Umsatzsteuerlicher Ort der Vermittlungsleistung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache der Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Umsatzsteuer 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
In den Jahren 2012/2013 fand bei der Beschwerdeführerin (Bf.) eine die Jahre 2009 - 2012 umfassende Außenprüfung statt. Die dabei getroffenen Feststellungen wurden auch der hier strittigen Veranlagung der Umsatzsteuer für 2014 zu Grunde gelegt.
Unter Tz. 1 ("Erlöse aus Y-Provisionen") des Außenprüfungsberichtes vom wird wie folgt ausgeführt: "Die Kundengewinnung durch Y-Partner stellt eine Vermittlungsleistung dar. Leistungsempfänger der Vermittlungsleistung ist die Y-Tochtergesellschaft in Österreich, da sämtlicher Schriftverkehr, Provisionsabrechnungen und Verwaltungsaufgaben durch diese Gesellschaft im eigenen Namen erfolgt. Die Vermittlungsleistungen sind daher gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass diese Kundenvermittlung an die Holding CH in der Schweiz erbracht wird, so ist den Ergebnissen der AP zufolge davon auszugehen, dass diese Holding für die Bestimmung des Leistungsortes Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 ist. Die Holding CH ist weder Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 noch verfügt sie über eine UlD-Nummer und ist daher nicht Unternehmer iS § 3a Abs. 5 Z 1 und Z 2 UStG 1994. Würde die Kundenvermittlung an die Holding CH erbracht, so würde diese Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer erbracht. Die Vermittlungsleistungen sind daher auch ab dem Jahr 2010 in Österreich steuerbar und steuerpflichtig."
In Anlehnung an diesen Bericht erging am - erklärungsgemäß - der beschwerdegegenständliche Umsatzsteuerbescheid 2014.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Folgendes vorgebracht:
"Im Jahr 2011 informierte die Y Austria GmbH alle für das Unternehmen tätige selbständige Kundenvermittler darüber, dass die Abrechnung der erwirtschafteten Provisionen über die Schweizer Zentrale abgewickelt werden. In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass es sich somit um umsatzsteuerfreie Einkünfte handelt. Dementsprechend wurden auch die Gesamteinkünfte der Einkommenssteuer unterworfen. Im Rahmen einer im Jahr 2013 durchgeführten Steuerprüfung wurde der Umsatzsteuerfreiheit jedoch durch die Prüferin widersprochen.
Ob es sich um umsatzsteuerfreie oder umsatzsteuerpflichtige Einkünfte handelt ist bis heute nicht endgültig geklärt. Derzeit ist eine Betriebsprüfung bei der Y Austria GmbH anhängig. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung wird unter anderem auch die Frage, welches Unternehmen Leistungsempfänger bzw. Vertragspartner der Y-Mitglieder ist, eruiert. (…)"
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung wiederholt das Finanzamt unter Hinweis auf die Feststellungen des oa. Prüfungsberichtes darauf, dass die Kundengewinnung durch Y-Partner als Vermittlungsleistung gemäß § 3a Abs 6 UStG 1994 in Österreich steuerbar und steuerpflichtig sei.
Im Vorlageantrag verweist die Bf. (bzw. deren Insolvenzverwalter) ohne weiteres Vorbringen auf die Ausführungen in der Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 in der hier maßgeblichen Fassung wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Zufolge Abs. 5 leg. cit. gilt für Zwecke der Anwendung der Abs. 6 bis 16 und Art. 3a
1. als Unternehmer ein Unternehmer gemäß § 2, wobei ein Unternehmer, der auch nichtsteuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer gilt;
2. eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Unternehmer;
3. eine Person oder Personengemeinschaft, die nicht in den Anwendungsbereich der Z 1und 2 fällt, als Nichtunternehmer.
Der Vermittler führt einen Leistungsaustausch zwischen anderen herbei, steht aber selbst außerhalb des vermittelten Leistungsaustausches. Die vermittelte Leistung ist ihm umsatzsteuerlich nicht zuzurechnen. Seine eigene Leistung ist eine sonstige Leistung (Vermittlung, Vertretung) und unter den allgemeinen Bedingungen (Nachhaltigkeit, Selbständigkeit, Entgeltlichkeit etc.) steuerbar. Wer der Empfänger dieser Leistung ist, ergibt sich aus dem Auftragsverhältnis (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar 2011, § 3, Tz 85).
Für die Bestimmung des maßgeblichen Leistungsortes der von der Bf. erbrachten Vermittlungsleistungen ist sohin entscheidend, ob die in Österreich ansässige Tochtergesellschaft oder die in der Schweiz ansässige Holdinggesellschaft als Leistungsempfängerin zu qualifizieren ist.
In Anbetracht der dargestellten Sach- und Rechtslage war über die Beschwerde aus folgenden Gründen abschlägig abzusprechen:
UFS und BFG haben bereits in mehreren Y-Kundenvermittler betreffenden Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass Empfängerin der von den Vermittlern erbrachten Leistungen auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse (insbesondere der Vertragsgestaltung bzw. der zugrunde liegenden AGB) die österreichische Tochtergesellschaft ist (zB -G/12; ; ; ; ).
In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Finanzamt im Rahmen der bei der Bf. hinsichtlich der Jahre 2009 bis 2012 durchgeführten Außenprüfung festgestellt, dass die gegenüber Y erbrachten Vermittlungsleistungen im Inland der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Die auf Basis der Prüfungsfeststellungen ergangenen Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2012 blieben - laut Abgabeninformationssystem AIX - seitens der Bf. unbekämpft.
Die vorliegende Beschwerde bringt nur ganz allgemein gehalten vor, die Y Austria GmbH habe im Jahr 2011 alle für das Unternehmen tätigen Kundenvermittler darüber informiert, dass die Abrechnung der Provisionen über die Schweizer Zentrale abgewickelt würde. Von Seiten der Bf. bzw. deren Vertretern wurde jedoch nicht dargetan, dass - und gegebenenfalls in welchen Punkten - sich 2014 die Sachlage im Vergleich zu den Vorjahren maßgeblich verändert hätte. Es wurden auch keine Unterlagen (oder sonstige Beweismittel) vorgelegt, aus denen die "Schweizer Zentrale" als Leistungsempfänger hervorginge; der Standpunkt der Bf. wurde somit nicht einmal ansatzweise bewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bei Fällen mit Auslandsbezug sei in diesem Zusammenhang verwiesen.
In der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr hat die Bf. die aus der Vermittlung erzielten Erlöse nunmehr sogar selbst der inländischen Steuerpflicht (zum Normalsteuersatz) unterworfen; der angefochtene Bescheid ist in der Folge erklärungsgemäß ergangen.
Da sohin keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die strittigen Vermittlungsleistungen im Jahr 2014 - anders als in den Vorjahren - nunmehr gegenüber der Schweizer Gesellschaft erbracht worden wären, konnte das Finanzamt zu Recht davon ausgehen, dass auch 2014 Leistungsempfängerin die inländische Tochtergesellschaft gewesen ist.
Zur Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Klärung der entscheidungswesentlichen Frage nach der Empfängerin der von der Bf. erbrachten Vermittlungsleistungen war eine reine Sachfrage (und keine Rechtsfrage). Das BFG konnte sich in der vorliegenden Entscheidung zudem auf die in der Begründung zitierte Rechtsprechung des UFS/BFG stützen. Gegen die BFG-Erkenntnisse RV/2100510/2013 und RV/7100189/2015 wurde jeweils Revision beim VwGH erhoben. Die Revisionen wurden vom VwGH mit Beschlüssen vom , Ra 2015/15/0011, sowie vom , Ra 2019/13/0089, zurückgewiesen. Eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt somit nicht vor, die Revision war nicht zuzulassen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | VwGH, Ra 2015/15/0011 VwGH, Ra 2019/13/0089 -G/12 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.2101149.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at