Einstellung des Verfahrens nach Löschung gemäß § 40 FBG mangels Rechtspersönlichkeit
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende***1***, die Richterin ***2*** und die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***4*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***BfAdr***, vormals vertreten durch RA Dr. Stefan Lausegger, Mariahilferstraße 20/II, 8020 Graz, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Rechtsgeschäftsgebühr, ErfNr. ***xxx***, StNr. 10-***xxxx***, in der Sitzung am beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Beim oben genannten Finanzamt wurde der Mietvertrag vom , abgeschlossen zwischen den Vermieterinnen, der ***X*** GmbH und der ***Y*** GmbH, und der Beschwerdeführerin (Bf.) als Mieterin zur Gebührenbemessung angezeigt.
Mit Bescheid vom wurde für das Rechtsgeschäft vom 18-fachen Jahreswert, ausgehend von einer 5-jährigen Vertragsdauer mit dreimaligen Optionszeiträumen von jeweils 5 Jahren, der Bf. eine Gebühr nach § 33 TP 5 GebG 1957 in Höhe von 90.357,98 Euro festgesetzt.
Mit Beschwerde vom wurde diese Abgabenfestsetzung, soweit sie den als richtig angesehenen Betrag von 18.060 Euro überschritt, angefochten. Die Einwände betrafen die Einbeziehung der Optionszeiträume in die Bemessungsgrundlage und die auch für das erste Jahr angenommene Mietzinserhöhung. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, die Einhebung des in Streit stehenden Betrages nach § 212a BAO auszusetzen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde hinsichtlich der Einbeziehung der Optionszeiten abgewiesen, hinsichtlich des zweiten Punktes der Beschwerde kam es zu einer Berücksichtigung durch eine Neuberechnung der Rechtsgebühr. Die Vorschreibung wurde um 1.407,88 Euro reduziert und die Abgabe daher mit 88.950,10 Euro festgesetzt.
Im Vorlageantrag der Bf. vom wurde ausgeführt, dass der von der Bf. anerkannte Abgabenbetrag von 18.060 Euro bereits bezahlt worden sei und wurde die Entscheidung durch den gesamten Senat unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Schreiben vom wurde ein Wechsel in der Vertretung bekanntgegeben und Dr. Stefan Lausegger als neuer Vertreter benannt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom kam es zu einem Wechsel hinsichtlich der Zuständigkeit und wurde der Beschwerdefall der obengenannten Gerichtsabteilung zugeteilt.
Die Bf. ist unter der FN ***123*** im Firmenbuch eingetragen. Mit Beschluss des Landesgerichtes ***LG*** vom wurde über das Vermögen der Bf. der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom , ***GZ***, wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Am wurde die Firma amtswegig gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
§ 40 Abs. 1 FBG idF BGBl. I Nr. 60/2017 lautet: "Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollzählig zum Firmenbuch eingereicht hat und seit dem Zeitpunkt, zu dem der Jahresabschluss für das zweite Geschäftsjahr einzureichen gewesen wäre, mindestens sechs Monate vergangen sind."
Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG hat bloß deklaratorischen Charakter (vgl. ) und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. ) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt sind, also zB Abgaben noch festzusetzen sind (Ritz, BAO6, § 79 Tz 10,11; ; ). Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft vermögenslos und damit nicht (mehr) parteifähig ist (). Nach der Judikatur des VwGH (vgl. Erkenntnis vom , Ro 2014/13/0035) ist der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH zu bejahen, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht.
Im gegenständlichen Fall ist die Gesellschaft nach Aufhebung des Konkurses im Firmenbuch gemäß § 40 FBG gelöscht worden und ist sie daher als vermögenslos anzusehen. Im Abgabenverfahren wurde der strittige Steuerbetrag nicht entrichtet, sondern ist dieser nach § 212a BAO ausgesetzt. Daher kann sich - selbst bei einer Stattgabe der Beschwerde - auch nachträglich kein verwertbares Vermögen ergeben. Andererseits ist im Fall einer Abweisung der Beschwerde die dann rechtskräftige Abgabenforderung gegenüber der gelöschten Gesellschaft mangels Vermögen nicht einbringlich.
Das Bundesfinanzgericht stellte mit Schreiben vom die Sach- und Rechtslage dar und lud das Finanzamt zu einer Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom gab das Finanzamt bekannt, dass es aus Sicht des Finanzamtes keinerlei Einwände gegen eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens mangels Parteifähigkeit der Bf. gebe.
Im gegenständlichen Fall kann daher ein Abwicklungsbedarf im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht erkannt werden und ist ein Fortbestand der Rechtssubjektivität nach der Löschung im Firmenbuch nicht gegeben.
Somit liegt eine Vollbeendigung einen gelöschten GmbH vor und ist das Beschwerdeverfahren mangels Parteifähigkeit einzustellen bzw. als gegenstandslos geworden zu erklären ().
Da weder dem früheren Masseverwalter noch dem ehemaligen steuerlichen Vertreter, dessen Vollmacht mit der Konkurseröffnung erloschen ist, eine Erledigung durch das Bundesfinanzgericht zugestellt werden kann und für eine Bestellung eines Kurators nach § 82 Abs. 1 BAO keine Veranlassung besteht (vgl. mit Verweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 809), ergeht der Beschluss nur an die Amtspartei.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der mangelnden Parteifähigkeit der Bf. ausgeschlossen und war die Formalentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung durch den nach § 272 Abs. 2 Z 1 lit. b BAO zuständigen Senat zu treffen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das Bundesfinanzgericht der im Beschluss zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist eine Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 40 Abs. 1 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100672.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at