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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.10.2020, RV/5101093/2020

Rechtzeitigkeit eines Vorlageantrages (elektronisch zugestellt und eingebracht).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom betreffend Wiederaufnahme § 303 BAO / ESt 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Datum reichte der Beschwerdeführer seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 beim zuständigen Finanzamt ein.
Unter anderem wurden darin Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten in Höhe von 12.281,92 € beantragt.

Mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2014 abweichend von den erklärten Daten festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 16 EStG 1988 Fortbildungskosten nur dann zu Werbungskosten führen würden, wenn in den besuchten Seminaren bzw. Kursen berufsspezifisches Wissen vermittelt werde, d.h. wenn die erworbenen Kenntnisse nur für die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen von Interesse seien. Die NLP-Kurse seien zwar geeignet berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, es würde jedoch keine berufsspezifische Fortbildung i.S. des Gesetzes vorliegen, da diese Kurse von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht würden. Die beantragten Aufwendungen für die NLP-Seminare würden daher nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung gem. § 20 EStG 1988 darstellen. Als Umschulungskosten begünstigt seien nur umfassende Bildungsmaßnahmen, die den Einstieg in einen anderen Beruf auch tatsächlich ermöglichen würden, wobei das Gesetz verlange, das die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs "abziele". Es würden somit Umstände vorliegen müssen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen würden. Die beantragen Aufwendungen würden weder als Fortbildungskosten od. Umschulungskosten berücksichtigt werden können.

Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2014 mit folgendem Inhalt eingereicht:
"2014 wurde meine Ausgaben zur Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater bzw. Systemischen Coach nicht für die ANV berücksichtigt, der Grund wurde damals genannt, dass die Lehrinhalte für alle Menschen interessant sind. Mir wurde gesagt, ich soll bei entsprechender Berufserfahrung ein Wiederaufnahmeverfahren starten - hallo :)
Eine kurze Geschichte: Mir hat die Ausbildung ungemein viel gebracht und ich zähl sie als den Kernpunkt meiner beruflichen Karriere - weit über die gelernten Inhalte meines Informatikstudiums. Mittlerweile führe ich im Unternehmen mehrere Projekte im Millionenbereich und bin als Agiler Coach tätig. Meine Kernkompetenz besteht darin, mit Leuten zu reden, vermitteln und verdeckte Wünsche aufzudecken, was mir mit den Tools der Ausbildung anders nicht möglich gewesen wäre. In diesem Monat habe ich auf internationalen Konferenzen (ca. 600 Teilnehmer) neue Methoden für das Projektmanagement einem Fachexperten vorgestellt und habe unglaublich positives Feedback bekommen (Durchschnittsbewertung von 4.8*). Im Prinzip habe ich nur Methoden aus der Ausbildung genommen und sie mit den agilen Konzepten verbunden - aus meiner Sicht nichts weltbewegendes, wenn man die Coachingausbildung genommen hat. Ich würde mir wünschen, mehr Leute würden so eine Ausbildung in Anspruch nehmen, bringt unglaublich viel (also unabhängig von meinem Fall, fördert diese Ausbildungen, die bringen der ganzen Gesellschaft was!).
Ich kann auch gern Nachweise von den Konferenzen, Arbeitgeber bringen oder was auch immer benötigt wird. Mittlerweile habe ich die Ausbildung auch abgeschlossen, für die Folgejahre habe ich die Spesen natürlich nicht in der ANV angegeben, sonst wäre mir die jedes Mal zurückgeworfen worden. In welcher Form soll ich diese Kosten nachbringen? Soweit ich mich erinnere, handelt es sich dabei um 2015, 2018 und 2019."

Mit Bescheid 2014 vom wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2014 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass er Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen gewesen sei, da bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen sei (; ) und die nunmehr im Antrag angeführten "neuen" Tatsachen dem Antragsteller bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt gewesen seien und daher für ihn iSd § 303 Abs. 1 BAO nicht neu hervorgekommen seien.

Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen den Bescheid vom eingereicht.
Dem Antragsteller seien zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Tatsachen nicht bekannt gewesen, was unter anderem durch die Ausführung einer anderen Tätigkeit gezeigt werde. Unter die Tätigkeiten des Berufs Agile Coach würden unter anderem folgende Tätigkeiten aus dem Berufsfeld des Lebens- und Sozialberaters fallen:
- Hilfestellung bei der Erkennung von persönlichen Stärken und Fähigkeiten
- Zielerarbeitung und -definition im beruflichen Kontext
- Unterstützung bei Entwicklung eines gesunden psychosozialen Umfeldes
- Beratung zu gesundheitserhaltenden und verbessernden Maßnahmen
- Seminare zur persönlichen Weiterentwicklung leiten und gestalten
- Teamarbeit fördern und Unterstützung bei Neuorganisation als Team
- Verbesserung von Kommunikation und Kooperation
- Konfliktmanagement und Psychoedukation
- Team- und Gruppensupervision
- Psychoedukation im Bereich Wohlbefinden, Konfliktmanagement, Krisenintervention
- Stressmanagement

Mit Bescheid - Mängelbehebung vom wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Mängel zur Eingabe vom zu beseitigen:
"Es fehlt die Angabe, welche Bescheidänderung Sie für die Jahre 2014 und 2015 beantragen.
Es fehlt die Erklärung in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird.
Es fehlt die Erklärung welche Änderungen beantragt werden und es fehlt eine Begründung.
Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Lilienfeld St. Pölten gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben.
Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen."

Mit Eingabe vom wurde folgendes Antwortschreiben (elektronisch) übermittelt:
"Guten Tag! Es handelt sich um eine Beschwerde bezüglich des - Einkommensteuerbescheid für 2015 vom . Ich fechte die Begründung des Bescheids an. Die angeführte Begründung im Antrag angeführten - neuen Tatsachen dem Antragsteller bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt sind nicht zutreffend. Und ich hätte gerne, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gewährt wird und die damaligen Ausbildungskosten für die Steuererklärung berücksichtigt werden.
Die Begründung ist: Es wurde mir telefonisch von einem Mitarbeiter des Finanzamts mitgeteilt, dass die Ausbildungskosten nicht akzeptiert werden können, da sie eine allgemeine Ausbildung darstellen, dass das aber nicht zutrifft, wenn ich in dem Berufsfeld tätig bin. Lebens- und Sozialberatung ist in Österreich ein geschütztes Gewerbe wofür eine entsprechend Ausbildung nachzuweisen ist. Ich bin mittlerweile seit 2018 als Agiler Coach bei der Firma
***1******2*** GmbH (früher ***3*** GmbH) tätig und wie in meiner vorherigen Beschwerde hingewiesen, gibt es eine weiträumige Überlappung der Tätigkeiten des Agilen Coaches und eines Lebens- und Sozialberaters."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde gegenständliche Beschwerde vom gegen den Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 303 Abs. 1 BAO ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden könne, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Wiederaufnahmegründe seien nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen oder Beweismittel, die später hervorkommen würden (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) seien keine Wiederaufnahmegründe. Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu hervorgekommen sei, sei stets aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ().
Hinsichtlich der Gewährung der Aus- bzw. Fortbildungskosten für das Jahr 2014 seien keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel genannt worden, weswegen deswegen schon eine Wiederaufnahme in diesem Punkt nicht möglich sei.
Keine Wiederaufnahmegründe seien zum Beispiel neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen oder das Hervorkommen von Rechtsirrtümern, denn die Wiederaufnahme aufgrund von heu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln würde nur die Möglichkeit bieten, bisher unbekannte, aber im Zeitpunkt der Entscheidung existente entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente Rechnung zu tragen.
Nichts Anderes würde für die Unkenntnis einer Gesetzesbestimmung gelten, die unter den Begriff des Rechtsirrtums im weiteren Sinn fallen würde.
Insgesamt hätte der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 303 Abs. 1 BAO bezüglich des Einkommensteuerverfahrens 2014 somit auf keinem gültigen Wiederaufnahmegrund gefußt.

Die Beschwerdevorentscheidung vom sei am dem Beschwerdeführer tatsächlich zugestellt worden (via databox).

Mit Eingabe vom übermittelte der Beschwerdeführer folgendes Schreiben an die belangte Behörde (als Vorlageantrag gewertet)
"Sehr geehrtes Finanzamt,
wie telefonisch besprochen habe ich sämtliche Unterlagen gesammelt (was aufgrund der Coronazeit leider etwas länger gedauert) und eine ausführlichere Darstellung meines Sachverhalts beigehängt. Bei Unklarheiten stehe ich jederzeit telefonisch zur Verfügung +43 ***, ich würde gerne die Sache auch geklärt haben :)"

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Darin führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass gegenständliche Beschwerde (Vorlageantrag) verspätet eingebracht worden sei. Somit werde die Zurückweisung der Beschwerde (des Vorlageantrages) beantragt.

Mit Eingabe vom reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben mit einer ausführlichen Darstellung der getätigten Bildungsmaßnahme sowie die entsprechenden Rechnungen nach.

ENTSCHEIDUNG

A) Dem Beschluss wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die belangte Behörde hat den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid 2014 vom abgewiesen.

Die mit Datum fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde nachweislich mit Datum auch tatsächlich zugestellt (via sogenannter "databox").

Mit Datum langte das seitens der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertetes Schreiben bei der belangten Behörde tatsächlich ein (via finanzonline).

B) Beweiswürdigung:

< Bescheid 2014 vom (zugestellt am )
< Beschwerde vom
< Beschwerdevorentscheidung vom (nachweislich zugestellt am )
< als Vorlageantrag gewertetes Schreiben des Beschwerdeführers - eingelangt bei der belangten Behörde am

C) Rechtliche Würdigung:

§ 264 Abs. 1 BAO:
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann
innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
Abs. 3 leg.cit.:
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
Abs. 4 leg.cit:
Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

Abs. 5 leg.cit.:
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Diese gesetzlichen Bestimmungen bestimmen klar und unzweifelhaft, wann eine Beschwerde bzw. ein Vorlageantrag als rechtzeitig eingebracht gelten.
Den in Punkt B) Beweiswürdigung dargestellten Daten ist ebenfalls unzweifelhaft zu entnehmen, dass die als Vorlageantrag gewertete Eingabe vom jedenfalls außerhalb der gesetzlich bestimmten Frist von einem Monat bei der belangten Behörde eingelangt ist.
Die diesbezügliche Frist ist bereits am abgelaufen.

Im Vorlagebericht vom wurde seitens der belangten Behörde auch klar und unmissverständlich dargelegt, dass der Vorlageantrag verspätet über FinanzOnline im Finanzamt eingelangt ist.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind - also in die databox.

Auch in einer weiteren Eingabe vom wurde nicht dargestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, dass er die Beschwerdevorentscheidung nicht rechtzeitig einsehen hätte können.
Grundsätzlich ist es Aufgabe der Partei, die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Rechtsmittels nachzuweisen (vgl. ).

Anzumerken ist hierzu, dass die im Zusammenhang mit der Corona Pandemie (2. Covid 19 Gesetz) geänderten Fristen gegenständlich nicht erfasst sind. Betroffen waren hier nur Fristen bis zum (§ 323c BAO).

Aus folgenden gesetzlichen Bestimmungen war es daher dem Bundesfinanzgericht auch nicht möglich "inhaltlich" zu entscheiden:
Ist Gemäß § 278 Abs. 1 BAO die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 279 Abs. 1 hat außer in den Fällen des § 278 das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.

Es ist also vorerst die formelle Legitimation einer Beschwerde zu prüfen, erst dann kann "in der Sache" entschieden werden.
Ein Eingehen darauf, ob gegenständliche Bildungsmaßnahme die beantragten Werbungskosten rechtfertigen, ist demnach nicht zulässig.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß festgestelltem Sachverhalt sind keine der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen erfüllt, um eine ordentliche Revisionsmöglichkeit zu gewähren.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101093.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at