Zurücknahme der Beschwerde gegen Wiederaufnahmsbescheide; Sicherheitszuschlag; keine Vorsteuern aus Strafverteidigungskosten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom betreffend Umsatzsteuer und Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren der Jahre 2005 bis 2008, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2008 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2008 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahmen der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer der Jahre 2005 bis 2008 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Am begann eine abgabenrechtliche Prüfung (Umsatzsteuersonderprüfung) bei der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: BF) ***Bf1*** bezüglich der Umsatzsteuer für den Zeitraum September 2006 bis Juli 2007. Zu Prüfungsbeginn wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate September 2006 bis Juli 2007 übergeben und die Voranmeldungen von Mai 2006 bis August 2006 später nachgereicht.
Am wurden Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 und Zusammenstellungen der monatlichen Gutschriften und Zahllasten übermittelt, wobei diese nicht mit den zu Prüfungsbeginn übergebenen Beträgen der Umsatzsteuervoranmeldungen übereinstimmten.
Am wurden Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 und Zusammenstellungen der monatlichen Gutschriften und Zahllasten übermittelt, wobei diese nicht mit den zu Prüfungsbeginn übergebenen Beträgen der Umsatzsteuervoranmeldungen übereinstimmten.
Am wurden Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 und Zusammenstellungen der monatlichen Gutschriften und Zahllasten übermittelt, wobei diese nicht mit den Beträgen der Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner und Oktober bzw. den entrichteten Zahllasten für Feber und September übereinstimmten. Für die Monate März bis August, November und Dezember wurden weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Zahllasten entrichtet.
2. In der Folge wurde ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, das mit einem Schuldspruch durch den Spruchsenat bei der belangten Behörde als Finanzstrafbehörde endete, gegen den Berufung erhoben wurde.
Mit Erkenntnis vom , FSRV/0008-L/10, hob der Finanzstrafsenat die Entscheidung des Spruchsenates auf und verwies das Verfahren an die erste Instanz zurück. Gleichzeitig wurde verfügt, dass eine Außenprüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStG vorzunehmen sei, die die Verkürzungsbeträge zur Strafbemessung festzustellen habe.
3. Aus diesem Grund wurde eine Außenprüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG vorgenommen. Gegenstand der Prüfung waren die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer, die Normverbrauchsabgabe, die Kammerumlage, die Kraftfahrzeugsteuer und die zusammenfassende Meldung bezüglich der Jahre 2005 bis 2009.
Am fand die Schlussbesprechung anlässlich der abgabenrechtlichen Prüfung der Jahre 2005 bis 2009 statt.
Im Bericht über die Außenprüfung (AB-Nr. ***) wurde festgehalten, dass die BF der Steuererklärungspflicht weiterhin teilweise nicht nachkomme und die Aufzeichnungen nur in Form von Excel-Listen bestehen. Um das Unternehmen (Steinbruch) habe sich der Ehemann der BF gekümmert und dieser habe auch die Jahreserklärungen erstellt.
Der Steinbruch sei inzwischen geschlossen, zur Zeit der Außenprüfung hätten wahrscheinlich noch Abverkäufe von Geräte stattgefunden.
Die Feststellungen des Außenprüfers umfassten Vorsteuerkürzungen aus diversen Gründen und eine Umsatzzurechnung im Jahr 2006. Außerdem wurden aufgrund der Mangelhaftigkeit der Aufzeichnungen Sicherheitszuschläge angesetzt.
4. Am ergingen auf Basis der Feststellungen der Außenprüfung Wiederaufnahmebescheide und Sachbescheide bezüglich der Verfahren betreffend die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer der Jahre 2005 bis 2008.
5. Mit Eingabe vom erhob die BF Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:
Es habe bereits eine abgabenrechtliche Prüfung stattgefunden, bei der alle Urkunden und Vorgänge geprüft worden seien. Es seien deswegen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen.
Der Finanzstrafsenat des Unabhängigen Finanzsenates habe keine Prüfung angeordnet, sondern nur das Strafverfahren an die erste Instanz zurückverwiesen, um den Verkürzungsbetrag aus den rechtskräftigen Bescheiden zur Bemessung der Strafe zu ermitteln.
6. Am legte die belangte Behörde die Berufungen ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und ersuchte diese als unbegründet abzuweisen.
7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Rechtssache der Geschäftsabteilung **** zugeteilt.
8. Am fand ein Erörterungstermin statt, bei dem der Ehemann der BF als ihr Vertreter auftrat und die Berufung gegen die Wiederaufnahmsbescheide 2005-2008 zurücknahm. Die einzelnen Feststellungen der Außenprüfung zur Umsatzsteuer wurden ausführlich besprochen.
II. festgestellter Sachverhalt
Auf Basis des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Die BF betrieb in den Streitjahren einen Steinbruch in der Rechtsform eines Einzelunternehmens.
Bei den abgabenrechtlichen Prüfungen wurden Mängel der Bücher und Aufzeichnungen festgestellt. Die Grundaufzeichnungen konnten nur in Form von Excel-Dateien vorgelegt werden.
Die in den bekämpften Bescheiden angesetzten Beträge stellen sich wie folgt dar:
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2005 | 2006 | 2007 | 2008 | |
Umsatz vor Prüfung | 199.006,95 | 76.856,98 | 266.068,47 | 274.001,95 |
1. Sicherheitszuschlag | 4.000,00 | 1.000,00 | 2.600,00 | 2.700,00 |
2. Eigenverbrauch Telefon | 500,00 | 500,00 | 500,00 | 500,00 |
3. Umsatzzurechnung | 18.755,50 | 220,88 | 579,79 | |
Umsatz nach Prüfung | 203.506,95 | 97.112,48 | 269.389,35 | 277.781,74 |
VSt vor Prüfung | 23.885,18 | 13.927,12 | 37.467,95 | 39.996,52 |
4. Vorsteuerkürzung Handy | -377,96 | -530,52 | -275,88 | -316,41 |
5. Vorsteuerkürzung Pkw-Treibstoff | -1.236,62 | -500,00 | -500,00 | -500,00 |
6. diverse Vorsteuerkürzungen | -968,19 | -2.995,27 | -1.845,20 | |
Vorsteuern nach Prüfung | 22.270,60 | 11.928,41 | 33.696,80 | 37.334,91 |
Zahllast lt. Bescheid | 18.430,79 | 7.494,09 | 20.181,07 | 18.221,44 |
III. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den vom Finanzamt getroffenen Sachverhaltsdarstellungen und der Niederschrift zum Erörterungstermin am .
IV. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
1. Zu Spruchpunkt I (Abänderung)
1.1. Sicherheitszuschlag
Im Zuge der Außenprüfung wurden folgende Beträge unter dem Titel "Sicherheitszuschlag" den Umsätzen zum Normalsteuersatz hinzugerechnet:
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2005 | 2006 | 2007 | 2008 | |
1. Sicherheitszuschlag | 4.000,00 | 1.000,00 | 2.600,00 | 2.700,00 |
§ 184 Abs. 3 BAO bestimmt, dass die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen hat, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden. (vgl. ; ;).
Bereits formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher hervorrufen, begründen die Schätzungsbefugnis der Behörde. Eines Nachweises, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht (vgl. ; ).
Durch Anwendung eines Sicherheitszuschlages werden Fälle erfasst, in denen es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht gesetzeskonform aufgezeichnet wurden (vgl zB ; ; ). Solche Sicherheitszuschläge können sich (beispielsweise) an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch - wie im gegenständlichen Fall - an den Umsätzen orientieren ().
Bereits in der abgabenrechtlichen Prüfung der Vorjahre setzte das Finanzamt aufgrund der Aufzeichnungsmängel einen Sicherheitszuschlag an, welcher von der BF damals ohne Erhebung eines Rechtsmittels akzeptiert wurde.
Angesichts dessen, dass auch im streitgegenständlichen Zeitraum grobe Aufzeichnungsmängel festgestellt wurden, war die Anwendung des Sicherheitszuschlages durch das Finanzamt jedenfalls begründet.
In den Jahren 2006 bis 2008 beläuft sich der Sicherheitszuschlag auf circa 1% der erklärten Umsätze, im Jahr 2005 jedoch auf circa 2% des Umsatzes. Eine Begründung dafür ist nicht ersichtlich.
In Würdigung des gesamten Vorbringens scheint dem Bundesfinanzgericht ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 1% der erklärten Umsätze angemessen. Im Jahr 2005 wird daher der Sicherheitszuschlag von 4.000 Euro auf 2.000 Euro gekürzt.
1.2. "Eigenverbrauch Telefon"
Die Umsatzzurechnungen aus dem Titel "Eigenverbrauch Telefon" in den Jahren 2005-2008 betreffen die private Lebensführung und wurden anlässlich des Erörterungstermins von der BF akzeptiert.
1.3. Umsatzzurechnungen wegen angeblich nicht verbuchter Ausgangsrechnungen
In den bekämpften Bescheiden wurden folgende Beträge den Umsätzen hinzugerechnet:
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2006 | 2007 | 2008 | ||
3. Umsatzzurechnung | 18.755,50 | 220,88 | 579,79 |
Nach Meinung des Außenprüfers seien für diese Beträge zwar Ausgangsrechnungen vorhanden, jedoch seien sie nicht als Erträge verbucht worden.
Die BF bestritt dies mit dem Argument, dass alle Zahlungseingänge am Bankkonto und auch umsatzsteuerlich erfasst worden seien. Es handle sich bei den gegenständlichen Ausgangsrechnungen um Jahresübertragungen der Firma ***1***, das heißt, die Rechnungen wurden im Zeitpunkt der Bezahlung im Folgejahr umsatzsteuerlich verbucht.
Weder das Finanzamt, noch die BF konnten geeignete Nachweise für ihre Standpunkte erbringen, da keine Unterlagen mehr vorhanden sind und die anderen Firmen inzwischen in Konkurs gegangen sind.
Es fällt auf, dass im Wesentlichen nur im Jahr 2006 fehlende Umsatzverbuchungen vom Finanzamt festgestellt wurden. Auch bei der vorherigen abgabenrechtlichen Prüfung gab es keine derartige Feststellung.
In freier Beweiswürdigung geht das Bundesfinanzgericht daher davon aus, dass die Umsatzzurechnungen durch das Finanzamt nicht gerechtfertigt sind.
Die Bescheide sind in dieser Hinsicht zu berichtigen.
1.4. Vorsteuerkürzung Mobiltelefonrechnungen
Im Rahmen des Erörterungstermins akzeptierte die BF die folgenden Vorsteuerkürzungen für die private Verwendung der Mobiltelefone:
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2005 | 2006 | 2007 | 2008 | |
4. Vorsteuerkürzung Handy | -377,96 | -530,52 | -275,88 | -316,41 |
1.5. Vorsteuerkürzung Diesel
Der Außenprüfer des Finanzamtes kürzte die für den Einkauf von Diesel geltend gemachten Vorsteuern um folgende Beträge:
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2005 | 2006 | 2007 | 2008 | |
5. Vorsteuerkürzung Pkw-Treibstoff | -1.236,62 | -500,00 | -500,00 | -500,00 |
Die Begründung des Prüfers, dass die BF mit dem Diesel Privatfahrzeuge betankt hätte, wurde mit keinen Beweisen unterlegt und von der BF stets bestritten mit dem Hinweis, dass die technischen Vorrichtungen für Tankvorgänge nicht vorhanden seien.
Auch sonst sind für das Bundesfinanzgericht keine Hinweise auf eine Betankung von Privatfahrzeugen erkennbar.
Die Vorsteuerkürzungen sind unbegründet, weshalb die Bescheide in diesem Punkt abzuändern sind.
1.6. Diverse Vorsteuerkürzungen
Nach Prüfung der Belegsammlung nahm der Außenprüfer des Finanzamtes folgende Vorsteuerkürzungen vor (da es sich teilweise um viele Kleinbeträge handelt, wird auf eine detaillierte Darstellung verzichtet):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2005 | 2006 | 2007 | 2008 | |
6. diverse Vorsteuerkürzungen | -968,19 | -2.995,27 | -1.845,20 |
Im Rahmen des Erörterungstermins anerkannte das Finanzamt in Abkehr von dem Ergebnis der Außenprüfung folgende Vorsteuern:
Im Jahr 2006 wurden die Vorsteuern aus der Rechnung "***2***" iHv. 120,19 Euro und für Telefonkosten iHv. 664 Euro akzeptiert, da eine unternehmerische Veranlassung vorliegt.
Im Jahr 2008 wurden Vorsteuern für Trinkbecher iHv. 28,90 Euro und aus der Rechnung "***3***" iHv. 93 Euro akzeptiert, da eine unternehmerische Veranlassung vorliegt.
Die anderen Vorsteuerkürzungen wurden von der BF akzeptiert, mit Ausnahme der auf die Rechtsanwaltskosten für das Finanzstrafverfahren entfallenden Vorsteuern iHv. 775,43 Euro.
Diese Rechtsanwaltskosten stehen in Zusammenhang mit der Berufung gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt ***Ort1*** als Finanzstrafbehörde. In diesem Erkenntnis wurde über die BF eine Geldstrafe von 25.000 Euro wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG verhängt.
Mit dem Erkenntnis der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , GZ. FSRV/0008-L/10, wurde die bekämpfte Entscheidung aufgehoben und zur ergänzenden Klärung in einem Untersuchungsverfahren an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen. Dieses Untersuchungsverfahren wurde in Form der im Verfahrensgang beschriebenen abgabenrechtlichen Prüfung geführt, die zu der gegenständlichen Beschwerde führte. Das Strafverfahren wurde inzwischen wegen Eintritt der Verjährung eingestellt.
Die Vorsteuern aus den Rechtsanwaltskosten werden folgendermaßen rechtlich gewürdigt:
Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 gelten sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind, als nicht für das Unternehmen ausgeführt und es steht daher kein Vorsteuerabzug zu.
In § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 werden als nicht abzugsfähige Ausgabe unter anderem genannt: Strafen und Geldbußen, die von Gerichten und Verwaltungsbehörden verhängt werden und Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz.
Die Kosten eines Strafverfahrens (insbesondere Verteidigungskosten) sind zwar nicht in den Katalog der nichtabzugsfähigen Aufwendungen iSd § 20 Abs 1 Z 5 EStG 1988 aufgenommen worden, dennoch sind auch diese im gegenständlichen Fall nicht abzugsfähig.
Die Kosten des Strafverfahrens sind ebenso wie die zugrundeliegende Strafe der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnen, da ihre Ursache im schuldhaften Verhalten der Betriebsinhaberin und nicht in der Führung des Betriebes liegt (; ). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass aufgrund des Eintritts der Verjährung eine Strafe letztendlich nicht verhängt wurde.
Dass der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich die BF zur Wehr gesetzt hat, im Beschwerdefall ausschließlich und unmittelbar aus ihrer Tätigkeit als Gewerbetreibende erklärbar und damit betrieblich veranlasst gewesen wäre, legt die Beschwerde nicht dar.
Die Vorsteuern sind daher nicht abzugsfähig.
2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Fragen der Beweiswürdigung im Einzelfall sind einer ordentlichen Revision nicht zugänglich. Im Übrigen folgt das Bundesfinanzgericht der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Zum Beschluss der Gegenstandsloserklärung
Anlässlich des Erörterungstermins am zog der Vertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmsbescheide 2005-2008 zurück.
Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerdezurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs 1), so ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurücknahme einer Beschwerde (eines Vorlageantrages) eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte ().
Die Beschwerde war daher gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100086.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at