Kein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe mangels Erfüllens der unabdingbaren gesetzlichen Voraussetzungen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom , betreffend Abweisung des Antrages vom auf erhöhte Familienbeihilfe ab Juli 2012 für das Kind ***1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das Sachverständigen-Gutachten (SVGA) erstellt vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am mit folgendem wesentlichen Inhalt liegt vor:
"Zusammenfassung relevanter Befunde:
2017-07-28 Dr. (Name im Akt), HNO Facharzt, rezidivierende Seromukotympanon
2017-07-06 Dr. (Name im Akt), Augenfacharzt, OS: Amblyopia media; Strabismus convergens; OU: Anisometropie; Hypermetropie
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 156,00 cm Gewicht: 58,00 kg Blutdruck:--
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Haut o.B.; Skelettsystem altersentsprechend; Skelettsystem altersentsprechend; Interner Status: Cor: rein, rhythmisch; Pulmo: Eupnoe, Vesiculäratmung; Bauch: weich, eindrückbar, Leber und Milz nicht tastbar;
Psycho(patho)logischer Status: altersentsprechend
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze
1 Sehstörungen, Einengung des Gesichtsfeldes bei normaler Sehleistung des anderen Auges
Mittlerer Rahmensatz, da Sehrestfunktion des betroffenen Auges von 20% besteht. 20 % Gdb
2 rezidivierende Seromucotympanon
Oberer Rahmensatz, da beide Ohren immer wieder betroffen sind. 20 % Gdb
Gesamtgrad der Behinderung 30v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern.
Keine Änderungen zum Vorgutachten angeführt.
GdB liegt vor seit: 07/2017; Dauerzustand "
Der Abweisungsbescheid vom über den Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe für das Kind der Bf geb. ***2*** ab Juli 2012 wurde begründet wie folgt:
Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gegen diesen Abweisungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin (Bf) die im Spruch näher bezeichnete Beschwerde wie folgt:
Der beschwerdegegenständl. Sohn habe am linken Auge eine Sehleistung von nur 30%. Dadurch sei eine Einschränkung des Gesichtsfeldes bei normaler Sehleistung des anderen Auges gegeben. Ebenso bestehe ein rizidivierendes Seromucotympanon auf beiden Ohren trotz einer OP im Jahr 2012. Die Bf beantrage eine nochmalige Überprüfung des Falles ihres Sohnes.
Daraufhin beauftragte das Finanzamt nochmals die Erstellung eines SVGA.
Das SVGA vom , erstellt vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, ergab keine Änderung zum Vorgutachten, wie in dem SVGA vom dezidiert ausgeführt wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung (GdB) beträgt weiterhin 30 v.H.
Wie im Vorgutachten (VGA) wurde auch in diesem SVGA unverändert festgestellt, dass dieser GdB seit 07/2017 vorliegt. Weiters wurde auch in diesem SVGA wie im VGA keine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (dEU) bescheinigt.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde begründet wie folgt:
Gemäß § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes ist bei einem Kind ein Anspruch auf einen Familienbeihilfen-Erhöhungsbetrag wegen Behinderung nur dann gegeben, wenn ein Behinderungsgrad von mindestens 50 % besteht. Der Grad der Behinderung ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens festzustellen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Absatz 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom anzuwenden. Das genannte Bundesamt hat in der im Beschwerdeverfahren erstellten Bescheinigung bei Ihrem beschwerdegegenständl. Sohn erneut einen Behinderungsgrad von 30% festgestellt. Es besteht daher kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag.
Im Vorlageantrag eingelangt am ergänzte die Bf, dass ihr Sohn immer rezidivierende Höhrprobleme und die dauerhaft verminderte Sehleistung habe und erbat eine nochmalige Prüfung ihres Antrages.
Im Vorlagebericht vom im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde, zumal im SVGA der Behinderungsgrad unter 50% bescheinigt wurde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht geht vom o.a. unstrittigen Sachverhalt aus.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Rechtslage
§ 8. Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung
(1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) …
(3) …
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
...
(Anmerkung des BFG: Erhöhung um jeweils einen bestimmten Betrag für die jeweiligen Zeiträume laut § 8 Abs 4 FLAG idgF.)
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Erwägungen
Laut o.a. gegenständlich entscheidungsrelevantem SVGA vom , erstellt vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, liegt eine Grad der Behinderung unter 50 vH, nämlich lediglich iHv 30 vH vor. Weiters ist in dem relevanten o.a. SVGA vom so wie auch in dem o.a. VGA keine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit für das Kind bescheinigt worden, und wurde diese von der Bf ohnehin nicht behauptet.
Der Grad der Behinderung iHv 30% geht aus dem o.a. schlüssigen und vom Bundesfinanzgericht nicht zu widerlegenden SVGA vom , erstellt vom zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, iVm dem VGA, erstellt am , hervor.
Da die o.a. gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe aus angeführten Gründen nicht erfüllt sind, ist spruchgemäß zu entscheiden (§ 8 Abs 5 und 6 FLAG 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung).
Zu Spruchpunkt II. Nichtzulassen der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das gegenständliche Erkenntnis der angeführten Rechtslage folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103199.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAC-26298