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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.12.2020, RV/7105040/2015

Zustellung eines Zurechnungsfortschreibungsbescheides an einen Miteigentümer. Fortschreibungszeitpunkt im Falle einer Verlassenschaft.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1***, über die Beschwerde vom gegen den Feststellungsbescheid des ***FA*** vom , ***2***, betreffend Zurechnungsfortschreibung § 21 (4) BewG 1955 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Mit der Zustellung dieses Erkenntnisses gilt die Zustellung an alle Miteigentümer als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrensgang

Am ***3*** ist Herr ***4*** verstorben. Der Nachlass wurde mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes ***5*** vom ***6*** der erbl. Witwe, ***7***, dem erbl. Sohn, ***8***, dem erbl. Sohn ***9*** und der erbl. Tochter ***10*** eingeantwortet.

In der Verlassenschaft war u.a. Grundvermögen enthalten.

Mit Grundbuchsbeschluss des Bezirksgerichtes ***5*** vom wurden die diesbezüglichen Einverleibungen bewilligt.

Mit Zurechnungsfortschreibungsbescheid vom wurde der Grundbesitz (landwirtschaftlicher Betrieb) Gemeinde ***11***, Grundbuch ***12*** u.a., ***13*** teilw. u.a., ***14*** u.a., unter anderem zu je 1/12 den erbl. Kindern zugerechnet. Hinsichtlich der übrigen Besitzverhältnisse (1/2 ***15***, ¼ ***16***) ist keine Änderung eingetreten. Der Bescheid erging an "***Bf1***, zH ***15***").

Dagegen wurde Berufung eingebracht, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist. Begründet wird, in gegenständlichem Fall sei es zum weder zu einer steuerlichen Änderung der Flächen noch der Personen gekommen. Weiters übe Frau ***15*** (Anm.: die Bescheidempfängerin) keinerlei rechtliche Vertretungsfunktion über ***17***, ***18*** und ***10*** aus.

Am erging die Beschwerdevorentscheidung folgenden Inhalts:

"Gemäß § 21 Abs.4 BewG sind allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zu Grunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunt).

Gemäß Bescheid vom werden die sich aufgrund des Einantwortungsbeschlusses vom ***6*** des Bezirksgerichtes ***5*** ergebenden neuen Eigentumsverhältnisse gemäß § 21 Abs. 4 BewG fortgeschrieben. Die Zurechnungsfortschreibung bezieht sich allein auf die Änderung der steuerlichen Zurechnung infolge einer Änderung des Eigentümers. Wie der VwGH bereits erkannt hat, erschöpft sich der Spruch eines Zurechnungsfortschreibungsbescheides wesensgemäß in einer Änderung der Zurechnung des Bewertungsgegenstandes an einen anderen Eigentümer als nach dem früher maßgeblichen Einheitswertbescheid (vgl. 84/15/0030). Der Spruch des Bescheides bezieht sich somit auf die anteilsmäßige Zurechnung und nicht auf die Höhe des Einheitswertes. Sie führen in ihrer Beschwerde aus: "Im gegenständlichen Fall ist es zum Zeitpunkt weder zu einer steuerlichen Änderung der Fläche(n) noch der Person(en) gekommen."

Dies erweist sich jedoch im Hinblick auf den oben angeführten Einantwortungsbeschluss als unrichtig. Wie bereits ausgeführt, ist der Zurechnungszeitpunkt immer der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt. Der Voreigentümer, Herr ***4***, ist am ***3*** verstorben. Die Zurechnung an die Erben erfolgt mit dem Todestag. Das Kalenderjahr, das auf diese Änderung folgt, lautet 2012. Der Beginn des Kalenderjahres lautet somit . Die Zurechnung war daher mit fortzuschreiben. Die Beschwerde war daher abzuweisen."

Dagegen brachte die Bescheidempfängerin Vorlageantrag ein. Sie verweist auf die Gründe in der Berufung sowie darauf, dass sie keine Rechtsbefugnis über ihre Enkelkinder und über ihre Tochter ***19*** habe.

Der Geschäftsverteilungsausschuss hat die Rechtssache nun mehr der Gerichtsabteilung 1088 zur Erledigung zugewiesen

Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Einheitswertakt ***2***.

Rechtslage und Erwägungen

IV.1. Zur Zurechnungsfortschreibung

Nach § 21 Abs. 4 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) sind bei allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibungen) die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 2003/15/0022, unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung ausgeführt, dass der Erbe hinsichtlich des Nachlassvermögens und der daraus erzielten Einkünfte schon mit dem Todestag in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt (vgl. hiezu ).

Dementsprechend ist als Fortschreibungszeitpunkt der nächste 1. Jänner des Kalenderjahres anzusehen, das auf die Änderung folgt. Im berufungsgegenständlichen Fall ist dieser Zeitpunkt der , da Herr ***4*** am ***3*** verstorben und mit diesem Tag die Änderung eingetreten ist. Die Zurechnung an die Erben erfolgt - wie vom Finanzamt ausgeführt - mit dem Todestag.

IV.2. Zur Bescheidadressatin

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie bestimmt sind.

Gemäß § 191 Abs. 3 lit. a BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 186 BAO gegen alle, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind.

Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 lit. a BAO zukommende Wirkung entfalten kann, muss er gemäß § 97 Abs. 1 BAO auch an seinen Adressaten zugestellt sein oder - insofern § 101 Abs. 3 BAO eine Zustellfiktion normiert - als zugestellt gelten.

Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 BAO) einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit Zustellung einer Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung (-gemeinschaft) als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge hingewiesen wird.

Die im § 101 Abs. 3 vorgesehene Zustellfiktion betrifft schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren ergehen.

Wie den Erläuterungen des beschwerdegegenständlichen Bescheides zu entnehmen ist, findet sich dort der entsprechende Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO, womit der Feststellungsbescheid an die Miteigentümer korrekt zugestellt wurde.

Eine "Rechtsbefugnis" wie im Vorlageantrag ausgeführt, über die anderen im Bescheid genannten Personen, ist hie für nicht erforderlich.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. (vgl. zB Zl. 2003/15/0022).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 21 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105040.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at