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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.12.2020, RV/7500699/2020

Beschwerde gegen Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Viktoria Blaser über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen die Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , 1) MA67/196700091203/2019, 2) MA67/196700865572/2019, in Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde vom wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

1)

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA67/196700091203/2019, wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Am erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, die Vollstreckungsverfügung, MA67/196700091203/2019:

Die mit der Strafverfügung vom , MA67/196700091203/2019, verhängte rechtskräftige Strafe sei bis heute nicht bezahlt worden. Die offene Forderung inklusive Mahngebühren (gemäß § 54b Abs. 1a VStG) betrage € 65,00. Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar sei, werde der Beschwerdeführer noch einmal aufgefordert den Gesamtbetrag binnen zwei Wochen einzuzahlen. Im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung werde zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt.

Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, wegen der mit rechtskräftiger Strafverfügung vom Strafverfügung vom , MA67/196700091203/2019, verhängten und noch offenen Geldstrafe von € 60,00 (plus € 15,00 offener Kosten des Verfahrens), insgesamt somit € 75,00, zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe bei der Landespolizeidirektion im dortigen Polizeianhaltezentrum aufgefordert (Rechtsgrundlagen: §§ 53b, 54b VStG 1991).

2)

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA67/196700865572/2019, wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Am erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, die Vollstreckungsverfügung, MA67/196700865572/2019:
Die mit der Strafverfügung vom , MA67/196700865572/2019, verhängte rechtskräftige Strafe sei bis heute nicht bezahlt worden. Die offene Forderung inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1a VStG) betrage € 65,00. Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt.

Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, wegen der mit rechtskräftiger Strafverfügung vom Strafverfügung vom , MA67/196700865572/2019, verhängten und noch offenen Geldstrafe von € 60,00 (plus € 5,00 offener Kosten des Verfahrens), insgesamt somit € 65,00, zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe bei der Landespolizeidirektion im dortigen Polizeianhaltezentrum aufgefordert (Rechtsgrundlagen: §§ 53b, 54b VStG 1991).

Beide Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe enthielten den Hinweis, dass dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist.

Mit Eingabe vom wurden beide angelasteten Verwaltungsübertretungen erneut bestritten.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, legte das Schreiben samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 54b Abs. 2 VStG 1991 (Verwaltungsstrafgesetz 1991) idF ab ist - soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist - die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

Eine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe enthält weder einen Anspruch in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit (sie ist daher kein Bescheid) noch stellt sie eine Maßnahme dar, die unmittelbar auf den Entzug der Freiheit gerichtet ist. Sie hat vielmehr der Vollstreckung einer im Verwaltungsstrafverfahren verhängten Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe lediglich voranzugehen. Sie stellt daher auch nicht die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art 131a B-VG dar. Sie unterliegt auch nicht der abgesonderten Anfechtung im ordentlichen Instanzenzug, sodass die Einbringung eines Rechtsmittels gegen eine derartige Aufforderung nicht zulässig ist (, vgl. weiters Bescheid des UVS Niederösterreich vom , Senat-KO-03-2107).

Beide an den Beschwerdeführer ergangenen Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom enthielten eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Der Beschwerdeführer hat am in offensichtlicher Reaktion auf die Aufforderungen des Magistrates der Stadt Wien zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafen die ihm angelastete Verwaltungsübertretungen erneut bestritten.

Das Bundesfinanzgericht wertet den Inhalt des Schreibens angesichts der zeitlichen Nähe zur "Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe" als eine dagegen erhobene Beschwerde.

Gegen eine "Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe" ist - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - kein Rechtsmittel zulässig.

Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 oder 3 VwGVG 2014 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, also über den Antrag entweder durch Zurückweisung oder aber inhaltlich abzusprechen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 vorliegen (, ).

Die Beschwerde war daher mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 54b Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500699.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at