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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.12.2020, RV/5200018/2017

Unzulässige Beschwerde gegen eine Mitteilung ohne Bescheidcharakter

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***E. und Dipl.-Ing. Bf.***, über die als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde vom gegen die Mitteilung des Zollamtes ***ZA*** vom , Zahl: ***000***, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig

Begründung

In einer an die Beschwerdeführer (Bf.) gerichteten und als "Mitteilung" überschriebenen Erledigung vom , Zahl: ***000***, des Zollamtes ***ZA*** heißt es (auszugsweise):

"Zu Ihrer Beschwerdeeingabe vom wird mitgeteilt, dass ein Feststellungsverfahren gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im vorliegenden Fall bei der Bezirkshauptmannschaft ***BH-Adr.1***) zu beantragen wäre.
Der Bund, vertreten durch das Zollamt
***ZA***, wird keinen Feststellungsbescheid gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz bei der Bezirkshauptmannschaft ***** beantragen, da keine begründeten Zweifel im Zusammenhang mit dieser Abgabenvorschreibung bestehen.
Der weiters in der Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf Rücknahme der Anzeige an das Zollamt
***ZA*** durch die Bezirkshauptmannschaft ***** ist in den von der Zollbehörde zu vollziehenden Abgabenvorschriften nicht vorgesehen.

§ 10 Altlastensanierungsgesetz lautet:

Anmerkung
Zuständige Behörde gemäß § 21 Altlastensanierungsgesetz ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Im vorliegenden Fall wäre das die Bezirkshauptmannschaft
*****."

Dagegen richtete sich die als Einspruch bezeichnete Eingabe vom . Darin heißt es:
"EINSPRUCH
gegen die "Mitteilung" mit der Zahl:
***000***, vom ,
zugestellt am .

Da für uns massive Zweifel im Zusammenhang mit der vom Zollamt ***ZA*** übermittelten Abgabenvorschreibung bestehen (siehe die Punkte 2 und 3 der Beschwerde) - weil diese unter anderem auch auf vorsätzlich unrichtigen Angaben der BH ***** basieren und damit im Grunde rechtswidrig zustande gekommen sind, erheben wir nunmehr auch gegen die Mitteilung - im Anschluss an unsere gleichlautende Berufung gegen die Abgabenvorschreibung (vom ) - Einspruch!

Der Bund hat, vertreten durch das Zollamt ***ZA***, gemäß §10 Altlastensanierungsgesetz Ziffer 1-6 durch Bescheid festzustellen,
1. ob eine Sache Abfall ist: ist es und war es nicht (im Sinne von 'abgelagert' und nicht 'gelagert' - siehe Beschwerdepunkt 1)
2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt: kein Abfall, kein Altlastenbeitrag!
3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt: nein!
4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs.1 vorliegt: keine Abfallkategorie!
5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden: nein!
6. welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt: es liegt keine Deponieklasse vor!

Somit liegen die Voraussetzungen gemäß §10 (1) Z 1-6 AISAG nicht ansatzweise vor.

Daher werden nochmals folgende Anträge gestellt, und zwar:
1. auf Einstellung des anhängigen Verfahrens
2. auf Feststellungsbescheid gemäß § 10 AISAG
3. auf Kostenaufwandsentschädigung: Aufwandersatzanspruch für mutwillig verursachte Kosten und Mühewaltung in der Höhe von 500,- €
"

Das Zollamt wies in der Folge diese als Einspruch bezeichnete Beschwerde vom mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: ***111***, als unzulässig zurück.
Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass es sich bei der Mitteilung vom um keinen rechtsmittelfähigen Bescheid handle.
Die Bf. hätten gegen den Bescheid des Zollamtes vom , Zahl: ***222***, bereits Beschwerde erhoben und im Beschwerdeschreiben zugleich einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz gestellt. In der angefochtenen Mitteilung vom habe das Zollamt den Bf. mitgeteilt, dass ein Feststellungsverfahren nach § 10 Altlastensanierungsgesetz bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen sei und das Zollamt von sich aus keinen solchen Feststellungsbescheid beantragen werde.

Mit Schreiben vom beantragten die Bf. fristgerecht die Entscheidung über ihre als Einspruch bezeichnete Beschwerde vom durch das Bundesfinanzgericht.
In der Begründung dieses Vorlageantrages heißt es:
"Vorlageantrag

Zahl: ***111***

Es wird der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt.

Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde zugestellt am .

Die gesamten Eingaben bleiben weiterhin zur Gänze aufrecht. Da unser konkretes und schlüssiges Vorbringen bislang ignoriert wird, darüber am Beschwerde und am 'Einspruch' eingebracht wurde, werden die einzelnen Punkte noch einmal dargelegt:

1.
Durch die unserer Meinung nach nicht rechtskonforme Anzeige der Bezirkshauptmannschaft
***** an das Zollamt ***ZA***, im Jänner 2015, wurde der falsche Eindruck vermittelt, dass es sich bei den gelagerten Gegenständen um eine dauerhafte Lagerung im Sinne einer Deponierung handelt.
Dass die Gegenstände/Materialien nicht 'abgelagert', sondern 'gelagert' waren, wurde dann im Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes vom (
***LVwG-000***) auch ausdrücklich festgestellt (weil das Wort abgelagert "eine dauerhafte Lagerung im Sinne einer Deponierung impliziert" hätte) und umgekehrt der Begriff 'gelagert' für die betreffenden Materialien "auch eine nachfolgende Verwertungsmöglichkeit bestehen lässt". Diese Verwertungsmöglichkeit war in jedem Falle auch gegeben, zumal es sich um Materialien und Gegenstände zur Ausführung von 'täglichen Lebenspraktiken' gehandelt hat: speziell bei den Einwegpaletten um naturbelassenes, im Sinne des Nachhaltigkeitsgedankens um sehr gut weiterverwendbares Holz!
Diese eindeutige 'Feststellung' des Landesverwaltungsgerichtes wurde im nachfolgenden Verfahren immer wieder missachtet und auch gegenüber dem Zollamt
***ZA*** wurde die anfängliche Falscheinschätzung nicht mehr revidiert. Somit wurde ein inhaltlicher 'Fehler' (wir unterliegen keinesfalls dem AISAG) 'weitertransportiert' - bis zum 'Vorhalt' durch das Zollamt betreffend der Feststellung einer Altlastenbeitragspflicht am .

2.
Nachdem es sich nachweislich (durch sämtliche Entsorgungsnachweise belegbar) um keine dauerhafte Lagerung im Sinne einer Deponie gehandelt hat, wären auch die Lagerfristen nach §3 AISAG nicht mehr relevant. Der 'Tatbestand' des §3 AISAG ist somit ebenfalls nicht erfüllt! Auch lässt sich im gegenständlichen Fall kein Beitragssatz aus den Bestimmungen des § 6 AISAG ableiten. Wäre jedoch - entgegen unserer Einschätzung - ein Beitrag vorzuschreiben, müsste dieser nach § 6 Abs. 4a jedenfalls mit 8 € /t festgesetzt werden.

3.
Die in unserer Antwort auf den Vorhalt des Zollamtes übermittelten Gewichtsangaben waren von uns insofern überschlägig angegeben, als aufgrund der vorliegenden Entsorgungsnachweise die genauen Tonnagen ohnehin vorgelegen sind (auch waren diese der BH
***** bekannt - Mail vom 27.10. von ***XY*** an das Zollamt) und eine Schätzung jedenfalls hätte entfallen müssen: für die Holzembellagen, also für unbehandeltes, sägerauhes Holz waren das 14,8t, für die Pkw-Karosserie waren das 0,3t (bei der Erst-Begehung am war schon offenkundig, dass der Pkw der Marke Mercedes-Benz vollkommen entfrachtet war. Dieser befand sich seit Ende November in unserem Hofgebäude, die Karosserie wurde von uns am ordnungsgemäß entsorgt).

4.
Die nachweisliche, gesetzeskonforme Erfüllung des gesamten Behandlungsauftrages der BH
***** wurde unter großem Protest unsererseits (Einsprüche, Beschwerden, Agitationen, Lokalaugenscheine etc.) durchgeführt, weil zu keinem Zeitpunkt von einer die öffentliche Sicherheit bzw. einer die Umwelt gefährdenden Situation die Rede sein konnte, und es für sämtliche Materialien und Gegenstände eine Verwertungsmöglichkeit gegeben hat (für ein genehmigtes Bauvorhaben eine Baustellenabschrankung aus Holzembellagen ... die sinnwidrigerweise von der Gemeinde angeordnet abgebaut werden musste) bzw. gegeben hätte.
Die wiederholte Androhung von Ersatzmaßnahmen durch die BH
***** (die für uns ungleich größere, ja enorme Kosten verursacht hätten) ließen uns die widersinnigen Anordnung schließlich ausführen und die Entsorgung nach Vorgaben der BH ***** durchführen.

Aus den oben genannten Gründen, werden folgende Anträge gestellt:

1. auf Stattgeben unserer Beschwerde
2. auf unverzügliche Einstellung des Verfahrens
3. auf Löschung der Abgabenbeiträge
4. auf Kostenaufwandsentschädiqunq: Aufwandersatzanspruch für mutwillig verursachte Kosten und Mühewaltung in der Höhe von 1.000,- €"

Mit der fristgerechten Einbringung des Vorlageantrages gilt die als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde vom wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).

Das Zollamt legte die Beschwerde vom mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Akt mit Wirkung dem bisher zuständig gewesenen Richter wegen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 9 Abs. 9 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) abgenommen und dem nunmehr ausgewiesenen Richter zugeteilt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Für die Auslegung von Anbringen kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa das Erkenntnis ) auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteienerklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen.

Nach dem Inhalt des vorliegenden als "Einspruch" bezeichneten Anbringens vom richtet sich dieses ausschließlich gegen die Mitteilung des Zollamtes ***ZA*** vom , zugestellt laut den Bf. am , mit dem erkennbaren Ziel, dieses Schreiben zu beeinspruchen.

Das Bundesfinanzgericht hat daher einzig und allein über die Zulässigkeit des gegen diese Mitteilung des Zollamtes erhobenen und als Beschwerde zu wertenden "Einspruchs" vom zu befinden, während die Entscheidung über die in diesem Schreiben sowie im Vorlageantrag ebenfalls angesprochene, - bis dato eventuell unerledigte - Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes ***ZA*** vom , Zahl: ***222***, über die Festsetzung des Altlastenbeitrages zwingend zunächst durch die belangte Behörde (Zollamt) mit Beschwerdevorentscheidung zu erfolgen hat.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind nur Bescheide mit Beschwerde anfechtbar. Bescheidbeschwerden, die sich gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter richten, sind zwingend als unzulässig zurückzuweisen (z.B. ; ; , 0132; ).
Einer Mitteilung kommt nach der ständigen Judikatur des VwGH der Charakter eines Bescheides nicht zu (vgl. etwa ).

Die hier gegenständliche Mitteilung vom diente lediglich zu Informationszwecken. Die Bf. wurden darüber informiert, bei welcher Behörde ein Feststellungsbescheid nach § 10 AlSAG zu beantragen sei. Zudem wurden sie davon verständigt, dass das Zollamt in Vertretung des Bundes keinen Feststellungsbescheid beantragen werde. Diesem Schreiben ist keine behördliche Willensbildung vorausgegangen, deren Ergebnis für die Bf. in Bezug auf die mit Bescheid des Zollamtes ***ZA*** vom , Zahl: ***222***, erfolgte Festsetzung des Altlastenbeitrages normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Wirkung hatte. Es handelt sich daher bei dieser Erledigung um keinen als Bescheid zu qualifizierenden normativen Verwaltungsakt.

Die dagegen gerichtete (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde vom war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die im "Einspruch" vom sowie im Vorlageantrag vom angesprochene Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes ***ZA*** vom , Zahl: ***222***, über die Festsetzung des Altlastenbeitrages, bisher dem Bundesfinanzgericht nicht zur Entscheidung vorgelegt worden ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung im Fall einer nicht zulässigen Beschwerde unmittelbar aus § 260 Abs. 1 lit. a BAO ergibt, liegt keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5200018.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at