Taxifahrer als Dienstnehmer
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2021/15/0010. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Berchtold & Kollerics, Raubergasse 16, 8010 Graz,
über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom betreffend Haftung Lohnsteuer 2015 - 2017, Dienstgeberbeitrag 2015 - 2017 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2015 - 2017 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, die ***Bf.*** GmbH (im Folgenden Bf.) betreibt ein Taxiunternehmen. Die Taxifahrer wurden bei der Sozialversicherung als freie Dienstnehmer angemeldet und steuerlich als Selbständige behandelt.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfung wurde folgendes festgestellt:
"Der Arbeitsablauf der Taxifahrer war dabei wie folgt organisiert:
• Die Taxifahrer stellten laufend ihre Arbeitskraft zur Verfügung. Sie mussten sich bei Arbeitsbeginn bei der Funkzentrale anmelden, und Aufträge von der Funkzentrale entgegennehmen. Die Taxifahrer erhielten sämtliche Kunden von der Funkzentrale zugewiesen, ausgenommen die Kunden, welche sie direkt am Taxistand beauftragten.
• Den einzelnen Taxifahrern waren konkrete "Schichten" bzw. Dienste zugeteilt, die diese auch einhalten mussten. Die Taxis standen den jeweiligen Taxifahrern für diese gewisse Schicht zur Verfügung. Mehrere Taxifahrer teilten sich ein Taxi (je für eine Tag- und Nachtschicht). Der Standort der Übergabe wurde von der Bf vorgegeben.
• Konnten die Taxifahrer aufgrund einer Krankheit nicht den Dienst antreten, mussten sie sich bei der Bf melden, selbst aber keinen Ersatz organisieren. Auch mussten Urlaube mit der Bf vereinbart werden. Bei Abwesenheiten wurden die Taxis von anderen Taxifahrern benutzt.
• Es mussten von den Taxifahrern vor und nach jeder Schicht Aufzeichnungen auf von der Bf zur Verfügung gestellten Vordrucken geführt und bei der Bf abgegeben werden. Diese Aufzeichnungen wurden von der Bf kontrolliert und eine prozentuelle Entlohnung anhand dieser Aufzeichnungen ausbezahlt. Auch wurden seitens der Bf in der Nacht, wenn die Taxis abgestellt waren, die Taxameter- und Kilometerstände kontrolliert.
• Ein generelles Vertretungsrecht bestand nicht. Die Taxifahrer durften sich nicht willkürlich vertreten lassen. Auch war es den Taxifahrer nicht gestattet, für andere Taxiunternehmer tätig zu sein.
• Es bestand kein generelles Ablehnungsrecht für einzelne Fahrten, vielmehr waren die Taxifahrer verpflichtet, die Fahrten, die ihnen zugeteilt wurden anzunehmen. Ausnahmsweise dürfen die Taxifahrer die Beförderung von Betrunkenen, verschmutzten Personen oä ablehnen. Bei einer unbegründeten Abweisung von Fahrgästen wäre der einzelne Taxifahrer von der Funkzentrale gesperrt worden bzw. musste eine Strafzahlung leisten.
• Sämtliche Betriebsmittel (Taxi ausgestattet mit Taxometer, Funk, Drucker, Registrierkasse; Rodel für Transporte, Kindersitz etc) wurden von der Bf zur Verfügung gestellt. Die einzelnen Taxifahrer mussten dafür keine Aufwendungen tragen. Auch wurde ihnen die Kosten der Betankung oder Reinigung von der Bf ersetzt.
Eigene Arbeitsmittel wurden von den einzelnen Taxifahrern nicht verwendet. Weiters erfolgte die Nutzung der Taxis auf alleinige Gefahr- und Kostentragung der Bf, da die einzelnen Taxifahrer nach Unfällen nicht schadenersatzpflichtig wurden und sämtliche damit zusammenhängende Aufwendungen von der Bf getragen wurden.
• Die einzelnen Taxifahrer erhielten einen prozentuellen Anteil an den Einnahmen, der Großteil (60 %) musste allerdings an die Bf abgeführt werden."
Das Finanzamt betrachtete die Taxifahrer als echte Dienstnehmer und schrieb mit den hier angefochtenen Bescheiden vom Lohnsteuer 2015 - 2017 im Haftungsweg vor, weiters Dienstgeberbeitrag 2015 - 2017 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2015-2017. Begründet wurden die Bescheide mit dem Bericht der GPLA-Prüfung vom sowie der Niederschrift über die Schlussbesprechung.
Laut Niederschrift über die Schlussbesprechung erfolgte die Umqualifizierung, da aufgrund der Befragung der Mitarbeiter sämtliche Taxifahrer ein Dienstverhältnis bestätigt hätten. Die Eingliederung in den betrieblichen Organismus sei derart groß, dass anderweitige Beschäftigungsformen auszuschließen seien. Auch seien die tatsächlich erzielten Umsätze nur zum Teil aufgezeichnet worden, weshalb auf Basis der vorhandenen Aufzeichnungen und Daten für sämtliche Mitarbeiter die persönlich erzielten Umsätze ermittelt, und die entsprechenden Lohnzettel berichtigt wurden.
In den dagegen eingebrachten Beschwerden vom verwies die Bf. im Wesentlichen darauf, dass der Bf. keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Sämtliche Taxifahrer seien laut Urteil des LVerwG vom , 30.15-1438/2014-41 rechtlich richtig als freie Dienstnehmer eingestuft worden. "Die Beschwerdeführerin war und ist auch nicht verpflichtet, Zeitaufzeichnungen der freien Dienstnehmer sowie Dienstbuchblätter zu führen und vorzulegen. Die Lohnverrechnung der Beschwerdeführerin ist richtig und vollständig."
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom erläuterte das Finanzamt, dass das Parteiengehör iSd § 115 Abs 2 BAO bereits während der Prüfung gewahrt worden sei. Der Geschäftsführer der Bf, Herr ***1***, sei mehrfach aufgefordert worden, zu den Feststellungen Stellung zu nehmen. Er sei nur zu der auf seinen Wunsch verschobenen Schlussbesprechung nicht erschienen. Im Übrigen habe er jedoch ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu äußern.
In der Sache führte das Finanzamt aus, dass die Merkmale eines Dienstverhältnisses, die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Bf. laut den Aussagen der befragten Taxifahrer jedenfalls vorlägen.
Zur Bemessungsgrundlage führte das Finanzamt aus:
"Auf Basis der vorhandenen Dienstbuchblätter und den Daten des Unternehmerportals wurden für sämtliche Mitarbeiter die persönlich erzielten Umsätze ermittelt, eine Schätzung erfolgte nicht. Die laut Dienstverträgen zugesicherten 40 % des persönlichen Umsatzes bilden den Nettoanspruchslohn. Die so ermittelten Bemessungsgrundlagen wurden erfasst und die dafür anfallenden Abgaben nachverrechnet."
In einer Stellungnahme vom führte die Bf. zum Sachverhalt aus:
1. Die Taxifahrer sind nicht verpflichtet Ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Tätigkeiten erfolgen freiwillig. Taxifahrer fragen bei der betroffenen Partei an, ob sie an bestimmten Tagen fahren können. Soweit ein Taxi zur Verfügung steht, kann der jeweilige Taxifahrer als Taxifahrer für die betroffene Partei arbeiten. Es ist auch nicht richtig, dass sich die jeweiligen Taxifahrer bei der Funkzentrale anmelden müssen. Die Taxifahrer müssen lediglich die Registrierkasse, die ebenfalls über das Funkdisplay läuft, verwenden, nicht jedoch den Taxifunk. Aufträge von der Funkzentrale werden von den Taxifahrern nur dann angenommen, wenn sie sich bei der Funkzentrale angemeldet haben und entsprechende Fahrten durchführen wollen. Dies obliegt alleine dem Taxifahrer.
Unrichtig ist auch, dass die Taxifahrer sämtliche Kunden von der Funkzentrale zugewiesen erhalten haben. Es obliegt alleine den Taxifahrern, welche Fahren sie durchführen wollen.
Oft haben Taxifahrer auch einen fixen Kundenstock, sodass diese von den jeweiligen Kunden direkt kontaktiert werden.
2. Wenn ein Taxifahrer fahren wollte, wurde ihm - soweit verfügbar - von der betroffenen Partei ein Taxi für eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt. Eine Pflicht zu diesen Zeiten auch tatsächlich Taxifahrten durchzuführen, bestand und besteht nicht; dies obliegt alleine dem Taxifahrer. Taxis stehen entweder über den Tag oder über die Nacht an unterschiedlichen Standorten zur Verfügung.
Unrichtig ist auch, dass der Standort des Taxis von der Beschwerdeführerin vorgegeben wurde. Oft haben sich Taxifahrer untereinander ausgemacht, wo sie Fahrzeuge übergeben.
3. Soweit ein Taxifahrer erkrankt ist, hatte dieser nur die Anweisung, sich kurz bei der betroffenen Partei zu melden und bekannt zu geben, dass er doch nicht fährt. Der Taxifahrer hatte auch die Möglichkeit einen Ersatz bekannt zu geben. Dies war den Taxifahrern zum Großteil aber zu mühsam, zumal es keine Konsequenzen gab, wenn er trotz Ankündigung dann doch nicht gefahren ist. Soweit einzelne Taxifahrer zB wegen eines Urlaubs länger nicht fahren wollten, teilten sie dies der betroffenen Partei mit. Eine Vereinbarung von Urlaub ist in keinem Fall erfolgt. Für die betroffene Partei war es nicht wesentlich aus welchem Grund der Taxifahrer nicht fahren wollte.
Richtig ist natürlich, dass soweit Taxis frei waren und Taxifahrer zur Verfügung standen, die Taxis natürlich eingesetzt wurden.
4. Betreffend das Führen von Aufzeichnungen durch die Taxifahrer ist auszuführen, dass nach Einführung der Registrierkassa das Führen von Fahrtenaufzeichnungen obsolet wurde und die Taxifahrer die von ihnen durchgeführten Fahrten durch Ausdrucke aus der Registrierkasse belegen. Davor haben die Taxifahrer Fahrtenbücher/Dienstbücher geführt, aus denen sich die von ihnen durchgeführten Fahrten ergeben. Die Taxis der betroffenen Partei waren in ganz Graz verteilt und mussten nicht am Betriebsstandort der betroffenen Partei abgestellt werden. Es war der Betroffenen daher gar nicht möglich, Taxameter und Kilometerstände der Taxis zu kontrollieren.
5. Es bestand sehr wohl ein generelles Vertretungsrecht. Jeder Taxifahrer durfte sich vertreten lassen. Voraussetzung war nur, dass die vertretende Person über die erforderlichen Berechtigungen als Taxifahrer verfugt. Faktisch haben sich Taxifahrer nie vertreten lassen, da sie ohnehin keine Dienstpflicht hatten und die Beschaffung einer Vertretung für die Taxifahrer in der Regel zu mühsam war. Natürlich ist es vorgekommen, dass sich Taxifahrer untereinander abgesprochen, Schichten getauscht oder aber auch nachgefragt haben, ob andere Taxifahrer bei Verhinderung mit einem Taxi fahren wollen.
Selbstverständlich durften Taxifahrer auch für andere Taxiunternehmen fahren und ist dies natürlich auch vorgekommen.
6. Selbstverständlich konnten die einzelnen Taxifahrer Fahrten ablehnen. Vielmehr haben sie Fahrten die über Funk gekommen sind gar nicht erst angenommen. So haben Taxifahrer zum Beispiel Fahrtaufträge abgelehnt, wenn ein Fahrrad mitzunehmen war oder aber die Fahrgäste betrunken waren. Dies war von Taxifahrer zu Taxifahrer unterschiedlich.
Fahraufträge über Funk werden von der Funkzentrale *** zugeteilt. Es kann vorkommen, dass die Funkzentrale bei einem hohen Kundenandrang darauf drängt, dass Fahrten von den jeweiligen Taxifahrern durchgeführt werden müssen. Dies betrifft aber nicht nur die betroffene Partei sondern sämtliche Taxiunternehmen die mit der Funkzentrale *** eine Vereinbarung unterhalten. Soweit Taxifahrer von der Funkzentrale *** gesperrt wurden, ist dies nicht mit Zustimmung der Betroffenen erfolgt. Vielmehr war die Sperrung von Taxifahrern durch die Funkzentrale ein Streitthema zwischen der Funkzentrale und der betroffenen Partei. Das Sperren von Taxifahrern hat auch bei der betroffenen Partei dazu geführt, mit einigen Fahrzeugen die Funkzentrale zu wechseln.
Sämtliche Umsätze sind in der offiziellen Lohnverrechnung angeführt und enthalten. Das tatsächlich enthaltene Entgelt entspricht 1:1 der Lohnverrechnung. Darüber hinaus gehende nicht deklarierte Umsätze hat es nicht gegeben.
7. Von der betroffenen Partei werden keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt. Die betroffene Partei ist, wie sich dies auch rechtskräftigen Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte ergibt, nicht verpflichtet, entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Aus diesem Grund konnten dem Finanzamt auch keine derartigen Unterlagen vorgelegt werden."
Im Vorlagebericht ergänzte das Finanzamt seine Feststellungen unter anderem mit folgender Anmerkung:
"Zur möglichen Überprüfbarkeit der Höhe der Nachforderung für die Bf wird festgehalten, dass die Bf im Rahmen der Prüfung mehrfach zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert wurde, diese jedoch nur zum Teil vorlegte. Auf Basis der vorhandenen Dienstbuchblätter, welche von der Bf zur Verfügung gestellt wurden, und den Daten des Unternehmerportals wurden für sämtliche Mitarbeiter die persönlich erzielten Umsätze ermittelt, eine Schätzung erfolgte nicht. Die laut Dienstverträgen zugesicherten 40 % des persönlichen Umsatzes bilden den Nettoanspruchslohn. Die so ermittelten Bemessungsgrundlagen wurden erfasst und die dafür anfallenden Abgaben nachverrechnet. Die vorhandenen Dienstbuchblätter, die für die GPLA-Prüfung als Basis der Erstellung der Nachverrechnung dienten, wurden dem Geschäftsführer der Bf, Herrn ***1***, im Rahmen der Besprechung am ausgehändigt."
Der aktenkundige "Frei Dienstvertrag" von Herrn ***6*** hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"III. Dienstverwendung
Der freie Dienstnehmer verpflichtet sich zur Verrichtung/Erbringung folgender Tätigkeiten/Leistungen:
Lenken eines Taxifahrzeuges mit allen damit verbundenen Tätigkeiten.
Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der freie Dienstnehmer bei der Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten - mit Ausnahme von durch die Natur des Auftrages vorgegebenen Rahmenanweisungen - an keinerlei persönliche Weisungen gebunden ist.
Ebenso ist der freie Dienstnehmer berechtigt, angebotene Einzelfahrten jederzeit grundlos und ohne Sanktion abzulehnen.
Auch den Zeitraum der Leistungserbringung kann der freie Dienstnehmer selbst wählen. Grundsätzlich ist der freie Dienstnehmer zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung verpflichtet. Er ist jedoch berechtigt, sich bei der Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten ohne Angabe von Gründen von geeigneten Personen seiner Wahl auf seine eigene Gefahr und seine Kosten vertreten zu lassen.
Der freie Dienstnehmer hat für die erforderliche fachliche Kompetenz des Vertreters zu sorgen. Vertretungen sind dem Auftraggeber vorher bekannt zu geben.
IV. Arbeitsort
Der freie Dienstnehmer ist an keinen bestimmten Arbeitsort gebunden und kann den Ort seiner Arbeitsleistung grundsätzlich frei wählen.
V. Arbeitszeit
Der freie Dienstnehmer ist grundsätzlich nicht an die Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit gebunden, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist.
VI. Betriebsmittel
Der freie Dienstnehmer erhält folgende, für die Erbringung seiner Leistung erforderlichen wesentlichen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt:
Ein zum Verkehr zugelassenes und entsprechend der Betriebsordnung ausgerüstetes Taxifahrzeug mit kompletter Taxiausstattung ( Fahrpreisanzeiger, Fahrgasterfassungssystem, Taxifunk, digitales Kassasystem mit Drucker, Bankomatkassa).
Alle weiteren Betriebsmittel werden vom freien Dienstnehmer selbst bereitgestellt.
Das Taxifahrzeug ist gemäß den Bestimmungen der Bundesbetriebsordnung und der Steiermärkischen Landesbetriebsordnung zu nutzen.
VII. Entgelt
Der freie Dienstnehmer erhält als Gegenleistung für die Erbringung der vereinbarten Leistung
*) ein Entgelt in der Höhe von € 400,- per Monat
**) eine Umsatzbeteiligung in Höhe von …………..% des Nettoumsatzes (ohne Ust.). Das dem freien Dienstnehmer anteilsmäßig zustehende Entgelt wird von diesem selbst einbehalten.
Für die steuerliche Behandlung seiner Einkünfte ist der freie Dienstnehmer selbst verantwortlich. Es werden keine Aufwandersätze gewährt. Das vereinbarte Entgelt setzt die ordnungsgemäße Tätigkeit bzw. Leistungserbringung durch den freien Dienstnehmer voraus."
Aus den aktenkundigen Befragungen der Taxifahrer ergibt sich auszugsweise folgendes:
Das Taxi wurden den Taxifahrern für eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt. Innerhalb dieser Zeit haben die Taxifahrer ihren Dienstbeginn bzw. ihr Dienstende je nach Auftragslage gelegt (Aussagen ***2***, ***3***, ***4***, ***5***, ***6***, ***7***)
Beim Inbetriebnahmen des Fahrzeuges wurden nachfolgende Schritte getätigt:
Der Funk wurde eingeschaltet,
der Fahrpreiszeiger wurde eingeschaltet,
das Display auf dem die Fahrten ober die Funkzentrale mitgeteilt wurden, wurde automatisch mit in Betrieb genommen.
Darüber hinaus wurden die genauen Daten des Taxameters und des Tachometers mitgeschrieben: Kilometerstand zu Beginn und Ende der Schicht; die Taxameterstände - Gesamtkilometerstand, Besetztkilometerbestand -, die Schaltungen sowie der gesamte Erlös, der auf dem Taxameter ausgewiesen war (Aussagen ***2***, ***4***, ***5***, ***6***, ***7***).
Die elektronischen Daten des Taxameters wurden zT auf einen Magnetschlüssel (Aussage ***2***) zT auf einem Chip (Aussage ***5***) aufgezeichnet, den die Bf. auslesen konnte.
Der Fahrzeugwechsel fand dahingehend statt, dass das Taxi nach Beendigung der Schicht an einem vereinbarten Platz abgestellt wurde und der Schlüssel in eine am Fahrzeug befestigte Schlüsselbox gelegt wurde. Zu dieser Box hatten beide Taxifahrer den entsprechenden Schlüssel (Aussagen ***2***, ***4***, ***8***, ***5***, ***6***, ***7***, ***9***). Teilweise wurde der Standort des Taxis den Taxifahrern direkt von einem Vertreter der Bf. bekannt gegeben (Aussagen ***3***, ***9***).
Die Taxifahrer haben sich tatsächlich nie vertreten lassen (Aussagen ***2***, ***4***, ***5***, ***6***, ***7***, ***9***).
Urlaube und Krankenstände mussten der Bf. gemeldet werden (Aussagen ***2***, ***4***, ***5***, ***6***, ***7***, ***9***).
Ein Ablehnungsrecht der zugewiesenen Taxifahrten war nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich zB wenn ein Fahrgast offensichtlich betrunken war. Ansonsten war ein Ablehnungsrecht auszuschließen, weil dies zu Strafzahlungen an die Funkzentrale bzw. einer Sperrung durch die Funkzentrale geführt hätte (Aussagen ***2***, ***5***, ***6***).
Als Entgelt erhielten die Taxifahrer 40 - 45% des Umsatzes (Aussagen ***2***, ***4***, ***5***, ***6***, ***7***, ***9***).
Angefallene Kosten (Treibstoff, Reinigung, Öl, …) zogen die Fahrer vom erzielten Umsatz ab, womit sämtliche Kosten von der Bf. getragen wurden (Aussagen ***2***, ***4***, ***6***, ***7***).
Eigene Betriebsmittel wurden nicht eingesetzt (***2***, ***4***, ***5***, ***6***), Putzmittel durch Frau ***7***.
Herr ***8*** hat ein Fixum erhalten und Urlaub konsumiert.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Aufgrund der Befragungen der Taxifahrer, den Feststellungen des Finanzamtes und der Stellungnahme der Bf. ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Laut der freien Dienstverträge verpflichteten sich die Taxifahrer zum Lenken eines Taxifahrzeuges mit allen damit verbundenen Tätigkeiten.
Innerhalb der Zeit, in der den Taxifahrern das Taxi zur Verfügung gestellt wurde, teilten sich die Taxifahrer die Zeit nach Auftragslage selbst ein (Aussagen der Taxifahrer, Ergänzung durch die Bf.). Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten wurden nicht geführt (Ergänzung durch Bf.).
Die Übergabe der Fahrzeuge erfolgte an verschiedenen Orten, die großteils zwischen den Taxifahrern ausgemacht wurden (BVE, Aussagen der Taxifahrer, Ergänzung durch Bf.). Der Fahrzeugschlüssel wurde in einer Schlüsselbox am Fahrzeug aufbewahrt zu der die beiden Taxifahrer Zugang hatten (Aussagen der Taxifahrer).
Die Taxifahrer mussten bei Arbeitsbeginn den Funk einstellen. Die Taxifahrer erhielten in der Folge ihre Kunden von der Funkzentrale zugewiesen (Aussagen der Taxifahrer) mit Ausnahme der Kunden, welche sie direkt am Taxistand beauftragten bzw. ihrer Stammkunden (Ergänzung durch die Bf).
Soweit die Bf. vorbringt, die Taxifahrer hätten sich nicht beim Funk anmelden müssen, sondern nur die Registrierkasse, die über das Funkdisplay laufe, einschalten müssen, so deckt sich dies weder mit den Aussagen der Taxifahrer noch mit den technischen Gegebenheiten: Da die Registrierkasse eben über das Funkdisplay läuft, muss diese zwangsläufig eingeschalten werden. Auch die ausgelesenen Daten des Unternehmerportals der Funkgruppe zeigen, dass sich die Taxifahrer tatsächlich angemeldet haben. Das Vorbringen kann insoweit nur als theoretische Möglichkeit bzw. als Schutzbehauptung verstanden werdend.
Einzelfahrten konnten laut Vertrag (theoretisch) abgelehnt werden. Tatsächlich führte eine Ablehnung der Aufträge zu einer Strafzahlung oder eine Sperre durch die Funkzentrale, weshalb es tatsächlich nicht vorkam (Aussagen der Taxifahrer).
Vertraglich waren die Taxifahrer nur zur Befolgung der, der Natur des Auftrages vorgegebenen Weisungen verpflichtet.
Tatsächlich waren die Taxifahrer verpflichtet, bei Inbetriebnahme des Fahrzeuges bestimmte vorgegebene Schritte zu setzen wie Einschalten des Funks und des Fahrpreisanzeigers, Erfassen genauer Daten des Taxameters (Gesamtkilometerstand, Besetztkilometerstand sowie gesamter Erlös, der auf dem Taxameter ausgewiesen war) und des Tachometers (Kilometerstand zu Beginn und Ende der Schicht).
Es mussten von den Taxifahrern vor und nach jeder Schicht Aufzeichnungen auf von der Bf. zur Verfügung gestellten Vordrucken geführt und bei der Bf. abgegeben werden. Diese Datenerfassung wurde mit Einführung der Registrierkasse obsolet (Ergänzung der Bf.).
Die Aufzeichnungen bzw. die Daten der Registrierkasse/des Magnetschlüssels/des Chip wurden von der Bf. kontrolliert und eine prozentuelle Entlohnung (40 - 45% des Umsatzes) anhand dieser Aufzeichnungen ausbezahlt. Sämtliche Ausgaben, wie Treibstoff, Öl etc. wurden von der Bf. durch Abzug von den zu übergebenden Einnahmen bestritten (Aussagen der Taxifahrer).
In zumindest einem Fall dürfte die Bf. in der Nacht, wenn die Taxis abgestellt waren, die Taxameter- und Kilometerstände kontrolliert haben und zwar bei Herrn ***8***, der beobachtet hat, dass von der Bf. diverse Gegenstände (Öl, Eiskratzer etc) im vor dem Wohnhaus abgestellten Auto deponiert hat (zB bei Herrn ***8***). Ansonsten dürfte die Kontrolle durch einen Vergleich der angegebenen Kilometerstände zwischen Tag- und Nacht-Taxifahrern erfolgt sein.
Grundsätzlich waren die Taxifahrer zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung verpflichtet, konnten sich vertraglich jedoch vertreten lassen. Tatsächlich kam es zu keiner Vertretung (Aussagen der Taxifahrer, BVE, Ergänzung durch Bf.).
Urlaube und Krankenstände mussten der Bf. gemeldet werden (Beschwerdevorentscheidung bzw. Aussagen der Taxifahrer).
Soweit die Bf. vorbringt, die Taxifahrer hätten sich im Falle einer Erkrankung nur zu melden, widerspricht dies nicht diesen Feststellungen.
Die Bf. stellte den Taxifahrern die erforderlichen wesentlichen Betriebsmittel (Taxifahrzeug mit kompletter Taxiausstattung wie Fahrpreisanzeiger, Fahrgasterfassungssystem, Taxifunk, digitales Kassasystem mit Drucker, Bankomatkassa) zur Verfügung (Vertrag, BVE, Aussage der Taxifahrer).
Es bestand seitens der Funkzentrale kein generelles Ablehnungsrecht für einzelne Fahrten, vielmehr waren die Taxifahrer verpflichtet, die Fahrten, die ihnen zugeteilt wurden anzunehmen. Ausnahmsweise dürfen die Taxifahrer die Beförderung von Betrunkenen, verschmutzten Personen oä ablehnen. Bei einer unbegründeten Abweisung von Fahrgästen wäre der einzelne Taxifahrer von der Funkzentrale gesperrt worden bzw. musste eine Strafzahlung leisten (BVE, Aussagen der Taxifahrer, Ergänzung der Bf.).
Rechtslage
§ 47 EStG 1988 BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I 8/2005 lautet auszugsweise:
(2) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen.
§ 41 FLAG BGBl 376/1967 idF BGBl. I 109/2016 (gültig ab 2015) lautet auszugsweise:
(1) Den Dienstgeberbeitrag haben alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
(2) Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
(3) Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG.
Rechtliche Beurteilung
Dem Steuerrecht ist der Begriff des "freien Dienstnehmers" fremd. Steuerlich ist zu beurteilen, ob eine Beschäftigung die in § 47 Abs. 2 EStG 1988 umschriebenen Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, wobei der Beurteilung in anderen Rechtsgebieten - wie beispielsweise auch im Sozialversicherungsrecht - für das Steuerrecht keine Bedeutung zukommt (; ; oder ).
Das in der Beschwerde zitierte Urteil des Landesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2014 betrifft im Übrigen auch nicht den Streitzeitraum 2015 - 2017.
Bei der steuerlichen Beurteilung ist das Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen. Dabei kommt es nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag, Freier Dienstvertrag oder Werkvertrag an, entscheidend sind vielmehr die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen (; ; ; ; ).
Wird von den Vertragspartnern ausdrücklich ein "freier Dienstvertrag" begründet, steht dies der Qualifikation der Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit dann nicht entgegen, wenn das tatsächlich verwirklichte Geschehen überwiegend für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 spricht ().
Hinsichtlich des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass dies auch noch im Beschwerdeverfahren gewahrt werden kann (zB ; Ritz, BAO6 § 115 Rz 21 mwN). Im hier gegenständlichen verfahren hat sich die Bf. jedenfalls mit einer umfangreichen Stellungnahme geäußert, sodass das Parteiengehör als ausreichend gewahrt betrachtet werden kann.
Für die etwaigen Begründungsmängel in den angefochtenen Bescheiden gilt, dass diese im Rechtsmittelverfahren saniert werden können (vgl zB ). Durch die umfangreiche Beschwerdevorentscheidung wurde der gebotenen Bescheidbegründung jedenfalls genüge getan, sodass dieser Beschwerdepunkt zu keiner Aufhebung zu führen vermag.
Allgemeines zum Dienstverhältnis
Nach der Rechtsprechung des (verst.Sen), ist das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 anhand zweier Kriterien, nämlich der
- Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und der
- Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
zu beurteilen.
Die beiden Merkmale lassen sich nicht eindeutig voneinander abgrenzen und bedingen einander teilweise. Eine Person, die in den betrieblichen Organismus eingegliedert ist, wird auch dem Weisungsrecht unterliegen (Doralt, EStG § 47 Tz 23).
In den Fällen, in denen diese beiden Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist auf weitere Abgrenzungskriterien, wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos, oder die Befugnis, sich vertreten zu lassen, Bedacht zu nehmen (; , oder ).
Unter diesen Gesichtspunkten ist das Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen (vgl. und die dort zitierte Judikatur).
Weisungsgebundenheit
In Hinblick auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist weniger auf die vertraglich vorgesehene als auf tatsächlich erfolgte Weisungen abzustellen, da die Besteuerung immer den tatsächlichen Umständen entsprechen muss (vgl ; ).
Die für das Dienstverhältnis charakteristische Weisungsunterworfenheit ist durch weitgehende Unterordnung gekennzeichnet und führt zu einer weitreichenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers. Ein persönliches Weisungsrecht beschränkt die Entschlussfreiheit über die ausdrücklich übernommenen Vertragspflichten hinaus. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Hievon muss die sachliche und technische Weisungsbefugnis unterschieden werden, die etwa im Rahmen eines Werkvertrages ausgeübt wird und sich lediglich auf den Erfolg einer bestimmten Leistung bezieht (vgl. ).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich das im Rahmen eines Werkvertrages ausgeübte sachliche bzw. technische Weisungsrecht lediglich auf die vereinbarte Werkleistung und somit nur auf den Arbeitserfolg, während das persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher Abhängigkeit und persönlicher Gebundenheit hervorruft (vgl. ).
Im Beschwerdefall war es den Taxifahrern innerhalb der vorgegebenen Zeit gestattet, sich Dienstbeginn und Ende bzw. die Pausen frei einzuteilen.
Die Möglichkeit der freien Wahl der Arbeitszeit innerhalb eines vorgegebenen Rahmens stellt keinen Ausschließungsgrund für eine nichtselbständige Tätigkeit dar, da dies eine in vielen Bereichen von nichtselbständigen Tätigkeiten bestehende Möglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung darstellt (vgl dazu zB ).
Das ASVG betreffend hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2004/08/0202, bereits ausgesprochen, dass persönliche Abhängigkeit auch dann vorliegen könne, wenn der Beschäftigte Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen könne.
Bedenkt man, dass nach übereinstimmender Aussage der Taxifahrer hinsichtlich der Arbeitszeit ein Rahmen vorgegeben war, der weitgehend ausgenutzt wurde und dass Urlaube und Krankenstände der Bf. zu melden waren, hatte die Bf. im Wesentlichen Kontrolle über die Arbeitszeit der Taxifahrer.
Den Taxifahrern wurde ein bestimmtes Fahrzeug zugewiesen, das sie idR an einem mit dem anderen Taxifahrer vereinbarten Ort über eine Schlüsselbox in Betrieb nahmen. Der Umstand der freien Wahl des konkreten Standplatzes kann im gegenständlichen Fall nicht als Weisungsfreiheit bezüglich des Arbeitsortes gedeutet werden, da sich der Arbeitsort nach den betrieblichen Gegebenheiten bestimmte, konkret danach, wohin der Taxifahrer geschickt wurde (vgl. ).
Weitere Weisungen der Bf. betreffen die Einhaltung gewisser Organisationsrichtlinien: Bei Inbetriebnahme waren gewisse Arbeitsschritte wie Inbetriebnahme des Taxameters, Teilnahme am Funk, Festhalten des Kilometerstandes etc. zwingend vorzunehmen. Durch die Anmeldung zum Taxifunk bzw. die zu übergebenden Aufzeichnungen (die später über die elektronische Registrierkasse erfolgten) unterlagen die Taxifahrer eindeutig der Kontrolle der Bf.
Bereits die Anmeldung an das Funknetz ist als Indiz für die Weisungsgebundenheit zu werten (vgl. ).
Besonders die dadurch (und durch die Übergabe von händischen oder elektronischen Aufzeichnungen zur wöchentlichen Umsatzabrechnungen) bestehende Kontrollmöglichkeit des Dienstgebers spricht für die Erbringung der Leistung in persönlicher Abhängigkeit (vgl. ).
Dem Einwand der Bf., dass jeder Taxifahrer die Möglichkeit hat, Fahrten abzulehnen, ist entgegen zu halten, dass gem. § 17 der Stmk Taxi Betriebsordnung grundsätzlich Beförderungspflicht besteht und die befragten Taxifahrer übereinstimmend angegeben haben, dass eine Ablehnung zu einer Strafe bzw. Sperrung in der Funkgruppe führt, weshalb Fahrten tatsächlich nicht abgelehnt werden dürfen.
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers zeigt sich u.a. in der Vorgabe der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers (vgl. ; ; ).
Der zeitlichen und organisatorischen Eingliederung in den Unternehmensbereich des Arbeitgebers wird dann keine wesentliche Bedeutung zukommen, wenn die Arbeitsleistung, zu der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, überwiegend oder gänzlich außerhalb örtlicher Einrichtungen, die dem Arbeitgeber zugerechnet werden können, erbracht wird (vgl. ; ).
Im Beschwerdefall wird die Arbeit gänzlich außerhalb örtlicher Einrichtungen, die dem Arbeitgeber zugerechnet werden können, erbracht. Daher kommt dem Merkmal des Arbeitsortes im Beschwerdefall keine wesentliche Bedeutung zu.
Für die Eingliederung der gegenständlichen Taxifahrer in den geschäftlichen Organismus des Beschwerdeführers spricht schon der Umstand, dass die vorgelegten "Freien Dienstverträge" auf unbestimmte Zeit, also auf Dauer, abgeschlossen wurden. Dauerschuldverhältnisse stellen ein Indiz für die Eingliederung im Rahmen einer nicht selbständigen Tätigkeit dar.
Durch die Bereitstellung der Arbeitsmittel (der Taxis) durch die Bf. sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers (Übergabe der Taxis zwischen den Taxifahrern, Teilnahme an der Funkgruppe, Meldung von Krankheit und Urlaub um das Auto nicht ungenutzt zu lassen) waren die Taxifahrer in die betrieblichen Abläufe der Bf. eingebunden.
Die betroffenen Taxifahrer "gliedern" sich, um der Tätigkeit überhaupt nachgehen zu können, in ein vom Beschwerdeführer betriebenes wirtschaftliches Gefüge ein, deren Rahmenbedingungen ausschließlich vom Beschwerdeführer vorgegeben werden.
Dass der Beschwerdeführer nicht die einzelnen Fahrten bzw. die Standplätze für die Taxifahrer vorschreibt, liegt an der besonderen speziellen Art der Dienstleistung und ist nicht geeignet, für die überwiegende Selbständigkeit der Tätigkeit zu sprechen (vgl. ).
Andere Merkmale
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt insbesondere bei der Tätigkeit eines Taxifahrers die sonst für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung nicht so auffällig zu Tage, sodass bei der Beantwortung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden müsse. Insbesondere seien in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigenen Betriebsmittelmaßgebliche Kriterien. Diese Grundsätze gebieten aber im Einzelfall die Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich diese Kriterien vorliegen, wobei dann bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, das Überwiegen der einen oder anderen Merkmale entscheiden ist ().
Daher ist auf weitere Abgrenzungskriterien Bedacht zu nehmen.
Vertretungsrecht
Kann sich der Auftragnehmer bei seiner Arbeitsleistung vertreten lassen und kann er über die Vertretung selbst bestimmen, so spricht dies gegen ein Schulden der Arbeitskraft und damit gegen ein Dienstverhältnis ( unter Hinweis auf ).
Da es im Beschwerdefall tatsächlich zu keiner Vertretung gekommen ist und für die Beurteilung der Leistungsbeziehung stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend ist (vgl. ; ), hat das Fehlen einer generellen Vertretungsbefugnis eine persönliche Arbeitspflicht zur Folge, die für eine persönliche Abhängigkeit und damit für ein Dienstverhältnis spricht.
Unternehmerrisiko
Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko besteht darin, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit die Einnahmen und Ausgaben maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten (vgl. ; ; ).
Im Beschwerdefall erhielten die Taxifahrer eine Entlohnung im Ausmaß von 40 % des erzielten Umsatzes. Ausgaben in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit fallen keine an.
Dieses lediglich vom erbrachten Umsatz, jedoch nicht von anderen Wagnissen abhängige Entgelt zeigt kein Unternehmerwagnis auf, da nach der oben dargestellten Definition des Unternehmerwagnisses die beschäftigten Taxifahrer nicht nur nach dem Gesamtbild der entfalteten Tätigkeit, sondern ganz konkret weder über eine eigene Geschäftseinteilung oder über Hilfskräfte noch über eine Organisation eines eigenen Betriebes verfügen oder durch günstige oder ungünstige Bestreitung von betrieblichen Anschaffungen den Ertrag ihrer Tätigkeit in irgendeiner Weise zu beeinflussen vermögen.
Dies wird durch die Aussagen der Taxifahrer bestätigt, wonach die zur Ausübung der vereinbarten Tätigkeit notwendigen Betriebsmittel von der Bf. zur Verfügung gestellt wurden.
Dass die Taxifahrer keinen fixen Lohn erhalten, sondern anteilsmäßig entsprechend ihrem erwirtschafteten Umsatz entlohnt werden, ist für eine nichtselbständige Tätigkeit nicht schädlich, da das an sich für eine selbständig ausgeübte Tätigkeit sprechende Merkmal des Unternehmerrisikos, wonach sich Erfolg und Misserfolg einer Tätigkeit unmittelbar auf die Höhe der Tätigkeitseinkünfte auswirken, in gewissem Maße auch auf Dienstverhältnisse zutreffen kann, etwa wenn der Arbeitnehmer in Form von Provisionen oder Umsatzbeteiligungen am wirtschaftlichen Erfolg seines Arbeitgebers beteiligt ist (vgl. dazu (vgl. ; oder ).
Insgesamt tragen die Taxifahrer mangels ausgabenseitigen Risikos auch kein Unternehmerwagnis.
Bemessungsgrundlage
Das Finanzamt hat die Löhne der Taxifahrer auf Basis der von der Bf. übergebenen Dienstbuchblätter, denen die Kilometerstände sowie der erzielte Umsatz zu entnehmen sind unter Abgleich mit den Daten des Unternehmerportals der Funkgruppe, denen zu entnehmen ist, wann die Taxifahrer in den Funk eingeloggt waren, ermittelt. Dabei wurden für jeden Mitarbeiter gesondert die persönlich erzielten Umsätze errechnet.
Nach übereinstimmenden Angaben der Taxifahrer sowie dem aktenkundigen Dienstvertrag erhielten die Taxifahrer 40 % des persönlich erzielten Umsatzes als Entlohnung. Dieser Betrag wurde bei der Berechnung als Nettolohn herangezogen, da er dem ausgezahlten Betrag entsprach.
Die Bf. hat demgegenüber behauptet, sämtliche Umsätze seien in der offiziellen Lohnverrechnung angeführt und das tatsächliche Entgelt entspreche 1:1 der Lohnverrechnung.
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt hat sich die Bf. - trotz Übergabe der Unterlagen - nicht geäußert.
Die in der "offiziellen Lohnverrechnung" angeführten Beträge sind wesentlich niedriger als das, was vertraglich vereinbart war bzw. was die Taxifahrer laut eigenen Aussagen ausbezahlt bekamen. Eine Begründung dafür bzw. eine Auseinandersetzung mit der Berechnung des Finanzamtes ist die Bf. schuldig geblieben.
Auch die Aktenlage bietet keinen Anhaltspunkt für eine von der Berechnungsmethode des Finanzamtes abweichende Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
Die Bemessungsgrundlage wurde daher richtig ermittelt.
Zusammenfassung
Das vorliegende Gesamtbild der Tätigkeit des Bf. ergibt, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen der selbständigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwiegen (siehe 3.2. - 3.4.).
Die Taxifahrer waren im Rahmen ihrer Tätigkeit überwiegend weisungsgebunden und kontrollunterworfen. Für sie bestand eine persönliche Arbeitspflicht und sie haben sich tatsächlich nicht vertreten lassen. Ein Unternehmerrisiko liegt ebenso wenig vor, sodass in steuerlicher Betrachtung vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen ist.
Die Bemessungsgrundlage wurde aus den, dem Finanzamt übergebenen Aufzeichnungen anhand der vertraglichen Vereinbarungen bzw. den Aussagen der Taxifahrer richtig ermittelt.
Die Beschwerden waren daher - wie im Spruch ersichtlich - abzuweisen.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall wurde keine Rechtsfrage aufgeworfen, sondern der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt anhand der zitierten Rechtsprechung gewürdigt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100585.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at