Verspätetes Einbringen einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis (Parkometerabgabe) nach abweisendem Beschluss über einen Verfahrenshilfeantrag.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, Adrbf, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, vom , GZ. MA67/196700109760/2019, wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012,
den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 4 VwGG ist nicht zulässig.
Eine ordentliche Revision der Amtspartei an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67 Parkraumüberwachung, vom , GZ. MA67/196700109760/2019, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer Bf (in der Folge kurz Bf. genannt) der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, für schuldig erkannt, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am , um 14:15 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, Pöchlarnstraße 6, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Verwaltungsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) habe der Bf. einen Beitrag von € 10,00 zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.
Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 70,00.
Die Begründung des Straferkenntnisses wird mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.
Das Erkenntnis enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, einzubringen…."
Das Straferkenntnis wurde mit RSb-Brief versendet und gemäß der vorliegenden Übernahmebestätigung dem Bf. am durch Hinterlegung bei der Zustellbasis
Post Wien zugestellt. Dem Bf. wurde das Straferkenntnis persönlich am ausgefolgt.
Mittels Brief vom (Datum des Poststempels) übermittelte der Bf. der belangten Behörde folgendes Schreiben:
"MA 67 / 196700109760 / 2019 - Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom
Der Briefträger hat am Freitag, den , das erste Mal versucht, den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom zuzustellen. Aus diesem Grund wurde dieses Schreiben dann am Postamt Post hinterlegt. Der fristauslösende Tag der Vier-Wochen-Frist für das Einbringen meiner Beschwerde ist folglich der darauffolgende Montag. Deswegen endet in dem Fall die Frist heute.
Innerhalb offener Frist lege ich daher gegen dieses Straferkenntnis mit den folgenden Hinweisen, Überlegungen und Argumenten Beschwerde ein wie folgt:
…"
Die weiteren Ausführungen werden mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.
Dieses Schreiben wurde als Rechtsmittel (Beschwerde) gegen das gegenständliche Straferkenntnis vom gewertet.
Zuvor stellte der Bf. im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Strafverfahren auch einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.
Dieser Antrag (auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers) wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. VH/7500011/2019, gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der Beschluss wurde dem Bf. nach einem Zustellversuch an seiner Abgabestelle am durch Hinterlegung bei der Postfiliale Post am zugestellt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Abs. 4 Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerdeerhebung wegen behaupteter Verletzung in Rechten) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden (§ 33 Abs. 4 AVG).
Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der
Abholfrist als zugestellt.
Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen (§ 8a Abs. 7 VwGVG).
Gemäß dem vorliegenden Rückschein wurde der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. VH/7500011/2019 (zum Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers) dem Bf. wirksam am durch Hinterlegung zugestellt.
Den o.a. Bestimmungen zufolge begann die Frist zur Erhebung der Beschwerde am (Freitag) und endete am Freitag, dem .
Die Beschwerde vom (Poststempel; AS 71) wurde daher verspätet eingebracht.
Im Falle der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen des Bf. einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im Falle der Vorlage einer nicht rechtzeitig eingebrachten Beschwerde muss diese somit vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückgewiesen werden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Entscheidung folgt der o.a. geltenden Rechtslage sowie der hL und hRspr.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500674.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at