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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.12.2020, RV/7103888/2019

Diverse Werbungskosten einer Religionslehrerin (Fortbildung. Literatur, Arbeitsmittel)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 und 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für 2012 und 2013 machte die Beschwerdeführerin (Bf.) u.a. Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fortbildung und Literatur als Werbungskosten geltend.

Im Detail handelt es sich dabei um folgende Beträge:

2012:

Arbeitsmittel € 1.628,24

Fachliteratur € 331,84

Fortbildung € 1.159,94

2013:

Arbeitsmittel € 1.385,62

Fachliteratur 431,27

Fortbildung € 4.175,21

In der Vorhaltsberantwortung vom legte die Bf. eine detaillierte Aufstellung ihrer Ausgaben für Literatur und Arbeitsmittel vor.

2012:

Literatur:

1. RPP Abo 53,64

2. Berg und steigen Abo 24,00

3. Missiothek 8,00

4. Marienbrief Abo 4,95

5. Kalasantinerblätter Abo 10,-

6. Pico Abo 37,20

7. on missio 2,50

8. Kindermessbörse Abo 19,15

9. Jahrbuch Missio 2,50

10. Jahrbuch Durch das Jahr Kett 19,50

11. Katechetische Blätter Abo 29,40

12. Katechetische Blätter Abo 12,-

13. Gehirn und Geist Abo 73,-

14. Regenbogen Abo 26,-

15. Prima Abo 10,-

Gesamt 331,84

Arbeitsmittel:

Toner sw, bunt 154,80

2. Kopien bunt 18,39

3. Kopien bunt 13,16

4. Fiete Anders 1 +2 50,79

5. Der König im Exil 18,40

6. Märchen 10,30

7. Kalender 6,90

8. Aufstriche für Kinder 6,99

9. Ostereier 3,87

10. Osterhase 5,17

11. Schafe 12,19

12. Liederbücher "Göth" 43,60

13. Liederbücher "Göth" 66,70

14. Schachteln 9,75

15. Raupe Fanni 15,13

16. Muschelset 87,75

17. Leuchtturm 9,10

18. Pickerl7,10

19. Gänseblümchenset 81,78

20. Handy Wertkarte 20,00

21. Filzkugeln 7,98

22. Karten 14,25

23. Herzausstecher 15,26

24. Barbarazweige 6,00

25. Adventkranz 7,50

26. Bibel für Kinder 27,36

27. Blumen 35,93

28. Leimholz 1,49

29. Bildermappen 38,90

30. Lieder CD 30,00

31. Fotos 7,98

32. Wertkarte 20,00

33. Brot 1,38

34. Spielzeugtier 5,99

35. Fotos 7,05

36. Holzleisten 20,40

37. Brille 19,00

38. Stille Nacht DVD 14,60

39. Kinderbücher Was wäre die Welt 18,00

40. Ordner 41,42

41. Spuren lesen Buch+CD 40,00

42. Schachteln 43,22

Feste feiern 14,00

44. RPA Bildermappen, Bilderbücher 329,40

45. Der selbstsüchtige Riese 10,08

46. Heiliger Nikolaus, Zauberflugzeug, Kinder trauen 61,15

47. CD Entspannen, Schlafen, Rhytmusspiele 120,46

48. Der Riese 15,37

50. Der selbstsüchtige Riese 12,20

Gesamt 1.628,24

Als Fortbildungskosten machte die Bf.-sofern hier noch strittig-die Anzahlung i.H. € 470.- für eine Studienreise nach Israel und Jordanien sowie für eine Führung im Jüdischen Viertel von Trebic i. H. von € 24.- geltend.

2013:

Literatur:

RPP Abo 53,64

2. Berg und steigen Abo 24,00

3. Missiothek 10,00

4. Marienbrief Abo 4,95

5. Kalasantinerblätter Abo 10,00

6. Pico Abo 39,60

7. on missio 2,50

8. Kindermessbörse Abo 22,20

9. Gehirn und Geist Abo 73,00

10. Jahrbuch Durch das Jahr Kett 36,00

11. Katechetische Blätter Abo 58,80

12. Stadt Gottes Abo 2x 60,60

13. Regenbogen Abo 25,98

14. Prima Abo 10,00

Gesamt 431,27

Arbeitsmittel:

1. 1. CD Herr Riese und sein Garten 21,00

2. Holzklammern 18,80

3. Gebetsbilder 6,45

4. Blätter, Mappen 37,58

5. Städtchen Drumherum 35,80

6. Papier 22,24

7. CD Win Win 22,00

8. Abschied von Anna, CD Gruppentänze, Poster 127,65

9. Gläser 8,38

10. Memories Voller Leben 30,30

11. Batterien 15,58

12. DVD Judentum 13,65

13. Postkarten Chagall 22,90

14. Schachteln 85,10

15. Getreide 2,25

16. Kopien 11,17

17. Kekse 6,36

18. Blumen 2,00

19. Wüste 12,40

20. Zweige 1,50

21. Kulis 6,00

22. Engelchen 10,90

23. Wertkarte 20,00

24. Minen 7,77

25. Kuchen 13,98

26. Bilderbuch Spätlese 3x 59,85

27. Toner 29,99

28. Handschuhe Einweg 12,99

29. Batterien 4,99

30. Karten 41,50

31. Kalender 7,50

32. Servietten 1,79

33. Klammern 2,94

34. Manner Schnitten 4,98

35. Kuli 1,99

36. Bauernhoftiere 17,99

37. Blumen 6,57

38. Eier 3,96

39. Blumen 6,99

40. Steine 7,18

41. Digi Kamera 249,50

42. Akkus 87,00

43. Holzbox 16,90

44. Blumen 15,98

45. Bewegter Unterricht 19,99

46. Umschläge 2,38

47. Zeichenpapier 1,98

48. Ostergras 7,98

50. Tuch Ikone 27,50

51. Kreuz 98,00

52. Igel Holz 6,00

53. Adventkranz 15,00

54. Holzkreuz 39,00

55. Adventkalender 23,30

Gesamt 1.383,48

An Fortbildungskosten machte die Bf.-sofern hier noch strittig- die Kosten der Studienreise nach Israel und Jordanien i.H. von € 1.862.-, die Kosten eines "Basiskurses Altes Testament" der "Wiener Teologischen Kurse" i.H. von € 115.-, die Anzahlung für eine Romreise i.H. von € 300.- sowie die Kosten eines Kurses "Körperhaltung, Rückenfit für Kinder und Erwachsene i.H. von € 343.- geltend.

In den Bescheiden vom wurden nur die Gewerkschaftsbeiträge und der Pauschbetrag für Werbungskosten berücksichtigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass trotz Aufforderung Unterlagen nicht bzw. nur zum Teil vorgelegt worden seien.

In den Beschwerden vom ersuchte die Bf. um Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagungen, da sie alle Angaben bis auf eine fristgerecht eingebracht habe.

Nachdem die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen vom als unbegründet abgewiesen worden waren, stellte die Bf. am einen Vorlageantrag.

Sie habe bereits eine Kostenaufstellung eingereicht, eine solche sei auch für 2011 akzeptiert worden. Sie arbeite seit vielen Jahren als Lehrerin an einer Ganztagsschule. Es habe sich gezeigt, dass die Kinder immer mehr Anschauungsmaterial (CD, Bilder, Tänze, Tücher, Stofftiere) und ganzheitliches Denken benötigen, um ihren Schulalltag zu meistern. Besonders in ihrem Unterrichtsfach Religion habe ganzheitliches Arbeiten seinen Platz. Sie könne jederzeit weitere Unterlagen beibringen.

Mit Vorhalt der belangten Behörde vom wurde die Bf. ersucht, Rechnungen zu den geltend gemachten Kosten für Fachliteratur, Arbeitsmittel und Fortbildungskosten vorzulegen und die Berufsbezogenheit der Literatur und der Arbeitsmittel darzulegen.

Die Bf. legte mit Schreiben vom ein umfangreiches Konvolut an Rechnungen vor und führte sinngemäß aus, dass sie die Materialien für ihren anschaulichen und kreativen Unterricht benötige.

Die belangte Behörde gab per E-Mail vom folgende Stellungnahme ab:

"Betreffend die angeführte Literatur ist nochmals auszuführen, dass Aufwendungen für Werke der Literatur sowie für Zeitschriften, die auch bei nicht in der Berufssparte der Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, nach der stRsp des VwGH keine Werbungskosten darstellen (vgl für viele ). Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können ().

Dass die Anschaffung der Zeitschriften dazu beitrug, den Religionsunterricht für die SchülerInnen der Beschwerdeführerin interessanter zu gestalten, ist unbestreitbar. Zu abzugsfähigen Werbungskosten führen die getätigten Aufwendungen nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 20 Abs. 1 Zif.2 lit. a EStG 1988 aber trotzdem nicht, wenn sie - ungeachtet ihrer Leistung zur Förderung der beruflichen Tätigkeit - als Aufwendungen "für die Lebensführung" zu beurteilen sind (vgl zu einem ähnlichen Fall )

Die diesbezüglichen Aufwendungen sind daher nicht abzugsfähig.

Ad Arbeitsmittel:

Hierzu sei darauf hinzuweisen, dass die öffentliche Hand die Pflichtschulen grundsätzlich mit allen im Wesentlichen erforderlichen Arbeitsmitteln versorgt und mit den entsprechenden Einrichtungsgegenständen ausstattet (vgl ).Die getätigten Aufwendungen für Arbeitsmittel bilden deswegen keine abzugsfähigen Werbungskosten."

Hinsichtlich der Kosten für Fortbildung vertrat die belangte Behörde nunmehr die Auffassung, dass sämtliche Kosten abgesehen von jenen für die "Israelstudienreise" und "Jüdische Spuren" abzugsfähig seien, da sie von der KPH angeboten worden seien und sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe der Bf. zusammensetzte."

Per E-Mail vom wurde die Bf. ersucht, einen Nachweis für die berufliche Veranlassung der Studienreise nach Jordanien und Israel sowie Rom zu erbringen.

Per E-Mail vom legte sie den jeweiligen Reiseverlauf vor und führte ergänzend aus:

"1. Die Studienreise nach Israel wurde offiziell von der KPH ausgeschrieben und für uns ReligionslehrerInnen angeboten.

2. Bei beiden Studienreisen waren theologische Referenten und Reisebegleiter dabei und haben an den verschiedenen Orten die theologischen und historischen Hintergründe erläutert. Weiters fanden regelmäßig fundierte theologische Fragerunden und wissenschaftliche Diskussionen statt.

3. Bei beiden Studienreisen waren ReligionslehrerInnen und Theologen die Zielgruppen und es war auch erforderlich, sich für die Studienreisen vorzubereiten.

4. Für Menschen ohne fundierte theologische Bildung wären die Tage schlicht eine Überforderung gewesen.

5. Spezialführungen mit Referenten vor Ort waren selbstverständlich.

6. Das Ziel der Studien in einem Land, wo alles begann, trägt wesentlich dazu bei, authentisch und fundiert in meinem Beruf verantwortungsvoll zu arbeiten.

7. Ich bin auch verpflichtet regelmäßig theologische Fortbildungen zu besuchen, damit ich auch im Unterricht die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse den Kindern lehren kann."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Bf. ist Religionslehrerin an einer Volksschule in Wien.

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2012 und 2013 machte sie u.a. diverse Ausgaben für Fortbildung, Fachliteratur und Arbeitsmittel in der in den Entscheidungsgründen dargestellten Höhe geltend.

Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die von der Bf. der belangten Behörde übermittelten Aufstellungen und Belege sowie durch Recherche im Internet durch die Richterin inbesondere hinsichtlich der angeführten Literatur durch Eingabe der von der Bf. angeführten Titel auf www.google.at und auf der Seite www.theologischekurse.at. Dort heißt es:

"Theologischer Kurs in Wien

Sie wollen über Ihren und den Glauben der Kirche nachdenken und verstehen, was Sie glauben - und woran Sie zweifeln?

Im Theologischen Kurs findet eine umfassende Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben statt: Hintergrundwissen - Einsicht in Zusammenhänge - begründbare Standpunkte.

Für den Kursbesuch brauchen Sie weder einschlägige Vorkenntnisse noch müssen Sie der römisch-katholischen Kirche angehören. Mitzubringen ist die Bereitschaft, sich auf den Prozess des theologischen Nachdenkens einzulassen und sich dafür Zeit zu nehmen."

Bezüglich des Inhaltes diverser Zeitschriftenabonnements gelangte die Richterin nach Recherche im Internet zur Auffassung, dass die Folgenden nicht durch den Beruf veranlasst sind, weil sie sich nicht an Religionspädagogen richten:

Berg-und Steigen, Gehirn und Geist, Kalasantinerblätter, Pico, Jahrbuch Missio, Regenbogen, Prima, Stadt Gottes.

Die Bf. legte den Reiseverlauf der Studienreise Israel/Jordanien und der Pfarrreise nach Rom-so wie den potentiellen Teilnehmern angeboten-vor.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass es keinen Gutglaubensschutz auf eine bisherige Vorgangsweise der belangten Behörde gibt. Wenn also, wie die Bf. vorbringt, diverse Aufwendungen bisher als Werbungskosten anerkannt worden sein sollten, so ändert dies nichts an der Befugnis der Behörde, einen Sachverhalt trotz eines rechtskräftigen Bescheides, nunmehr rechtlich anders (richtig) zu beurteilen (vgl. und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Dem gegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden .

Diese gesetzliche Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufs eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können. Eine Regelung, der zufolge Aufwendungen der Lebensführung nur bei jenen Steuerpflichtigen berücksichtigt werden könnten, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, würde gegen den Gleichheitssatz verstoßen.

Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, muss daher ein strenger Maßstab angelegt werden (Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 20 Rz 11). Ausgaben und Aufwendungen, die typischerweise der Lebensführung dienen und (nicht klar trennbar) sowohl durch den Beruf als auch durch die private Lebensführung veranlasst sind, stellen keine Werbungskosten dar (sog Aufteilungsverbot).

Bei Aufwendungen, die bei objektiver Betrachtung ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, darf die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendung als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in diesen Fällen das verlässliche Indiz zur Abgrenzung der beruflichen zur privaten Veranlassung ( und vom , 93/13/0013).

Wirtschaftsgüter des Haushaltes und der Lebensführung, wie insbesondere Fernseher,Radio, MP3-Player, Foto(digital)kamera, Filmkamera, übliches Tageszeitungsabonnement, führen somit regelmäßig nicht zu Werbungskosten ()

Für andere Arten von Wirtschaftsgütern, wie insbesondere KFZ, Computer, Faxgerät und Telefon (Handy), gilt hingegen, dass bei bestimmten Berufsbildern eine berufliche Betätigung ohne Einsatz dieser Wirtschaftsgüter nicht vorstellbar ist. Bei diesen Wirtschaftsgütern ist eine (nicht bloß untergeordnete) anteilige Nutzung zur Einkünfteerzielung typischerweise unzweifelhaft gegeben; die Ausmessung des Nutzungsanteiles kann ggf. geschätzt werden (zB betreffend Computer).

Ausnahmen vom Abzugsverbot bestehen für Wirtschaftsgüter, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich verwendet werden.

Den Nachweis dafür hat der /die Steuerpflichtige von sich aus zu erbringen.

Die Vorlage von Rechnungen alleine reicht nicht aus, die nahezu ausschließliche berufliche Verwendung darzutun.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 erster Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung gehören zu den Werbungskosten u.a. auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit.

Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sie dienen der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf (vgl. ). Aufwendungen für Kurse, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen, sind nicht abzugsfähig. Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, jedoch ein Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung nicht auszuschließen ist, handelt es sich um abzugsfähige Kosten, wenn diese für die berufliche Tätigkeit notwendig - im Sinn von sinnvoll - sind (vgl. /0163M ).Eine Bestätigung des Arbeitgebers über die berufliche Zweckmäßigkeit der Schulungsmaßnahme reicht für sich alleine für die Annahme der Notwendigkeit nicht aus (vgl. ).

Zu den einzelnen in den Streitjahren geltend gemachten Werbungskosten ist daher folgendes auszuführen:

Fortbildung:

2012

In diesem Zusammenhang wurde dem Bundesfinanzgericht per E-Mail vom der Reiseverlauf (Veranstalter "Moser Reisen") der Israel-und Jordanienreise und die Ankündigung als "Fortbildung" durch die KPH vorgelegt.

Aus dem Reiseverlauf ergibt sich eindeutig, dass die Reise im Wesentlichen aus der Besichtigung von Orten allgemeinen touristischen und religiösen Interesses bestand.

Auch wird in der Ausschreibung der KPH selbst das Ziel dieser Reise mit "Kennenlernen biblischer Orte in Jordanien und Israel" bzw. der Reiseinhalt mit " Exkursion in Orte und Landschaften großer biblischer Geschichten… angegeben.

Zur steuerlichen Anerkennung von Auslandsreisen vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl zB mwN) entschieden, dass Kosten einer Auslandsreise (Studienreise) des Steuerpflichtigen grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 seien, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ vor:

•Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.

•Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.

•Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflichinteressierte Teilnehmer entbehren.

•Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.

Nach den oben angeführten Kriterien zur steuerlichen Berücksichtigung einer Studienreise ist für eine steuerliche Berücksichtigung der mit der Studienreise verbundenen Aufwendungen ua erforderlich, dass deren Programmpunkte jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. Die Kosten von Reisen sind demnach nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Reisen ausschließlich beruflich veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist. Dabei ist hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen beruflichen Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen (vgl zB ; ; ).

Dass eine Reise aus der beruflichen Sicht eines Abgabepflichtigen von ganz besonderem Interesse ist und für seine Berufstätigkeit von Nutzen sein kann, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht, um sie (ausschließlich) als durch den Beruf veranlasst erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang wird auf die jeweils ebenfalls zur Studienreise eines Religionslehrers ergangenen Erkenntnisse des , sowie vom , 98/15/0050, verwiesen.

Dass, wie die Bf. anführte, theologische Referenten und Reisebegleiter theologische und historische Hintergründe erläuterten, ist eine Tatsache, die jeder, der an solch einer Reise teilnimmt, erwarten kann. Das weitere Vorbringen "es fanden regelmäßig fundierte theologische Fragerunden und wissenschaftliche Diskussionen statt" und "für Menschen ohne theologische Bildung wären die Tage eine Überforderung gewesen", lässt sich aus dem Reiseverlauf bzw. Ziel und Inhalt der Reise nicht ableiten.

Dass die Teilnahme an dieser Reise die Bf. zweifellos in die Lage versetzt hat, ihren Unterricht attraktiver zu gestalten, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da Aufwendungen für die Lebensführung auch dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen ().
Die Studienreise nach Israel, für die eine Anzahlung i.H. von € 470.- geltend gemacht wurde, sowie ein Studientag in Tschechien mit dem Titel "Jüdische Spuren in christlichem Umfeld", u.a mit dem Besuch einer Basilika, der sich für das Bundesfinanzgericht auf Grund der vorgelegten Unterlagen eher als Stadtspaziergang darstellt, erfüllen die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Kriterien, nämlich insbesondere die "Verwertung in der beruflichen Tätigkeit in einem wesentlichen Umfang" daher nicht.

In diesem Zusammenhang ist auf die in der Stellungnahme der belangten Behörde vom zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/15/0050 und vom , 2005/15/0062 zu verweisen, (ebenfalls zu einer Studienreise eines Religionslehrers), wonach es nicht genügt eine Reise als durch den Beruf veranlasst erscheinen zu lassen, selbst wenn diese aus der beruflichen Sicht eines Abgabepflichtigen von ganz besonderem Interesse ist und für seine Berufstätigkeit von Nutzen sein kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) muss das Programm eines Kurses-sollen die Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden-derart einseititg und ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des/der Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der speziffischen Richtung beruflich interessierter Teilnehmer entbehren. Dass die Reise von der KPH angeboten wurde, ändert daran nichts, dass sie in objektiver Betrachtungsweise als nicht durch den Beruf veranlasst anzusehen ist.

Die geltend gemachten Fortbildungskosten i.H. von € 1.159,94 sind daher um die Anzahlung für die Israelreise i.H. von € 470.- und den Studientag in Trebic i.H. von € 24.- zu kürzen, sodass € 665,64 als Werbungskosten verbleiben.

2013:

Bezüglich der für die Israelreise geltend gemachten Kosten, siehe die obigen Ausführungen.

Gleiches gilt für die Pfarrreise nach Rom. Da bei dieser davon auszugehen ist, dass als Teilnehmerkreis alle Mitglieder der Pfarre angesprochen werden sollen und diese in der Karwoche stattfand, erübrigt sich das genauere Eingehen auf das gebotene Programm und ist auch hier die berufliche Veranlassung auszuschließen.

Bei den "Wiener Theologischen Kursen" handelt es sich um Veranstaltungen, die für jeden theologisch Interessierten angeboten werden (siehe die Definition auf der Homepage, dargestellt unter dem Pkt. "Beweiswürdigung" ) und somit schon aus diesem Grund als beruflich veranlasste Fortbildungskosten ausscheiden.

Inwiefern ein Kurs betreffend Körperhaltung, Beckenboden und Rückentraining durch den Beruf der Bf. als Religionslehrerein veranlasst sein soll, erschließt sich dem Bundesfinanzgericht nicht. Hier ist nicht einmal eine allfällige Nähe zum Beruf der Bf. erkennbar.

Von den für das Jahr 2013 i.H. von insgesamt € 4.175,21 geltende gemachten Fortbildungskosten werden daher folgende Ausgaben im Sinne der o.a. Gesetzgebung und Judikatur nicht anerkannt:

€ 1.862.- Israel-und Jordanienrundreise

€ 115.- Basiskurs Altes Testament (Veranstalter Wr. Theologische Kurse)

€ 300.- Pfarrreise Rom Anzahlung

€ 343.- Beckenboden-und Rückentraining, Körperhaltung für Kinder und Erwachsene

Es verbleiben daher € 1.555,21 als Werbungskosten.

Literatur:

Aufwendungen für Fachliteratur sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie ausschließlich in Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen (, , 2010/15/0019). Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen ().

Aufwendungen für Literatur, die mit der beruflichen Sphäre im Zusammenhang steht, sind als Werbungskosten absetzbar. Typische Fachbücher sind dadurch charakterisiert, dass sich ihr Inhalt ganz überwiegend auf das spezielle berufliche oder sonstige erwerbsbezogene Fachgebiet des Steuerpflichtigen beschränkt. Der Erwerbscharakter der Aufwendungen muss konkret erkennbar sein und darf nicht etwa als bloße Behauptung im Raum stehen (vgl. ).

Aufwendungen für Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist (), stellen keine Werbungskosten dar.

Folgende von der Bf. geltend gemachte Aufwendungen für diverse Zeitschriften (siehe deren nähere Darstellung in den Entscheidungsgründen lt. Internetrecherche) lassen die berufliche Veranlassung nicht erkennen und waren daher nicht anzuerkennen:

2012:

  • Berg und Steigen 24,00

  • Kalasantinerblätter 10,00

  • Pico 37,20

  • Jahrbuch missio 2,50

  • Gehirn und Geist 73,00

  • Regenbogen 26,00

  • Prima 10,00

Summe: 182,70

Bisher €

Abzugsfähig verbleiben daher € 149,14

2013:

Berg und Steigen 24,00 Stadt Gottes 60,00

Kalasantinerblätter 10,00

Pico 39,60

Gehirn und Geist 73,00

Regenbogen 25,98

Prima 10,00

Summe: 242,58

Abzugsfähig verbleiben daher € 188,69

Alle anderen Zeitschriften richten sich an Religionspädagogen und können als Unterrichtshilfe eingesetzt werden.

Abzugsfähig bleiben daher:

2012: 149,14,

2013: 188,69.

Arbeitsmittel:

Auch die von der Bf. unter dem Titel "Arbeitsmittel" geltend gemachten Aufwendungen (siehe die Aufstellung in den Entscheidungsgründen) sind unter dem Aspekt des § 20 Abs. 1 Zif. 2 lit. a EStG 1988 zu würdigen.

Das Bundesfinanzgericht gelangte zur Auffassung, dass sämtliche Aufwendungen, die unter diesem Titel für Unterrichtsmaterialien geltend gemacht wurden in objektiver Betrachtungsweise eine private Veranlassung nahelegen.

Hervorzuheben sind dabei insbesondere folgende Positionen:

Ausgaben für Blumen, Zweige, Steine, Servietten, Gläser sind nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung, die eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung dieser Gegenstände ausschließen.

Bei Rechnungen, die auf "Stifte" oder Minen lauten, wäre eine berufliche Nutzung auf Grund des Berufes der Bf. zwar grundsätzlich denkbar, eine solche wurde jedoch nicht konkret nachgewiesen.

Brille:

Brillen sind in der Regel nicht abzugsfähig (; ), es sei denn die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung überwiegt weitaus (zB Schutzbrillen, Bildschirmbrillen; -K/11; Jakom/Lenneis,EStG, 2015, § 4 Rz 330). Dass es sich bei den im Jahr 2012 geltend gemachten Kosten für eine Brille um eine derartige beruflich bedingte Anschaffung handeln würde, wurde von der Bf. nicht nachgewiesen.

CDs, DVDs:

Das Bundesfinanzgericht verweist diesbezüglich in seiner Entscheidung vom , RV/7100407/2017 auf eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0300-F/11:

Tonträger wie CDs, Schallplatten, Kassetten etc., auch wenn sie eine Inspiration für das Berufsleben erbringen, sind dann nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a leg. cit. zur Gänze nicht abzugsfähig, wenn sie ihrem Inhalt nach einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit ansprechen (vgl Doralt, EStG3, § 20 Tz 163 mwN). Auch der nachweisbare konkrete Einsatz eines Tonträgers zu beruflichen Zwecken nimmt diesem Tonträger noch nicht die Eignung, seinem Eigentümer nach dessen Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen (; ebenso -G/05, zu einem Musiker). Eine Aufteilung der Anschaffungskosten der Tonträger auf den beruflichen und den privaten Bereich nach objektiven Kriterien ist deshalb nicht möglich (/0260mwN).

Aus den vorgelegten Rechnungen lässt sich eine nahezu ausschließliche berufliche Verwendung der von der Bf. angeführten CDs und DVDs mangels anderer Nachweise nicht ableiten.

Eine Digitalkamera gehört nach der Judikatur des Verwaltungsgserichtshofes zu Wirtschaftsgütern des Haushaltes und der Lebensführung, sodass ein Abzug nicht möglich ist (2013). Gleiches gilt für Batterien und Akkus.

Ein Computer (Kopierer) bzw. Handy und die damit in Zusammenhang stehenden Kosten, wie etwa eine Wertkarte oder ein Toner wären nur dann zumindest teilweise durch den Beruf veranlasst und damit abzugsfähig, wenn, wie bereits ausgeführt, der Beruf sonst nicht ausübbar wäre. Davon kann beim Beruf einer Religionslehrerin keine Rede sein.

Nicht abzugsfähig sind weiters Ausgaben für diverse Süßigkeiten (vgl. ), wie Osterhase, Mannerschnittten, Kuchen, Kekse usw. und Lebensmittel wie Brot, Eier.

Gleiches gilt für Anschaffungen, vermutlich als Bastelmaterial, wie Pickerl, Filzkugeln, Leimholz, Papier, Blätter, Klammern, Umschläge, Zeichenpapier.

Zu diversen Ausgaben für Kinderbücher ist auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7100407/2017 und die dortigen Judikaturhinweise zu verweisen.

So wird etwa in der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom , RV/0235-G/07 darauf hingewiesen, dass die Nutzung derartiger Bücher (durch eigene Kinder oder Kinder bzw. Jugendliche im Verwandten- und Bekanntenkreis) nicht ausgeschlossen werden kann.

Auch diese Ausgaben sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit lässt hingegen die Ausgabe von € 27,36 im Jahr 2012 für eine Kinderbibel erkennen.

Abgesehen davon wurden auch Kosten für Bücher geltend gemacht, die unzweifelhaft für Erwachsene bestimmt sind und keinen Zusammenhang mit der beruflichen Tättgkeit der Bf. erkennen lassen, etwa 2012: "Der alte König im Exil", Brotaufstriche für Kinder", Stecher: "Spätlese".

Ausgaben für Adventkranz, Barbarazweige, Holzkreuz lassen einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit vermuten, jedoch fehlt ein Nachweis der nahezu ausschließlichen beruflichen Verwendung.

Hinsichtlich der von der Bf. geltend gemachten Aufwendungen für Schachteln und Ordner (2012) wies die Bf. durch Vorlage der Rechnungen nach, dass diese von der Schule angeschafft wurden (Rechnungsadressat Schule), sodass das Bundesfinanzericht in freier Beweiswürdigung davon ausgeht, dass diese ausschließlich zum Gebrauch in der Schule verwendet worden sind und dort auch verbleiben (insges. € 84,64). Eine Rechnung i.H. von € 9,75 (dieser Betrag wurde lt. Aufstellung auch für Schachteln ausgegeben) lautet auf "Diverses", sodass diese mangels eines bestimmbaren Inhaltes nicht anerkannt werden konnte.

Ebenfalls anerkannt wird die Position "Schachteln" im Jahr 2013 i.H. von € 85,10 bei der es sich lt. Rechnung um "Lernspielschachteln" handelt.

Bei den Kosten für die Position Nr. 44 der Aufstellung "RPA"………i.H. von € 329,40 handelt es sich um "Religionpädagogische Arbeitsblätter", von deren ausschließlicher Verwendung im Unterricht ausgegangen werden kann.

Bei der Pos. 41 "Spuren lesen" handelt es sich lt. Internetrecherche um religionspädagogisches Material

Die Bf. brachte sinngemäß vor, dass sie diese Gegenstände für ihren Unterricht benötige, um diesen, etwa über das ihr zur Verfügung stehende Buch hinaus, anschaulich zu gestalten und die Kinder zu begeistern. Dazu ist auszuführen, dass es der Bf. aus pädagogischer Sicht freisteht, wie sie den von ihr zu vermittelnden Lehrinhalt präsentiert und welche Mittel sie dafür einsetzt. Dadurch erweisen sich diese Mittel aber noch nicht als "notwendig" im Sinne der steuerrechtlichen Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes.

Im Einzelnen werden daher folgende Werbungskosten anerkannt:

2012:

Fortbildung € 665,64

Literatur € 149,14

Arbeitsmittel: € 481,40

Summe: € 1.296,18

Folgende Änderungen ergeben sich daher bei Berechnung der Einkommensteuer:

Einkünfte 32.590,70

Werbungskosten -1.316,18

Gesamtbetrag 31.274,52

Sonderausgaben -320

Einkommen 30.954,52

Steuer 7.683,20

(30.954,52-25.000)x15.125/35.000+5.110

Verkehrsabsetzbetrag -291

Arbeitnehmerabsetzbetrag -54

Steuer 7.338,20

Steuer sonstige Bezüge 290,51

ESt 7.628,71

Anrechenbare LSt 8.252,83

Rundung 0,12

Festgesetzte ESt -624,00

2013:

Fortbildung € 1.555,21

Literatur € 188,69

Arbeitsmittel € 85,10

Summe € 1.829,00

Berechnung der Einkommensteuer:

Einkünfte 34.630,45

Werbungskosten -1.839

Gesamtbetrag 32.791,45

Sonderausgaben -292,11

Einkommen 32.499,34

Steuer 8.350,78

(32.499,34-25.000)x15.125/35.000+5.110

Verkehrsabsetzbetrag -291

Arbeitnehmerabsetzbetrag -54

Steuer 8.005,78

Steuer sonstige Bezüge 307,89

ESt 8.313,67

Anrechenbare LSt 9.151,63

Rundung 0,04

Festgesetzte ESt -838,00

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im gegenständlichen Fall nicht vor, weil sich der Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich zu der Frage unter welchen Voraussetzungen Werbungskosten abzugsfähig sind, geäußert hat.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103888.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at