Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.09.2020, RV/5300054/2019

Widerruf eines Strafaufschubes nach teilweiser Erbringung gemeinnütziger Leistungen aus Gründen einer Leistungsunwilligkeit und Verhaltensauffälligkeiten des Bestraften, wobei aber der Umstand einer Leistungsforderung außerhalb der Vereinbarung außer Acht gelassen wurde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5300054/2019-RS1
1. Im Falle einer tatsächlichen Unwilligkeit des Bestraften zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen ist ein Strafaufschub durch die Finanzstrafbehörde gemäß § 3a Abs. 4 StVG iVm § 179 Abs. 3 FinStrG auch schon vor Fristablauf zu widerrufen. 2. Ergibt sich aber die augenscheinliche Leistungsunwilligkeit des Bestraften - neben Verhaltensauffälligkeiten - aber wohl aus dem Umstand, dass die von ihm tatsächlich geforderten Leistungen (hier: Austeilen von Speisen und Getränken an Bewohner eines Seniorenheimes uÄ) nicht der Leistungsvereinbarung (hier vereinbart: Mithilfe in der Haustechnik des Seniorenheimes) entsprochen haben, darf dies nicht zu seinen Lasten gehen und hat die Finanzstrafbehörde den Abschluss einer neuen Leistungsvereinbarung für den restlichen Leistungszeitraum zuzulassen. 3. Wird aber die ursprünglich vereinbarte Leistungsfrist überschritten, ohne dass die gemeinnützigen Leistungen vollständig erbracht worden sind, hat der Bestrafte nachzuweisen, dass er an deren vollständigen Erbringung durch unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse gehindert war (§ 3a Abs. 4 StVG), andernfalls der Strafaufschub nunmehr zu widerrufen ist und die restliche Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxxx, ehem. Geschäftsführer, whft. XXX, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Strafnummer (StrNr.) xxxyyy, Amtsbeauftragte: Mag.B, über die Beschwerde des Bestraften vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde vom , mit welchem ein Strafaufschub gemäß § 3a Abs. 4 Strafvollzugsgesetz (StVG) iVm § 179 Abs. 3 FinStrG zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen widerrufen worden ist, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde des Bestraften wird stattgegeben und der Bescheid über den Widerruf des Strafaufschubes aufgehoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Mit Strafverfügung des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. xxxyyy, ist A schuldig gesprochen worden, er hat im Amtsbereich des genannten Finanzamtes als Geschäftsführer der C-GmbH, FNcc, vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2015 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 16.612,35 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 [iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 3.300,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Tagen verhängt worden ist. Diese Strafverfügung ist am rechtskräftig geworden. Die Geldstrafe ist offensichtlich uneinbringlich, weshalb der Bestrafte am zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert wurde. Der Bestrafte hat sich jedoch mit Erklärung vom zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen bereiterklärt und sich weiters in einem Erstgespräch mit dem Verein X am verpflichtet, 64 Stunden gemeinnützige Arbeit innerhalb von maximal sieben Wochen, beginnend spätestens am , im Seniorenzentrum ZZZ in Form einer Mithilfe im Bereich der Haustechnik zu verrichten (Mitteilung des Vereins X vom , Bericht der belangten Behörde). Ab diesem Zeitpunkt ist der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 179 Abs. 3 Satz 1 FinStrG aufgeschoben gewesen.

B. Mit Abschlussbericht vom hat der Verein X der Finanzstrafbehörde in einem Abschlussbericht mitgeteilt, dass A im Seniorenzentrum ZZZ lediglich 22,25 Stunden an gemeinnütziger Leistung erbracht hat und der Vorgang vom Seniorenzentrum beendet worden ist, weil sich der Bestrafte mehrfach geweigert habe, Tätigkeiten zu übernehmen und sich respektlos gegenüber den Mitarbeiterinnen und Bewohnerinnen des Seniorenheimes verhalten habe (Abschlussbericht).

C. Mit Bescheid vom , zugestellt am selben Tage (Rückschein), hat die Finanzstrafbehörde den Strafaufschub zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen widerrufen und informativ in der Bescheidbegründung den Bestraften auch aufgefordert, die verbleibende Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Tagen und zehn Stunden anzutreten, widrigenfalls eine zwangsweise Vorführung veranlasst werde.

D. Gegen diesen Widerrufsbescheid hat A innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dabei sinngemäß zu verstehen gegeben, dass er seine gemeinnützige Tätigkeit wieder aufnehmen wolle. Ihm sei weder vom Personal noch von den Heimbewohnern im Seniorenheim ZZZ Negatives mitgeteilt worden; auch vom Verein X habe er keine Information oder Nachricht erhalten. Er habe mit der Y-Klinik Kontakt aufgenommen und könne dort die restlichen Stunden an gemeinnütziger Leistung erbringen. Die Berichte des Vereines X bzw. des Seniorenheimes seien haltlos [gegenstandslos], weil er sich [den Vollzug der restlichen gemeinnützigen Leistung] selbst organisiert habe.

Bereits am hat A bei der Finanzstrafbehörde angerufen und diesbezüglich ergänzend erklärt, dass es lediglich insoweit eine Meinungsverschiedenheit gegeben habe, als ihn eine Angestellte des Seniorenheimes aufgefordert habe, er solle seine Hände nicht auf die Hüften aufstützen. Das habe er sich nicht gefallen lassen und ihr gesagt, es sei seine Sache, was er mit seinen Händen mache. Zudem habe er nicht, wie im Bericht des Vereines X angegeben, 22,25, sondern 23,50 Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet, er habe den Stundenbericht sogar fotografiert. Es sei im Nachhinein etwas ausgebessert und durchgestrichen worden (Aktenvermerk vom ).

Weiters dazu in einem E-Mail vom an die Finanzstrafbehörde: Es tue ihm leid, dass es im Altersheim ZZZ nicht geklappt habe. Der Umgangston der Mitarbeiter wäre schroff gewesen, Hände aus der Hose, jetzt wird gehackelt. Er habe dort nur stupide Tätigkeiten absolviert und keinen Sozialdienst geleistet (E-Mail vom ).

E. Über den Ablauf der Dienstverrichtung des Bestraften berichtet der Verein X in einer Stellungnahme vom wie folgt:

"STELLUNGNAHME […]

Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit übermitteln wir Ihnen den Ablauf der Vermittlung der gemeinnützigen Leistung bei Herrn A. Der Sachverhalt stellt sich aus Sicht von X wie folgt dar:

Aktübernahme zur Bearbeitung am . Es folgte die Einladung zum Erstgespräch für den um 12.30 Uhr. Herr A hat diesen Termin nicht wahrgenommen. Entgegen der gängigen Praxis […] wurde Herr A ein weiteres Mal per Einschreiben eingeladen und zwar für den . Zu diesem Termin kommt Herr A. Er ist sehr unfreundlich im Gespräch und äußert sich negativ gegenüber allem, was mit Staat und Finanzbehörde zu tun hat.

Die Entscheidung betr. der Auswahl der gemeinnützigen Einrichtung fällt nach einigem hin und her auf das Seniorenzentrum ZZZ. Wir stellen den Kontakt zu Frau D während des Gesprächs her. Frau D sagt zu, dass Herr A ab mit der Ableistung der Stunden beginnen kann. Die Kontaktdaten fürs Seniorenzentrum werden an Herrn A weitergegeben. Mit Herrn A wurde im Erstgespräch am folgendes vereinbart: Er meldet sich in den nächsten Tagen telefonisch bei Frau D zwecks Terminvereinbarung, informiert X über die Arbeitseinteilung und beginnt bis spätestens mit der gemeinnützigen Leistung. Die Bitte von X, seine Telefonnummer mitzuteilen. lehnt Herr A ausdrücklich ab - er meint, wenn er etwas brauche, meldet er sich.

Nachfrage am 02.18.2019 bei der gemeinnützigen Einrichtung: Frau E, die Vertretung von Frau D, teilt uns telefonisch mit, dass Herr A sich bis heute weder bei Frau D noch bei ihr gemeldet hat. Ein Abbruch der Vermittlungsbemühungen wäre bereits hier möglich gewesen.

Am meldet sich Frau E von der gemeinnützigen Einrichtung. Herr A hat sich in der Früh gemeldet und wird am 4.10. auf Abteilung 4 mit den Stunden beginnen. Zuständig für Abteilung 4 ist Frau F.

Am informiert Frau F uns telefonisch, dass Herr A an den ersten zwei Arbeitstagen kaum gearbeitet hat. Mit den Händen in der Tasche hatte er gemeint, die Arbeit sei ihm zu anstrengend. Frau F hat gemeinsam mit Frau E beschlossen, Herrn A zur Hausreinigung mit sofortiger Wirkung einzuteilen. Herr A wurde von beiden Damen über den drohenden Abbruch informiert, sollte er sein Verhalten nicht ändern. Wir haben Frau F gebeten, Herrn A auszurichten, er soll sich bitte bei uns melden, was er nicht gemacht hat.

Wir haben am 09.10. mit Frau F telefoniert. Sie teilt mit, dass sich Herr A gestern von einer sehr angenehmen Seite gezeigt hat. Es wurde vereinbart, dass Herr A jeweils nachmittags arbeitet.

Anruf gemeinnützige Einrichtung, Frau F: Sie informierte uns darüber, dass Herr A gestern in der Einrichtung war und sich geweigert habe, zu arbeiten. Er zeigte sich sehr respektlos gegenüber Bewohnern und Mitarbeitern und versuchte mehr Stunden abzurechnen, als er anwesend war. Aufgrund des respektlosen Verhaltens beendete die Einrichtung die gemeinnützigen Leistungen.

Seitens X erfolgte keine neuerliche Vermittlung, weil Herr A sich im gesamten Verlauf unserer Vermittlungsbemühungen unkooperativ zeigte und getroffene Vereinbarungen mehrmals nicht eingehalten hat. Ein solches Verhalten ist für gemeinnützige Einrichtungen letztlich nicht zumutbar, zumal diese freiwillig an der Vermittlung gemeinnütziger Leistungen mitwirken.

Da X von Herrn A keine Telefonnummer erhalten hat. war eine Kontaktaufnahme nicht möglich. Herr A wurde am schriftlich über den Abbruch informiert.

Am erfolgte der Abschlussbericht an das Finanzamt Linz.

Am erfolgte ein Anruf von Herrn A. Er beschwerte sich, dass er die Stunden nicht mehr Im Seniorenzentrum ableisten kann. Das erste Mal hinterlässt Herr A eine Telefonnummer. Beim Rückruf wurde Herr A darüber informiert, dass die Einrichtung aufgrund seines Verhaltens die gemeinnützige Leistung beendet hat. Herr A reagiert sehr erbost und aggressiv und stellt jegliches Fehlverhalten in Abrede. Er wurde von X letztlich an das Finanzamt verwiesen.

Am erfolgte ein neuerlicher Anruf von Herrn A bei X und eine neuerliche Beschwerde über den Abbruch und Beschimpfungen in Richtung gemeinnützige Einrichtung. Herr A behauptete, dass er mehr Stunden gearbeitet habe als im Abschlussbericht angeführt wurden. Es wurde ihm mitgeteilt. dass eine schriftliche Bestätigung der Einrichtung bei X vorliegt und diese für uns relevant ist. Es wurde trotzdem ein Rückruf vereinbart, weil wir Rücksprache mit Einrichtung halten wollten. Die gemeinnützige Einrichtung bestätigte die Stundenanzahl.

Seitens X wurde daraufhin versucht, mit Herrn A neuerlichen Kontakt aufzunehmen, diese Kontaktversuche blieben erfolglos.

Mit freundlichen Grüßen
[…]
Abteilungsleiter"

F. In gleicher Weise berichtet die G-GmbH, Seniorenzentrum ZZZ (Stellungnahme vom ):

"[…]

Herr A hatte ab die Möglichkeit erhalten, im Seniorenzentrum ZZZ seine gemeinnützige Leistung zu erbringen und war er von bis im Ausmaß von 22 Stunden und 15 Minuten im Seniorenzentrum ZZZ im Wohnbereich des 1. Stockes anwesend.

Bereits von Anfang an gestaltete sich die Zusammenarbeit mit Herrn A als sehr schwierig und hielt das Seniorenzentrum ZZZ diesbezüglich laufend Rücksprache mit Herrn H von X.

Herr A hatte Schwierigkeiten, sich vom weiblichen Pflegepersonal Aufgaben auftragen zu lassen und hat sich mehrmals den Frauen im Team gegenüber respektlos verhalten, sodass Tätigkeiten von männlichen Pflegemitarbeitern mit Nachdruck aufgetragen werden mussten. Leider wurden Arbeiten dennoch meist nur widerwillig oder gar nicht erledigt. Herr A empfand seine Anwesenheit im Haus bereits als ausreichend, sodass er oft untätig mit Händen in den Hosentaschen herumstand oder lautstark private Telefonate führte.

Geplant war, dass Herr A im Wohnbereich bei Aufgaben rund um die Bewohner*innen unterstützt. Hier handelte es sich um Tätigkeiten wie Essenswagen holen, Getränke und Speisen austeilen. Nachdem Herr A sich aber Bewohner*innen gegenüber vermehrt lustig gemacht bzw. die Pflegebedürftigkeit der alten Menschen im Haus ins Lächerliche gezogen hat, war ein Einsatz im Wohnbereich nicht weiter tragbar, sodass Herrn A nach Rücksprache mit ihm und seinem Betreuer hauswirtschaftliche Tätigkeiten aufgetragen wurden, was auch kurze Zeit Besserung verschaffte.

Am wurde Herr A von der Wohnbereichsleiterin gebeten, die Spinnweben der Räume wegzusaugen. Auch dieser Auftrag wurde nur widerwillig angenommen. Als die Wohnbereichsleiterin am nächsten Tag wieder in den Dienst gekommen ist, fand sie den Staubsauger zerlegt vor ihrer Bürotür vor. Die Einzelteile des Staubsaugers waren in den unterschiedlichen Räumen versteckt und mussten zusammengesucht werden.

Diese Respektlosigkeit und die davor beschriebenen Schwierigkeiten und Probleme mit Herrn A haben dazu geführt, dass die Entscheidung gefallen ist, die gemeinnützige Arbeit mit sofortiger Wirkung zu beenden. Herr A wurde von uns über die Beendigung nicht informiert, da er keine Telefonnummer bekannt gegeben hat. Das Seniorenzentrum ZZZ hat die Beendigung somit unserer Ansprechperson, Herrn H von X, mitgeteilt und am 11.11. die Bestätigung über die erbrachte Leistung unterfertigt an X übermittelt. […]

Für die G-GmbH
{Unterschrift}
Leiterin Seniorenzentrum ZZZ"

G. Die obige Aktenlage samt Stellungnahme der Finanzstrafbehörde wurde dem Beschwerdeführer mittels Gleichschrift der Beschwerdevorlage vom zur Kenntnis gebracht. Eine weitere Äußerung des Beschwerdeführers erfolgte nicht mehr.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Gemäß § 179 Abs. 3 Satz 1 FinStrG hat der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen (§ 3a Strafvollzugsgesetz - StVG) erbringt. Aus der Sicht der Strafprozessordnung sollen gemeinnützige Leistungen die Bereitschaft des Bestraften zum Ausdruck bringen, für die Tat einzustehen (§ 201 Abs. 2 Satz 1 StPO): Will der Finanzstraftäter gleichsam als Kompensation für den dem Staat bzw. der Allgemeinheit zugefügten Schaden gemeinnützige Leistungen erbringen, erlässt im Gegenzug die Republik Österreich dem Bestraften die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auferlegte Ersatzfreiheitsstrafe, weil bereits durch diese erbrachten gemeinnützigen Leistungen vom Bestraften ausreichend zum Ausdruck gebracht wurde, dass er sich in Hinkunft abgabenredlich zu verhalten gedenkt. Offensichtlich soll ein vom Bestraften freiwillig gewähltes Sanktionsübel in Form gemeinnütziger Leistungen Vorrang haben vor dem Vollzug von Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen, weil damit in der Regel dem Sanktionszweck zumindest im Sinne einer Spezialprävention besser entsprochen werden kann. So wohnt den gemeinnützigen Leistungen anerkannterweise ein Resozialisierungseffekt inne, weil der zahlungsunfähige Bestrafte oft ohne Beschäftigung ist, in das Arbeitsleben integriert werden und eine Stärkung des Verantwortungsgefühles erfahren kann (Pieber in WK² StVG § 3a Rz 2 mit Zitat Schütz, Diversionsentscheidungen 132).

Über die Möglichkeit der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen anstelle des Vollzuges der Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe ist der Bestrafte in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Dabei sind § 3a Abs. 1 bis 4 StVG und § 29b Bewährungshilfegesetz mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Gerichtes die Finanzstrafbehörde tritt. Die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen hat nur über Ersuchen des Bestraften zu erfolgen.

2. Die diesbezüglichen Bestimmungen des § 3a StVG lauten wie folgt:

"Erbringung gemeinnütziger Leistungen

§ 3a. [StVG] (1) Gemeinnützige Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung (§ 202 Strafprozessordnung - StPO) zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Vier Stunden gemeinnütziger Leistungen entsprechen einem Tag der Freiheitsstrafe. Nach vollständiger Erbringung gilt die Strafe als vollzogen. Der Vermittler erarbeitet gemeinsam mit dem Verurteilten [Bestraften] den für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung benötigten Zeitraum, wobei auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung, eine Berufstätigkeit oder eine Verpflichtung aus einer Arbeitsvermittlung Bedacht zu nehmen ist, und unterstützt ihn bei den erforderlichen Eingaben bei Gericht [bei der Finanzstrafbehörde]. Der Zeitraum für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen darf nicht länger bemessen werden, als der Verurteilte [Bestrafte] bei wöchentlich zehn Arbeitsstunden benötigen würde. § 202 Abs. 1 letzter Satz [siehe sogleich] sowie Abs. 3 bis 5 StPO [betrifft vom Bestraften verursachte Schäden oder seinen Krankheitsfall - hier nicht relevant] gilt sinngemäß. […]

(2) Teilt der Verurteilte [Bestrafte] innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 [hier: die Monatsfrist des § 175 Abs. 2 FinStrG] dem Gericht [der Finanzstrafbehörde] mit, dass er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen zu erbringen und ist dies rechtlich zulässig, so wird diese Frist gehemmt. Danach muss der Verurteilte [Bestrafte] innerhalb eines Monats ein Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung erreichen und dies dem Gericht [der Finanzstrafbehörde] mitteilen. Wird innerhalb dieser Frist kein Einvernehmen erzielt, so läuft die Frist des § 3 Abs. 2 [die Monatsfrist nach Aufforderung zum Strafantritt] fort. Teilt der Verurteilte [Bestrafte] hingegen die erreichte Einigung rechtzeitig mit, so gilt der Strafvollzug mit dem Tag des Einlangens der Mitteilung bei Gericht [bei der Finanzstrafbehörde] bis zum Nachweis der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen als aufgeschoben.

(3) Entspricht die Einigung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, so hat das Gericht [die Finanzstrafbehörde] dem Verurteilten [Bestraften] mitzuteilen, welche Änderungen der Einigung erforderlich wären, und ihm aufzutragen, die geänderte Einigung binnen 14 Tagen vorzulegen, widrigenfalls die Strafe zu vollziehen ist.

(4) Der Aufschub ist zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte [der Bestrafte] die gemeinnützigen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt; bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Weist der Verurteilte [Bestrafte] nach, dass er an der vollständigen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse gehindert war, so hat das Gericht [die Finanzstrafbehörde] den Aufschub für die notwendige und angemessene Dauer zu verlängern."

3. In § 202 Abs. 1 StPO wird ausgeführt:

"§ 202. [StPO] (1) Gemeinnützige Leistungen dürfen täglich nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden und insgesamt nicht mehr als 240 Stunden in Anspruch nehmen; auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung oder eine Berufstätigkeit des [Bestraften] ist Bedacht zu nehmen. Gemeinnützige Leistungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des [Bestraften] darstellen würden, sind unzulässig."

4. Gemäß § 29b Bewährungshilfegesetz wirken an der Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Vermittler mit (hier: die Sachbearbeiter des Vereines X). Der Vermittler unterrichtet den Bestraften über das Wesen der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen, erhebt die für die Vermittlung notwendigen Informationen sowie den Inhalt der vorgeschlagenen gemeinnützigen Leistungen und berät ihn erforderlichenfalls während der Erbringung. Das Gelingen der Einigung, ihr Inhalt und die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen fällt jedoch in die ausschließliche Verantwortung des Bestraften (Pieber in WK² StVG § 3a Rz 17). Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 2 StVG entsprechen vier Stunden gemeinnütziger Arbeit einem Tag Freiheitsstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe; der Zeitraum für die Erbringung der Leistungen darf gemäß § 3a Abs. 1 Satz 5 StVG nicht länger bemessen werden, als der Bestrafte bei wöchentlich zehn Arbeitsstunden benötigen würde.

5. Die vom Beschuldigten zu erbringende Leistung muss also gemeinnützig sein. Gemeinnützig sind solche Arbeiten, die dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen (siehe § 35 Abs 2 BAO). Darunter fallen auch die kirchlichen oder die sogenannten mildtätigen Leistungen iSd § 34 Abs 1, § 37 und § 38 BAO, sofern sie zumindest auch am Gemeinwohl orientiert sind, etwa die Betreuung von Obdachlosen, Kranke oder Senioren. Aus dem Konzept der Leistungserbringung ergibt sich, dass das diesbezügliche Verhalten des Bestraften für das Gemeinwohl einen Mehrwert ergeben soll: Ein bloßes Herumstehen, Querulieren oder Streiten mit am Ort der vereinbarten Leistungserbringung anwesenden Personen ist keine Leistung im Sinne des Gesetzes. Auch derjenige Bestrafte, der durch bewusst destruktives Verhalten der Einrichtung, welcher er zugewiesen wurde, mehr Aufwand als Nutzen erbringt, leistet nicht.

6. Im gegenständlichen Fall hat A nun zugesagt, in der Zeit ab dem bis zum 64 Stunden gemeinnützige Tätigkeit im Seniorenzentrum ZZZ in Form einer Mithilfe im Bereich der Haustechnik zu erbringen (siehe Leistungsvereinbarung vom ).

Laut Wikipedia bezieht sich die Haustechnik (Versorgungstechnik, Gebäudetechnik oder Technischer Ausbau) im engeren Sinne nur auf Anlagen der Sanitär-, Heizung- und Klimatechnik im Bereich von Wohngebäuden; im weiteren Sinne gehören auch elektrotechnische, elektromechanische und steuerungstechnische Anlagen zur Haustechnik. Die Haustechnik bei einem Seniorenheim bezieht sich wohl auf die Wartung der Technik im Sanitärbereich, im Rahmen der Lüftung, Heizung, etc. .

7. Das Bundesfinanzgericht sieht einerseits keinen Anlass, an den ausführlichen und in sich schlüssigen, das Verhalten des Beschwerdeführers im Zuge seiner Leistungserbringung massiv kritisierenden Berichten der G-GmbH bzw. des Vereines X zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass er die ihm aufgetragenen Arbeiten (Essenwagen holen und Speisen und Getränke an Senioren austeilen, sowie in weiterer Folge das Entfernen von Spinnweben aus den Räumlichkeiten) selbst als stupide, also dumm und stumpfsinnig, empfunden hat, und von ihm gegenüber geäußerten Unmut ob seiner Inaktivität berichtet (siehe E-Mail). Auch werden nicht nur mangelnder Arbeitseifer, Disziplinlosigkeit und Respektlosigkeit von Seite des Seniorenheimes berichtet, sondern unabhängig davon, aber übereinstimmend bereits von Disziplinlosigkeiten vor Leistungsbeginn, als A vorerst nicht zum Erstgespräch beim Verein X und in weiterer Folge auch nicht am vereinbarten ersten Tag der Leistungserbringung im Seniorenheim erschienen war. Die negativen Wahrnehmungen und die Berichte darüber stammen daher nicht von einer einzelnen Person. Ist aber lebensfremd, dass sich diese mehreren Personen - welche laut Aktenlage über die beschriebenen Ereignisse hinaus in keiner Beziehung zu dem Bestraften gestanden sind - dazu verschworen hätten, gerichtlich strafbar, gegenüber der Finanzstrafbehörde falsche Berichte zu erstatten.

8. Faktum ist aber laut Aktenlage auch, dass der Bestrafte - entgegen der getroffenen Vereinbarung - tatsächlich vorerst im Wohnbereich des Seniorenheimes bei Aufgaben rund um die Senioren unterstützen sollte, indem er beispielsweise Tätigkeiten wie das Holen von Essenswagen und das Austeilen von Getränken und Speisen ausüben sollte. Aufgrund seines unleidlichen Verhaltens ist A von dieser Tätigkeit abgezogen worden und sind ihm danach "hauswirtschaftliche" Tätigkeiten wie das Entfernen von Spinnennetzen mit dem Staubsauger und Ähnliches aufgetragen worden.

"Hauswirtschaft" beinhaltet laut Wikipedia die Planung und die Organisation des gesamten hauswirtschaftlichen Bereiches, wie Küche, Wäscheversorgung, Schneiderei/Näherei, Gebäudereinigung und je nach Ausbildungsgrad die Mitarbeiterführung und Ausbildung von hauswirtschaftlichem Nachwuchs sowie Beratungstätigkeiten. Hauswirtschaftliche Fachkräfte sind verantwortlich für die optimale Versorgung der Klientel, für die Einhaltung hygienischer Gesetze und der Arbeitssicherheit, für den Umweltschutz und die Einhaltung des Budgets. Insoweit zählt wohl auch die aufgetragene Hilfsarbeit in Form einer Reinigung von Wand- und Deckenflächen mittels eines Staubsaugers zu Hilfsdiensten im Rahmen der "Hauswirtschaft", hat aber mit einer Mithilfe im Bereich der "Haustechnik" ebenfalls nichts zu tun. Leistungen außerhalb der getroffenen Leistungsvereinbarung waren vom Bestraften eigentlich nicht zu erbringen.

9. Eine nachträgliche Änderung bzw. Anpassung der Leistungsvereinbarung, allenfalls sogar der Abschluss einer neuen mit einer anderen Einrichtung, wäre wohl möglich gewesen, hat aber offensichtlich nicht stattgefunden. Eine solche nachträgliche Änderung ist im Gesetz zwar nicht vorgesehen, aber auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die dafür maßgeblichen Gründe können nämlich von der Einrichtung zu vertreten sein oder es ändern sich die Lebensbedingungen des Bestraften (hinzugekommene Sorgepflichten, beruflich bedingte Ortsabwesenheiten usw.), die eine Anpassung an die neu eingetretenen Umstände erforderlich machen. Die geänderte Einigung wäre der Finanzstrafbehörde vorzulegen und von ihr zu prüfen. Entspricht sie dem Gesetz, bleibt der ohnehin schon ex lege eingetretene Aufschub des Strafvollzugs aufrecht. Entspricht sie dem Gesetz hingegen nicht, liegt es im Ermessen der Finanzstrafbehörde, ein (neuerliches) Verbesserungsverfahren einzuleiten oder - insbesondere bei schuldhafter Verletzung der ersten Vereinbarung und Verschleppungsabsicht - den Aufschub nach Abbruch der gemeinnützigen Leistungen bei der ersten Einrichtung zu widerrufen. Durch die neue Leistungsvereinbarung darf jedenfalls (im Normalfall) die seit Mitteilung der ersten Vereinbarung laufende, nach durchschnittlich zehn Wochenstunden berechnete Maximalfrist für die Erbringung der Leistungen nicht überschritten werden (Pieber in WK² StVG § 3a Rz 31).

10. Unter anderem aus der strengen Fristregelung des § 3a Abs. 2 bis 4 StVG ergibt sich, dass dem Bestraften eine einmalige Chance gewährt worden ist, statt den ihm auferlegten Freiheitsentzug zu verbüßen, freiwillig eine Leistung für das Gemeinwohl innerhalb der vorgegebenen Frist (hier: bis zum ) zu erbringen. Hält er die diesbezüglich getroffene Leistungsvereinbarung nicht ein, obwohl er an der Leistungserbringung nicht durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse gehindert worden wäre, ist diese Chance für ihn beendet, woraufhin die Finanzstrafbehörde den vorerst eingetretenen Strafaufschub aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung mit konstitutiver Wirkung zu widerrufen hat. Lediglich dann, wenn der Bestrafte gegenüber der Finanzstrafbehörde beweisen kann, dass er durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse an der Leistungserbringung gehindert worden war, hat die Finanzstrafbehörde den Strafaufschub für ein notwendiges und angemessenes Ausmaß zur nachzuholenden gänzlichen oder teilweisen Leistungserbringung zu verlängern. "Unvorhergesehen" wäre ein Ereignis, wenn die handelnde Person es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. bereits ; , 2000/16/0637). "Unabwendbar" wäre ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (bereits ; , 2000/16/0637). Ein Ereignis wäre auch dann unabwendbar, wenn es die handelnde Person mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindern konnte (objektives Kriterium), auch wenn sie dessen Eintritt vorausgesehen hat (). Ein Versehen minderen Grades des Bestraften am Eintritt des Hinderungsgrundes schadet nicht (Pieber in WK² StVG § 3a Rz 38).

11. Hat der Bestrafte bis Ende dieser vorgesehenen Leistungsfrist die Leistungen nicht oder nicht vollständig erbracht, hat die Finanzstrafbehörde den Strafaufschub zu wiederrufen und die Freiheitsstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Diese Leistungsfrist braucht nicht abgewartet werden, wenn sich herausstellt, dass der Bestrafte von Anfang an die Leistungen nicht erbracht hat (Pieber in WK² StVG § 3a Rz 33 f).

12. Gerät der Bestrafte wie im gegenständlichen Fall während offener Leistungsfrist in teilweisen Leistungsverzug, so sieht der Wortlaut des § 3a Abs. 4 Satz 1 StVG zwar ebenso den Widerruf des Aufschubes und den Vollzug der Freiheits- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe vor, es wäre jedoch aus Gründen einer Verhältnismäßigkeit und unter Vornahme einer teleologischen Interpretation zu differenzieren: Handelte es sich bei den - wenngleich schuldhaften - Verletzungen der Vereinbarung nur um eher geringe Minderleistungen, die erwarten ließen, dass der Bestrafte bis zum Ablauf der vereinbarten Frist dennoch die volle erforderliche Stundenzahl erreichen werde, wäre von einem Widerruf im Interesse eines Gelingens der Substitution von Ersatzfreiheitsstrafen abzusehen.

Ist der Bestrafte hingegen in einem größeren Ausmaß seinen freiwillig übernommenen Verpflichtungen nicht nachgekommen und manifestierte sich darin mangelnder Leistungswille oder hätte der Bestrafte seine Leistungen überhaupt ganz abgebrochen, ohne unverzüglich ein neues Einvernehmen zu erzielen und der Finanzstrafbehörde mitzuteilen, wäre mit einem Widerruf unter Anrechnung der erbrachten Teilleistungen vorzugehen, weil in diesen Fällen das Interesse des Staates an einer konsequenten Vollziehung der für die Verstöße gegen die Leistungsvereinbarung und gegen den Missbrauch der Wohltat des Aufschubes des Strafvollzuges vorgesehenen Sanktion (eben der Widerruf des Aufschubes) überwiegt (Pieber in WK² StVG § 3a Rz 35).

13. Der Bescheid der Finanzstrafbehörde über den Widerruf eines Strafaufschubes gemäß § 3a Abs. 4 StVG während offener Frist wegen Leistungsverzug ist eine Ermessensentscheidung, welche auch zu begründen ist. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zulässig, welcher jedoch gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1 FinStrG eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zukommt. Die Finanzstrafbehörde, deren Bescheid angefochten ist, hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden (hier: das Sanktionsübel des Freiheitsentzuges) eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Im gegenständlichen Fall ist ein Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht gestellt worden, weshalb der Bestrafte auch, wie aufgefordert, die restliche Ersatzfreiheitsstrafe antreten hätte können (wäre dies nicht infolge der Covis-19-Pandemie verhindert gewesen). Im Falle einer beabsichtigten Vorführung zum Strafantritt wäre aber wieder eine Abwägung der Interessenslagen vorzunehmen gewesen; allenfalls wäre auch ein Strafaufschub von Amts wegen denkbar gewesen (§ 177 Abs. 1 FinStrG).

14. Unter Bedachtnahme auf das oben Gesagte ergibt sich daher für den gegenständlichen Fall, dass A zwar einen massiven Arbeitsunwillen bei den ihm vom Seniorenzentrum aufgetragenen Arbeiten gezeigt hat, diese ihm aufgetragenen Arbeiten aber auch tatsächlich nicht seiner Leistungsvereinbarung entsprochen haben. Es wäre nun auch am ursprünglich mitwirkungsbereiten Seniorenzentrum ZZZ gelegen gewesen, gegebenenfalls dem Verein X schon zu Leistungsbeginn zu berichten, dass der Bestrafte nicht zur Mithilfe im Bereich der Haustechnik eingesetzt werden konnte (etwa weil dort kein Bedarf bestanden hat), oder eben den Bestraften vereinbarungsgemäß zu beschäftigen, was nicht geschehen ist. Auch wenn scheinbar dem Bestraften die unterschiedliche Begrifflichkeit zwischen den ihm aufgetragenen und den ursprünglich vereinbarten Leistungen nicht in ihrer Schärfe bewusst geworden ist und er im Wesentlichen nur mit dümmlicher Verhaltensauffälligkeit reagiert hat, erscheint dieser Umstand soweit wesentlich, dass die Finanzstrafbehörde diese Verhaltensauffälligkeit nicht mit einem sofortigen Widerruf des Strafaufschubes beantworten hätte dürfen, sondern dem Bestraften noch eine Chance zu geben gehabt hätte, die noch nicht geleistete gemeinnützige Arbeit innerhalb der Leistungsfrist zur Gänze oder zu einem weiteren Teil, etwa in Form der vorgeschlagenen Mithilfe in einem Krankenhaus, zu absolvieren. Es war daher spruchgemäß der Widerrufsbescheid aufzuheben.

Für den Fortgang des Verfahrens schadet es bei dieser Konstellation ausnahmsweise nicht, dass die ursprüngliche Leistungsfrist schon längst verstrichen ist, weil diesen Umstand der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht zu verantworten hat. Die Leistungsfrist ist vielmehr für die restlichen Stunden neu so zu bemessen, dass der Bestrafte die restlichen Stunden an gemeinnütziger Leistung entsprechend den Bestimmungen des § 3a Abs.1 StVG erbringen kann.

15. Der Beschwerdeführer aber wiederum muss sich bewusst sein, dass ein allfälliges neuerliches Fehlverhalten von seiner Seite sehr wohl in eine zukünftige Entscheidungsfindung der Finanzstrafbehörde Eingang zu finden hätte: Es wird ihm eine letzte Chance gewährt, dem Vollzug der restlichen Ersatzfreiheitsstrafe zu entgehen.

16. Diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes konnte gemäß § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG auch bereits ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 152 Abs. 2 Satz 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 3a Abs. 4 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
§ 179 Abs. 3 Satz 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 202 Abs. 1 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
§ 3a Abs. 1 Satz 2 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
§ 3a Abs. 1 Satz 5 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
§ 3a Abs. 4 Satz 1 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
Schlagworte
Leistungsforderung außerhalb der Vereinbarung
gemeinnützige Leistungen
Leistungsvereinbarung
Vollzug Ersatzfreiheitsstrafe
Wideruf des Strafaufschubes
Ermessensentscheidung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5300054.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at