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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.12.2020, RV/7101441/2020

Sonderausgaben und Krankheitskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 30. Dezember gegen die Bescheide des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015, 2016 und 2017 zu Recht erkannt:

  • Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
    Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

    Die Einkommensteuer 2015 wird mit einem Betrag von 1.111,00 Euro festgesetzt.
    Die Einkommensteuer 2016 wird mit einem Betrag von 1.089,00 Euro festgesetzt.
    Die Einkommensteuer 2017 wird mit einem Betrag von 1.104,00 Euro festgesetzt.

    Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Berechnung für die Einkommensteuer 2015 wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen, wobei abweichend von der Beschwerdevorentscheidung die unter dem Punkt "Außergewöhnliche Belastungen:" angeführten beiden Beträge nicht jeweils "850,00 €" sondern jeweils "504,00 €" zu lauten haben.
    Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Berechnung für die Einkommensteuer 2016 wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen, , wobei abweichend von der Beschwerdevorentscheidung die unter dem Punkt "Außergewöhnliche Belastungen:" angeführten beiden Beträge nicht jeweils "850,00 €" sondern jeweils "504,00 €" zu lauten haben.
    Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Berechnung für die Einkommensteuer 2017 wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen, wobei abweichend von der Beschwerdevorentscheidung die unter dem Punkt "Außergewöhnliche Belastungen:" angeführten beiden Beträge nicht jeweils "850,00 €" sondern jeweils "504,00 €" zu lauten haben.

  • Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom wurde gegenüber der Beschwerdeführerin eine Nachforderung aus der Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 in der Höhe von 1.402,00 Euro festgesetzt.
Begründung: "Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt."

Mit Bescheid vom wurde gegenüber der Beschwerdeführerin eine Nachforderung aus der Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016 in der Höhe von 1.369,00 Euro festgesetzt.
Begründung: "Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt."

Mit Bescheid vom wurde gegenüber der Beschwerdeführerin eine Nachforderung aus der Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 in der Höhe von 1.384,00 Euro festgesetzt.
Begründung: "Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt."

Mit Beschwerde vom bekämpfte die Beschwerdeführerin den Einkommensteuerbescheid 2015.

"Ich beantrage freundlichst zu der in obigen Bescheiden festgesetzten Einkommensteuer 2015 die getätigten Sonderausgaben und Kirchensteuer zu berücksichtigen, da diese Ausgaben und Belastungen in der Berechnung nicht berücksichtigt wurden.

Anbei die Auflistung der Sonderausgaben im Detail

2015 Nachforderung: 1402,-

[...]

Selbstbehalt Behandlungskosten Krankenhausaufenthalt: 850,-

Als Begründung wird angeführt, dass Sonderausgaben und Kirchenbeitrag bei der Berechnung der Einkommensteuer nicht berücksichtigt wurden."

Dem Schreiben angeschlossen waren:

Bestätigung Uniqa, Bestätigung Wiener Städtische, Schreiben vom an die belangte Behörde. In diesem Schreiben wurden die Ausgaben aus dem Errichtungsdarlehen Tilgung Wohnung ***Str*** beziffert, und zwar mit 482,33 Euro.

In gleicher Weise wurden mit Schreiben vom Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Einkommensteuer 2015 mit 1.111,00 festgesetzt, was zu einer Gutschrift zu Gunsten der Beschwerdeführerin in der Höhe von 291,00 Euro führte.

Begründung: "Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 2.640,12 Euro."

Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2015 wurden "Topf-Sonderausgaben", und zwar 3.075,38 Euro (Personenversicherungen) sowie 482,33 Euro (Wohnraumschaffung/-sanierung) im gesetzlich höchstmöglichen Ausmaß von 730,00 Euro sowie und Kirchensteuer in der Höhe von 128,00 Euro berücksichtigt.

Auch die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen wurden im Ausmaß von 850,00 Euro einbezogen, führten allerdings - da sie deutlich unter dem Selbstbehalt lagen - nicht zu einer Steuerminderung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Einkommensteuer 2015 mit 1.089,00 festgesetzt, was zu einer Gutschrift zu Gunsten der Beschwerdeführerin in der Höhe von 280,00 Euro führte.

Begründung: "Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 2.672,75 Euro."

Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2016 wurden "Topf-Sonderausgaben", und zwar 3.162,26 Euro (Personenversicherungen) sowie 482,33 Euro (Wohnraumschaffung/-sanierung) im gesetzlich höchstmöglichen Ausmaß von 730,00 Euro sowie Kirchensteuer in der Höhe von 128,00 Euro berücksichtigt.

Auch die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen wurden im Ausmaß von 850,00 Euro einbezogen, führten allerdings - da sie deutlich unter dem Selbstbehalt lagen - nicht zu einer Steuerminderung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Einkommensteuer 2017 mit 1.104,00 festgesetzt, was zu einer Gutschrift zu Gunsten der Beschwerdeführerin in der Höhe von 280,00 Euro führte.

Begründung: "Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 2.695,98 Euro."

Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2017 wurden "Topf-Sonderausgaben", und zwar 2.791,86 Euro (Personenversicherungen) sowie 482,33 Euro (Wohnraumschaffung/-sanierung) im gesetzlich höchstmöglichen Ausmaß von 730,00 Euro sowie Kirchensteuer in der Höhe von 128,00 Euro berücksichtigt.

Auch die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen wurden im Ausmaß von 850,00 Euro einbezogen, führten allerdings - da sie deutlich unter dem Selbstbehalt lagen - nicht zu einer Steuerminderung.

Bei der Einkommensteuer 2015 bis 2017 wurden somit alle seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausgaben von der belangten Behörde einbezogen und im gesetzlich zulässigen Ausmaß auch steuermindernd berücksichtigt.

Mit Schreiben vom , die als Vorlageantrag zu verstehen sind, bekämpfte die Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidungen vom .

"Erklärung:

Ich beantrage freundlichst zu der im obigen Bescheid festgesetzten Einkommensteuer 2015 Einkommensteuerbescheid 2015 vom , Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO die erhöhten Lebenshaltungskosten infolge Erkrankung der inneren Organe geltend zu machen, da diese Ausgaben und Belastungen in der Berechnung nicht berücksichtigt wurden und Ersuche um Nachsicht bei der Berechnung der Restforderungen.

Diagnose 2/2014

parösophgealen Hiatushernie mit Refluxösphagistis sowie an flimmernde Kardiopathie

Erhöhte Lebenshaltungskosten durch monatliche Krankendiätverpflegung, Heilbehelfe, Arztbesuche und Arzneimittelkosten

siehe beiliegende Kopie des ärztlichen Attestes.

Als Begründung für den Nachtrag zur Beschwerde wird angeführt, dass die erhöhten Lebenshaltungskosten bei der Berechnung der Einkommensteuer nicht berücksichtigt wurden.

[...]

Angeschlossen war eine Bestätigung des Hausarztes der Beschwerdeführerin:

"Die Patientin steht in meiner hausärztlichen Betreuung und leidet seit 2/2014 an einer parösophgealen Hiatushernie mit Refluxösphagitis sowie an einer flimmernden Kardiomypathie. Die; Erkrankungen erfordern neben regelmäßiger ärztlicher Kontrollen auch eine laufende Medikamenteneinnahme und eine entsprechende Diät mit spezifischem Essverhalten der Patientin entstehen durch diese medizinischen Maßnahmen erhöhte Lebenshaltungskosten."

Mit Schreiben vom legte die belangte Behörde die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte deren Abweisung.

Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für die Jahre 2015, 2016 und 2017 wären die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt und daraufhin die Einkommensteuerbescheide erlassen worden.

Diese habe die Beschwerdeführerin bekämpft und die Berücksichtigung von Sonderausgaben und der Kirchensteuer beantragt, die dann jeweils mit Beschwerdevorentscheidungen berücksichtigt worden wären.

Geltend gemachte Krankheitskosten iHv EUR 850,- wären ebenfalls berücksichtigt worden, hätten sich jedoch aufgrund der Höhe des Selbstbehaltes nicht ausgewirkt.

In ihrem Vorlageantrag habe die Beschwerdeführerin dann die Berücksichtigung der "erhöhten Lebenshaltungskosten infolge Erkrankung der inneren Organe" beantragt und ein ärztliches Schreiben vorgelegt, das bestätigte hätte, dass die Erkrankungen neben regelmäßiger ärztlicher Kontrollen auch eine laufende Medikamenteneinnahme erfordern und eine entsprechende Diät mit spezifischem Essverhalten würden. Durch diese Maßnahmen seien die Lebenserhaltungskosten erhöht.

Habe der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, so steht ihm gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 ein Freibetrag nach Abs 3 zu.

Gemäß § 1 der - auf Grund der §§ 34 und 35 EStG 1988 ergangenen - Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, liege eine Behinderung nur vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% betrage.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Behinderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) wären durch eine amtliche Bescheinigung des Sozialministeriumservice nachzuweisen.

Entsprechende erhöhte Lebenserhaltungskosten durch spezifische Diäten könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung des Sozialministeriumservice der belangten Behörde übermittelt worden sei, was jedoch in allen streitgegenständlichen Veranlagungsjahren nicht der Fall wäre.

"Welche anderen Kosten die "erhöhten Lebensmittelkosten" noch sein sollen, hat die Bf erläutert."

Krankheitskosten iHv EUR 850,- wären bereits jedes Jahr berücksichtigt worden, hätten aber aufgrund der Höhe des Selbstbehaltes keine Auswirkung gehabt. Da zusätzlich zu diesen kein Betrag genannt, geschweige denn Nachweise vorgelegt worden wären, könnten keine zusätzlichen Krankheitskosten berücksichtigt werden.

Die Beschwerdeführerin habe weiterhin beantragt, den Selbstbehalt aufgrund der im Vorlageantrag dargestellten Umstände zu kürzen, was rechtlich aber nicht in Frage komme.

Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin auf binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses mitzuteilen, ob bei ihr hinsichtlich der Jahre 2015 bis 2017 eine amtlich bescheinigte Behinderung vorliege und bejahendenfalls einen entsprechenden Nachweis dafür vorzulegen. Sollte kein entsprechender Nachweis innerhalb der oben angeführten Frist vorgelegt werden, gehe das Bundesfinanzgericht davon aus, dass keine Behinderung vorliege.

Zudem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie in den streitgegenständlichen Jahren 2015 bis 2017 jeweils Krankheitskosten in der Höhe von 850,00 Euro geltend gemacht habe. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses eine Aufstellung dieser Krankheitskosten samt den diesbezüglichen Belegen zu übermitteln und dabei Krankheitskosten, die im Zusammenhang mit einer Behinderung stehen würden, gesondert aufzuführen. Für den Fall, dass innerhalb der gesetzten Frist keine solche Mitteilung erstattet würden, werde das Bundesfinanzgericht als Krankheitskosten den monatlichen Pauschbetrag von 42,00 Euro für Magenkrankheit oder andere innere Krankheit, somit 504,00 Euro pro Jahr in Ansatz bringen.

Der Beschluss vom wurde der Beschwerdeführerin ausweislich des rückgelangten Zustellnachweises am xx.11.2020 zugestellt und blieb unbeantwortet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Streitgegenstand ist die Berücksichtigung von "Topf-Sonderausgaben", Kirchenbeitrag und Krankheitskosten (Diätverpflegung).

Die streitgegenständlichen Ausgaben wurden von der belangten Behörde im geltend gemachten Ausmaß mit der Beschwerdevorentscheidung in die Veranlagung einbezogen, wie auch im Verfahrensgang dargestellt ist.

Für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum, die Kalenderjahr 2015 bis 2017, liegt ein Nachweis über das Vorliegen einer Behinderung bzw das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) der Beschwerdeführerin durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle, also des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, nicht vor.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer parösophgealen Hiatushernie mit Refluxösphagitis sowie an einer flimmernden Kardiomypathie, die Diätverpflegung notwendig macht.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den mit dem Vorlagebericht vorgelegten Unterlagen sowie den Ergebnissen des vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens

Dass die Mehrausgaben aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht würden, wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch diesbezügliche Nachweise vorgelegt. Auch aus der Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt sind keine Anzeichen diesbezüglich ersichtlich. Im Vorlagebericht wurde die Beschwerdeführerin auf diese Nachweispflicht ausdrücklich hingewiesen. Auch eine diesbezügliche Nachfrage mit Beschluss vom ist seitens der Beschwerdeführerin unbeantwortet geblieben.

Hinsichtlich der im Betrag von 850,00 Euro geltend gemachten Ausgaben betreffend "Erhöhte Lebenshaltungskosten durch monatliche Krankendiätverpflegung, Heilbehelfe, Arztbesuche und Arzneimittelkosten" wurden von der Beschwerdeführerin keine Nachweise beigebracht. Auch dazu erfolgte eine Aufforderung mit dem unbeantwortet gebliebenen Beschluss vom .

Das Bundesfinanzgericht schätzt daher die Aufwendungen aus der medizinisch indizierten Notwendigkeit der Einnahme von Diätverpflegung mit einem Betrag von 504,00 Euro. Diese Schätzung orientiert sich - beruhend auf dem diagnostizierten Krankheitsbild - an der Höhe des Pauschbetrages des § 2 Abs. 1 VO BGBl. Nr. 303/1996 bei Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 besteht für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 leg. cit. mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920,00 Euro jährlich.

Sind diese Ausgaben insgesamt gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).

Daher waren die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sonderausgaben aus Personenversicherungen und Wohnraumschaffung/-sanierung nur im Ausmaß von 730,00 zu berücksichtigen, was durch die belangte Behörde auch in zutreffender Weise erfolgte.

Gemäß § 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 leg. cit.) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 leg. cit.) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2 leg. cit.).

2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3 leg. cit.).

3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4 leg. cit.).

Die Belastung darf weiters weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 leg. cit.) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7.300,00 Euro 6%,

mehr als 7.300,00 Euro bis 14.600,00 Euro 8%.

mehr als 14.600,00 Euro bis 36.400,00 Euro 10%.

mehr als 36.400,00 Euro 12%.

§ 34 Abs. 5 EStG 1988 setzt das Ausmaß des vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 leg. cit.) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehaltes, bei dessen Überschreitung davon auszugehen ist, dass die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.

§ 34 Abs. 6 EStG 1988 sieht vor, dass folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden können:

- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.

- Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8 leg. cit.

- Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9 leg. cit.

- Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

- Aufwendungen im Sinne des § 35 leg. cit., die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).

- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 leg. cit. vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

§ 35 Abs. 1 EStG 1988 sieht vor, dass dem Steuerpflichtigen, wenn er außergewöhnliche Belastungen

- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

- bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3 leg. cit.),

- ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 leg. cit. von höchstens 6.000,00 Euro jährlich erzielt,

- durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 leg. cit.), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,

hat und weder der Steuerpflichtige selbst noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zusteht

Nach § 35 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Da für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum, die Kalenderjahr 2015 bis 2017, ein Nachweis über das Vorliegen einer Behinderung bzw das Ausmaß einer der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) der Beschwerdeführerin durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle, also des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, nicht vorlag, waren keine behinderungsbedingten Aufwendungen zu berücksichtigen.

Den Nachweis des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen krankheitsbedingter Aufwendungen, zu denen auch die Kosten einer entsprechenden Diät gehören (Peyerl in Jakom EStG13, § 34 Rz 90; Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, § 34 Rz 23 und 78 [Stand , rdb.at]) gehören, konnte die Beschwerdeführerin mittels einer ärztlichen Bestätigung dem Grunde nach nachweisen. Dagegen wurde die geltend gemachte Höhe von jeweils 850,00 Euro pro Jahr nicht nachgewiesen. Das Bundesfinanzgericht hat diese Aufwendungen daher mit einem Betrag von jeweils 504,00 Euro pro Jahr geschätzt (vgl. ; ). Dieser Betrag war also als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 anzusetzen, zog allerdings auf Grund des anzurechnenden Selbstbehaltes keine Auswirkungen auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer nach sich.

Im Ergebnis war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall ergibt sich die Entscheidung aus dem Gesetzestext sowie aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101441.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at