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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.11.2020, RV/2100438/2016

Dienstgeberbeitrag für Firmenfahrzeug

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache

***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BDO Audit GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Am Belvedere 4, 1100 Wien,

über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Dienstgeberbeitrag 2010, 2011, 2012 und 2013 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der Dienstgeberbeitrag wird wie folgt festgesetzt:

[...]

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Im Zuge einer Überprüfung der lohnabhängigen Abgaben 2010 - 2013 wurde festgestellt, dass die Bf. ihrem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmen-PKW zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt hat und diesen geldwerten Vorteil nicht der Berechnung des Dienstgeberbeitrages zugrunde gelegt hat.

Das Finanzamt berechnete den DB indem es die gesamten der Bf. entstanden Kosten für das KFZ als sonstige Vergütungen ansetzte.

Die Bf. beantragte unter Hinweis auf die Judikatur, nur den privat genutzten Teil im Ausmaß von 30% anzusetzen.

Nach einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung wiederholte die Bf. ihre Ansicht im Vorlageantrag.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtslage

§ 41 FLAG idF BGBl 109/2016

(1) Den Dienstgeberbeitrag haben alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.

(2) Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

(3) Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG.

(5) Der Beitrag beträgt 4,5 vH der Beitragsgrundlage.

Rechtliche Beurteilung

Wird dem wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, so stellt nur der auf die Privatnutzung des Fahrzeuges entfallende Anteil einen in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehenden vermögenswerten Vorteil im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 dar (vgl. ).

In diesem Sinne sind daher auch nur die auf die Privatfahrten des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers entfallenden KFZ-Kosten in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen (vgl , , oder ).

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass das arbeitgebereigene Kfz vom Gesellschafter-Geschäftsführer im Ausmaß von 30% privat genutzt wurde und beantragte die Berichtigung der bekämpften Bescheide unter Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils von 30% der gesamten angefallenen Kfz-Kosten. Das Finanzamt bestätigte im Verfahren vor dem BFG, dass 30% der Fahrten privat veranlasst waren.

Im Sinne der Rechtsprechung des ist dem Begehren der Bf. zu folgen.

Rechnerisch stellt sich das wie folgt dar:

[...]

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall ist die Rechtsfrage durch beantwortet sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100438.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at