Beschwerde gegen Abrechnungsbescheid gem. § 216 BAO
Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2021/15/0016. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** über die Beschwerde der ***Bf***, vertreten durch ***1***, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch ***2***, vom betreffend den Abspruch über einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gem. § 216 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend geändert, dass die Buchung vom , mit der das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin zu StNr. ***XY*** mit
€ 19.586,-- belastet wurde, zu Unrecht erfolgt ist.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Anbringen vom stellte die Beschwerdeführerin (Bf) die ***Bf*** durch ihre ausgewiesene Vertreterin den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gem. § 216 BAO.
Darin wurde ausgeführt, dass mit Buchungstag das Abgabenkonto der Bf mit einem Betrag von € 19.586,00 belastet wurde. Dies unter dem Titel "Umbuchung/Finanzverwahrnisse". Über die Vorschreibung dieses Betrages wurde weder per Bescheid abgesprochen und es habe auch sonst an der Rechtsgrundlage für die Belastung gefehlt.
Es werde daher ersucht, die Belastung des Abgabenkontos am in Höhe von
€ 19.586,00 zu stornieren, bzw. werde der Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gem. § 216 BAO gestellt in dem über die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Buchung abzusprechen sei.
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land (kurz Finanzamt) vom wurde gemäß § 216 BAO festgestellt, dass die Verrechnung rechtmäßig erfolgt sei.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass auf der näher bezeichneten Liegenschaft der Bf zugunsten des Finanzamtes ein erstrangiges Pfandrecht über
€ 1.626.968,61 vorgemerkt war. Im Zuge des Verkaufes dieser Liegenschaft nahm der hierfür bestellte Vertreter der Bf, der ***3***, mit dem Ersuchen um Lastenfreistellung mit dem Finanzamt Kontakt auf.
Ihm gegenüber machte das Finanzamt seinen nach dem AGBG bestehenden Anspruch auf Ersatz der Kosten (Erg. mit Schreiben vom ), welche anlässlich des Grundbuchgesuchs im Betrag von € 19.586,00 von der Abgabenbehörde an das BG ***4*** bezahlt worden waren, geltend.
Weiters führte das Finanzamt aus, dass derartige Kosten nicht mit Bescheid festzusetzen seien, weil es sich um keine Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung handelt und seien somit dem Abgabenkonto der Bf auch nicht anzulasten. Dementsprechend sei aber auch die Zahlung zum Ersatz dieser Kosten nicht auf das Abgabenkoto der Bf zu buchen.
Der Vertreter in der Grundbuchsache der Bf habe die geforderte Summe von
€ 1.626.968,61 zur Ablöse des Pfandrechtes und € 19.586,00 als Kostenersatz anerkannt und beide Beträge in einer Summe € 1.646.554,61 überwiesen. Da der Überweisung kein Aufsplitting beigefügt war, war die Gesamtsumme zunächst zur Gänze auf dem Abgabenkonto zu verbuchen, da der Abgabepflichtige einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf (sofortige) Verrechnung der Zahlung in Höhe des vorgemerkten Pfandrechtes hatte.
Mit Buchung vom sei der Betrag schließlich - korrekt - in Pfandrechtsablöse und Kostenersatz zu teilen gewesen, indem der am Abgabenkonto gutgeschriebene Betrag von
€ 19.586,00 belastet und vom Finanzamt vereinnahmt wurde. Dieser Vorgang sei aufgrund der Gebarungsvorschriften in der BAO, 6. Abschnitt, zwingend in dieser Form auszuführen und stelle daher auch keine Abgabenvorschreibung dar. Die Ursache lag - wie ausgeführt - in der anfänglichen Gesamtüberweisung, die anschließend erforderliche Zuordnung durch das Finanzamt habe eine andere als die gewählte Vorgansweise nicht zugelassen.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bf durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit Anbringen vom das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Die Beschwerde richte sich dagegen, dass die belangte Behörde den Kostenersatz in Höhe von € 19.586,00 ohne gesetzliche Grundlage auf dem Abgabenkonto verbucht habe.
Unter rechtlicher Würdigung wurde auf die Möglichkeit der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages gem. § 232 BAO verwiesen, der somit eine Beschwerdemöglichkeit und somit eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit eröffne.
Auf die weiteren Ausführungen dazu (Hinterlegungsmöglichkeit der Abgaben usw.), sodass die (Zusatz)kosten nicht der Bf angelastet werden könnten, wird verwiesen.
Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Darin wurde die Begründung des Abrechnungsbescheides vollinhaltlich aufrechterhalten.
Auf die Ausführungen zu den Voraussetzung der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages und der zugrunde liegenden Bestimmung nach € 232 BAO, wird verwiesen.
Letztlich wird der Schluss gezogen, dass auch im Falle eines (hypothetischen) Sicherstellungsauftrages es zu der gegenständlichen Sicherungsmaßnahme gekommen wäre, wobei eine Reaktion - in Form der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung - nicht abzuwarten gewesen wäre, sodass es jedenfalls zu den Kostenersätzen iHv. € 19.586,00 gekommen wäre.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom in welchem auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen wurde.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass es sich bei der Bestimmung des § 232 BAO um lex spezialis gegenüber der Bestimmung nach § 38 GBG handele, weshalb die Anwendung letzterer Bestimmung nicht zulässig gewesen wäre.
Auf die weiteren Ausführungen bei Vorliegen eines Sicherstellungsauftrages und dass durch die vorgesehene Hinterlegung eines Geldbetrages Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben können, wird ebenfalls verwiesen.
Hingewiesen wurde auch darauf, dass gegen die aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Abgabenbescheide großteils von der Bf fristgerecht mittels Beschwerde bekämpft wurden, über welche noch nicht entschieden wurde.
Hinsichtlich der Abgabenrückstände sei von der Bf stets fristgerecht Stundungsanträge bzw. Anträge auf Aussetzung der Einhebung gestellt worden.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Die gegenständliche Pfandrechtsvormerkung erfolgte gem. § 38 lit. c Grundbuchsgesetz (GBG).
Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Aus § 213 Abs. 1 BAO ergibt sich die Verpflichtung zur kontokorrentmäßigen Verrechnung der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben (Erg. und wohl auch Nebenansprüchen; VwGH, 88/15/0098).
Aus § 214 Abs. 1 BAO ergibt sich, dass Zahlungen und sonstige Gutschriften auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind.
Unstrittig ist, dass es sich bei dem am auf das Abgabenkonto gebuchten Betrages iHv. € 19.586 um Grundbuchskosten, somit um zivilrechtliche Ansprüche handelt.
Strittig ist demnach, ob diese Kosten auf dem Abgabenkonto verbucht werden dürfen, um wie das Finanzamt ausführt den Zahlungsbetrag in Pfandrechtsablöse und Kostenersatz zu teilen.
Unstrittig ist auch dass seitens der Bf der Abgabenbetrag samt Grundbuchskosten anerkannt und in einem Betrag (€ 1.646.554,61) auf das Abgabenkonto über Aufforderung des Finanzamtes (siehe Schreiben vom ) einbezahlt wurde.
In einem Abrechnungsbescheid (welcher ein Feststellungsbescheid ist) ist Klarheit darüber zu schaffen, durch welche Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Im Abrechnungsbescheid sind umstrittene abgabenrechtliche Gebarungsakte zu klären ().
Den auf dem Abgabenkonto verbuchten Grundbuchskosten liegt somit kein Abgabenbescheid oder abgabenrechtliche Kostenvorschreibung zugrunde
Damit steht gem. § 216 iVm. § 213 BAO aber fest, dass zivilrechtliche Ansprüche, wie hier Grundbuchskosten, welche keine Abgaben darstellen nicht auf dem Abgabenkonto verbucht/belastet werden können.
Die Überweisung iHv. € 1.646.554,61 stellt somit eine Saldozahlung dar, die seitens der Bf nicht aufgegliedert oder für die eine Verrechnungsweisung (letzteres gem. § 214 Abs. 4 BAO nur für Abgaben möglich) erteilt wurde. Eine Verrechnung auf zivilrechtliche Ansprüche ist daher nicht möglich.
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass auch sonstige Saldozahlungen, auch wenn der Zweck der Zahlung eindeutig betragsmäßig feststellbar ist, bei Vorliegen anderer älterer Abgabensprüche, nicht auf die gewollten Abgaben verrechnet werden können.
Dem Finanzamt kann daher nicht gefolgt werden, wenn es die (zwar) für Kosten gemeinte Zahlung durch Belastung des Abgabenkontos von den Zahlungen für Abgaben trennt und damit vereinnahmt.
Zudem hat das Finanzamt im angefochtenen Bescheid selbst ausgeführt, dass derartige Kosten keine Abgaben im Sinne der BAO darstellen, somit auch nicht mit Bescheid festgesetzt werden können und dem Abgabenkonto der Bf auch nicht anzulasten sind.
Im Abrechnungsverfahren kann über die Richtigkeit von zugrundeliegenden Abgabenbescheiden und sonstigen Bescheiden nicht abgesprochen werden. Demnach ist über die Zulässigkeit der Pfandrechtrechtsvormerkung gem. § 38 lit. c GBG nicht abzusprechen.
Feststellungen über die Richtigkeit der zivilrechtlichen Kostenanlastung fällt schon von vorneherein nicht in die Zuständigkeit des BFG.
Auf das von beiden Parteien umfangreiche Vorbringen zum Institut des Sicherstellungsauftrages gem. § 232 BAO braucht nicht eingegangen werden, da ein solcher unstrittig nicht vorliegt.
Auf die Möglichkeit der allfälligen Anlastung von Kosten gem. § 78 AbgEO iVm. § 233 BAO, über die hier nicht abzusprechen ist, wird hingewiesen.
Auf die im Zusammenhang mit § 232 BAO gemachten Einwände der Bf zur fehlenden Beschwerdemöglichkeit und betreffend der Hinterlegung des geforderten Betrages, brauchte daher nicht eingegangen werden.
Der Beschwerde kommt daher Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 214 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100498.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at