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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.12.2020, RV/3100024/2017

Widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dieter Alois Berktold, Augsburger Straße 1, 87629 Füssen, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte vom betreffend
1. Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Dezember 2014, 2. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2015 und 3. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-6/2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den
Zeitraum Dezember 2014 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben:
Der Bescheid wird abgeändert. Die Normverbrauchsabgabe wird für den
Zeitraum Jänner 2016 im Betrag von € 80,50 festgesetzt.

2. Der Beschwerde betreffend die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für die Monate
1-12/2015 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

3. Die Beschwerde betreffend die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für die Monate
1-6/2016 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1.) Laut Verständigung und Anzeige vom wg. Verdachts einer Übertretung nach § 82 Abs. 8 KFG ua. an die Bezirkshauptmannschaft (BH) X hatte die Polizeiinspektion (PI) X bei einer Kontrolle erstmals am (9:30 Uhr) sowie weiteren Kontrollen am 16./17. und (zwischen 21:40 und 3:40 Uhr) festgestellt, dass das Fahrzeug VW Passat mit dem deutschen Kennzeichen XX1 vor dem Wohnhaus in Ort, AStr1, geparkt war; im Akt erliegen dazu mehrere Lichtbilder. Zufolge beigeschlossenen Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sind die Lenkerin und Verwenderin des Fahrzeuges, Frau B (= Beschwerdeführerin, Bf), deutsche Staatsbürgerin, und ihre Kinder C und D (geb. 2001 + 2002) seit sowie deren Lebensgefährte E seit je mit Hauptwohnsitz an dieser selben Adresse gemeldet. Laut PI fahre die Bf mit dem am nach Österreich eingebrachten Fahrzeug nach Deutschland zur Arbeit und kehre jeden Abend wieder zum inländischen Hauptwohnsitz zurück, wo sie übernachte. Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ist der Bruder der Bf, F, mit Hauptwohnsitz in D/YY; auf die Bf ist kein Fahrzeug zugelassen (lt. Negativ-Auskunft im Kfz-Zentralregister v. ).
Der durchgeführten EUCARIS-Abfrage (Europäisches Fahrzeuginformationssystem) zum Fahrzeug mit dem dten. Kennzeichen XX1 sind ua. folgende Daten zu entnehmen:
VW Passat, Erstzulassung (EZ) , zugelassen auf F am , Fahrgestellnummer/FIN xxx123, Leistung 85 Kw.

2.) Im Verfahren vor der BH X wurde seitens der Bf im Schreiben vom ua. vorgebracht, die Bf verfüge über kein eigenes Auto; gegenständliches Fahrzeug werde ihr vom Bruder ab und zu überlassen, wenn sie erst ab 22:00 Uhr Dienstende habe und an ihre Wohnung zurückkehre, was mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei. Im Januar 2016 habe sie den Pkw, weil ihre Hand gebrochen war, wochenlang nicht nutzen können und sei vom Bruder, teils zweimal täglich, besucht und versorgt worden. Deshalb sei die Auffindung des Pkw am nicht auszuschließen, aber kein Nachweis für eine Einbringung nach Österreich; ebensowenig die Gefälligkeitsüberlassungen des Fahrzeugs im April 2016. Der dauernde Standort des Fahrzeuges befinde sich überwiegend in Deutschland am Wohnsitz oder Arbeitsplatz des Bruders.

3.) Aus der diesbezüglichen Stellungnahme der PI X vom geht hervor, dass das Fahrzeug XX1 zu folgenden Kontrollzeiten mehrfach als am inländischen Hauptwohnsitz der Bf geparkt festgestellt worden war:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum:
Uhrzeit:
09:30
03:04
21:41
23:32
00:37
23:33
21.30
22:30
23.20
00:15

Die Bf sei als Kellnerin im Gastgewerbe nahe D/XY tätig. Aufgrund der Fahrpläne von Bus und Bahn sei es für sie schwer bis gar nicht möglich, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsplatz hin und insbesondere ab 22:00 Uhr retour zu gelangen. Entgegen der behaupteten bloß "gelegentlichen Überlassung" sei daher mangels eigenem Pkw von einer permanenten Zurverfügungstellung des Fahrzeuges vom Bruder an sie auszugehen, weshalb sie rechtlich als "Verwenderin" zu betrachten sei. Eine ununterbrochene Verwendung im Inland ab der Einbringung sei nicht erforderlich.

4.) Nach Vorladung der Bf zur Befragung am durch die Finanzpolizei, mit dem Ersuchen um Beibringung der Fahrzeugpapiere, von Kaufvertrag/Leasingvertrag und Fahrzeugservicerechnungen, wurde im Schreiben vom auf das BH-Verfahren verwiesen und mitgeteilt, die Bf verfüge nicht über die angeforderten Unterlagen, da ihr das Fahrzeug nur gelegentlich vom Bruder zur Verfügung gestellt werde. Da sich die ergebenden Fragen sohin geklärt haben dürften, sei davon auszugehen, dass die Vorladung hinfällig sei.

5.) Ein in der Folge neu vereinbarter Termin am wurde von der Bf unentschuldigt nicht eingehalten.

6.) Mit Schreiben vom wurde vom Finanzamt ein neuer Befragungstermin am vorgeschlagen oder die Beantwortung eines Fragenkataloges eingeräumt mit auszugsweise folgenden Fragen:
zum Umfang der Verwendung des Pkw durch den Verwender oder den Zulassungsbesitzer; ob Letzterer ein weiteres Fahrzeug besitze; zu sämtlichen Fahrzeugdaten (Zulassungsschein, Km-Stand, Kaufvertrag etc.); zum Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf und ihrer Familien- und Wohnverhältnisse; wo die Kinder die Schule besuchten; ob die Bf ein Fahrtenbuch führe.

7.) Im Antwortschreiben vom wurde lediglich darauf verwiesen, dass der Bf ein im Vorhalt benanntes Fahrzeug mit dem dten. Kennzeichen XX2 nicht bekannt sei. Im Übrigen lägen sämtliche Angaben lt. PI X bzw. ZMR längst vor.

Festgehalten wird, dass im Akt in verschiedenen Schreiben anstelle des zutreffenden Kennzeichens des Fahrzeuges, XX1, fälschlich auch das Kennzeichen XX2 angeführt wurde.

8.) Mit Festsetzungs-Bescheiden vom , StrNr, hat das Finanzamt der Bf für das Fahrzeug VW Passat mit der FahrgestellNr. xxx123:
a) für den Zeitraum Dezember 2014 ausgehend von der Bemessungsgrundlage
(gemeiner Wert netto) von geschätzt € 1.260,50 die Normverbrauchsabgabe
(NoVA) im Betrag von gesamt € 105,89 vorgeschrieben, wozu ein
Berechnungsblatt übermittelt wurde;
b) für die Monate 01-12/2015Kraftfahrzeugsteuer im Betrag von € 499,22
(im Detail lt. beil. Berechnungsblatt) sowie
c) für die Monate 01-06/2016 Kraftfahrzeugsteuer im Betrag von € 249,61
(im Detail lt. beil. Berechnungsblatt) festgesetzt.
Begründend führt das Finanzamt nach Darstellung des erhobenen Sachverhaltes und der bezughabenden Gesetzesbestimmungen (§ 1 Z 3 NoVAG, § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG, § 82 Abs. 8 KFG) aus:
Da der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf in Österreich gelegen sei und sie das betr. Fahrzeug im Inland verwende, sei vom dauernden Standort des Fahrzeuges in Österreich auszugehen (Standortvermutung). Damit sei der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung (ohne Zulassung im Inland) verwirklicht. Steuerschuldnerin sei die Bf als Verwenderin des Fahrzeuges. Für die Ermittlung des gemeinen Wertes als NoVA-Bemessungsgrundlage seien Durchschnittspreise laut der Website "autoscout24.at" herangezogen worden (Begründung im Einzelnen: siehe die Bescheide vom ).

9.) In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird eingewendet, die Bescheide stützten sich auf die Annahme der dauernden Verbringung des Fahrzeuges nach Österreich. Dies aufgrund von Mitteilungen, dass das Fahrzeug im Jänner und April 2016 vor dem Anwesen der Bf abgestellt gewesen sei. Tatsächlich habe sich der Bruder regelmäßig um die Bf und die Versorgung deren Wohnung samt zwei mj. Kindern gekümmert, wenn die Bf aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage gewesen sei. Eine derartige Notwendigkeit habe in den betr. Monaten bestanden, da sich die Bf diversen Operationen habe unterziehen müssen, so im Dezember 2015 zur Behandlung einer Radiusfraktur und im April 2016 zur Entfernung von div. Materialien. In den fraglichen Zeiträumen sei die Bf gar nicht in der Lage gewesen, das Fahrzeug selbst zu verwenden. Die angefochtenen Bescheide seien daher als rechtswidrig aufzuheben.
Zum Nachweis wurden zwei OP-Berichte einer Klinik in D/ZZ vorgelegt:
Demnach wurde der Bf am wegen einer Fraktur am rechten Unterarm bzw. Gelenk eine Platte (2,7 mm) eingesetzt und ein Gips mit anschließend 3-wöchiger Ruhigstellung angelegt sowie beim Termin am die Metallplatte wiederum entfernt.

10.) Mit Ergänzungsersuchen vom wurde ua. um eine Sachverhaltsdarstellung samt Nachweisen zum behaupteten dauernden Standort in Deutschland sowie dahin gebeten, wie die Bf ohne eigenes Auto und ohne Busverbindung zur Arbeitsstätte und retour gelange; ob der im selben Haushalt lebende Lebensgefährte über ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug verfüge und der Bf allenfalls zur Verfügung stelle; mit welchem Fahrzeug Besorgungen und Ausflüge etc. gemacht würden; warum das Fahrzeug - neben Jänner und April 2016 - auch im Juli 2016 (lt. Kontrollen der PI X) am Wohnort der Bf abgestellt gewesen sei. Auf die erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei bei Auslandssachverhalten wurde ausdrücklich hingewiesen.

11.) Trotz nachweislicher Zustellung dieses Ersuchens mit Auslands-RSb an den in D/XY ansässigen Rechtsvertreter der Bf am blieb dieses unbeantwortet.

12.) Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde dahin begründet, dass ein Gegenbeweis zur Standortvermutung des Fahrzeuges im Inland nicht erbracht worden sei.

13.) Im Vorlageantrag wird vorgebracht, die Bf verfüge über die Fahrten zur Arbeitsstelle und darüber, wer sie wann und wohin gebracht habe über keine Aufzeichnungen; kein ähnlich Betroffener könne im Nachhinein solche Nachweise vorlegen. Der Freund E habe ein eigenes, in Österreich unter dem Kennzeichen XX3 zugelassenes Fahrzeug, das für alltägliche Fahrten genutzt werde. Zu den Kontrollen im Juli 2016 könnten mangels Aufzeichnungen bzw. Fahrtenbuch weder von der Bf noch ihrem Bruder derzeit Angaben gemacht werden; weitere Details würden gegebenenfalls noch nachgereicht.

Festgehalten wird, dass bis dato keine weiteren Angaben, wie angekündigt, gemacht oder diesbezügliche Nachweise nachgereicht wurden.

14.) Vom Bundesfinanzgericht (BFG) wurden noch Abfragen im Internet (AutoScout24.at, gebrauchtwagen.at, DasWeltAuto) zum Wert eines vergleichbaren Fahrzeuges - VW Passat, Erstzulassung 2000, 85 Kw - auf den Stichtag bzw. Zeitraum Jänner 2016 durchgeführt. Es konnte hiezu, offenkundig aufgrund des hohen Alters, kein vergleichbares Fahrzeug vorgefunden werden. Das älteste vorhandene Angebot betrifft einen VW Passat mit EZ 02/2007, Diesel, Leistung 103 Kw.

II. Sachverhalt:

Die Bf, deutsche Staatsbürgerin, ist zusammen mit ihren beiden Töchtern seit Dezember 2014 mit Hauptwohnsitz in Österreich an der Adresse in Ort, AStr1, gemeldet, wo sie zusammen mit dem Lebensgefährten E, dieser mit ebenfalls dort gemeldeten Hauptwohnsitz seit September 2015, lebt (siehe ZMR-Auszug und eigene Angaben).
Die Bf ist als Kellnerin in einem Gastgewerbebetrieb nahe D/XY beruflich tätig, wobei sich die Arbeitszeit teils bis nach 22:00 Uhr erstreckt. Aufgrund der schlechten Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist es für die Bf schwer bis gar nicht möglich, mit Bus oder Bahn zur Arbeitsstätte hin und retour zu gelangen (lt. Erhebung PI X, eigenen Angaben und im Akt erliegenden Fahrplänen).
Bei einer ersten Kontrolle der PI X am wurde die Bf als Verwenderin des Fahrzeuges VW Passat mit dem deutschen Kennzeichen XX1 angehalten sowie bei mehreren weiteren Kontrollen im April und Juli 2016 zu verschiedenen Tages- bzw. meist Nachtzeiten festgestellt, dass das Fahrzeug vor der inländischen Wohnadresse der Bf abgestellt/geparkt war (siehe Anzeige vom an die BH X; Lichtbilder; detaillierte Kontroll-Aufstellung der PI X lt. Stellungnahme vom ).
Das Fahrzeug VW Passat, FIN xxx123, Erstzulassung am , wurde am auf Herrn F zugelassen. Dabei handelt es sich um den Bruder der Bf mit Hauptwohnsitz in D/YY (EUCARIS-Abfrage; eigene Angaben der Bf). Auf die Bf selbst ist im Inland kein Kraftfahrzeug zugelassen (Kfz-Zentralregister-Abfrage v. ). Das Fahrzeug wurde der Bf vom Bruder - jedenfalls - dann zur Heimkehr überlassen, wenn sie erst ab ca. 22:00 Uhr Dienstende hatte (lt. eigenen Angaben zB im Schreiben v. ). Diesbezüglich wurde kein Fahrtenbuch geführt (lt. Vorlageantrag).
Wegen einer Unterarms- bzw. Gelenksfraktur am rechten Arm wurde die Bf am operiert und ihr eine Metallplatte eingesetzt. Sie erhielt für drei Wochen einen Gips, dh. bis ca. Ende Dezember 2015. Am wurde die Metallplatte an der Klinik entfernt (siehe 2 OP-Berichte der Klinik in D/ZZ).

III. Beweiswürdigung:

Obige Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund des Akteninhaltes, konkret aufgrund der durchgeführten Erhebungen, der obangeführten Unterlagen sowie teils anhand der eigenen Angaben der Bf, getroffen werden.

Ob ein Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Das Gericht hat dabei gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Überzeugung eine Tatsache als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen. Dabei genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen zu erachten, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat ().

Entgegen dem Beschwerdevorbringen, die Bf habe im Januar 2016 wie auch im April 2016 wegen der gebrochenen Hand bzw. diverser Operationen das Fahrzeug wochenlang nicht nutzen können und sei vom Bruder teils zweimal täglich besucht und versorgt worden, steht anhand der selbst beigebrachten OP-Berichte fest, dass die Bf tatsächlich im Dezember 2015, nämlich ab für drei Wochen bis ca. Ende Dezember 2015, durch einen Gipsverband gehandicapt war. In Widerspruch zu diesen Angaben steht auch der Umstand, dass die Bf bei der Polizeikontrolle am tatsächlich selbst als Lenkerin des Fahrzeuges VW Passat angehalten wurde. Im April 2016 wurde der Bf an einem Tag, dem , die kleine Metallplatte im Arm ohne weitere Auflagen entfernt, demgegenüber bei drei davor und danach durchgeführten Kontrollen teils zu späten Nachtstunden das Fahrzeug als vor dem Wohnhaus der Bf abgestellt angetroffen wurde. Zu den insgesamt 6 Kontrollen und Feststellungen der Polizei im Juli 2016, dass das Fahrzeug wiederum jeweils am inländischen Wohnsitz der Bf abgestellt war (siehe obige detaillierte Aufstellung unter I. 3.), wurden trotz Ankündigung im Vorlageantrag keine weiteren Angaben bzw. Einwendungen mehr gemacht. Insgesamt ist daher das Vorbringen, die Bf sei zu den betreffenden Kontrollzeitpunkten gar nicht in der Lage gewesen, selbst mit dem Fahrzeug zu fahren, sondern habe es sich sozusagen nur um Besuche des Bruders zwecks ihrer Versorgung gehandelt, nach Ansicht des BFG als wenig glaubwürdig und daher als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zugleich ist nicht zu übersehen, dass die Bf im Verfahren mehrfach zugesteht, dass ihr der Bruder das Fahrzeug aus Gefälligkeit "ab und zu" überlassen habe, damit sie wegen der schlechten öffentlichen Verkehrsanbindung nach einem späten Dienstende aus D/XY nach Hause gelangen könne. Abgesehen davon, dass aufgrund der Vielzahl der polizeilichen Feststellungen beispielsweise im Juli 2016 nicht mehr bloß von ausnahmsweisen Fahrzeugüberlassungen die Rede sein kann, stützt aber dieses eigene Zugeständnis wohl die Annahme der anderweitigen Schutzbehauptung. In der Gesamtschau muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Bf laufend über das Fahrzeug des Bruders, auf welches sie offenkundig für Fahrten Wohnsitz -Arbeitsstätte und retour angewiesen war, als Verwenderin verfügt hat.

Bei dem daneben noch erstatteten Vorbringen, das Fahrzeug sei nicht dauernd nach Österreich verbracht worden, sondern habe seinen dauernden Standort in Deutschland am Wohnort oder Arbeitsort des Bruders der Bf, handelt es sich um zur Gänze unsubstantiierte Behauptungen, zu denen keine näheren Ausführungen erfolgten, geschweige denn irgendein Nachweis beigebracht wurde. Wie eingangs dargestellt, ist die Bf weder der Vorladung zur persönlichen Befragung am oder - teils unentschuldigt - zu anderen angebotenen Terminen noch auch einer ermöglichten schriftlichen Fragenbeantwortung nachgekommen und hat auch trotz mehrfachen Ersuchens zur Beibringung zweckdienlicher Unterlagen (zB Fahrzeugpapiere, Servicerechnungen, Kaufvertrag etc.) zur Abklärung des Sachverhaltes keine einzige angeforderte Unterlage beigebracht. In diesem Zusammenhalt gilt festzuhalten, dass die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde iSd § 115 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF., dort eine Einschränkung erfährt bzw. ihre Grenze findet, wo eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, besteht. Bei Auslandssachverhalten tritt die amtswegige Ermittlungspflicht in den Hintergrund und trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht in Form der Beweismittelbeschaffungs- und Vorsorgepflicht (vgl. dazu ; u.a.).
Der sie treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht ist die Bf gegenständlich ganz offenkundig in keinster Weise nachgekommen.

IV. Rechtslage:

A) Normverbrauchsabgabe:

Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG), BGBL 1991/695 idF BGBl. I 2015/118 ab , unterlag im hier gegenständlichen Zeitraum der Normverbrauchsabgabe
lit a) die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.
lit b) Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.

Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre (§ 1 Z 3; Anm.: bei sogen. "widerrechtlicher Verwendung") sind der Zulassungsbesitzer und der Verwender des Fahrzeuges als Gesamtschuldner (gem. § 4 Z 3 NoVAG).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

B) Kraftfahrzeugsteuer:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG), BGBl 1992/449 idgF., unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer:
Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Steuerschuldner ist die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (§ 3 Z 2 KfzStG, "in allen anderen Fällen").

Die Steuerpflicht dauert bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges (§ 1 Abs. 1 Z 3) vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, und dauert bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet (§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992).

C) Kraftfahrgesetz:

Die hier jeweils zum Tragen kommenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, BGBl 267/1967 idgF., haben folgenden Inhalt:

Gemäß § 36 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG 1967 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr [Anm.: im Inland] zugelassen sind (§§ 37 bis 39).

Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967eingehalten werden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl I 2014/26, in Kraft getreten am und anzuwenden auf alle nach dem verwirklichten Sachverhalte, sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen (= Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren öffentlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.

V. Erwägungen:

1. Dauernder Standort, widerrechtliche Verwendung:

Hat ein Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland - unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland - grundsätzlich (Standortvermutung) anzunehmen ist, so ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur für die Dauer von einem Monat nach Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Der "ordentliche Wohnsitz" einer Person ist an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (). Dies trifft im Normalfall für den Familienwohnsitz zu.

Nach der geltenden Judikatur und Literatur gibt es nur einen "Mittelpunkt der Lebensinteressen". Im Rahmen einer objektiven Betrachtung ist dabei auf den "faktischen Lebensmittelpunkt" bezogen primär auf die engsten persönlichen Verhältnisse - regelmäßig auf den Familienwohnsitz - abzustellen. Dieser ist nach Ansicht des BFG grundsätzlich dort zu sehen, wo eine Person mit eigener Familie, also mit Ehepartner oder Lebensgefährten und eigenen Kindern als den nächsten Familienangehörigen, zu dem oder denen wohl die engsten persönlichen Verhältnisse bestehen, zusammen lebt.

Abgesehen davon, dass im Gegenstandsfall ein weiterer Wohnsitz der Bf nicht einmal angedeutet wurde, sind im Hinblick auf den im Streitzeitraum zusammen mit dem Lebensgefährten und den beiden Kindern der Bf bestehenden inländischen Wohnsitz in Ort, wo auch zu allen diesen Personen der Hauptwohnsitz angemeldet war, sowie der laut durchgeführten vielfachen Polizeikontrollen und auch der nach eigenen Angaben erwiesenen und unstrittigen Verwendung des Fahrzeuges im Inland sohin sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen nach § 82 Abs. 8 KFG (Hauptwohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen und Verwendung des Fahrzeuges im Inland) zweifelsfrei erfüllt.

Ein "dauernder Standort des Fahrzeuges im Ausland" wurde ohne jegliche Konkretisierung lediglich behauptet. Ein bezüglich der Widerlegung der inländischen Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG zulässiger Gegenbeweis wurde nicht einmal ansatzweise angetreten; der insbesondere - wie oben dargelegt - in Zusammenhalt mit Auslandssachverhalten gebotenen erhöhten Mitwirkungspflicht samt Beweismittelbeschaffungs- und Vorsorgepflicht gemäß § 115 Abs. 1 BAO (vgl. u.a.) ist die Bf in keinster Weise nachgekommen.

Der Tatbestand der "widerrechtlichen Verwendung" des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland iSd § 1 Z 3 NoVAG bzw. nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG ist damit grundsätzlich erfüllt.

2. Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Dezember 2014:

Nach § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle der widerrechtlichen Verwendung eines Fahrzeuges mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

Zur Frage der Einbringung des gegenständlichen Fahrzeuges kann nach Ansicht des BFG allein auf die erstmalige Kontrolle und Anhaltung der Bf als Lenkerin/Verwenderin des Fahrzeuges im Inland am abgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt bzw. in welchem Zeitraum sohin die NoVA-Steuerschuld entstanden ist. Für eine vorhergehende Einbringung besteht nach dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt und kein sonstiger diesbezüglicher Nachweis, wobei auch in der Anzeige der PI X vom ausgeführt wird, dass das KFZ "am in Österreich eingebracht" wurde. Es ist insbesondere nicht zu übersehen, dass nach den vorliegenden Fahrzeugdaten (lt. EUCARIS-Abfrage) das Fahrzeug überhaupt erst am auf den Bruder der Bf zugelassen wurde, aus welchem Grund eine NoVA-Festsetzung für den Zeitraum "Dezember 2014" von vorneherein nicht in Betracht kommt.

Nach der VwGH-Judikatur (vgl. ) kann das BFG im Rahmen einer geänderten rechtlichen Würdigung des zugrunde liegenden Sachverhaltes hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe einen anderen Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld, diesfalls für den Zeitraum Jänner 2016, ansetzen.

Dementsprechend ist auf diesen Zeitraum auch die Bemessungsgrundlage (= gemeiner Wert des Fahrzeuges) im Wege der zulässigen Schätzung abzuändern:
Ausgehend vom bisherigen Wertansatz von netto € 1.260,50 im Dezember 2014 (siehe NoVA-Berechnungsblatt) erachtet das BFG - da trotz Erhebung im Internet kein vergleichbarer Wertansatz ermittelt werden konnte (siehe oben unter I.14.) - nach Erfahrungswerten einen Abschlag/Wertminderung des Fahrzeuges von etwa 2 % pro weiterem Monat als angebracht. Daraus ergibt sich der gemeine Wert netto im maßgebenden Zeitraum Jänner 2016 in Höhe von € 958 (Abschlag gesamt 24 %).
Die NoVA errechnet sich in Anlehnung an die bisherige Berechnung durch das Finanzamt - gegen die im Übrigen kein Einwand erhoben worden war - neu wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage netto:
€ 958,00
NoVA-Grundbetrag 7 %
€ 67,06
+ Zuschlag 20 % gem. § 6 Abs. 6 NoVAG
€ 13,41
gesamt zu entrichtende NoVA gerundet
€ 80,50

3. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2015:

Nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet.

Da - wie oben dargelegt - im Gegenstandsfall nachweislich erstmalig ab Jänner 2016 von einer Einbringung und Verwendung des Fahrzeuges durch die Bf im Inland ausgegangen werden kann, ist daher in Bezug auf die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2015 keine Steuerschuld iSd § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG entstanden.

4. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-6/2016:

Nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet.

Ausgehend davon, dass das Fahrzeug im Jänner 2016 nachweislich nach Österreich eingebracht und ab dieser Zeit, zufolge ua. der vielfachen Feststellungen im Zuge der Polizeikontrollen korrespondierend mit den eigenen Angaben, laufend widerrechtlich im Inland von der Bf verwendet wurde, ist die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-6/2016 zu Recht vorgeschrieben worden.
Gegen die Höhe der vorgeschriebenen Kraftfahrzeugsteuer wurde im Übrigen kein Einwand erhoben.

VI. Ergebnis:

In Anbetracht der oben dargestellten Sach- und Rechtslage liegen sämtliche Tatbestandsmerkmale der "widerrechtlichen Verwendung" eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland iSd § 1 Z 3 NoVAG 1991 und § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 iVm § 82 Abs. 8 KFG vor.

Hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe hat die Festsetzung auf den Zeitraum Jänner 2016 zu erfolgen und ist die NoVA ausgehend von der auf diesen Zeitraum abgestellten, verminderten Bemessungsgrundlage in Höhe von € 80,50 vorzuschreiben.
Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2015 ist mangels entstandener Steuerschuld zur Gänze aufzuheben.
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-6/2016 ist, da von der Einbringung des Fahrzeuges im Jänner 2016 und der ab diesem Zeitpunkt laufend widerrechtlichen Verwendung im Inland auszugehen ist, als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Maßgeblich für das Ergebnis des Verfahrens war primär die im Einzelfall relevante Würdigung der durchgeführten Erhebungen, des erstatteten Parteivorbringens und der wenigen vorgelegten Beweismittel, dh. die Klärung von Tatfragen. Zu den entscheidungswesentlichen Rechtsfragen besteht die oben zitierte höchstgerichtliche Judikatur.
Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100024.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at