sein. Der Grund dieser Reise war, dass er einen Toyota Hilux 2.8 kaufen wollte. Dazu nahm er (laut eigenen Angaben) circa € 20.000 in bar mit. Dieses Bargeld wurde auf seine Mitreisenden D., B. und ihn aufgeteilt. Laut seinen Aussagen wurde das Geld am Flughafen Wien vorgezeigt.

D. gab niederschriftlich an, dass ***Bf1*** circa € 25.000 in bar bei sich hatte. Dieses Bargeld wurde auf alle drei Reisenden (***Bf1***, B. und D.) aufgeteilt wurde.

B. gab zu Protokoll, dass ***Bf1*** für den Fahrzeugkauf circa € 28.500 in bar bei sich hatte. Dieses Geld wurde vor dem Abflug in die Türkei auf D., ***Bf1*** und ihn aufgeteilt. Der Grund dafür war, weil ***Bf1*** gesagt hat, dass er alleine nicht so viel Bargeld mitnehmen darf.

Aufgrund der Aussagen von B. war ***Bf1*** damals schon bekannt, wie viel Bargeld pro Person ohne Abgabe einer Bargeldanmeldung mitgenommen werden darf.

Zum Zweck der Fahrzeugkäufe der beiden Toyota Hilux, Farbe Rot, wurden von ***Bf1*** bei der Ausreise aus Österreich am circa € 65.000,- in bar mitgenommen. Dies wurde auch von seinem Mitreisenden C. bestätigt.

Laut ***Bf1*** hat er das Bargeld bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen Wien Schwechat vorgezeigt. Nachweise dazu konnte er jedoch keine erbringen.

Soweit der Beschuldigte wiederholt einwendet, die Überwachungskameras im Securitybereich am Flughafen hätten alles aufgezeigt, man hätte das nur kontrollieren müssen, ist festzuhalten, dass diese Aufnahmen nur 48 Stunden zur Verfügung stehen, danach gelöscht werden. Dieses Beweismittel steht daher faktisch nicht mehr zur Verfügung.

Des Weiteren gab ***Bf1*** an, dass er eine Bestätigung seiner Bank für die Herkunft dieses Bargeldes bei sich hatte. Bei einer späteren Einvernahme gab er an, dass es diese Bestätigung gar nicht gab. Er meinte nur, dass er die in Rede stehenden € 65.000 in bar in seiner Wohnung in Ort11 hatte. An die Herkunft dieses Geldes konnte er sich nicht mehr erinnern.

Am gab ***Bf1*** zu Protokoll, dass dieses Bargeld aus einem Immobilienverkauf stammt. Näheres dazu wollte er jedoch nicht angeben.

C. gab am zu Protokoll, dass das Bargeld von ***Bf1*** nicht angemeldet wurde.

Hätte ***Bf1*** dieses Bargeld bei der Sicherheitskontrolle vorgezeigt, dann hätten die Bediensteten dort die diensthabenden Zollbeamtinnen/Zollbeamten informiert. Dies ist mit den verantwortlichen Personen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen Wien Schwechat so vereinbart.

Anhand der Aussagen des B. war ***Bf1*** bereits im Jahre 2016 bekannt, wie viel Bargeld je Reisenden ohne Abgabe einer Bargeldanmeldung mitgenommen werden darf. Aufgrund der Zeugenaussage des Herrn C. steht somit fest, dass es Herr ***Bf1*** entgegen zollrechtlicher Vorschriften vorsätzlich unterlassen hat, am bei der Ausreise am Zollamt Flughafen auch gegenüber Zollbeamten eine Bargeldanmeldung für die € 65.000,00 abzugeben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht sagte der Beschuldigte dazu: Ich bin zur Sicherheitskontrolle gegangen - ich weiß nicht, ob das auch ein Zollbeamter war - und dann das Geld herausgenommen und in diese Box zum Scan gegeben und auch angemerkt, dass ich so viel Geld bei mir trage. Dieser uniformierte Beamte hat das Geld gesehen und meinte, ich solle es wieder einstecken. Ich bin dann ins Flugzeug gestiegen. Der Fehler des Securitybeamten lag darin, dass er die Zöllner nicht verständigt hat, das ist nicht mein Fehler und nicht mir zuzurechnen. Es war mein Fehler, dass ich es nicht selbst zum Zollamt gebracht habe. Auf Befragen: In welcher Sprache haben Sie mit dem Sicherheitsbeamten kommuniziert? (Englisch, Deutsch Ungarisch?) gab der Beschuldigte an: Ich ungarisch und er hat Deutsch gesprochen. Der Securitymitarbeiter hat das Geld gesehen, aber nicht entsprechend gehandelt.

Auch hier ist die Einstellung des Beschuldigten anschaulich zu sehen, er lässt alles auf sich zukommen, ohne von sich aus tätig zu werden. Es wäre seine Pflicht gewesen, das Bargeld anzumelden, stattdessen ist es die Schuld des Securitymitarbeiters, ihn nicht zum Zoll weitergeschickt zu haben. Dazu darf angemerkt werden, selbst wenn der Securitymitarbeiter das ohnehin getan hat, der Beschuldigte hätte ihn nicht verstanden.

Doch wird zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass er zumindest gegenüber dem Securitymitarbeiter die Bargeldanmeldung mündliche abgegeben hat. Der Irrtum, dass er sich auch noch an einen "echten" Zöllner wenden hätte müssen, kann ihm jedoch nicht als Vorsatz angelastet werden, sodass hier nur eine fahrlässige Handlungsweise zu bestrafen bleibt.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

§ 21 Abs. 1 FinStrG: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.

§ 21 Abs. 2 FinStrG: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.

§ 35 Abs. 4 FinStrG: Der Schmuggel wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Der Geldstrafe ist an Stelle des Regelzollsatzes der Präferenzzollsatz zugrunde zu legen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme gegeben waren. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, übersteigt der strafbestimmende Wertbetrag 100 000 Euro, auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.

§ 48b Abs. 2 FinStrG: Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 100 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 10 000 Euro beträgt.

Dem angefochtenen Erkenntnis ist als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellungen, als erschwerend kein Umstand zu entnehmen.

Die verhängte Strafe von € 25.000,00 ergibt sich laut Spruchsenat aus € 15.000,00 für den Schmuggel und € 10.000,00 für die vorsätzliche Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr.

Treffen Finanzvergehen zusammen, deren Strafdrohungen sich zum Teil nach einem strafbestimmenden Wertbetrag und zum Teil nach einer absoluten Obergrenze richten, ist als Höchststrafe diejenige Strafdrohung anzusehen, deren Obergrenze die höhere ist.

Für alle Vergehen ist eine einheitliche Strafe zu verhängen, ohne festzulegen, welcher Strafanteil auf jedes der einzelnen Finanzvergehen entfällt (Köck in FinStrG Bd. 1 2018, 5. Aufl. 2018, § 21, I. Kommentar zu § 21 [Rz 1].

§ 21 Abs. 2 Satz 2 FinStrG fordert, dass bei der Anwendung des höchsten Strafsatzes jedenfalls keine geringere Strafe als die in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden darf (Köck in FinStrG Bd. 1 2018, 5. Aufl. 2018, § 21, I. Kommentar zu § 21 [Rz 5a]).

Die Höhe der zu verhängenden Strafe ist innerhalb des so festgestellten Strafrahmens nach den allgemeinen Strafzumessungsregeln gemäß § 23 FinStrG auszumessen. Dabei stellt die Verwirklichung mehrerer Finanzvergehen einen Erschwerungsgrund dar (§ 33 Abs. 1 Z. 1 StGB) (vgl. Köck in FinStrG Bd. 1 2018, 5. Aufl. 2018, § 21, I. Kommentar zu § 21 [Rz 5c]).

Die strafbestimmenden Wertbeträge setzen sich wie folgt zusammen: Eingangsabgabenbescheid Toyota BLAU: Zoll € 6.410,33, EUSt € 7.109,64 = € 13.519,97
Eingangsabgabenbescheid Toyota Rot 1 Zoll € 5.236,00, EUSt € 5.807,20 = € 11.043,20
Eingangsabgabenbescheid Toyota Rot 2 Zoll € 5.390,00, EUSt € 5.978,00 = € 11.368,00
Gesamt € 35.931,17

Der strafbestimmende Wertbetrag laut Erkenntnis beträgt € 35.931,17, sodass der Strafrahmen allen für den Schmuggel € 71.862,34 beträgt. Die Geldstrafdrohung für die fahrlässige Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr beträgt € 10.00,00, sodass sich für den vorliegenden Fall ein Strafrahmen von € 71.862,34 ergibt.

Bei der Strafbemessung ist auch die aktuelle wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen, wonach der Beschuldigte laut Verhandlung derzeit kein Einkommen oder Arbeitslosengeld bezieht, und sorgepflichtig für eine zwischenzeitig 12-jährige Tochter und seine Ehefrau ist. Als erschwerend ist das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen zu werten.

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe und der Tatsache, dass aufgrund des Verfalls der Fahrzeuge laut zugrundeliegenden Abgabenbescheiden die Eingangsabgabenschuld bei rechtskräftigem Verfall gemäß Art. 124 lit. e ZK nicht zu entrichten ist, somit keine Schadensgutmachung vorgesehen ist, da keine Eingangsabgaben zu entrichten sein werden, und das Bargeldvergehen nur fahrlässig begangen wurde, war eine Reduzierung der Geldstrafe auf € 12.000,00 angemessen.

Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG war die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend auf eine Dauer von 20 Tagen anzupassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus ().

Verfall:

Gemäß § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG unterliegen dem Verfall die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen.

§ 17 Abs. 6 FinStrG: Stünde der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so tritt an die Stelle des Verfalls nach Maßgabe des § 19 die Strafe des Wertersatzes.

Nach der Rechtsprechung des VwGH steht der Verfall zur Bedeutung der Tat gemäß § 17 Abs. 6 FinStrG nicht außer Verhältnis, wenn der strafbestimmende Wertbetrag und der Verfallswert in einer vertretbaren Relation stehen. Bei einer Relation zwischen Verfallswert (€ 29.137,89 sowie € 23.800 bzw. € 24.500; gesamt € 77.437,89) und strafbestimmendem Wertbetrag (hier: € 35.931,17) in der Höhe von rund 46 % kann von einem Missverhältnis keine Rede sein (vgl. ; ).

Da es sich beim Verfall um eine zwingende Rechtsfolge handelt, können die Milderungs- und Erschwerungsgründe nur bei der Verhängung der Geldstrafe Berücksichtigung finden, wobei der Verfall bei der Verhängung der Geldstrafe keinen Milderungsgrund darstellt ().

Der Faktor "Bedeutung der Tat" iSd § 17 Abs 6 FinStrG ist insbesondere nach dem strafbestimmenden Wertbetrag zu beurteilen ().

Gemäß § 35 Abs. 4 letzter Satz FinStrG ist im Falle eines Schuldspruches wegen Schmuggels nach Maßgabe des § 17 FinStrG auf Verfall zu erkennen. Einem solchen Verfall unterliegen gemäß § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG diejenigen Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen, also der Schmuggel, begangen wurde. Es besteht kein Zweifel, dass ein Verfall der gegenständlichen Schmuggelware im Verhältnis zum deliktischen Störwert der verfahrensgegenständlichen Schmuggeltaten und zu dem den Täter selbst treffenden Vorwurf eines finanzstrafrechtlichen Fehlverhaltens nicht unverhältnismäßig gewesen ist: Es stünde gegen den Gesetzeszweck, aufgegriffene Schmuggelware, welche von einem Beschuldigten mit hoher deliktischer Energie in das Gemeinschaftsgebiet verbracht bzw. dem Zollverfahren entzogen wurden, diese nach einem Aufgriff wieder zurückzugeben, damit diese dann etwa unter Verletzung von EU-Recht (die EU-Abgasnormen werden von diesen Fahrzeugen nicht erfüllt, sodass sie in der Europäischen Union nicht zum Verkauf angeboten werden) und von keinen Abgaben belastet verkauft werden könnten. In Abwägung dieser Umstände ist der Verfall der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge rechtmäßig.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Die Kosten des allfälligen Strafvollzuges werden von der Finanzstrafbehörde zutreffendenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Zollamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier relevanten Rechtsfragen sind in der Judikatur der Höchstgerichte einheitlich geregelt, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7300033.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at