Werbungskosten eines Funktionärs
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer 2012, 2013 und 2014 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Fortgesetztes Verfahren zu RV/2100072/2018
Im Verfahren ist die Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten in Zusammenhang mit Funktionsgebühren strittig.
Der VwGH hat am , Ra 2019/15/0077 zu Recht erkannt, dass die strittigen Fahrtkosten als Werbungskosten iZH mit den Funktionsgebühren abzugsfähig sind.
Daher vermindern sich die sonstigen Einkünfte um diese Beträge.
Die rechnerische Darstellung ergibt sich aus den beiliegenden Berechnungsblättern.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall beruht das Erkenntnis explizit auf der VwGH-Judikatur weshalb keine Rechtsfrage mehr offen ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100996.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAC-26224