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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.09.2020, RV/5300034/2018

Grenzen einer Zahlungserleichterung für Geldstrafen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5300034/2018-RS1
1. Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine „bequeme“ Ratenzahlung einer Geldstrafe – gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand – ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf der Hand. 2. Aber auch im Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften kann keine sinnvolle Erreichung des mit der Bestrafung verfolgten Zweckes erblickt werden (; ). 3. Wesentlich entschärft wird dieses Spannungsfeld zwischen dem Gebot zur Leistung ausreichend hoher Geldstrafraten und der dadurch gegebenen Belastung der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften durch den Umstand, dass nunmehr diesem gemäß § 179 Abs. 3 FinStrG die Möglichkeit eingeräumt ist, anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Leistungen zu erbringen. 4. Aus diesen Überlegungen erschließt sich die einer Finanzstrafbehörde bei beantragten Zahlungserleichterungen für verhängte Geldstrafen auferlegte Vorgangsweise: 4.1. Würde die sofortige Entrichtung der Geldstrafe eine über den Strafzweck hinausgehende erhebliche Härte darstellen oder sogar die wirtschaftliche Existenz des Bestraften gefährden, können Zahlungserleichterungen gewährt werden, solange dadurch das über den Finanzstraftäter verhängte Sanktionsübel nicht wesentlich abgeschwächt wird. 4.2. Führte die Gewährung von Zahlungserleichterungen für eine Geldstrafe in einer vom Bestraften leistbaren Höhe nicht mit der für Strafzwecke erforderlichen Raschheit zur Entrichtung derselben, ist – bezogen auf den Strafzweck – bereits eine tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu konstatieren und der Vollzug des Sanktionsübels nunmehr in Form von gemeinnützigen Leistungen durch den Bestraften anzustreben.
RV/5300034/2018-RS2
Ein Zahlungserleichterungsansuchen hinsichtlich eines Rückstandes auf einem Strafkonto ist abzuweisen, wenn anstelle der verfahrensgegenständlichen Geldstrafe vom Bestraften bereits gemeinnützige Leistungen erbracht wurden und deshalb die Geldstrafe am Strafkonto abgeschrieben worden ist. Gleiches gilt im Falle einer Abschreibung von Nebenansprüchen zur Geldstrafe am Strafkonto wegen Uneinbringlichkeit.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen X, geb. xxxx, ehem. Steuerberaterin, whft. YYY, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), GZ. FV-000 923 778, über die Beschwerde der Bestraften vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde vom , Amtsbeauftragte: D, Strafkontonummer zzzzz, über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Mit Erkenntnis des Spruchsenates VI beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom , GZ. SpS 138/16-VI, ist X wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig gesprochen worden, weil sie als Abgabepflichtige im Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vorsätzlich unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2010 bis 2012 und solcherart verheimlichter steuerpflichtiger Vorteile aus ihrem Dienstverhältnis, eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 93.769,85 bewirkt und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, weshalb über sie gemäß § 33 Abs. 5 [iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 46.800,00 und [gemäß § 20 FinStrG] für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von neunzig Tagen verhängt worden sind. Dieses Straferkenntnis ist am rechtskräftig geworden; die Fälligkeit der Geldstrafe ist am eingetreten. Eine Entrichtung erfolgte nur im Ausmaß von € 3.672,00. Nach Vorschreibung der Kosten und diverser Nebenansprüche haben am Strafkonto am € 45.426,00 ausgehaftet (Abfrage Strafkonto zzzzz).

B. Mit Ansuchen vom beantragte die Bestrafte Zahlungserleichterung hinsichtlich ihres Rückstandes am Strafkonto dergestalt, dass sie um Stundung bis zum und für die Zeit danach um Gewährung einer Zahlung in Form monatlicher Raten zu € 200,00 ersuchte. Dies mit der Begründung, dass sie einen außergerichtlichen Ausgleich bis Ende Juli 2018 anstrebe und sie danach in der Lage wäre, ihren Rückstand mittels Ratenzahlung in der beantragten Höhe begleichen könne.

C. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde dieses Ratenansuchen des Bestraften als unbegründet abgewiesen und sie zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen aufgefordert, die rückständige Strafe und weiteren Geldansprüche in (damaliger) Höhe von € 47.300,00 unverzüglich und hinsichtlich eines Betrages von € 936,00 bis zum zu entrichten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.

D. Mit Beschwerde vom brachte die Bestrafte vor, dass sie nach wie mit ihren Gläubigern bezüglich eines außergerichtlichen Ausgleiches in Verhandlungen stehe. Zur Zeit sei eine Gehaltsexekution anhängig. Erst nach deren Einstellung sei es ihr möglich, Raten zu zahlen. Die Finanzstrafe sei einbringlich. Zur Zeit sei sie 30 Stunden pro Woche in einer Steuerberatungskanzlei beschäftigt. Wenn ihr Sohn im September in die Volksschule komme, sei es ihr aufgrund der angebotenen Nachmittagsbetreuung möglich, ihre wöchentlichen Stunden auf 40 zu erhöhen. Dann könne sie auch höhere Raten bezahlen. Zusätzlich beantragte X eine Aufschiebung der Einhebung des Rückstandes bis zur Entscheidung über ihre Beschwerde und zusätzlich die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde, da durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden in der Form eintreten würde, dass ihr Sohn einen psychischen Schaden erleiden würde und auch sie dann durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ihren Arbeitsplatz verlieren würde.

E. Laut Stellungnahme der belangten Behörde wurde die beantragte Aussetzung der Einhebung des Rückstandes zurückgewiesen und das Begehren einer aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Inhaltlich wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass nach wie vor eine Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bestehe, zumal bei Zugrundelegung der angebotenen Monatsraten die Geldstrafe erst in neunzehneinhalb Jahren beglichen wäre, womit die beantragte Zahlungserleichterung den Strafcharakter der Geldstrafe untergraben würde. Laut Gläubigeraufstellung vom haben die Gesamtschulden der Bestraften € 471.481,02 betragen. Infolge ihrer Verurteilung wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB vom habe sie ihre Berufsbefugnis als Steuerberaterin verloren und habe nun Anfang 2018 als Mitarbeiterin einer Steuerberatungskanzlei für 30 Stunden pro Woche ein monatliches Gehalt von ca. € 2.700,00 erhalten; auch eine Aufstockung der Arbeitszeit würde nicht ausreichen, um die Geldstrafe in angemessener Zeit zu begleichen.

F. X wurde in weiterer Folge aufgefordert, infolge Uneinbringlichkeit der restlichen Geldstrafe von € 43.128,00 die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten. Sie hat aber dann laut Bericht der belangten Behörde eine Einverständniserklärung zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit abgegeben und wurde vom Verein Neustart am dem BBBBB zugewiesen. Diese gemeinnützige Arbeit wurde offenkundig abgeleistet, weshalb am der gesamte Rückstand am Strafkonto - einschließlich der offensichtlich uneinbringlichen Nebenansprüche - abgeschrieben worden ist (Abfrage Strafkonto).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. § 212 Abs.1 BAO iVm § 172 Abs. 1 FinStrG lautet: Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen (Bestraften) kann die Finanzstrafhörde für Geldansprüche am Strafkonto, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Bestraften mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213 BAO), erstrecken.

2. Zur Anwendung des § 212 Abs. 1 BAO auf Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren ist zu berücksichtigen, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (), sodass, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen bzw. die in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur des Strafausspruches hinausliefen (vgl. ), dem Aspekt der Uneinbringlichkeit keine eigenständige Bedeutung (mehr) zukommt, zumal ja der belangten Behörde ohnehin die Möglichkeit eröffnet ist, eine Zahlungserleichterung losgelöst von den Wünschen des Antragstellers und in einer auch das gewollte Strafübel noch aufrechterhaltenden Art zu gewähren.

Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist sohin die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem den Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe - gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand - ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf der Hand. Aber auch im Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften kann keine sinnvolle Erreichung des mit der Bestrafung verfolgten Zweckes erblickt werden (; ). Wesentlich entschärft wird dieses Spannungsfeld zwischen dem Gebot zur Leistung ausreichend hoher Geldstrafraten und der dadurch gegebenen Belastung der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften durch den Umstand, dass nunmehr diesem gemäß § 179 Abs. 3 FinStrG die Möglichkeit eingeräumt ist, anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Leistungen zu erbringen.

3. Aus diesen Überlegungen erschließt sich auch die einer Finanzstrafbehörde bei beantragten Zahlungserleichterungen für verhängte Geldstrafen auferlegte Vorgangsweise: Würde die sofortige Entrichtung der Geldstrafe eine über den Strafzweck hinausgehende erhebliche Härte darstellen oder sogar die wirtschaftliche Existenz des Bestraften gefährden, können Zahlungserleichterungen gewährt werden, solange dadurch das über den Finanzstraftäter verhängte Sanktionsübel nicht wesentlich abgeschwächt wird. Führte die Gewährung von Zahlungserleichterungen für eine Geldstrafe in einer vom Bestraften leistbaren Höhe nicht mit der für Strafzwecke erforderlichen Raschheit zur Entrichtung derselben, ist - bezogen auf den Strafzweck - bereits eine tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu konstatieren und der Vollzug des Sanktionsübels nunmehr in Form von gemeinnützigen Leistungen durch den Bestraften anzustreben.

4. Anzumerken zur beantragten vorläufigen Stundung des Rückstandes am Strafkonto ist vorerst konkret, dass eine - auch durch das Bundesfinanzgericht - zu gewährende Stundung lediglich ex nunc wirken kann, weshalb nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Bestrafter die Stundung begehrt hat, die Finanzstrafbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht bei Erlassung des Bescheides diese vom Beschwerdeführer begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren kann ().

5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist überdies Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung auch der Umstand, dass hinsichtlich der betroffenen rückständigen Geldstrafe bzw. Geldansprüche Einbringungsmaßnahmen noch in Betracht kommen. Diese Voraussetzung muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen, sodass der Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der letztinstanzlichen Entscheidung über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich das Äquivalent für die auf Basis des erforderlichen Sanktionsübels uneinbringliche Geldstrafe verbüßt, indem sie entsprechende gemeinnützige Leistungen erbracht hat, weshalb die Geldstrafe vom Strafkonto abzuschreiben war; der verbleibende Rest wurde infolge konstatierter Uneinbringlichkeit ebenfalls abgeschrieben (siehe oben). Im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht besteht daher am Strafkonto kein Rückstand mehr, sodass eine Ratenbewilligung schon deshalb nicht erfolgen kann.

6. Da bereits aus diesem Grund die beantragte Ratenbewilligung nicht zu bewilligen ist, war eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen der Gefährdung des Strafzweckes bei Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung) gar nicht mehr erforderlich, wenngleich diesbezüglich auf die grundsätzlichen obigen Überlegungen zu verweisen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 179 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
gemeinnützige Leistungen
keine Zahlungserleichterung nach Abschreibung des Rückstandes
Stundung nicht rückwirkend
Antrag auf Zahlungserleichterung
Einbringlichkeit der Geldstrafe
Strafzweck
Geldstrafe
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5300034.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at