Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom , gegen die Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , Zahl MA67/Zahl/2019, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtzahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl/2019, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung bleibt unverändert.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Zahl MA67/Zahl/2019 vom wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf. bezeichnet) zur Last gelegt, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug, mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 09:15 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Quellenstraße 27 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe die Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Bf. gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Diese Strafverfügung wurde am dem Zustellprozess übergeben und begann die 3-tägige Zustellfrist ananlog zu § 26 Abs. 2 Zustellesetz (ZustellG).
Am brachte die Bf. einen Einspruch ein.
Diesen Einspruch wies der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom als verspätet zurück.
Mit Bescheid vom gab der Magistrat der Stadt Wien dem Antrag der Bf. vom auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes statt und forderte die Bf. unter Anführung der gegenständlichen Zahl MA67/Zahl/2019 und sieben weiteren, nicht gegenständlichen Zahlen auf, den Gesamtrückstand iHv € 526,00 bis zu entrichten.
Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis: "Wenn Sie die Geldstrafe(n) nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht unverzüglich bezahlen und sich ergibt, dass die Geldstrafe(n) ganz oder zum Teil uneinbringlich ist (sind), wird (werden) für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe(n) die festgesetzte(n) Ersatzfreiheitsstrafe(n) oder der dem uneinbriglichen Betrag entsprechende Teil vollstreckt."
Mit Datum , Zahl MA67/Zahl/2019, erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte die Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von € 27,20, zuzüglich € 5,00 Mahngebühr zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1b VStG auf € 32,20 Euro belief. Da die Strafe inklusive Mahngebühr bis dato nicht bezahlt worden sei, müsse die Zwangsvollstreckung verfügt werden.
Die Bf. bringt in ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde vor, gegenständliches Fahrzeug sei von Herrn A (unter Angabe der persönlichen Daten) zum Beanstandungszeitpunkt gefahren worden und daher sei dieser für die gegenständliche Verwaltungsübertretung verantwortlich.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakte dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, können sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken.
Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. ).
Die der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vorangegangene Strafverfügung wurde am Mittwoch, gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG dem Zustellprozess übergeben und es galt die Zustellung mit Montag, als bewirkt. Die Bf. bestreitet den Erhalt der Strafverfügung, auf die in der Vollstreckungsverfügung ausdrücklich Bezug genommen wird, auch nicht. Da die Bf. die Strafverfügung nicht fristgerecht bekämpft hat, liegt nun ein rechtskräftiger Strafbescheid im Sinne des § 54b Abs. 1 VStG vor (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19, C2, § 54b). Dieser bildet einen tauglichen Vollstreckungstitel.
Fest steht weiters, dass die Bf. ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist. Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsverfügung sprechen könnten, hat die Bf. nicht vorgetragen. Mit ihrem Vorbringen ,gegenständliches Fahrzeug sei von Herrn A (unter Angabe der persönlichen Daten) zum Beanstandungszeitpunkt gelenkt worden', wendet sie sich ausschließlich gegen den Titelbescheid. Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann aber nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit der vollstreckbaren Bescheide gestützt werden. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann daher nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides aufgerollt werden (), weshalb die Beschwerdeeinwendungen ins Leere gehen.
Da die Bf. nicht dargetan hat, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben wären, war ihre Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500803.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at